Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Beschlussanfechtung in Wohnungseigentümergemeinschaften: Rechtliche Herausforderungen geklärt
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie und innerhalb welcher Frist kann ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten werden?
- Welche formalen Voraussetzungen muss ein Beschluss zur Sonderumlage erfüllen?
- Was bedeutet Rechtsmissbrauch bei der Anfechtung von WEG-Beschlüssen?
- Wann dürfen Tagesordnungspunkte nachträglich in eine Eigentümerversammlung aufgenommen werden?
- Welche Pflichten haben Mehrheitseigentümer gegenüber der WEG?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Hamburg-St. Georg
- Datum: 06.12.2024
- Aktenzeichen: 980a C 13/24 WEG
- Verfahrensart: Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eigentümerin einer Gewerbeeinheit und mehrerer Wohnungen, die sich gegen einen Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage wendet. Die Klägerin argumentiert, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäß in der Einladung zur Eigentümerversammlung aufgenommen wurde, was ihre Möglichkeit zur angemessenen Teilnahme an der Entscheidung eingeschränkt habe.
- Beklagte: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, welche die Forderung nach einer Sonderumlage unterstützt. Sie argumentiert, dass die kurzfristige Notwendigkeit einer Sonderumlage wegen der finanziellen Schwierigkeiten der Klägerin, die ihre Hausgeldzahlungen eingestellt hatte, gerechtfertigt war.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin hatte ihre Hausgeldzahlungen eingestellt, was zu finanziellen Schwierigkeiten für die Wohnungseigentümergemeinschaft führte. Um diese Liquiditätslücke zu schließen, wurde in einer Eigentümerversammlung, zu der kurzfristig eingeladen wurde, eine Sonderumlage beschlossen. Der Beschluss wurde gefasst, um die Gemeinschaft vor der Zahlungsunfähigkeit zu schützen. Die Klägerin focht diesen Beschluss an, da der entsprechende Tagesordnungspunkt nicht in der Einladung aufgeführt war.
- Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob die Klägerin aufgrund eines Einladungsmangels berechtigt war, den Beschluss anzufechten, obwohl sie selbst durch die Verweigerung ihrer Zahlungen den Beschluss mit erforderlich gemacht hatte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Beschluss über die Sonderumlage wurde nicht für ungültig erklärt.
- Begründung: Das Gericht urteilte, dass die Anfechtung durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich war, da sie durch die Nichtzahlung ihrer Hausgelder selbst Veranlassung zur Sonderumlage gegeben hatte und ihre Anfechtung deshalb nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Die Vorgehensweise der Klägerin wurde als rechtsmissbräuchlich und eigennützig bezeichnet, da sie nur dazu diente, die eigene Zahlungspflicht zu umgehen, ohne die Interessen der anderen Eigentümer zu berücksichtigen.
- Folgen: Die Klägerin muss die Rechtsstreitkosten tragen und der Beschluss über die Sonderumlage bleibt bestehen. Dies stärkt das Interesse der Eigentümergemeinschaft, finanzielle Engpässe durch ordnungsgemäß beschlossene Sonderumlagen zu überwinden, auch wenn einzelne Eigentümer dadurch benachteiligt werden könnten.
Beschlussanfechtung in Wohnungseigentümergemeinschaften: Rechtliche Herausforderungen geklärt
In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind Konflikte und Meinungsverschiedenheiten nicht ungewöhnlich. Besonders häufig entstehen Spannungen, wenn es um finanzielle Verpflichtungen und Mehrheitsbeschlüsse geht. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bietet Eigentümern verschiedene Rechtsmittel, um sich gegen Entscheidungen zu wehren, die sie als ungerechtfertigt empfinden.
Zahlungsunwilligkeit einzelner Eigentümer oder streitige Beschlüsse können die Funktionsfähigkeit einer Eigentümergemeinschaft erheblich beeinträchtigen. Die Möglichkeit zur Beschlussanfechtung ist dabei ein wichtiges Instrument, um Unstimmigkeiten zu klären und die Rechte der Einzeleigentümer zu schützen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die rechtlichen Herausforderungen in solchen Situationen verdeutlicht.
Der Fall vor Gericht
Sonderumlage von 100.000 Euro wegen ausbleibender Hausgeldzahlungen ungültig?
Ein Streit über die Gültigkeit eines Beschlusses zur Erhebung einer Sonderumlage beschäftigte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg. Die Klägerin, Eigentümerin mehrerer Wohn- und Gewerbeeinheiten mit einem Miteigentumsanteil von 5.550/10.000, hatte gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 13. März 2024 Anfechtungsklage erhoben.
Kurzfristig beschlossene Sonderumlage zur Liquiditätssicherung
In der außerordentlichen Eigentümerversammlung hatten die anwesenden Eigentümer einstimmig eine Sonderumlage in Höhe von 100.000 Euro beschlossen. Grund dafür waren die ausbleibenden Hausgeldzahlungen der Klägerin, die zu einem erheblichen Liquiditätsmangel der Wohnungseigentümergemeinschaft führten. Die Verwaltung forderte daraufhin von der Klägerin entsprechend ihres Miteigentumsanteils einen Betrag von 55.680 Euro, zahlbar zum 15. April 2024.
Formfehler bei der Beschlussfassung
Die Klägerin rügte einen wesentlichen Formfehler: Der Tagesordnungspunkt zur Sonderumlage war nicht in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt worden. Sie argumentierte, dass sie bei vorheriger Kenntnis an der Versammlung teilgenommen und mit ihren Mehrheitsanteilen gegen den Beschluss gestimmt hätte. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigte die kurzfristige Aufnahme des Tagesordnungspunktes mit der überraschenden Insolvenzantragstellung für die Komplementärin der Klägerin Anfang März 2024.
Rechtsmissbräuchliche Anfechtung des Beschlusses
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wies die Anfechtungsklage ab. Nach Auffassung des Gerichts handelte die Klägerin rechtsmissbräuchlich, indem sie den Beschluss nur wegen des Formfehlers anfocht. Das Gericht betonte, dass die Klägerin selbst durch ihre ausbleibenden Hausgeldzahlungen den Anlass für die Sonderumlage gegeben hatte. Ihr Verhalten ziele darauf ab, die Finanzierung der laufenden Verwaltung zu verhindern.
Treuwidriges Verhalten der Mehrheitseigentümerin
Besonders schwer wog für das Gericht, dass die Klägerin parallel auch einen weiteren Beschluss über eine Sonderumlage von 190.000 Euro aus einer späteren Eigentümerversammlung angefochten hatte. Dies verdeutliche, dass es ihr ausschließlich darum gehe, die Maßnahmen zur Liquiditätssicherung durch formale Anfechtungen wirkungslos werden zu lassen. Das Gericht sah darin ein grob eigennütziges Verhalten, bei dem die Klägerin ihre Stellung als Mehrheitseigentümerin missbräuchlich ausnutzen wolle.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass Beschlüsse in Eigentümerversammlungen auch ohne vorherige Ankündigung in der Tagesordnung gültig sein können, wenn dringende wirtschaftliche Notwendigkeiten bestehen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft durch ausbleibende Hausgeldzahlungen eines Mehrheitseigentümers können die anwesenden Eigentümer kurzfristig Sonderumlagen beschließen. Die Dringlichkeit der Maßnahme zur Sicherung der Liquidität der Gemeinschaft rechtfertigt dabei ein Abweichen von den üblichen Formalitäten der Beschlussfassung.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Wohnungseigentümer müssen Sie damit rechnen, dass in Notsituationen auch ohne vorherige Ankündigung Beschlüsse über Sonderumlagen gefasst werden können, wenn die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft gefährdet ist. Wenn Sie regelmäßig an Eigentümerversammlungen teilnehmen, können Sie bei solchen Entscheidungen mitbestimmen. Eine persönliche Teilnahme an Versammlungen ist daher wichtig, da auch kurzfristig weitreichende finanzielle Entscheidungen getroffen werden können. Bei Zahlungsschwierigkeiten einzelner Eigentümer können die übrigen Mitglieder durch Sonderumlagen in die Pflicht genommen werden, um die Liquidität der Gemeinschaft zu sichern.
Rechtssicher handeln in der Eigentümergemeinschaft
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat entschieden: In Notlagen können Eigentümerversammlungen auch ohne formelle Ankündigung Sonderumlagen beschließen. Gerade bei wichtigen finanziellen Entscheidungen ist Ihre Teilnahme an Versammlungen daher unerlässlich. Sichern Sie Ihre Rechte und Pflichten als Wohnungseigentümer. Wir unterstützen Sie bei der Klärung Ihrer individuellen Situation und helfen Ihnen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie und innerhalb welcher Frist kann ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten werden?
Anfechtungsfristen
Die Anfechtung eines WEG-Beschlusses unterliegt zwei zwingenden Fristen:
- Die Klageerhebung muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erfolgen.
- Die Klagebegründung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht werden.
Formelle Anforderungen
Der Klageantrag muss präzise formulieren, welcher Beschluss in welchem Umfang angefochten werden soll. Die Anfechtungsklage ist ausschließlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, die durch den Verwalter vertreten wird.
Zuständigkeit und Klagebefugnis
Das Amtsgericht am Ort der Immobilie ist für die Anfechtungsklage zuständig. Jeder einzelne Wohnungseigentümer ist zur Anfechtung berechtigt, nicht jedoch Dritte oder die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst.
Wichtige Besonderheiten
Ein rechtswidriger Beschluss bleibt zunächst wirksam, bis er durch das Gericht für ungültig erklärt wird. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Beschluss kann trotz Anfechtung zunächst umgesetzt werden.
Bei Versäumnis der Anfechtungsfrist wird der Beschluss endgültig wirksam – auch wenn er rechtswidrig ist. Eine Ausnahme bilden nichtige Beschlüsse, die gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen.
Welche formalen Voraussetzungen muss ein Beschluss zur Sonderumlage erfüllen?
Ein wirksamer Beschluss zur Sonderumlage muss folgende formale Voraussetzungen erfüllen:
Beschlussfassung
Die Sonderumlage kann nur durch einen ordnungsgemäßen Beschluss der Eigentümerversammlung festgelegt werden. Eine außerordentliche Eigentümerversammlung ist bei dringendem Finanzbedarf möglich.
Inhaltliche Anforderungen
Der Beschluss muss zwingend folgende Elemente enthalten:
- Grund und Zweck der Sonderumlage
- Gesamthöhe der Umlage
- Verteilungsschlüssel für die einzelnen Eigentümer
- Konkrete Zahlungsanteile der Eigentümer
- Fälligkeitstermine für die Zahlungen
Mehrheitserfordernisse
Bei der Abstimmung gelten unterschiedliche Mehrheitsanforderungen:
Einfache Mehrheit reicht aus bei:
- Einfachen Reparaturen
- Instandhaltungsmaßnahmen
- Modernisierender Instandsetzung
Doppelt qualifizierte Mehrheit (zwei Drittel aller Eigentümer und mindestens 50% aller Miteigentumsanteile) ist erforderlich bei:
- Modernisierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum
Rechtliche Wirksamkeit
Der Beschluss wird mit der Abstimmung sofort wirksam und ist für alle Eigentümer bindend. Wenn Sie mit dem Beschluss nicht einverstanden sind, können Sie diesen innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung anfechten.
Was bedeutet Rechtsmissbrauch bei der Anfechtung von WEG-Beschlüssen?
Ein Rechtsmissbrauch bei der Anfechtung von WEG-Beschlüssen liegt vor, wenn Eigentümerrechte ausschließlich für wohnungseigentumsfremde oder -feindliche Ziele eingesetzt werden und dies den anderen Eigentümern nicht mehr zumutbar ist.
Strenge Anforderungen an Rechtsmissbrauch
An die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs werden besonders hohe Anforderungen gestellt, da es sich um einen Eingriff in elementare Mitgliedschaftsrechte handelt. Folgende Verhaltensweisen reichen für sich genommen noch nicht für einen Rechtsmissbrauch aus:
- Häufige Anfechtungsklagen
- Fehlende oder unzureichende Begründungen von Klagen
- Querulatorisches Verhalten
Echte Missbrauchsfälle
Ein Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn Sie als Eigentümer:
- Ihre Rechte gezielt zur Destabilisierung der Gemeinschaft einsetzen
- Verwalter ohne sachlichen Grund systematisch mit Abberufungsanträgen überziehen
- Die Verwaltung trotz Erfüllung Ihrer Anliegen grundlos kritisieren
Folgen des Rechtsmissbrauchs
Wenn ein Rechtsmissbrauch festgestellt wird, kann dies weitreichende Konsequenzen haben. In besonders schweren Fällen kann sogar die Entziehung des Wohnungseigentums gerechtfertigt sein. Die Gemeinschaft muss dabei nachweisen, dass das missbräuchliche Verhalten ein entsprechendes Gewicht hat und den übrigen Eigentümern nicht mehr zuzumuten ist.
Die Prüfung eines möglichen Rechtsmissbrauchs erfolgt stets im Einzelfall. Dabei wird besonders berücksichtigt, ob das Verhalten des anfechtenden Eigentümers ausschließlich darauf abzielt, der Gemeinschaft zu schaden oder die Verwaltung zu behindern, ohne dass eigene schutzwürdige Interessen erkennbar sind.
Wann dürfen Tagesordnungspunkte nachträglich in eine Eigentümerversammlung aufgenommen werden?
Die nachträgliche Änderung der Tagesordnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Grundvoraussetzungen für die Aufnahme
Ein Wohnungseigentümer kann die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes verlangen, wenn sachliche Gründe vorliegen und die Erörterung des Themas der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Die Behandlung muss für die nächste Eigentümerversammlung zwingend erforderlich sein.
Zeitliche Vorgaben
Die dreiwöchige Ladungsfrist nach § 24 Abs. 4 S. 2 WEG muss trotz der nachträglichen Änderung eingehalten werden. Der neue Tagesordnungspunkt muss allen Wohnungseigentümern rechtzeitig – also mindestens drei Wochen vor der Versammlung – bekannt sein.
Formelle Anforderungen
Der Antrag auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes muss folgende Elemente enthalten:
- Name der Wohnungseigentümergemeinschaft und des Antragstellers
- Konkreter Wortlaut des aufzunehmenden Tagesordnungspunkts
- Vorformulierung einer beabsichtigten Beschlussfassung
- Antragsbegründung mit allen relevanten Informationen
- Unterschrift des Antragstellers
Ausnahmen bei besonderer Dringlichkeit
In Fällen besonderer Dringlichkeit kann von der Ladungsfrist abgewichen werden. Dies gilt etwa bei schwerwiegenden technischen Problemen, die eine sofortige Behandlung erfordern. Der Verwalter muss in solchen Fällen den Tagesordnungspunkt auch ohne Antrag eines Eigentümers aufnehmen.
Der Verwalter darf die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes nur dann verweigern, wenn dieser offensichtlich keinen Bezug zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hat oder die Aufnahme ersichtlich missbräuchlich verlangt wird.
Welche Pflichten haben Mehrheitseigentümer gegenüber der WEG?
Mehrheitseigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegen besonderen Treuepflichten, die sich aus ihrer dominanten Position ergeben. Diese Treuepflichten verpflichten sie, auf die berechtigten Interessen der anderen Eigentümer Rücksicht zu nehmen und die Gemeinschaftsinteressen zu wahren.
Grundlegende Treuepflichten
Ein Mehrheitseigentümer muss seine Stimmrechte verantwortungsvoll ausüben. Die bloße Stimmenmehrheit rechtfertigt keine willkürlichen Entscheidungen. Auch wenn er über die Mehrheit der Stimmanteile verfügt, darf er diese nicht missbrauchen oder ausschließlich seine eigenen Interessen durchsetzen.
Konkrete Pflichten
Der Mehrheitseigentümer muss wie jeder andere Eigentümer seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Dazu gehören:
- Die anteilige Beteiligung an den Hausgeldzahlungen entsprechend seiner Miteigentumsanteile
- Die Übernahme der Kosten für Instandhaltung und Sanierung im Verhältnis zu seinen Eigentumsanteilen
- Die Beteiligung an beschlossenen Sonderumlagen
Grenzen der Machtausübung
Der Mehrheitseigentümer muss bei Abstimmungen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beachten. Seine Stimmrechtsausübung darf nicht zu einer rechtsmissbräuchlichen Majorisierung führen. Wenn er beispielsweise einen Verwalter abberufen möchte, muss dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein und darf nicht allein auf persönlichen Präferenzen basieren.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beschlussanfechtung
Die gerichtliche Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung ist ein rechtliches Instrument, mit dem Wohnungseigentümer gegen möglicherweise fehlerhafte Beschlüsse vorgehen können. Die Anfechtung muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden (§ 45 WEG). Anfechtungsgründe können Verfahrensfehler, Verstöße gegen Gesetze oder die Verletzung von Eigentümerrechten sein. Beispiel: Ein Beschluss wurde gefasst, ohne dass der Punkt ordnungsgemäß auf der Tagesordnung stand.
Sonderumlage
Eine außerplanmäßige, einmalige Geldzahlung, die von allen Wohnungseigentümern zusätzlich zu den regulären Hausgeldzahlungen geleistet werden muss. Sie wird durch Beschluss der Eigentümerversammlung festgelegt, wenn unerwartete Ausgaben oder finanzielle Engpässe entstehen (§ 28 Abs. 2 WEG). Die Höhe richtet sich nach den Miteigentumsanteilen. Beispielsweise kann eine Sonderumlage nötig werden, wenn dringende Reparaturen anfallen oder – wie im Text – die Liquidität der Gemeinschaft gefährdet ist.
Rechtsmissbrauch
Ein rechtlich zulässiges Verhalten, das aber in einer Weise ausgeübt wird, die gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB). Der Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn jemand formale Rechte nutzt, um andere zu schädigen oder sich unzulässige Vorteile zu verschaffen. Im konkreten Fall nutzt die Eigentümerin ihre Rechtsposition missbräuchlich, indem sie erst Zahlungen verweigert und dann die dadurch notwendig gewordenen Beschlüsse anficht.
Treuwidriges Verhalten
Ein Verhalten, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB). Es liegt vor, wenn jemand sich in Widerspruch zum eigenen vorherigen Verhalten setzt oder Rechte in einer Weise ausübt, die für andere unzumutbar ist. Die Treuwidrigkeit zeigt sich hier darin, dass die Eigentümerin erst durch eigenes Verhalten eine Notsituation schafft und dann Maßnahmen zur Behebung dieser Situation verhindert.
Miteigentumsanteil
Der rechnerische Anteil, den ein Wohnungseigentümer am Gemeinschaftseigentum hält, ausgedrückt in einem Bruchteil (z.B. 5550/10000). Nach § 16 WEG bestimmt der Miteigentumsanteil die Verteilung von Kosten und Lasten sowie das Stimmgewicht in der Eigentümerversammlung. Die Anteile werden im Grundbuch eingetragen und sind maßgeblich für die Berechnung der Kostenbeteiligung, etwa bei Sonderumlagen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 24 WEG: Dieser Paragraph regelt die ordnungsgemäße Einladung zu Eigentümerversammlungen. Er legt fest, dass die Einladung schriftlich erfolgen muss und alle wesentlichen Tagesordnungspunkte enthalten soll, die in der Versammlung behandelt werden sollen. Zudem bestimmt er die Fristen und die Form der Zustellung der Einladung an die Eigentümer.
Im vorliegenden Fall wurde der Tagesordnungspunkt 2a nicht in der Einladung zur außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13.03.2024 aufgeführt. Dies könnte einen Verstoß gegen § 24 WEG darstellen und die Gültigkeit des gefassten Beschlusses infrage stellen. - § 23 WEG: Dieser Paragraph behandelt die Beschlussfassung in Eigentümerversammlungen. Er legt fest, dass Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Eigentümer gefasst werden, sofern die Teilungserklärung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Zudem müssen die Beschlüsse ordnungsgemäß protokolliert werden.
Der Beschluss zur Sonderumlage wurde mit einer einstimmigen Mehrheit der anwesenden Eigentümer gefasst. Allerdings könnte die fehlende ordnungsgemäße Einladung und die dadurch möglicherweise unzureichende Beschlussfähigkeit gemäß § 23 WEG die Rechtsgültigkeit des Beschlusses beeinträchtigen. - § 42 WEG: Dieser Paragraph ermöglicht es Eigentümern, Beschlüsse der Eigentümerversammlung anzufechten, wenn sie der Meinung sind, dass diese nicht ordnungsgemäß gefasst wurden. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden.
Die Klägerin hat gemäß § 42 WEG die Anfechtungsklage eingereicht, weil der Beschluss zu TOP 2a ihrer Ansicht nach aufgrund eines Einladungsmangels zustande gekommen ist. Dies ist ein zentraler Aspekt des vorliegenden Rechtsstreits. - § 23 Abs. 3 WEG: Dieser Absatz spezifiziert die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Einladung, um die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung sicherzustellen. Ohne eine vollständige und richtige Einladung können Beschlüsse unwirksam sein.
Die Beklagte argumentiert, dass die kurzfristige Erkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Klägerin die ordnungsgemäße Einbindung des Tagesordnungspunkts verhinderte. Dennoch prüft das Gericht, ob die Einladung trotzdem den Anforderungen des § 23 Abs. 3 WEG entsprach. - § 15 WEG: Dieser Paragraph befasst sich mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und den Pflichten der Verwaltung. Er legt fest, dass die Verwaltung im Interesse der Gemeinschaft handeln muss und finanzielle Entscheidungen sorgfältig zu treffen sind.
Die Beklagte verteidigt den Beschluss zur Sonderumlage damit, dass aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Klägerin eine schnelle finanzielle Verfügung notwendig war. Dies steht im Zusammenhang mit den Anforderungen des § 15 WEG an die Verwaltung zur Sicherstellung der Finanzausstattung der Gemeinschaft.
Das vorliegende Urteil
AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980a C 13/24 WEG – Urteil vom 06.12.2024
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