Ein Bewohner pochte auf die Verjährung vom Heimfallanspruch, um nach der Kündigung durch seine Genossenschaft nicht aus seinem gewohnten Zuhause ausziehen zu müssen. Die fehlende Eintragung vom Dauerwohnrecht ins Grundbuch sowie ungelöste Baumängel stellten den sicher geglaubten Verbleib in der Wohnung plötzlich infrage.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer trägt die Kosten, wenn der Traum vom Dauerwohnrecht platzt?
- Was ist der Heimfallanspruch und warum ist er so gefährlich?
- Wann beginnt die Verjährung vom Heimfallanspruch zu laufen?
- Spielt die Vormerkung im Grundbuch eine Rolle für die Frist?
- Darf sich die Genossenschaft auf den Heimfall berufen?
- Welche Mängel am Gemeinschaftseigentum muss die Bauherrin beseitigen?
- Was ist mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag?
- Was bedeutet das Urteil für die Praxis bei Wohnprojekten?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Verjährt der Rückforderungsanspruch der Genossenschaft auch ohne Grundbucheintrag?
- Darf die Genossenschaft den Heimfall bei einer provozierten Kündigung erzwingen?
- Löst eine Vormerkung im Grundbuch bereits die Verjährungsfrist des Heimfalls aus?
- Gilt der Anspruch auf Mängelbeseitigung auch für das Gemeinschaftseigentum der Anlage?
- Kann die Genossenschaft den Heimfall trotz jahrelanger Verzögerung der Grundbucheintragung verlangen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil VZR 238/24
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 05.12.2025
- Aktenzeichen: V ZR 238/24
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Immobilienrecht, Genossenschaftsrecht, Baurecht
Genossenschaften können Wohnungen dauerhaft zurückfordern, solange das Wohnrecht nicht offiziell im Grundbuch steht.
- Fristen starten erst, wenn das Amt das Wohnrecht offiziell im Grundbuch einträgt.
- Ein bloßer Vorvertrag oder eine Vormerkung lösen keine kurzen Fristen aus.
- Solange der Grundbucheintrag fehlt, darf die Genossenschaft die Wohnung jederzeit zurückfordern.
- Das Gericht prüft jetzt, ob die Genossenschaft den Nutzer absichtlich zum Austritt zwang.
Wer trägt die Kosten, wenn der Traum vom Dauerwohnrecht platzt?
Ein Mann kauft sich in ein genossenschaftliches Wohnprojekt ein, zahlt fast 200.000 Euro, doch statt der erhofften Idylle folgt ein jahrelanger Rechtsstreit über Baumängel und die Rückgabe der Wohnung. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in einem wegweisenden Urteil vom 5. Dezember 2025 (Az. V ZR 238/24) klären, wann die Uhr für die Verjährung bei einem sogenannten Heimfallanspruch zu ticken beginnt. Das Urteil ist von enormer Tragweite für alle Wohnprojekte, bei denen die Eintragung ins Grundbuch auf sich warten lässt.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex die Verzahnung von Genossenschaftsrecht, Werkvertragsrecht und dem speziellen Dauerwohnrecht sein kann. Es geht nicht nur um undichte Fenster oder fehlende Dachbegrünung, sondern um die Existenzfrage: Darf die Genossenschaft die Wohnung zurückfordern, obwohl sie selbst vertragliche Pflichten verletzt haben könnte?
Ein ambitioniertes Wohnprojekt mit Startschwierigkeiten
Die Geschichte beginnt im Jahr 2013. Eine Wohnprojektgenossenschaft plante gemeinsam mit einer Mitgesellschafterin eine große Wohnanlage. Es sollten 34 Eigentumswohnungen und eine Kindertagesstätte entstehen. Das Konzept sah vor, dass die Genossenschaft Sondereigentümerin der Wohnungen wird, während die Nutzung ausschließlich ihren Mitgliedern vorbehalten bleibt.
Im Januar 2013 trat ein Interessent der Genossenschaft bei. Kurz darauf, am 6. März 2013, schloss er einen notariellen Kaufvertrag. Gegen die Zahlung von 193.200 Euro erwarb er ein sogenanntes Dauerwohnrecht an einer der im Bau befindlichen Wohnungen.
Was ist ein Dauerwohnrecht? Anders als beim klassischen Eigentum gehört die Wohnung nicht vollständig dem Bewohner, aber er hat ein vererbbares und veräußerbares Recht, dort zu wohnen – ähnlich wie ein Eigentümer, aber rechtlich schwächer konstruiert. Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde für den Käufer eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Das eigentliche Dauerwohnrecht selbst wurde jedoch noch nicht final eingetragen.
Der Streit um die Baukosten und die Qualität
Der Neubau verlief nicht reibungslos. Die Genossenschaft geriet offenbar in eine angespannte Finanzlage. Um Kosten zu sparen, entschied die Bauherrin, von der ursprünglich vereinbarten Baubeschreibung abzuweichen.
Der Käufer bezog zwar seine Wohnung und nahm das Sondereigentum ab, doch beim Gemeinschaftseigentum verweigerte er die Abnahme. Er rügte massive Abweichungen:
- Der Fassadenanstrich fehlte oder war mangelhaft.
- Die Wandflächen im Treppenhaus und in den Laubengängen entsprachen nicht der Vereinbarung.
- Die extensive Dachbegrünung des Hauptdachs wurde nicht umgesetzt.
- Statt der vereinbarten Dreifachisolierung der Fenster wurden teilweise nur simplere Lösungen verbaut.
Aufgrund dieser Mängel behielt der Bewohner einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 17.388 Euro zurück. Der Konflikt eskalierte. Schließlich kündigte der Mann seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft, was zum 1. Januar 2020 wirksam wurde.
Was ist der Heimfallanspruch und warum ist er so gefährlich?
Mit dem Ende der Mitgliedschaft geriet der Bewohner in eine rechtliche Zwickmühle. Die Satzung der Genossenschaft und der Kaufvertrag sahen eine strikte Kopplung vor: Wer kein Mitglied mehr ist, darf nicht in der Genossenschaftswohnung bleiben.
Hier kommt der Heimfallanspruch ins Spiel. Dies ist ein spezielles rechtliches Instrument im Wohnungseigentumsgesetz (§ 36 WEG). Es erlaubt dem Grundstückseigentümer (hier der Genossenschaft), die Rückübertragung des Dauerwohnrechts zu verlangen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – etwa das Ausscheiden aus der Genossenschaft.
Die Genossenschaft machte ernst: Mit einem Schreiben vom 8. Januar 2020 forderte sie den Heimfall. Wenige Monate später, am 25. Juni 2020, erklärte sie zusätzlich den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die Strategie der Genossenschaft
Die rechtliche Strategie des Unternehmens war raffiniert: Wenn der Heimfallanspruch besteht, muss der Bewohner das Dauerwohnrecht zurückgeben. Wenn er es ohnehin zurückgeben muss, so die Argumentation, hat er auch kein berechtigtes Interesse mehr daran, dass die Genossenschaft teure Reparaturen an der Fassade oder dem Dach durchführt.
Juristen nennen dies den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) oder genauer die „Dolo-agit-Einrede“: Wer etwas verlangt, was er sofort wieder zurückgeben müsste, handelt rechtsmissbräuchlich.
Das Landgericht folgte dieser Argumentation zunächst und wies die Klage des Bewohners auf Mängelbeseitigung ab. Das Oberlandesgericht Nürnberg sah dies jedoch anders und verurteilte die Genossenschaft zur Nachbesserung. Der Fall landete schließlich beim Bundesgerichtshof.
Wann beginnt die Verjährung vom Heimfallanspruch zu laufen?
Das zentrale rechtliche Problem, das der BGH zu lösen hatte, drehte sich um die Verjährung vom Heimfallanspruch.
Das Gesetz (§ 36 Absatz 3 WEG) sieht für den Heimfall extrem kurze Verjährungsfristen vor:
- Sechs Monate, wenn der Eigentümer von den Voraussetzungen Kenntnis erlangt.
- Zwei Jahre ohne Rücksicht auf die Kenntnis ab Eintritt der Voraussetzungen.
Der Bewohner hatte seine Mitgliedschaft zum 1. Januar 2020 beendet. Die Genossenschaft wusste davon. Nach der Lesart des Oberlandesgerichts Nürnberg hätte die sechsmonatige Frist also am 1. Januar 2020 begonnen und wäre im Sommer 2020 abgelaufen. Da die Genossenschaft ihre Ansprüche erst später im Prozess konsequent verfolgte, wäre der Anspruch verjährt. Wäre er verjährt, könnte die Genossenschaft die Rückgabe der Wohnung nicht mehr erzwingen – und müsste die Mängel beseitigen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs kippte diese Auffassung des Oberlandesgerichts. Die Karlsruher Richter stellten klar: Die Verjährung konnte noch gar nicht beginnen.
Die Begründung ist juristisch präzise und folgt der strengen Logik des Sachenrechts. Der Heimfallanspruch nach § 36 WEG ist kein rein vertraglicher Anspruch, sondern ein dinglicher Inhaltsbestandteil des Dauerwohnrechts.
Das Gericht argumentierte wie folgt:
„Der Heimfallanspruch als dinglicher Anspruch setzt denknotwendig voraus, dass das dingliche Recht, dessen Rückübertragung verlangt wird, überhaupt entstanden ist.“
Ein dingliches Recht an einer Immobilie entsteht in Deutschland gemäß § 873 BGB aber erst mit der Eintragung in das Grundbuch.
Im vorliegenden Fall war zwar eine Vormerkung eingetragen, aber das eigentliche „Dauerwohnrecht“ stand noch nicht im Grundbuch. Ohne eingetragenes Recht gibt es kein dingliches Dauerwohnrecht. Ohne Dauerwohnrecht gibt es keinen dinglichen Heimfallanspruch. Und wo kein Anspruch existiert, kann auch keine Verjährungsfrist für diesen Anspruch beginnen.
Warum der Wortlaut des Gesetzes täuschen kann
Der Wortlaut des § 36 Absatz 3 WEG spricht zwar davon, dass die Verjährung beginnt, wenn die „Voraussetzungen“ eintreten (hier also das Ende der Mitgliedschaft). Der BGH stellte jedoch klar, dass zu diesen Voraussetzungen auch die rechtliche Existenz des Anspruchsgegenstandes gehört.
Würde man die Verjährung schon vor der Eintragung im Grundbuch laufen lassen, entstünde eine absurde Situation: Die Genossenschaft müsste auf Rückübertragung eines Rechts klagen, das es rechtlich noch gar nicht gibt.
Spielt die Vormerkung im Grundbuch eine Rolle für die Frist?
Der Bewohner versuchte, sich mit einem weiteren Argument zu verteidigen. Er verwies auf die eingetragene Auflassungsvormerkung. Diese sichert seinen Anspruch auf die spätere Eintragung. In der juristischen Literatur wird oft diskutiert, ob eine solche Vormerkung bereits ein sogenanntes Anwartschaftsrecht begründet – also eine Rechtsposition, die so stark ist, dass sie fast wie das volle Eigentum behandelt werden muss.
Die Argumentation des Mannes lautete: Wenn ich schon fast wie ein Eigentümer (oder Dauerwohnberechtigter) behandelt werde, dann muss auch die Verjährung für den Heimfall gelten, als ob das Recht schon eingetragen wäre.
Die Absage an das „Anwartschaftsmodell“
Der BGH erteilte dieser Ansicht eine klare Absage. Selbst wenn man zugunsten des Bewohners annehmen würde, dass ein Anwartschaftsrecht entstanden ist, ändert das nichts an der Verjährung des Heimfalls.
Das Gericht führte aus:
„Die Regelungen über den Heimfallanspruch setzen das Bestehen des Dauerwohnrechts als Vollrecht voraus. Ein etwaiges Anwartschaftsrecht ist kein Vollrecht und unterliegt nicht denselben automatischen Mechanismen.“
Die Richter betonten, dass der Grundstückseigentümer (die Genossenschaft) in der Phase vor der Eintragung ausreichend durch schuldrechtliche Verträge geschützt ist – etwa durch Rücktrittsrechte im Kaufvertrag. Es besteht keine Notwendigkeit, den dinglichen Heimfallanspruch künstlich vorzuverlegen.
Dies bedeutet für die Praxis: Solange der Notar oder das Grundbuchamt die endgültige Eintragung nicht vorgenommen haben, ist der spezielle Heimfallanspruch des WEG quasi im „Winterschlaf“. Er verjährt nicht, egal wie viel Zeit vergeht.
Darf sich die Genossenschaft auf den Heimfall berufen?
Obwohl der BGH entschied, dass der Heimfallanspruch nicht verjährt ist, hat die Genossenschaft den Prozess noch nicht endgültig gewonnen. Der Senat verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht Nürnberg. Warum? Weil noch geprüft werden muss, ob die Genossenschaft ihr Recht missbräuchlich einsetzt.
Hier kommt der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ins Spiel. Der Bewohner hatte nämlich ein gewichtiges Argument vorgebracht: Er behauptete, die Genossenschaft habe seine Kündigung provoziert.
Die Theorie der provozierten Kündigung
Der Mann argumentierte, er habe die Genossenschaft nur verlassen, weil diese sich weigerte, die massiven Baumängel zu beheben und vertragstreu zu handeln. Wenn ein Vertragspartner den anderen so schlecht behandelt, dass dieser entnervt kündigt, darf der „Täter“ daraus keine Vorteile ziehen.
Sollte das Oberlandesgericht feststellen, dass die Genossenschaft den Austritt des Mitglieds durch vertragswidriges Verhalten (zum Beispiel die bewusste Verweigerung der geschuldeten Bauleistungen) herbeigeführt hat, wäre die Berufung auf den Heimfall rechtsmissbräuchlich.
In diesem Szenario würde gelten:
- Der Heimfallanspruch besteht zwar theoretisch und ist nicht verjährt.
- Die Genossenschaft darf ihn aber aus moralisch-rechtlichen Gründen (Treu und Glauben) nicht durchsetzen.
- Folglich müsste sie die Mängel beseitigen, da der Bewohner in der Wohnung bleiben darf.
Dies ist der „Hoffnungsschimmer“, den der BGH dem Bewohner ließ.
Welche Mängel am Gemeinschaftseigentum muss die Bauherrin beseitigen?
Ein weiterer Streitpunkt war der Umfang der Reparaturen. Der Kaufvertrag sprach von einer Bauverpflichtung „auf die Wohneinheit“. Die Genossenschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass Ansprüche auf Sanierung vom Gemeinschaftseigentum (Fassade, Dach, Treppenhaus) damit gar nicht abgedeckt seien.
Auch hier gab der BGH dem Bewohner Rückendeckung. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Baubeschreibung integraler Bestandteil des Kaufvertrags war. Diese Baubeschreibung definierte das gesamte Gebäude, nicht nur die Innenräume der Wohnung.
Der Senat stellte klar:
„Der Wert der Wohneinheit wird maßgeblich vom Zustand des Gesamtgebäudes bestimmt. Eine Auslegung, die den Herstellungsanspruch auf das Sondereigentum beschränkt, würde den Käufer unangemessen benachteiligen.“
Das Berufungsgericht muss nun im Detail prüfen, welche konkreten Abweichungen von der Baubeschreibung vorliegen und ob diese als Mangel zu qualifizieren sind. Das Argument der Genossenschaft, man habe wegen „angespannter Finanzlage“ sparen müssen, dürfte rechtlich kaum Bestand haben. Verträge sind einzuhalten, auch wenn das Geld knapp wird.
Was ist mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag?
Neben dem Heimfall hatte die Genossenschaft auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Als Gründe nannte sie die veränderte Finanzlage und eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ durch die Kündigung des Mitglieds.
Das Oberlandesgericht hatte diesen Rücktritt in der Vorinstanz als unwirksam angesehen. Der BGH kritisierte jedoch die Begründung der Nürnberger Richter. Das OLG hatte argumentiert, die Mitgliedschaft sei fester Vertragsinhalt gewesen und daher keine bloße „Geschäftsgrundlage“.
Der BGH mahnte hier eine genauere Prüfung an. Es sei durchaus denkbar, dass die dauerhafte Mitgliedschaft in der Genossenschaft eine Geschäftsgrundlage für den günstigen Erwerb des Dauerwohnrechts war. Wenn diese Basis wegfällt, könnte unter Umständen ein Rücktrittsrecht bestehen. Allerdings muss auch hier geprüft werden, wer den Wegfall zu verantworten hat. Hat die Genossenschaft die Kündigung provoziert, kann sie sich auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis bei Wohnprojekten?
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2025 schafft wichtige Klarheit für genossenschaftliche Wohnmodelle und Bauträgerverträge.
Für Käufer und Dauerwohnberechtigte
Die Entscheidung ist zweischneidig.
- Der Nachteil: Wer darauf spekuliert, dass Rückforderungsansprüche der Genossenschaft schnell verjähren, liegt falsch, solange das Recht nicht im Grundbuch steht. Die „Sicherheit“ durch Zeitablauf gibt es in der Bauphase nicht.
- Der Vorteil: Der BGH stärkt die Position bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum. Auch wenn im Vertrag nur von der „Einheit“ die Rede ist, muss das ganze Haus der Beschreibung entsprechen. Zudem ist der Einwand der „provozierten Kündigung“ eine starke Waffe gegen Rauswurfversuche.
Für Genossenschaften und Bauträger
Genossenschaften müssen vorsichtig sein. Der Versuch, kritische Mitglieder über den Heimfallanspruch loszuwerden, kann nach hinten losgehen, wenn die Kündigung als Reaktion auf eigenes Fehlverhalten gewertet wird. Zudem bestätigt der BGH, dass Kosteneinsparungen nicht einseitig zu Lasten der vereinbarten Bauqualität gehen dürfen.
Das weitere Verfahren
Der Fall geht nun zurück an das Oberlandesgericht Nürnberg. Dort wird der Senat Beweise erheben müssen: War die Finanzlage wirklich so dramatisch? War die Abweichung von der Baubeschreibung notwendig? Und vor allem: War das Verhalten der Genossenschaft der wahre Grund für den Austritt des Bewohners?
Bis zu einer endgültigen Entscheidung bleibt die Situation in der Wohnanlage in der Schwebe. Doch eines steht fest: Die bloße Zeit heilt im Grundbuchrecht keine Wunden – und lässt keine Ansprüche verjähren, die noch gar nicht richtig geboren wurden.
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Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Bei solchen Bauprojekten zieht sich die Eintragung im Grundbuch oft über Jahre hin, weil Teilungserklärungen oder Abnahmebescheinigungen fehlen. Dieses rechtliche Schwebeverhältnis wird in der Praxis oft als Druckmittel genutzt, um kritische Bewohner durch angedrohte Heimfallansprüche mürbe zu machen. Solange das Dauerwohnrecht nicht final eingetragen ist, bleibt die Position des Nutzers trotz Vormerkung gefährlich instabil.
Hier droht eine teure Falle: Wenn der Vorstand Reparaturen bewusst verschleppt, um einen Austritt zu provozieren, muss man den Spieß sofort umdrehen. Nur eine lückenlose Dokumentation der Genossenschaftspflichtverletzungen rettet am Ende das Wohnrecht, wenn der Vorwurf der provozierten Kündigung im Raum steht. Ich rate dazu, Mängelbeseitigungsprozesse frühzeitig zu führen, statt nur passiv die Zahlung zurückzuhalten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verjährt der Rückforderungsanspruch der Genossenschaft auch ohne Grundbucheintrag?
Nein, der Rückforderungsanspruch der Genossenschaft verjährt nicht, solange das Dauerwohnrecht nicht final im Grundbuch eingetragen wurde. Da der Heimfallanspruch dinglicher Natur ist, setzt er die rechtliche Entstehung des Vollrechts voraus. Ohne diese amtliche Eintragung nach § 873 BGB existiert das Recht juristisch schlichtweg noch nicht.
Der Heimfallanspruch als dinglicher Anspruch setzt denknotwendig voraus, dass das dingliche Recht überhaupt rechtlich entstanden ist. Solange nur eine Vormerkung besteht, beginnt keine Verjährungsfrist zu laufen. Ereignisse wie ein Austritt im Jahr 2020 sind für den Fristbeginn daher bedeutungslos. Erst mit der Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs wird das Recht zum Vollrecht. Dies gilt selbst bei jahrelanger Kenntnis der Genossenschaft von Kündigungsgründen. Erst dann beginnt die Verjährungsuhr zu ticken.
Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend Ihren aktuellen Grundbuchauszug auf den Status der Eintragung. Unterscheiden Sie genau zwischen einer bloßen Auflassungsvormerkung und dem finalen Dauerwohnrecht in Abteilung II.
Darf die Genossenschaft den Heimfall bei einer provozierten Kündigung erzwingen?
Voraussichtlich nein. Die Durchsetzung des Heimfallanspruchs ist unzulässig, wenn die Genossenschaft den Austritt durch eigenes vertragswidriges Verhalten provoziert hat. Zwar besteht formal oft ein Rückübertragungsanspruch nach dem Genossenschaftsaustritt. Dieser Anspruch ist jedoch durch den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gesperrt.
Juristen nutzen hier die Einrede der Arglist, auch bekannt als „dolo agit“. Wer etwas fordert, was er sofort zurückgeben müsste, handelt rechtsmissbräuchlich. Hat die Genossenschaft die Mängelbeseitigung beharrlich verweigert, provozierte sie Ihre Kündigung selbst. In diesem Fall darf sie aus ihrem Fehlverhalten keinen Vorteil ziehen. Die Beweislast liegt jedoch bei Ihnen. Sie müssen belegen, dass die Pflichtverletzung der Genossenschaft der alleinige Grund für den Austritt war. Fehlt dieser Nachweis, bleibt der Heimfallanspruch bestehen.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie alle Mängelanzeigen und Fristsetzungen lückenlos in chronologischer Reihenfolge. Sichern Sie den gesamten Schriftverkehr als Beweismittel für ein mögliches Gerichtsverfahren.
Löst eine Vormerkung im Grundbuch bereits die Verjährungsfrist des Heimfalls aus?
Nein, eine Auflassungsvormerkung setzt die Verjährungsfrist für den Heimfallanspruch nicht in Gang. Der Bundesgerichtshof unterscheidet hier strikt zwischen dem bloßen Sicherungsmittel und dem eigentlichen Recht. Die Vormerkung schützt zwar effektiv vor einem Doppelverkauf. Sie simuliert für die Verjährung aber nicht die Existenz des Vollrechts.
Der Heimfallanspruch ist rechtlich fest mit dem Bestehen des Dauerwohnrechts als Vollrecht verknüpft. Solange lediglich eine Vormerkung eingetragen ist, existiert dieses Vollrecht formal noch nicht. In dieser Phase befindet sich der Heimfallanspruch in einem Winterschlaf. Er kann rechtlich noch nicht verjähren. Erst mit der endgültigen Eintragung des Rechts entsteht die Basis für den Fristlauf. Ein Anwartschaftsrecht genügt hierfür nach der Rechtsprechung ausdrücklich nicht.
Unser Tipp: Verlassen Sie sich nicht auf Ihre Vormerkung als Quasi-Eigentum. Prüfen Sie genau den Zeitpunkt der finalen Grundbucheintragung Ihres Rechts. Erst ab diesem Moment beginnt die Frist tatsächlich zu laufen.
Gilt der Anspruch auf Mängelbeseitigung auch für das Gemeinschaftseigentum der Anlage?
Ja, Ihr Anspruch auf vertragsgemäße Herstellung umfasst zwingend auch das gemeinschaftliche Eigentum wie Dach, Fassade oder Treppenhaus. Der Kaufvertrag bezieht sich rechtlich auf eine funktionsfähige Einheit im Gesamtgebäude. Mängel am Dach mindern den Nutzwert Ihrer Wohnung. Die Baubeschreibung des Objekts ist fester Vertragsbestandteil.
Juristisch gesehen schuldet der Bauträger das Werk im Zustand der vereinbarten Baubeschreibung. Eine Beschränkung des Herstellungsanspruchs nur auf das Sondereigentum würde Sie als Käufer unangemessen benachteiligen. Ein kaputtes Dach gefährdet die Substanz Ihrer Wohnung Nr. 5 unmittelbar. Sparmaßnahmen der Genossenschaft bei der Fassadendämmung stellen klare Vertragsverletzungen dar. Sie haben daher einen einklagbaren Anspruch gegen den Bauträger auf vollständige Erfüllung. Dieser umfasst alle im Vertrag detailliert aufgelisteten Gewerke des Gemeinschaftseigentums.
Unser Tipp: Vergleichen Sie die ursprüngliche Baubeschreibung Ihres Kaufvertrags Punkt für Punkt mit dem tatsächlichen Zustand der Außenanlagen. Fordern Sie die Genossenschaft unter Fristsetzung schriftlich zur Mängelbeseitigung auf.
Kann die Genossenschaft den Heimfall trotz jahrelanger Verzögerung der Grundbucheintragung verlangen?
Ja, die Genossenschaft kann den Heimfall verlangen. Gerade die jahrelange Verzögerung bei der Grundbucheintragung verhindert hier den Eintritt der Verjährung. Die gesetzlichen Fristen beginnen erst mit der vollzogenen Eintragung im Grundbuch zu laufen. Solange das Recht nicht im Register steht, kann keine Verjährungsuhr ticken.
Juristisch betrachtet werden Ansprüche auf Rückübertragung erst mit der Entstehung des Rechts geboren. In der Bauphase konserviert das bloße Zeitlassen den Anspruch der Genossenschaft nahezu unbegrenzt. Es spielt keine Rolle, ob die Verzögerung durch Schlamperei oder Finanznot verursacht wurde. Da die Eintragung die rechtliche Geburtsstunde markiert, zählt die Zeit davor schlichtweg nicht mit. Eine Verwirkung allein durch Zeitablauf ist im Grundbuchrecht faktisch ausgeschlossen. Ohne Eintragung gibt es keinen Fristbeginn.
Unser Tipp: Fordern Sie beim Notar oder Bauträger aktiv den Sachstand zur Grundbucheintragung an. Warten ist in diesem speziellen Fall ein Risiko für Sie.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: V ZR 238/24 – Urteil vom 05.12.2025
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