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Modernisierungsankündigung bei Fenstern – Anforderungen

Geplante Modernisierungen an einem Berliner Mietshaus, darunter neue Fenster und eine umfassende Fassadendämmung, sorgten für erbitterten Streit. Die Mieter weigerten sich standhaft, die tiefgreifenden Bauarbeiten in ihrem Zuhause zu dulden und zogen vor Gericht. Doch das Landgericht Berlin fällte nun eine unmissverständliche Entscheidung: Die Bewohner müssen die Sanierung hinnehmen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 119/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Berlin
  • Datum: 12.12.2018
  • Aktenzeichen: 64 S 119/17
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Vermieterin des Gebäudes, die von den Mietern die Duldung umfassender Modernisierungsmaßnahmen verlangte.
  • Beklagte: Die Mieter einer Wohnung im Gebäude, die die Duldung der Modernisierungsmaßnahmen unter Verweis auf Formfehler in der Ankündigung und mangelnde Notwendigkeit der Maßnahmen ablehnten.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Vermieterin plante umfassende Modernisierungen an ihrem Gebäude, darunter den Austausch von Fenstern, Fassadendämmung, Anbau eines Aufzugs und Dachgeschossausbau. Sie forderte von ihren Mietern die Duldung dieser Arbeiten.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Mieter zur Duldung der geplanten Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet sind, insbesondere hinsichtlich der formalen Korrektheit der Modernisierungsankündigung und der tatsächlichen Notwendigkeit der Maßnahmen als Energetische Sanierung oder Wohnwertverbesserung.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Berufung der Mieter gegen ein vorheriges Urteil zurück. Die Mieter wurden dazu verpflichtet, die geplanten Modernisierungsmaßnahmen zu dulden.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte die formelle Wirksamkeit der Modernisierungsankündigung der Vermieterin. Es stellte fest, dass die Maßnahmen als energetische Modernisierung (Dämmung, Fenstertausch), Wohnwertverbesserung (Aufzug, Innenhof) und Schaffung neuen Wohnraums (Dachgeschossausbau) zu dulden sind. Die Einwände der Mieter, insbesondere bezüglich der Energieeinsparung, wurden nicht als stichhaltig angesehen, da standardisierte Berechnungswerte maßgeblich sind.
  • Folgen: Die Mieter müssen die umfassenden Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Wohnung und am Gebäude dulden. Sie tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision zu einem höheren Gericht wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Modernisierungsärger: Wann Mieter Baumaßnahmen dulden müssen

Viele Mieter kennen das: Ein Schreiben vom Vermieter kündigt umfangreiche Bauarbeiten an – neue Fenster, eine Dämmung der Fassade oder sogar ein Aufzugsanbau. Das kann Lärm, Schmutz und eine höhere Miete bedeuten. Doch müssen Mieter immer alles hinnehmen? Das Landgericht Berlin hatte genau über einen solchen Fall zu entscheiden, bei dem sich Mieter und Vermieterin über geplante Modernisierungen stritten.

Der Weg zum Landgericht: Was war passiert?

Streit um Fassadendämmung in alter Mietwohnung mit Vermieterin und Mietern
Mieter gegen Fassadendämmung und Fenstererneuerung: Konflikt um Modernisierung und Rechtmäßigkeit. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Vermieterin eines Mehrfamilienhauses im Berliner Stadtteil Charlottenburg plante eine umfassende Modernisierung. Konkret ging es um den Austausch der alten Fenster gegen moderne Isolierglasfenster, eine Dämmung der Fassade mit speziellen Platten und den Anbau eines Aufzugs. Zusätzlich sollte das Dachgeschoss zu neuem Wohnraum ausgebaut werden. Die Mieter einer Wohnung im ersten Obergeschoss waren mit diesen Plänen nicht einverstanden und weigerten sich, die Arbeiten in ihrer Wohnung und am Haus zu dulden. Die Vermieterin zog daraufhin vor Gericht, um die Zustimmung der Mieter, also deren Duldungspflicht (die Pflicht, etwas zu erdulden oder hinzunehmen), gerichtlich durchzusetzen.

Das erstinstanzliche Gericht, das Amtsgericht Charlottenburg, gab der Vermieterin Recht. Es hatte sogar einen Sachverständigen beauftragt, der in einem Sachverständigengutachten (der schriftlichen Stellungnahme eines Experten zu einer bestimmten Fachfrage) bestätigte, dass die Dämmung und der Fensteraustausch zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen würden. Doch die Mieter gaben nicht auf und legten Berufung (ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Überprüfung eines Urteils durch ein höheres Gericht beantragt) beim Landgericht Berlin ein. Ihr Ziel: Das Urteil des Amtsgerichts sollte aufgehoben und die Klage der Vermieterin vollständig abgewiesen werden.

Die Streitpunkte vor dem Landgericht: Was musste geklärt werden?

Vor dem Landgericht ging es im Kern um zwei große Fragen. Erstens: War die Modernisierungsankündigung (eine schriftliche Mitteilung des Vermieters über geplante Modernisierungsmaßnahmen) vom 31. März 2015 überhaupt formell korrekt? Die Mieter meinten, nein. Ihnen fehlten wichtige Detailangaben zu verschiedenen Aspekten der geplanten Arbeiten. Man kann sich das vorstellen wie eine Bauanleitung: Wenn wichtige Schritte fehlen oder unklar beschrieben sind, kann man nicht richtig arbeiten.

Zweitens bestritten die Mieter, dass sie die Maßnahmen überhaupt dulden müssten. Sie argumentierten, dass es sich bei den Plänen nicht wirklich um eine energetische Sanierung (Maßnahmen, die den Energieverbrauch eines Gebäudes senken) handele. Ihrer Meinung nach sei keine nennenswerte Endenergieeinsparung (die tatsächliche Reduzierung der Energie, die am Ende beim Verbraucher ankommt und genutzt wird) zu erwarten. Das Gutachten des Sachverständigen hielten sie für fehlerhaft und unbrauchbar. Ein interessantes Argument der Mieter war auch, dass ihr tatsächlicher Energieverbrauch schon jetzt deutlich niedriger sei als die Werte, die der Sachverständige nach der Sanierung prognostiziert hatte.

Die Entscheidung des Landgerichts: Berufung zurückgewiesen

Das Landgericht Berlin wies die Berufung der Mieter zurück. Das bedeutet, das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg blieb bestehen und die Mieter müssen die Modernisierungsmaßnahmen dulden. Die Kosten des Berufungsverfahrens mussten ebenfalls die Mieter tragen. Das Urteil des Landgerichts und das des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, die Vermieterin kann mit der Umsetzung der Maßnahmen beginnen, auch wenn theoretisch noch weitere Rechtsmittel möglich wären – die hier aber nicht zugelassen wurden. Eine Revision (ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Zivilgericht) wurde nämlich nicht erlaubt. Der Streitwert (der Geldbetrag, um den es in einem Gerichtsverfahren geht) wurde auf 3.392,28 € festgelegt.

Die Begründung des Gerichts – Teil 1: War die Ankündigung der Modernisierung in Ordnung?

Das Gericht prüfte zuerst, ob die Ankündigung der Vermieterin alle formalen Anforderungen erfüllte. Paragraf 555c des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz BGB, das wichtigste deutsche Zivilgesetzbuch, das die Rechte und Pflichten von Bürgern regelt) legt fest, welche Informationen eine solche Ankündigung enthalten muss. Hier kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Ankündigung im Wesentlichen in Ordnung war.

Fassadendämmung und die Loggia

Die Mieter hatten bemängelt, dass ihre Loggia (eine Art überdachter Balkon) durch die Dämmung kleiner werden würde – von 6,70 m² auf 6,09 m². Das Gericht sah darin kein Problem. Es sei offensichtlich, dass eine Dämmung der Außenwände zu einer gewissen Verkleinerung der nutzbaren Fläche führen kann. Die Reduzierung um weniger als 10 % der Gesamtfläche sei zudem unerheblich und müsse nicht extra detailliert erläutert werden. Auch dass in der Ankündigung nicht erwähnt wurde, was mit den von den Mietern auf der Loggia angebrachten Dingen (wie Außenbeleuchtung, Steckdose, Holzfußboden oder Pflanzgefäßen) passieren soll, machte die Ankündigung nicht unwirksam. Es liege auf der Hand, so das Gericht, dass für die Dämmarbeiten Baufreiheit geschaffen werden müsse. Eventuelle Kosten für die Wiederherstellung oder Anpassung dieser Dinge könnten die Mieter später von der Vermieterin ersetzt verlangen.

Dämmung der Kellerdecke

Bei der Dämmung der Kellerdecke war für die Mieter unklar, wie mit den unter der Decke verlaufenden Leitungen oder den Holzverschlägen ihrer Kellerabteile umgegangen werden sollte – ob diese gekürzt oder Aussparungen in der Dämmung vorgenommen würden. Das Gericht meinte, dies seien Details der späteren Bauausführung, die nicht schon im Ankündigungsschreiben genau beschrieben werden müssten.

Austausch der Fenster und Türen

Auch die Ankündigung zum Austausch der Fenster und Türen hielt der gerichtlichen Prüfung stand. Genaue Angaben über Maße, Form und Aufteilung der alten und neuen Fenster seien nicht erforderlich gewesen. Fehlen solche Angaben, beziehe sich die Ankündigung auf neue Fenster, die den alten in diesen Punkten entsprechen. Die Formulierung „Je nach Größe der Fenster werden diese ein- oder zweiflüglig ausgeführt und erhalten aufgrund der Höhe eine Teilung durch ein Oberlicht“ war für das Gericht ausreichend klar. Nur solche Fenster müssten die Mieter dulden. Würde die Vermieterin später wesentlich andere Fenster einbauen wollen, als angekündigt, wäre das von der Duldungspflicht nicht gedeckt.

Die Mieter hatten auch befürchtet, dass die Fensterflächen durch breitere Rahmen kleiner werden und weniger Licht in die Wohnung käme. Die Vermieterin bestritt dies jedoch. Das Gericht sah hier keinen Bedarf für eine Beweisaufnahme, da die Angaben der Vermieterin den Umfang dessen bestimmen, was die Mieter dulden müssen. Wichtig war auch, dass in der Ankündigung stand, dass die neuen Fenster mit Fensterfalzlüftern ausgestattet werden sollen, um Feuchtigkeit und Schimmelbildung vorzubeugen. Ein detailliertes Lüftungskonzept, so das Gericht, müsse zum Zeitpunkt der Ankündigung noch nicht vorliegen. Es reiche aus, dass die Vermieterin das Problem erkannt habe und die Fenster entsprechend ausstatten wolle.

Anbau des Aufzugs

Die Ankündigung des Fahrstuhlanbaus war nach Ansicht des Gerichts ebenfalls ausreichend konkret. Aus ihr ging hervor, dass der Fahrstuhl jeweils an den Zwischenpodesten im Treppenhaus halten soll. Damit sei auch der Ort des Anbaus klar ersichtlich.

Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken

Auch hier sah das Gericht keine formalen Mängel in der Ankündigung. Dass die Stabilität des bestehenden Gebäudes durch den Dachausbau nicht gefährdet werden dürfe und eine Prüfung der Statik notwendig sei, verstehe sich von selbst und bedürfe keiner gesonderten Erwähnung in der Ankündigung.

Neugestaltung des Innenhofs (Müllplatz, Fahrradabstellplatz)

Für die geplante Neugestaltung des Innenhofs mit einem neuen Müllplatz und Fahrradabstellplätzen war nach Meinung des Gerichts keine genaue Angabe der Lage im Innenhof erforderlich. Es sei offensichtlich, dass solche Anlagen eher am Rand und nicht mitten im Zentrum des Hofes platziert würden.

Die Begründung des Gerichts – Teil 2: Mussten die Mieter die Maßnahmen dulden?

Nachdem das Gericht die formale Korrektheit der Ankündigung bestätigt hatte, prüfte es, ob die Mieter auch inhaltlich verpflichtet waren, die Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Hier spielen verschiedene Paragrafen des BGB eine Rolle, insbesondere § 555b BGB, der aufzählt, welche Maßnahmen als Modernisierung gelten, und § 555d BGB, der die Duldungspflicht des Mieters regelt.

Energetische Sanierung: Dämmung und neue Fenster

Das Gericht entschied, dass die Mieter die Dämmmaßnahmen und den Fensteraustausch als energetische Modernisierung dulden müssen. Die Angaben in der Modernisierungsankündigung und das eingeholte Sachverständigengutachten würden eine nachhaltige Einsparung von Endenergie belegen. Für die Frage, ob eine Endenergieeinsparung „nachhaltig“ ist, sei es unerheblich, welche konkreten Einsparungen bei den betroffenen Mietern zu erwarten sind oder wie hoch die spätere Mieterhöhung ausfällt. Das Gesetz schließe wirtschaftliche Aspekte bei der Prüfung der Duldungspflicht ausdrücklich aus.

Eine nachhaltige Einsparung liege vor, wenn die Maßnahme dauerhaft wirkt und bei unveränderter Nutzung zu einer messbaren Reduzierung des Energieverbrauchs führt. Dies sei hier durch die deutliche Reduzierung der sogenannten U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizienten) gegeben. Der U-Wert ist ein Maß dafür, wie viel Wärme durch ein Bauteil (wie eine Wand oder ein Fenster) verloren geht. Je niedriger der U-Wert, desto besser die Dämmung. Das Gutachten der Sachverständigen W••• habe dies bestätigt, und die von den Mietern vorgebrachten Kritikpunkte an dem Gutachten änderten daran nichts.

Das Argument der Mieter, ihr tatsächlicher Energieverbrauch liege ja bereits unter den Werten, die der Sachverständige für die Zeit nach der Sanierung prognostiziert hatte, überzeugte das Gericht nicht. Es verwies darauf, dass die Berechnungen auf anerkannten DIN-Vorschriften und offiziellen Regeln zur Datenaufnahme im Wohngebäudebestand basieren, die wiederum auf „gesicherten Erfahrungswerten“ beruhen. Die tatsächlichen Energieverbräuche einzelner Mieter seien kein ausreichender Grund, diese gesicherten Werte in Frage zu stellen. Der tatsächliche Verbrauch hänge von vielen Faktoren ab, die im Nachhinein kaum aufzuklären seien, wie zum Beispiel Außentemperaturen, individuelle Raumtemperaturen, Nachtabsenkungen der Heizung, Abwesenheitszeiten der Mieter oder Wärmeeinträge aus Nachbarwohnungen.

Der neue Aufzug

Die Installation des Aufzugs müssen die Mieter ebenfalls dulden. Das Gericht sah darin eine allgemeine Verbesserung der Wohnverhältnisse. Zumindest sei die Duldung aber nach § 242 BGB (Treu und Glauben) geboten. Dieser Grundsatz besagt, dass jeder bei der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten fair und rücksichtsvoll handeln muss – hier im Interesse der Vermieterin und der Mieter in den höheren Stockwerken. Das Gericht merkte jedoch an, dass die Duldungspflicht nicht automatisch bedeute, dass die Mieter im ersten Stock später auch eine Mieterhöhung für den Aufzug akzeptieren müssten, da ein Aufzug für sie möglicherweise keinen direkten Vorteil biete.

Ausbau des Dachgeschosses

Die Umwandlung des Dachgeschosses in Wohnraum dient der Schaffung neuen Wohnraums und ist daher von den Mietern zu dulden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass im Zuge von Vorarbeiten bereits angegriffene Holzbalken durch Eisenträger ersetzt wurden. Selbst wenn dies mehr als eine reine Instandsetzung war, sah das Gericht darin noch nicht den Beginn des eigentlichen Dachgeschossausbaus.

Umgestaltung des Innenhofs

Auch die Neugestaltung des Innenhofs mit neuen Stellplätzen für Mülltonnen und Fahrräder wertete das Gericht als eine allgemeine Verbesserung der Wohnverhältnisse, die von den Mietern zu dulden ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Landgericht Berlin die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigte. Die Mieter müssen die geplanten Modernisierungsmaßnahmen dulden, da die Ankündigung formell korrekt war und die Maßnahmen selbst die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Duldungspflicht erfüllten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Mieter Modernisierungsmaßnahmen dulden müssen, wenn der Vermieter diese ordnungsgemäß ankündigt und sie der Energieeinsparung oder Wohnverbesserung dienen – auch wenn dadurch höhere Mieten und Baubelastungen entstehen. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Energieverbrauch einzelner Mieter, sondern ob die Maßnahmen nach anerkannten Standards eine messbare Energieeinsparung bringen. Die Ankündigung muss zwar alle wesentlichen Punkte enthalten, aber nicht jedes Baudetail im Voraus klären. Mieter haben nur dann Erfolg mit Widerstand, wenn gravierende formale Fehler vorliegen oder die Maßnahmen nicht den gesetzlichen Modernisierungskriterien entsprechen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann bin ich als Mieterin oder Mieter verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden?

Als Mieterin oder Mieter sind Sie grundsätzlich verpflichtet, bestimmte Baumaßnahmen in Ihrer Wohnung oder im Gebäude zu dulden. Diese sogenannte Duldungspflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und betrifft hauptsächlich zwei Arten von Maßnahmen des Vermieters: die Instandhaltung und die Modernisierung.

Duldungspflicht bei Instandhaltung und Modernisierung

Die Duldungspflicht besteht für Maßnahmen, die der Erhaltung der Mietsache dienen, also notwendige Reparaturen und Instandsetzungen (§ 555a BGB). Stellen Sie sich vor, das Dach ist undicht oder die Heizung funktioniert nicht mehr richtig; solche Reparaturen müssen Sie in der Regel zulassen.

Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf Modernisierungsmaßnahmen (§ 555d BGB). Eine Modernisierung liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung oder das Gebäude nachhaltig verbessert. Das kann zum Beispiel sein:

  • Energetische Modernisierung: Maßnahmen, die dauerhaft Energie einsparen, wie eine neue, effizientere Heizungsanlage oder Wärmedämmung an Fassade und Fenstern.
  • Steigerung des Gebrauchswerts: Wenn die Wohnung durch die Maßnahme komfortabler wird, etwa durch den Einbau eines Bades in einer Wohnung, die bisher keines hatte.
  • Wassereinsparung: Installation von Wasserzählern oder sparsameren Armaturen.
  • Verbesserung der Wohnverhältnisse: Maßnahmen, die die allgemeine Wohnsituation positiv beeinflussen, zum Beispiel der Anbau eines Aufzugs oder der Einbau eines Breitbandanschlusses.

Wichtig ist: Es muss sich um eine echte Verbesserung handeln, nicht nur um eine reine kosmetische Aufwertung oder eine Standardausstattung, die bereits vorhanden sein sollte.

Voraussetzungen für die Duldung

Damit Sie zur Duldung verpflichtet sind, muss der Vermieter die geplanten Maßnahmen form- und fristgerecht ankündigen (§ 555c BGB). In der Regel muss diese Ankündigung mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlich erfolgen und detailliert sein. Sie muss unter anderem Art, Umfang und Beginn der Maßnahmen sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeiten und die zu erwartende Mieterhöhung (falls zutreffend) enthalten. Fehlen diese Informationen, kann das die Duldungspflicht entfallen lassen.

Ausnahmen und Einschränkungen der Duldungspflicht (Härtefälle)

Es gibt Situationen, in denen Sie die Duldung verweigern können, selbst wenn die Maßnahmen grundsätzlich eine Modernisierung darstellen. Dies ist der Fall, wenn die geplante Maßnahme für Sie, Ihre Familie oder Ihren Hausstand eine unzumutbare Härte bedeuten würde (§ 555d Abs. 2 BGB).

Ein Härtefall kann vorliegen, wenn:

  • Die Baumaßnahmen selbst eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und für Sie aus besonderen Gründen (z.B. hohes Alter, schwere Krankheit, Behinderung, Prüfungszeit) nicht zumutbar sind.
  • Die voraussichtliche Mieterhöhung nach der Modernisierung für Sie finanziell nicht tragbar wäre.

Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Härtefall vorliegt, müssen Sie dies dem Vermieter schriftlich und innerhalb einer bestimmten Frist (meist bis zum Ende des Monats nach Zugang der Ankündigung) mitteilen und begründen. Der Vermieter muss dann diese Gründe prüfen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Sie müssen Modernisierungen dulden, wenn sie eine echte Verbesserung darstellen, korrekt angekündigt wurden und für Sie keine unzumutbare Härte bedeuten. Reine Instandhaltungsmaßnahmen sind ohnehin stets zu dulden, da sie der Erhaltung der Mietsache dienen.


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Welche Informationen muss eine Modernisierungsankündigung meines Vermieters enthalten, damit sie wirksam ist?

Damit eine Modernisierungsankündigung des Vermieters rechtlich wirksam ist und die Grundlage für spätere Maßnahmen und mögliche Mieterhöhungen bildet, muss sie bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten. Diese Anforderungen sind in § 555c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Ziel ist es, Ihnen als Mieter ausreichend Zeit und Informationen zu geben, um die geplanten Änderungen zu verstehen und gegebenenfalls darauf zu reagieren.

Erforderliche Inhalte einer wirksamen Modernisierungsankündigung

Eine Modernisierungsankündigung muss in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail, aber nicht mündlich) und spätestens drei Monate vor Beginn der geplanten Arbeiten bei Ihnen eingehen. Sie muss insbesondere die folgenden Informationen klar und verständlich darlegen:

  • Art und voraussichtlicher Umfang der Maßnahmen: Es muss genau beschrieben werden, welche Arbeiten geplant sind und wie umfassend diese ausfallen. Beispiele hierfür sind der Einbau von energiesparenden Fenstern, die Dämmung der Fassade oder der Anbau eines Balkons. Die Ankündigung sollte Ihnen ein klares Bild davon vermitteln, was in Ihrer Wohnung oder am Gebäude verändert wird.
  • Voraussichtlicher Beginn und Dauer der Modernisierung: Der Vermieter muss angeben, wann die Arbeiten voraussichtlich beginnen und wie lange sie dauern werden. Dies ermöglicht es Ihnen, sich auf die Bauphase einzustellen und zum Beispiel notwendige Absprachen zu treffen.
  • Voraussichtliche Mieterhöhung: Ein besonders wichtiger Punkt ist die Angabe, wie hoch die Miete nach Abschluss der Modernisierung voraussichtlich sein wird. Hierbei muss der Vermieter nicht nur den Gesamtbetrag der voraussichtlichen Erhöhung nennen, sondern auch darlegen, wie sich diese Erhöhung zusammensetzt. Dazu gehören die voraussichtlich nach der Modernisierung anfallenden Betriebskosten und die voraussichtlich auf die Miete umlegbaren Kosten der Modernisierung selbst. Dies erlaubt Ihnen, die Berechnungen grob nachzuvollziehen.
  • Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei besonderer Härte: Der Vermieter muss Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie der Modernisierungsmaßnahme widersprechen können, wenn diese für Sie, Ihre Familie oder Ihren Hausstand eine besondere Härte darstellen würde. Eine solche Härte könnte beispielsweise vorliegen, wenn die Maßnahme mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre oder eine wirtschaftliche Notlage für Sie bedeuten würde.
  • Form und Frist des Widerspruchs: Neben dem Hinweis auf das Widerspruchsrecht muss die Ankündigung auch angeben, in welcher Form (z.B. schriftlich) und bis wann der Widerspruch eingelegt werden muss. Üblicherweise beträgt die Frist bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.

Diese Details sind für Sie von großer Bedeutung, um die Rechtmäßigkeit der Ankündigung zu überprüfen und Ihre eigenen Interessen angemessen zu wahren. Eine unvollständige oder fehlerhafte Ankündigung kann die Wirksamkeit der Modernisierung oder der darauf folgenden Mieterhöhung beeinflussen.


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Welche Arten von Baumaßnahmen gelten rechtlich als Modernisierung und führen zu einer Duldungspflicht?

Im Mietrecht sind Baumaßnahmen des Vermieters nicht automatisch Modernisierungen. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, sprechen wir von einer Modernisierung im rechtlichen Sinne, die Sie als Mieterin oder Mieter grundsätzlich dulden müssen. Die relevanten Grundlagen hierfür finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 555b BGB.

Für Sie als Mieterin oder Mieter ist es wichtig zu verstehen, dass eine Modernisierung das Mietobjekt verbessern oder seinen Wert steigern soll. Sie unterscheidet sich von bloßen Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen. Letztere dienen dazu, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder zu erhalten, etwa das Reparieren eines undichten Daches oder das Streichen alter Fenster. Diese müssen Sie zwar auch dulden, aber die Regeln für Modernisierungen sind andere, insbesondere was mögliche Mieterhöhungen angeht.

Kategorien von Modernisierungsmaßnahmen

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Arten von Maßnahmen, die als Modernisierung gelten:

  1. Energetische Sanierungen: Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Energie oder Wasser nachhaltig einzusparen (§ 555b Nr. 1 BGB). Das bedeutet, dass der Verbrauch langfristig und spürbar reduziert wird.
    • Beispiele: Der Einbau neuer, energieeffizienter Fenster, die Anbringung einer Wärmedämmung an Fassaden, Dächern oder Kellerdecken, die Installation einer moderneren, sparsameren Heizungsanlage oder die Umstellung auf eine effizientere Warmwasserversorgung. Auch der Einbau von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, wie etwa Solaranlagen, fällt hierunter.
  2. Steigerung des Gebrauchswerts oder Verbesserung der Wohnverhältnisse: Hier geht es darum, den Gebrauchswert Ihrer Wohnung oder die allgemeinen Wohnverhältnisse nachhaltig zu erhöhen (§ 555b Nr. 3 und 4 BGB). Das bedeutet, das Wohnen wird komfortabler oder das Gebäude wird insgesamt attraktiver und funktionaler.
    • Beispiele für Gebrauchswertsteigerung: Der Anbau eines Balkons, der erstmalige Einbau eines Bades oder einer Toilette in eine Wohnung, die zuvor keines hatte, oder eine deutliche Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung innerhalb der Wohnung, die über eine bloße Reparatur hinausgeht.
    • Beispiele für Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse: Der Anbau eines Aufzugs, der den Zugang zu höheren Etagen erleichtert, die Schaffung von Barrierefreiheit (z.B. durch Rampen, breitere Türen oder schwellenlose Zugänge) oder die Modernisierung der Gemeinschaftsflächen, die den Nutzen für alle Mieter erhöht (z.B. verbesserte Fahrradstellplätze, Müllentsorgungssysteme).
  3. Schaffung neuen Wohnraums: Maßnahmen, die darauf abzielen, neuen Wohnraum zu schaffen (§ 555b Nr. 6 BGB), gelten ebenfalls als Modernisierung. Das betrifft nicht Ihre bestehende Wohnung, sondern das Gebäude als Ganzes.
    • Beispiele: Der Ausbau eines Dachgeschosses zu einer neuen Mietwohnung, der Anbau eines weiteren Gebäudeteils, in dem neue Wohnungen entstehen, oder die Aufstockung des Gebäudes um eine weitere Etage.
  4. Maßnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat: Manchmal ist der Vermieter zu einer Baumaßnahme gezwungen, beispielsweise durch eine behördliche Anordnung (§ 555b Nr. 2 BGB). Auch solche Maßnahmen gelten als Modernisierung und führen zu einer Duldungspflicht.
    • Beispiel: Eine Auflage der Baubehörde, die Brandschutzmaßnahmen im Gebäude zu verbessern, obwohl dies keine direkte Wertverbesserung oder Energieeinsparung darstellt.

Für Sie als Mieterin oder Mieter ist wichtig zu wissen: Nur diese im Gesetz definierten Arten von Baumaßnahmen sind Modernisierungen, die eine Duldungspflicht auslösen. Nicht jede Baustelle im Haus ist also automatisch eine Modernisierung im rechtlichen Sinne.


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Was kann ich tun, wenn ich die angekündigte Modernisierung nicht dulden möchte oder für unzulässig halte?

Wenn eine angekündigte Modernisierung einer Mietwohnung auf Bedenken stößt und Sie diese nicht dulden möchten oder für unzulässig halten, stehen Ihnen bestimmte Rechte zu. Der Mieter hat grundsätzlich die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Duldung der Modernisierungsmaßnahme einzulegen.

Wie Sie Widerspruch einlegen können

Der Widerspruch ist ein wichtiges Instrument, um Ihre Rechte als Mieter geltend zu machen. Hierbei sind verschiedene Punkte von Bedeutung:

  1. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs: Ein Widerspruch muss bis zum Ablauf des Monats, der auf den Erhalt der Modernisierungsankündigung folgt, beim Vermieter eingehen. Wenn Sie also die Ankündigung am 15. März erhalten, muss der Widerspruch spätestens am 30. April beim Vermieter sein. Wichtig ist, dass die Frist unbedingt eingehalten wird, da andernfalls das Recht zum Widerspruch in vielen Fällen erlöschen kann.
  2. Die Form des Widerspruchs: Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Das bedeutet, er muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) verfasst und vom Mieter unterschrieben sein oder elektronisch signiert werden, sofern der Empfang bestätigt wird. Ein mündlicher Widerspruch, etwa nur per Telefon, ist in der Regel nicht ausreichend.
  3. Die Begründung des Widerspruchs: Es ist entscheidend, dass Sie Ihren Widerspruch klar und nachvollziehbar begründen. Eine Begründung könnte beispielsweise vorliegen, wenn die angekündigte Maßnahme für Sie oder Ihre Familie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies kann finanzielle Gründe haben, etwa wenn die zu erwartende Mieterhöhung nach der Modernisierung die monatliche Belastung untragbar macht, oder auch persönliche Umstände wie hohes Alter, Krankheit oder eine Behinderung, die die Durchführung der Maßnahmen im Wohnraum unzumutbar erscheinen lassen. Eine weitere Begründung könnte sein, dass die angekündigte Maßnahme gar keine Modernisierung, sondern eine reine Instandhaltungsmaßnahme (Reparatur zur Behebung von Mängeln) ist und somit nicht zur Duldung verpflichtet. Eine Modernisierung dient demgegenüber der Verbesserung des Wohnwerts oder der Energieeffizienz.

Was nach dem Widerspruch geschehen kann

Nachdem Sie Ihren Widerspruch frist- und formgerecht beim Vermieter eingereicht und begründet haben, gibt es verschiedene mögliche Abläufe:

  • Der Vermieter nimmt den Widerspruch zur Kenntnis und es kommt gegebenenfalls zu Gesprächen oder Verhandlungen über die geplanten Maßnahmen.
  • Es wird eine Einigung erzielt, die sowohl den Interessen des Mieters als auch des Vermieters gerecht wird.
  • Sollte keine Einigung erzielt werden und der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme dennoch durchführen wollen, bleibt ihm als letzter Schritt oft nur der Gang vor Gericht. Dort kann der Vermieter eine sogenannte Duldungsklage erheben. Das Gericht würde dann entscheiden, ob Sie die Modernisierungsmaßnahmen dulden müssen oder ob Ihr Widerspruch, zum Beispiel wegen eines Härtefalls, berechtigt ist.

Es ist wichtig, sich über diese grundlegenden Schritte und die damit verbundenen Anforderungen bewusst zu sein, um Ihre Rechte wirksam wahrnehmen zu können.


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Welche Rechte habe ich, wenn Modernisierungsarbeiten meine Wohnung oder meinen Alltag stark beeinträchtigen?

Auch wenn Sie Modernisierungsarbeiten in Ihrer Wohnung dulden müssen, bedeutet dies nicht, dass Sie jegliche Beeinträchtigung folgenlos hinnehmen müssen. Das Gesetz schützt Mieterinnen und Mieter vor unzumutbaren Belastungen. Bei erheblichen Störungen während der Bauphase stehen Ihnen bestimmte Rechte zu, insbesondere hinsichtlich der Miete und eventuell entstandener Schäden.

Mietminderung bei eingeschränkter Wohnqualität

Wenn die Modernisierungsarbeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit Ihrer Wohnung führen, können Sie unter Umständen die Miete mindern. Dies ist ein wichtiger Schutz für Mieter, da Ihre Wohnung während der Bauphase möglicherweise nicht wie gewohnt nutzbar ist.

  • Wann ist eine Minderung möglich? Eine Mietminderung kommt in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen über das übliche Maß hinausgehen, das man bei Bauarbeiten erwarten muss. Beispiele für solche Beeinträchtigungen sind:
    • Extremer Lärm über lange Zeiträume.
    • Starke Staub- und Schmutzentwicklung, die das Wohnen erheblich erschwert.
    • Eingeschränkte Nutzbarkeit von Räumen, zum Beispiel durch Baugerüste vor Fenstern, fehlende Heizung oder Warmwasser, oder wenn bestimmte Bereiche der Wohnung nicht betreten werden können.
    • Eingeschränkter Zugang zur Wohnung oder zum Gebäude.
  • Wie hoch ist die Minderung? Die Höhe der Mietminderung hängt vom Grad der Beeinträchtigung ab. Eine Wohnung, die nur noch eingeschränkt nutzbar ist, ist weniger wert als eine vollständig nutzbare Wohnung. Die Minderung wird anteilig zur Beeinträchtigung berechnet.
  • Wichtig zu beachten: Um Ihr Recht auf Mietminderung geltend zu machen, sollten Sie die Mängel und Beeinträchtigungen genau dokumentieren. Führen Sie zum Beispiel ein Protokoll über Lärm, Staub oder andere Störungen, machen Sie Fotos und notieren Sie Datum und Uhrzeit. Informieren Sie Ihren Vermieter schriftlich über die Mängel und Ihre Absicht, die Miete zu mindern. Eine Mietminderung ist in der Regel ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem Sie den Mangel angezeigt haben.

Schadensersatz bei Sachschäden

Entstehen durch die Modernisierungsarbeiten Schäden an Ihrem Eigentum, kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Dies gilt, wenn die Schäden direkt durch die Bauarbeiten oder durch eine mangelhafte Ausführung der Arbeiten verursacht werden.

  • Beispiele für Sachschäden: Beschädigte Möbel, zerkratzte Böden, verschmutzte oder ruinierte Teppiche oder Kleidung durch eindringenden Staub oder Feuchtigkeit, oder auch Schäden an elektronischen Geräten.
  • Voraussetzungen: Sie müssen nachweisen können, dass der Schaden durch die Modernisierungsarbeiten entstanden ist und dass der Vermieter oder die von ihm beauftragten Handwerker dafür verantwortlich sind.
  • Wichtig zu beachten: Auch hier ist eine detaillierte Dokumentation entscheidend. Fotografieren Sie die Schäden unmittelbar nach ihrer Entstehung, sammeln Sie Belege für den Wert der beschädigten Gegenstände (z.B. Kaufbelege) und fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich zur Regulierung des Schadens auf.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Duldungspflicht bei Modernisierungen bedeutet nicht, dass Sie jede Form von Belastung oder Schaden klaglos hinnehmen müssen. Ihre Rechte auf Mietminderung und Schadensersatz sind wichtige Instrumente, um unzumutbare Auswirkungen der Bauarbeiten auszugleichen. Das genaue Festhalten und Dokumentieren aller Beeinträchtigungen und Schäden ist dabei von größter Bedeutung, um Ihre Ansprüche später nachweisen zu können.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Duldungspflicht

Die Duldungspflicht ist die gesetzliche Verpflichtung eines Mieters, Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen des Vermieters auch dann zuzulassen, wenn diese mit vorübergehenden Unannehmlichkeiten verbunden sind. Grundlage ist § 555d BGB, der regelt, wann und in welchem Umfang Mieter solche Baumaßnahmen dulden müssen. Die Duldungspflicht besteht nur, wenn die Maßnahmen angemessen angekündigt wurden und keine unzumutbare Härte für den Mieter darstellen. Beispiel: Wenn der Vermieter neue Fenster einbauen lässt, müssen Mieter dies hinnehmen, auch wenn es Lärm und Staub verursacht.


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Modernisierungsankündigung

Eine Modernisierungsankündigung ist die schriftliche Mitteilung des Vermieters, mit der er seine Absicht zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen ankündigt. Nach § 555c BGB muss die Ankündigung mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten erfolgen und alle wesentlichen Informationen enthalten, etwa Art und Umfang der Maßnahmen, den voraussichtlichen Beginn und die Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung. Diese Ankündigung gibt dem Mieter die Möglichkeit, sich auf die Bauarbeiten einzustellen oder Widerspruch wegen Härtefällen einzulegen. Beispiel: Ein Vermieter informiert einen Mieter schriftlich über das geplante Einsetzen neuer Fenster inklusive Zeitplan und Mietanpassung.


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Energetische Sanierung

Eine energetische Sanierung umfasst bauliche Maßnahmen, die darauf abzielen, den Energieverbrauch eines Gebäudes dauerhaft und messbar zu senken. Dies kann etwa durch neue, besser gedämmte Fenster, Fassadendämmung oder effizientere Heiztechnik geschehen (§ 555b Nr. 1 BGB). Das Ziel ist eine nachhaltige Verbesserung der Energieeffizienz, die langfristig Heizkosten und Ressourcen spart. Beispiel: Der Austausch alter Einfachfenster gegen moderne Isolierglasfenster reduziert den Wärmeverlust und senkt den Energieverbrauch.


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U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient)

Der U-Wert ist ein Maß dafür, wie viel Wärme pro Quadratmeter und pro Stunde durch ein Bauteil wie Wand, Fenster oder Dach entweicht, gemessen in W/(m²K). Je niedriger der U-Wert, desto besser ist die Dämmwirkung und damit die Wärmedämmung eines Bauteils. Im Kontext von Modernisierungen zeigt ein niedrigerer U-Wert eine effektivere energetische Sanierung an. Beispiel: Ein Fenster mit einem U-Wert von 1,0 W/(m²K) hält die Wärme besser im Haus als eines mit 3,0 W/(m²K).


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Widerspruch gegen Modernisierungsmaßnahmen

Der Widerspruch ist das Recht des Mieters, der Durchführung einer Modernisierung zu widersprechen, wenn sie für ihn eine unzumutbare Härte darstellt (§ 555d Abs. 2 BGB). Der Widerspruch muss schriftlich und fristgerecht – meist bis zum Ablauf des Monats nach Zugang der Modernisierungsankündigung – erfolgen und gut begründet sein, etwa wegen gesundheitlicher Gründe oder finanzieller Überforderung durch die daraus resultierende Mieterhöhung. Beispiel: Ein Mieter mit schwerer Krankheit kann einen Widerspruch einlegen, weil die Bauarbeiten seine Gesundheit erheblich beeinträchtigen würden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 555c BGB (Ankündigung der Modernisierung): Regelt die formalen Anforderungen an die schriftliche Modernisierungsankündigung durch den Vermieter, inklusive detaillierter Angaben zu Art, Umfang, voraussichtlichem Beginn und Dauer der Maßnahme sowie zur zu erwartenden Mieterhöhung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte die Ankündigung genau und stellte fest, dass die darin enthaltenen Informationen ausreichend und formal zulässig waren, sodass die Modernisierung rechtswirksam angekündigt wurde.
  • § 555b BGB (Modernisierungsmaßnahmen): Definiert, welche baulichen Veränderungen als Modernisierung gelten, insbesondere auch energetische Sanierungen, die den Energieverbrauch nachhaltig senken. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Maßnahmen wie Fensteraustausch und Fassadendämmung wurden als energetische Modernisierung im Sinne dieses Paragraphen anerkannt, was die Grundlage für die Duldungspflicht der Mieter bildete.
  • § 555d BGB (Duldungspflicht des Mieters): Verpflichtet Mieter, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, wenn sie rechtmäßig angekündigt wurden und eine Modernisierung im Sinne des § 555b BGB vorliegt, solange keine unzumutbare Härte für den Mieter besteht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Mieter mussten die Baumaßnahmen dulden, weil die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Modernisierung vorlagen und keine unzumutbaren Härten festgestellt wurden.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Grundsatz, der von den Vertragsparteien fordert, ihre Rechte und Pflichten fair und rücksichtsvoll wahrzunehmen, insbesondere bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht berief sich bei der Duldungspflicht gegenüber dem Aufzugsanbau auch auf diesen nachhaltigen Grundsatz, da der Anbau eine allgemeine Wohnwertverbesserung darstellt.
  • Energieeinsparverordnung (EnEV) / DIN-Normen: Regelt die technischen Anforderungen an energetische Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs bei Gebäuden und liefert anerkannte Berechnungsmethoden zur Energieeinsparung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Grundlage für das Gutachten und die Bewertung der Nachhaltigkeit der energetischen Sanierungsmaßnahmen bildeten die anerkannten Regeln der Technik nach EnEV und DIN, was die Gerichtsentscheidung zu Gunsten der Vermieterin stützte.
  • Prozessrechtliche Grundlagen (Berufung, vorläufige Vollstreckbarkeit, Verfahren am Landgericht): Diese regeln das Verfahrensrecht, insbesondere die Möglichkeit zur Überprüfung von erstinstanzlichen Entscheidungen und die Durchsetzungsmodalitäten von Urteilen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Mieter legten Berufung ein, die das Landgericht jedoch zurückwies; das Urteil wurde vorläufig vollstreckbar erklärt, so dass die Modernisierungsmaßnahmen trotz laufenden Rechtsmitteln umgesetzt werden können.

Das vorliegende Urteil


LG Berlin – Az.: 64 S 119/17 – Urteil vom 12.12.2018


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