Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Fristlose Kündigung ohne Duldungsklage bei Zutrittsverweigerung zulässig
- Mieter muss Fenstertausch und Wasserschadensanierung zwingend dulden
- Sperrfrist schützt nicht vor Kündigung bei Zutrittsverweigerung
- Warum Krankheiten nicht automatisch vor einer Räumung schützen
- Längere Räumungsfrist erfordert Nachweis aktiver Wohnungssuche
- Fazit: Mieterpflichten bei Reparatur-Ankündigungen laut LG München
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Schutz durch die Kündigungssperrfrist auch bei einer beharrlichen Verweigerung von Handwerkerterminen?
- Verliere ich meine Wohnung trotz schwerer Krankheit, wenn ich notwendige Sanierungsarbeiten dauerhaft verhindere?
- Welche konkreten Angaben muss mein Attest enthalten, damit das Gericht meine Umzugsunfähigkeit anerkennt?
- Muss ich die Arbeitsbereiche vor dem Handwerkertermin selbst freiräumen, um keine Kündigung zu riskieren?
- Wie muss ich meine Wohnungssuche dokumentieren, damit das Gericht mir eine längere Räumungsfrist gewährt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 S 1472/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht München II
- Datum: 24.02.2026
- Aktenzeichen: 12 S 1472/25
- Verfahren: Berufung gegen Räumungsurteil
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen
Ein Mieter verliert seine Wohnung sofort, wenn er Handwerkern dauerhaft den Zutritt verweigert.
- Der Mieter verhinderte über zwei Jahre wichtige Reparaturen an Fenstern und Bad.
- Das gilt bei hartnäckiger Verweigerung trotz mehrfacher Mahnungen durch den Vermieter.
- Der Mieter muss die Wohnung innerhalb von drei Monaten räumen und herausgeben.
- Hohes Alter und Krankheiten verhindern den Auszug ohne konkrete Belege nicht.
- Der Vermieter darf direkt kündigen und muss nicht erst auf Zutritt klagen.
Fristlose Kündigung ohne Duldungsklage bei Zutrittsverweigerung zulässig
Eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ist gemäß § 543 Abs. 1 BGB aus einem wichtigen Grund möglich. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt insbesondere die nachhaltige Verhinderung von berechtigten Vermieterinteressen einen solchen drastischen Schritt. Dabei kann die Schwere einer vertraglichen Pflichtverletzung so massiv ausfallen, dass eine Kündigung unmittelbar und ohne eine vorherige Duldungsklage rechtmäßig ist. Das bedeutet konkret: Eine Duldungsklage ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem ein Vermieter den Mieter normalerweise erst zwingen muss, bestimmte Maßnahmen – wie hier den Handwerkerzutritt – zuzulassen. Ein entsprechendes Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts stützt diese Sichtweise ausdrücklich (Az. VIII ZR 281/13).
„Ein Mietverhältnis kann aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls […] die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist […] nicht zugemutet werden kann.“ (§ 543 Abs. 1 BGB)
Ein aktuelles Urteil aus Bayern veranschaulicht dieses rechtliche Prinzip eindrucksvoll.
Ein 82-jähriger Mieter, der bereits seit dem Jahr 1974 in dem Gebäude lebte, verweigerte dem neuen Eigentümer über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren beharrlich den Zutritt zu seiner 70 Quadratmeter großen Wohnung, um Handwerkerarbeiten zu blockieren. Daraufhin wies das Landgericht München II am 24. Februar 2026 die Berufung des Wohnungsinhabers ab und bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, womit der Senior zur Räumung verpflichtet bleibt (Az. 12 S 1472/25).
Zuvor hatte der neue Eigentümer mehrfach erfolglos versucht, in die Räumlichkeiten zu gelangen. Er verschickte Ende Februar sowie Ende März 2023 formelle Abmahnungen, in denen er eine Kündigung bei einer weiteren Blockade unmissverständlich androhte. Da der ältere Herr den Zugang weiterhin konsequent verwehrte, sah sich der Wohnungseigentümer zur außerordentlichen Kündigung gezwungen.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für die fristlose Kündigung war hier die Kombination aus langer Dauer (zwei Jahre) und der Ignoranz gegenüber mehrfachen Abmahnungen. Wer den Zutritt verweigert, obwohl bereits Folgeschäden am Gebäude (wie Feuchtigkeit) dokumentiert sind, riskiert den sofortigen Rauswurf. In solchen Fällen ist eine langwierige Duldungsklage durch den Vermieter nicht mehr abzuwarten.
Mieter muss Fenstertausch und Wasserschadensanierung zwingend dulden
Ein Vermieter besitzt ein berechtigtes rechtliches Interesse daran, bauliche Maßnahmen zur Erfüllung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zeitnah umzusetzen. Die Duldung von notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen durch den Bewohner dient dabei vorrangig dem Schutz der gesamten Gebäudesubstanz vor massiven Folgeschäden. Aus diesem Grund ist ein Mieter gesetzlich zu einer Mitwirkung bei zwingend erforderlichen Reparaturen in den eigenen Räumlichkeiten verpflichtet.
Welches Ausmaß diese vertraglichen Pflichten annehmen können, hatte die Münchener Zivilkammer detailliert zu prüfen.
Dringender Handlungsbedarf am Gebäude
Die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage hatte bereits im Juni des Jahres 2022 den umfassenden Austausch der Fenster beschlossen. Im April 2024 kam ein weiteres gravierendes Problem hinzu, als Gutachter einer Fachfirma deutliche Feuchtigkeitsschäden in der unter dem 82-Jährigen liegenden Wohneinheit dokumentierten. Als Ursache für den massiven Wassereintritt identifizierten die Experten zweifelsfrei das Badezimmer des Seniors.
Konflikt um den Zugang für Handwerker
Trotz dieser akuten Gefahren für das Mauerwerk verweigerte der ältere Herr den Zutritt für die Fenstermontage sowie für dringend notwendige Trocknungs- und Reparaturarbeiten fortlaufend. Zur Verteidigung behauptete der Bewohner im späteren Gerichtsprozess, er habe Handwerkern sehr wohl Einlass gewährt, welche angeblich festgestellt hätten, dass überhaupt keine Trocknungsarbeiten nötig seien. Zudem sei ein Austausch der Fenster schlichtweg unmöglich, da er seine Wohnung zu stark vollgestellt habe.
Wer Handwerker wegen extrem vollgestellter Räume nicht einlassen kann, muss zwingend vor dem Termin selbst aktiv werden. Räumen Sie die betroffenen Arbeitsflächen frei oder beauftragen Sie notfalls ein Dienstleistungsunternehmen damit. Tun Sie dies nicht und blockieren stattdessen den Zugang, werten Gerichte das als massive Pflichtverletzung, die Sie Ihre Wohnung kosten kann.
Sperrfrist schützt nicht vor Kündigung bei Zutrittsverweigerung
Damit eine außerordentliche Kündigung vor dem Gesetz Bestand hat, muss sie innerhalb einer angemessenen Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB erfolgen. Eine anhaltende und beharrliche Verweigerung des Wohnungszugangs stellt in der juristischen Bewertung einen andauernden Pflichtverstoß dar. Der tatsächliche Eintritt eines konkreten und erheblichen Schadens ist dabei keine zwingende Voraussetzung für den Rauswurf; bereits die reine Verhinderung von berechtigten Rechten genügt. Zudem findet die reguläre Kündigungssperrfrist nach einer Wohnungsumwandlung gemäß § 577a BGB auf fristlose Kündigungen nach § 543 BGB ausdrücklich keine Anwendung. Eine Wohnungsumwandlung liegt vor, wenn ein normales Mietshaus in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt und verkauft wird. Um die bisherigen Mieter davor zu schützen, vom neuen Eigentümer sofort wegen Eigenbedarfs vor die Tür gesetzt zu werden, greift danach für gewöhnlich eine mehrjährige gesetzliche Kündigungssperrfrist.
„Entgegen der Ansicht der Berufung setzt die fristlose Kündigung nicht voraus, dass bereits ein erheblicher Vermögens- oder Substanzschaden eingetreten ist. Nach gefestigter Rechtsprechung […] genügt es, dass der Mieter die Ausübung berechtigter Vermieterrechte, wie hier, nachhaltig verhindert.“ – so das Landgericht München II
Wie die bayerischen Richter diese Vorgaben auf den konkreten Konflikt anwandten, zeigt die genaue Beweiswürdigung der Kammer.
Kündigung nach erfolglosen Abmahnungen
Der Eigentümer zog die Konsequenzen und sprach am 28. Juni 2023 sowie ein weiteres Mal am 6. August 2024 die fristlose Kündigung aus. Der betagte Bewohner versuchte, diesen Schritt juristisch anzugreifen und argumentierte, dass eine ordentliche Kündigung wegen einer gesetzlichen Sperrfrist ohnehin erst ab dem Sommer 2027 zulässig wäre. Das Gericht wies dieses Argument jedoch als völlig unerheblich zurück, da die strengen Vorgaben einer Sperrfrist bei einer wirksamen fristlosen Kündigung nicht greifen.
Verlassen Sie sich nach der Umwandlung Ihres Mietshauses in Eigentumswohnungen keinesfalls blind auf die gesetzliche Kündigungssperrfrist von bis zu zehn Jahren. Sobald Sie dem neuen Eigentümer einen berechtigten Grund für eine fristlose Kündigung liefern – wie hier die andauernde Blockade von Handwerkern –, greift dieser Schutzmechanismus nicht mehr und Sie müssen die Wohnung räumen.
Dringlichkeit der Reparaturen bestätigt
Zudem rügte der Senior, das zuständige Erstgericht habe die Dringlichkeit der Arbeiten nicht ausreichend durch eine Beweisaufnahme geklärt. Auch diesen Einwand ließen die Richter nicht gelten. Die juristische Dringlichkeit ergab sich für die Kammer unzweifelhaft aus der gutachterlich dokumentierten Feuchtigkeit in der darunterliegenden Wohnung. Eine vorherige Klage auf Duldung der Baumaßnahmen war aufgrund der extremen Hartnäckigkeit der Blockade rechtlich entbehrlich.
Warum Krankheiten nicht automatisch vor einer Räumung schützen
In besonderen Ausnahmesituationen können sich betroffene Mieter gegen eine Kündigung auf die sogenannte Sozialklausel gemäß § 574 BGB berufen. Diese Klausel erlaubt es Mietern, einer an sich rechtmäßigen Kündigung zu widersprechen, wenn der Auszug eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Um einen solchen Schutz zu genießen, müssen gesundheitliche Härten jedoch äußerst detailliert und substantiiert vorgetragen werden. Vor allem muss eine direkte Kausalität zwischen dem schlechten Gesundheitszustand und der tatsächlichen Unmöglichkeit eines Umzugs belegt sein. Das bedeutet: Die Erkrankung muss der konkrete und direkte Auslöser dafür sein, dass ein Wohnungswechsel faktisch nicht machbar ist. Reicht der Sachvortrag nicht aus, holt ein Gericht auch kein medizinisches Gutachten nach § 144 ZPO ein, da dies einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen würde. Von einem Ausforschungsbeweis spricht man juristisch, wenn eine Prozesspartei ohne handfeste Anhaltspunkte Behauptungen aufstellt – in der reinen Hoffnung, ein gerichtlich bestellter Gutachter werde schon irgendwelche passenden Gründe finden.
Die strengen Grenzen des mietrechtlichen Härtefallschutzes traten in diesem Berufungsverfahren besonders deutlich zutage.
Gesundheitliche Einschränkungen des Seniors
Der 82-jährige Bewohner führte im Verfahren an, dass er aufgrund seines hohen Alters und schwerer Erkrankungen absolut umzugsunfähig sei. Er verwies auf einen Schlaganfall im Jahr 2015, eine chronische Herzinsuffizienz sowie eine deutliche Gehbehinderung. Um diese massiven Einschränkungen zu beweisen, reichte er ein ärztliches Attest vom 26. Juni 2025 ein und forderte unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (WuM 2021, 451) die amtliche Einholung eines medizinischen Gutachtens.
Fehlender Beweis für die Umzugsunfähigkeit
Die Kammer bewertete das vorgelegte Attest jedoch als nicht ausreichend. Das Dokument bestätigte zwar die rein medizinischen Befunde, lieferte laut dem Gericht aber keinen Beleg für eine Unmöglichkeit des Wohnungswechsels. Da der neue Eigentümer sogar eine finanzielle Umzugshilfe anbot, sahen die Richter die rein physische Bewältigung des Umzugs nicht als unzumutbaren Härtegrund an. Den Antrag auf ein medizinisches Sachverständigengutachten lehnten sie folgerichtig ab.
„Zwar ergeben sich die medizinischen Befunde aus dem Attest. Aus den Befunden geht aber nicht die Schwierigkeit eines potenziellen Umzugs, insbesondere die Kausalität des Gesundheitszustands für eine solche hervor, zumal der Beklagte die Möglichkeit der Umzugshilfe […] hat.“ – so die Richter des Landgerichts
Praxis-Hürde: Nachweis der Umzugsunfähigkeit
Für einen erfolgreichen Härtefallschutz reicht die bloße Nennung von Diagnosen nicht aus. Das Gericht fordert den Nachweis, warum genau diese Krankheiten einen Umzug unmöglich machen. Wenn Sie sich auf gesundheitliche Härten berufen, muss Ihr Attest explizit die Unfähigkeit zur Durchführung eines Wohnungswechsels bestätigen, nicht nur das Bestehen einer Krankheit.
Längere Räumungsfrist erfordert Nachweis aktiver Wohnungssuche
Steht der Verlust der Wohnung fest, kann das Gericht dem Mieter gemäß § 721 ZPO eine bestimmte Räumungsfrist gewähren. Diese Zeitspanne dient ausschließlich der sachlichen Bewerkstelligung des Umzugs und der Suche nach einer neuen Unterkunft. Eine richterliche Verlängerung dieser Frist setzt zwingend voraus, dass für das Gericht klar ersichtlich ist, wie genau die zusätzliche Zeit zu einer Lösung des Wohnproblems beitragen kann.
Im letzten Schritt setzten sich die Richter mit der zeitlichen Perspektive des unvermeidbaren Auszugs auseinander.
Bereits in der Vorinstanz hatte das Amtsgericht Fürstenfeldbruck am 14. März 2025 eine dreimonatige Räumungsfrist für den Auszug festgelegt (Az. 2 C 842/24). Der betagte Mann wollte dieses Ergebnis nicht akzeptieren und forderte im Zuge seiner Berufung hilfsweise eine Verlängerung auf mindestens sechs Monate. Hilfsweise bedeutet im Zivilprozess: Der Mieter wehrte sich in erster Linie weiterhin gegen die Kündigung an sich. Nur für den Fall, dass das Gericht die Kündigung als rechtmäßig einstuft, verlangte er als zweite Verteidigungslinie die Verlängerung der Auszugsfrist.
Das Landgericht München II lehnte diese Forderung jedoch entschieden ab. Da der Senior primär die rein sachliche Umsetzung eines Umzugs als Problem anführte, war für die Richter nicht erkennbar, wie ihm eine längere Frist konkret weiterhelfen sollte. Erschwerend kam für den Bewohner hinzu, dass er dem Gericht keinerlei eigene Suchbemühungen nachweisen konnte, um eine Ersatzwohnung zu finden. Die gewährten drei Monate blieben damit bestehen.

Fazit: Mieterpflichten bei Reparatur-Ankündigungen laut LG München
Das Urteil des Landgerichts München II bestätigt die strikte Linie des Bundesgerichtshofs und ist damit bundesweit auf ähnliche Konflikte übertragbar. Für Mieter bedeutet das konkret: Wenn Ihr Vermieter dringend nötige Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig ankündigt, müssen Sie Handwerkern den Zugang gewähren und die Arbeitsbereiche vorab freiräumen. Wer stattdessen blockiert und Abmahnungen ignoriert, riskiert den sofortigen Verlust der Wohnung.
Davor schützen weder ein hohes Alter, eine extrem lange Mietdauer noch eine gesetzliche Sperrfrist nach einem Eigentümerwechsel. Reagieren Sie daher umgehend auf handwerkliche Ankündigungen und suchen Sie bei Platzproblemen aktiv nach Lösungen, um eine rechtmäßige fristlose Kündigung und teure Räumungsklagen zu vermeiden.
Achtung Falle:
Eine längere Räumungsfrist erhalten Sie nur, wenn Sie dem Gericht nachweisbare Suchbemühungen präsentieren. Wer vor Gericht zwar über die Schwierigkeiten der Wohnungssuche klagt, aber keine Liste mit kontaktierten Vermietern oder Absagen vorlegen kann, erhält im Regelfall nur die Mindestfrist zur Räumung.
Kündigung wegen Zutrittsverweigerung? Jetzt rechtssicher handeln
Die Verweigerung von Handwerkerterminen birgt hohe rechtliche Risiken, die bis zur sofortigen Räumung der Wohnung führen können. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die Wirksamkeit einer Kündigung zu prüfen und Ihre Interessen gegenüber der Gegenseite professionell zu vertreten. Wir klären für Sie, welche Duldungspflichten tatsächlich bestehen und wie Sie folgenschwere Fristversäumnisse vermeiden.
Experten Kommentar
Oft nutzen neue Eigentümer solche Konflikte eiskalt als strategisches Sprungbrett. Da die langen Sperrfristen nach einer Hausaufteilung den Investoren ein Dorn im Auge sind, kommt ihnen ein blockierender Mieter extrem gelegen. Ich habe schon Akten auf dem Tisch gehabt, in denen Sanierungspläne gezielt darauf abzielten, genau diese Kündigungsfalle zuschnappen zu lassen.
Wer die Handwerker aus reiner Überforderung oder Sturheit abweist, verliert blitzschnell seinen gesamten gesetzlichen Schutz. Betroffene tun gut daran, bei Ankündigungen sofort machbare Terminvorschläge zu unterbreiten und die Kommunikation sicher zu dokumentieren. Das raubt dem Vermieter die juristische Angriffsfläche und rettet im Ernstfall den angestammten Wohnraum.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Schutz durch die Kündigungssperrfrist auch bei einer beharrlichen Verweigerung von Handwerkerterminen?
NEIN. Die gesetzliche Kündigungssperrfrist nach einer Wohnungsumwandlung schützt Sie im Falle einer beharrlichen Zutrittsverweigerung ausdrücklich nicht vor einer fristlosen Kündigung. Dieser gesetzliche Schutzmechanismus greift nach der aktuellen Rechtsprechung ausschließlich bei ordentlichen Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Gebäudes.
Gemäß § 577a BGB soll die Sperrfrist Mieter davor bewahren, nach dem Verkauf einer umgewandelten Wohnung sofort durch eine Eigenbedarfskündigung verdrängt zu werden. Wenn Sie jedoch notwendige Handwerkertermine über einen langen Zeitraum blockieren und berechtigte Vermieterinteressen nachhaltig verhindern, begehen Sie eine massive Pflichtverletzung Ihres Mietvertrags. In einem solchen Fall ist dem Eigentümer die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten, was eine außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB rechtfertigt. Da die Sperrfrist rechtlich nur für ordentliche Kündigungen gilt, wird sie durch eine wirksame fristlose Kündigung aufgrund Ihres eigenen Fehlverhaltens vollständig ausgehebelt.
Weder ein hohes Lebensalter noch eine jahrzehntelange Wohndauer verhindern die Räumung, wenn Sie zuvor mehrfach schriftlich abgemahnt wurden und den Zugang dennoch weiterhin verweigern. Ein gerichtlicher Härtefallschutz erfordert zudem den medizinischen Nachweis einer tatsächlichen Umzugsunfähigkeit.
Verliere ich meine Wohnung trotz schwerer Krankheit, wenn ich notwendige Sanierungsarbeiten dauerhaft verhindere?
JA, Sie riskieren den Verlust Ihrer Wohnung, da eine schwere Krankheit keinen pauschalen Freibrief für die dauerhafte Blockade notwendiger Sanierungen darstellt. Die mietrechtliche Treuepflicht verlangt die Duldung unaufschiebbarer Maßnahmen zur Substanzerhaltung, deren Verweigerung eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB rechtfertigt.
Eine außerordentliche Kündigung ist zulässig, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund beharrlicher Pflichtverletzungen nicht mehr zuzumuten ist. Die Sozialklausel gemäß § 574 BGB bietet zwar einen Härtefallschutz, greift jedoch nicht automatisch bei jeder Diagnose oder hohem Lebensalter. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis einer Kausalität (ursächlicher Zusammenhang), wonach der Gesundheitszustand einen physischen Wohnungswechsel faktisch unmöglich macht. Bloße Atteste genügen meist nicht, sofern der Vermieter beispielsweise praktische Umzugshilfen zur Entlastung anbietet. Werden dringende Instandsetzungen wie die Behebung von Wasserschäden dauerhaft verhindert, überwiegt rechtlich das Erhaltungsinteresse des Eigentümers.
Ein Räumungsschutz kann ausnahmsweise bestehen, wenn durch einen erzwungenen Auszug eine konkrete Lebensgefahr oder eine schwerste Verschlechterung des Zustands droht. In solchen Grenzfällen müssen Mieter jedoch detailliert darlegen, dass keine zumutbaren Hilfsmaßnahmen die gesundheitlichen Risiken abmildern können.
Welche konkreten Angaben muss mein Attest enthalten, damit das Gericht meine Umzugsunfähigkeit anerkennt?
Ihr Attest muss neben Diagnosen zwingend eine detaillierte Begründung enthalten, warum genau diese Leiden die Durchführung eines Umzugs faktisch unmöglich machen. Entscheidend ist der Nachweis der direkten Kausalität zwischen Ihrem individuellen Gesundheitszustand und der spezifischen Unfähigkeit zum Wohnungswechsel. Eine bloße Auflistung medizinischer Befunde reicht für den mietrechtlichen Härtefallschutz nicht aus.
Gerichte fordern für den Härtefallschutz gemäß § 574 BGB substanzierten Vortrag, da die reine Nennung von Krankheitsbildern wie Herzinsuffizienz oder Schlaganfallfolgen noch keine Unzumutbarkeit der Räumung beweist. Wenn das ärztliche Dokument die konkreten Auswirkungen auf den Umzugsvorgang ausspart, lehnen Richter die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens regelmäßig als unzulässigen Ausforschungsbeweis ab. Ein Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn das Gericht ohne handfeste ärztliche Anhaltspunkte selbst nach Gründen sucht, was der Darlegungslast des Mieters widerspricht. Daher muss der Mediziner explizit darlegen, welche lebensbedrohlichen Verschlechterungen oder psychischen Zusammenbrüche durch den Stress einer Räumung oder den Wohnortwechsel konkret drohen.
Die Anerkennung der Umzugsunfähigkeit wird zusätzlich erschwert, wenn der Vermieter dem Mieter bereits umfassende organisatorische oder finanzielle Umzugshilfen zur Kompensation der Belastungen anbietet. Die medizinischen Gründe müssen dann so schwerwiegend sein, dass selbst eine professionell begleitete Räumung eine unzumutbare Gefahr für die Gesundheit darstellt.
Muss ich die Arbeitsbereiche vor dem Handwerkertermin selbst freiräumen, um keine Kündigung zu riskieren?
JA, Sie müssen die Arbeitsbereiche vor dem Termin zwingend freiräumen. Wer den Zutritt verweigert, weil die Wohnung zu stark vollgestellt ist, begeht eine massive Pflichtverletzung und riskiert die fristlose Kündigung. Dies gilt auch bei erheblichem Platzmangel.
Die mietrechtliche Duldungspflicht bei erforderlichen Reparaturen verpflichtet Sie zu einer aktiven Mitwirkung (Unterstützungshandlung) bei der Vorbereitung der betroffenen Arbeitsbereiche in Ihrer Wohnung. Gemäß § 543 Abs. 1 BGB darf der Vermieter fristlos kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer beharrlichen Blockade notwendiger Instandsetzungen unzumutbar ist. Sollten Sie die Flächen aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht alleine räumen können, müssen Sie rechtzeitig externe Hilfe oder professionelle Dienstleister organisieren. Das Abweisen der Handwerker wegen vollgestellter Räume wird gerichtlich als schwerer Vertragsverstoß gewertet, der den sofortigen Wohnungsverlust zur Folge haben kann.
Eine Ausnahme besteht nur bei offensichtlich willkürlichen Maßnahmen ohne technische Notwendigkeit, wobei Sie zur Vermeidung einer Kündigung aufgrund der schwierigen Beweislast stets zur rechtzeitigen Freigabe der Flächen angehalten sind.
Wie muss ich meine Wohnungssuche dokumentieren, damit das Gericht mir eine längere Räumungsfrist gewährt?
Sie dokumentieren Ihre Wohnungssuche durch eine detaillierte Liste kontaktierter Vermieter, schriftliche Absagen und konkrete Nachweise über vereinbarte Besichtigungstermine. Nur mit diesen handfesten Belegen kann das Gericht feststellen, dass Sie sich ernsthaft um Ersatzwohnraum bemüht haben und eine Verlängerung der Räumungsfrist rechtfertigen. Bloße Behauptungen über die allgemeine Knappheit an Wohnraum ohne individuelle schriftliche Nachweise reichen für eine gerichtliche Entscheidung nicht aus.
Gemäß § 721 ZPO dient eine Räumungsfrist dazu, dem Mieter die sachliche Bewerkstelligung des Umzugs und eine ernsthafte Suche nach neuem Wohnraum unter fairen Bedingungen zu ermöglichen. Das Gericht verlangt hierfür eine lückenlose Dokumentation, da es eine positive Prognose für den Erfolg der weiteren Suche im Falle einer zeitlichen Verlängerung benötigt. Sie sollten daher ein genaues Protokoll führen, welches jeden Anruf und jede Besichtigung inklusive Datum sowie Namen der jeweiligen Ansprechpartner penibel verzeichnet. Ohne Nachweise über Makleraufträge oder die Korrespondenz mit Vermietern gewährt das Gericht im Regelfall lediglich die gesetzliche Mindestfrist zur Räumung der Wohnung. Eine strukturierte Darstellung belegt glaubhaft, dass die zusätzliche Zeit tatsächlich zur Vermeidung von Obdachlosigkeit beitragen kann.
Besondere persönliche Umstände wie ein hohes Alter oder schwere Erkrankungen entbinden Sie rechtlich nicht automatisch von der Pflicht zur Dokumentation Ihrer eigenen Suchbemühungen. In solchen Fällen müssen Sie zusätzlich belegen, warum die Suche individuell erschwert ist und inwiefern Sie dennoch versuchen, mit Hilfe Dritter eine neue Unterkunft zu finden.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG München II – Az.: 12 S 1472/25 – Urteil vom 24.02.2026
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