AG Anklam – Az.: 7 C 148/10 – Urteil vom 19.05.2011
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 399,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.07.2010 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Beschluss: Der Streitwert wird auf 399,43 € festgesetzt.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 399,43 € aus § 812 Abs. 1 BGB nebst Verzugszinsen.
a. Die Beklagte hat von der Klägerin unstreitig eine Mietkaution erhalten, die nach Beendigung des Mietverhältnis einschließlich Zinsen in Höhe von 731,29 € besteht. Diese Mietkaution ist eine vermögenswerte Position im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB, die die Beklagte durch eine Leistung der Klägerin erhalten hat.
b. Für das Behalten der Mietkaution in dieser Höhe besteht für die Beklagte kein Rechtsgrund.
Soweit dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist, rechnete die Beklagte mit Forderungen aus den Betriebskostenabrechnungen vom 11.03.2008 und 28.02.2009 auf.
Unabhängig von den erhobenen materiellen Einwänden sind jedenfalls die Abrechnungen formell fehlerhaft, weil sie unstreitig nicht die Gesamtkosten der einzelnen Positionen aufweisen.
Symbolfoto: Von F. Altamirano/Shutterstock.com
Insoweit steht der Klägerin jedenfalls ein Betrag von den geltend gemachten 213,70 € aus der Abrechnung von 2008 zu. Ferner schuldet die Klägerin aus diesem Grund der Beklagten aus der Betriebskostenabrechnung von 2009 jedenfalls ein Nachzahlungsbetrag von 319,59 €.
Insgesamt verbleibt damit nach Abzug der bereits gezahlten 225,97€ ein noch offener Betrag aus der Mietkaution von 399,43 €.
c. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist begann vorliegend mit dem Entstehen des Kautionsrückzahlungsanspruches. Dieser entstand wegen der noch zu erteilenden Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 erst mit dem Schluss des Jahres 2009. Die Klage als verjährungsunterbrechende Maßnahme wurde im Jahr 2010 erhoben und damit innerhalb der 3-Jahres-Frist.
d. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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