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Modernisierungsankündigung bei Fenstern – Anforderungen

LG Berlin – Az.: 64 S 119/17 – Urteil vom 12.12.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Mai 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 203 C 295/15 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das vorliegende Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf 3.392,28 € (12 x 282,69 €, Jahresbetrag der angekündigten Mieterhöhung) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im 1. OG Vorderhaus des Gebäudes K••• in 1••• Berlin. Die Klägerin beabsichtigt, das Gebäude zu modernisieren und das Dachgeschoss zu Wohnzwecken auszubauen; sie will unter anderem die vorhandenen Fenster gegen Isolierglasfenster austauschen, die Fassade des Gebäudes mit mineralischen Dämmstoffplatten versehen und einen Aufzug anbauen. Sie nimmt die Beklagten auf Duldung der geplanten Maßnahmen in Anspruch; wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, um zu klären, ob die beabsichtigten Dämmmaßnahmen und der Austausch der Fenster eine nachhaltige Energieeinsparung bewirken werden. Es hat die Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. April 2017 angehört und der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Sie machen weiterhin geltend, die Modernisierungsankündigung sei formell unwirksam:

Hinsichtlich der Dämmung der Kellerdecke sei unklar, wie mit den unter der Decke verlaufenden Leitungen und den Holzverschlägen der Mieterkeller verfahren werden solle, die morsch seien und deswegen nicht gekürzt werden könnten. Außerdem verbleibe im Keller nach Anbringung der Dämmung keine hinreichende lichte Höhe.

Die Ankündigung gehe von unzutreffenden U-Werten des Bestands und einem zu hohen Endenergiebedarf aus, was die Gasabrechnungen der Mieter belegten.

Die Umgestaltung des Gemeinschaftsbereichs (Müllstandsfläche, Fahrradständer) bleibe im Detail völlig offen; die nachgereichte Anlage K11 genüge nicht der Textform.

Die Ankündigung sei hinsichtlich der Fenster zu ungenau; konkrete Angaben zur Umgestaltung (entfallende Sprossen der Oberlichtflügel) sowie zur Reduzierung der Fensterflächen, die notwendige Folge der bauartbedingt breiteren Rahmen sei, fehlten. Ein Lüftungskonzept und die Angabe, welche Fenster mit Falzlüftern ausgestattet werden sollen, fehlten.

Die Verringerung des Lichteinfalls durch die Dämmung der Laibungen werde nicht offen gelegt. Entsprechendes gelte für die durch die Dämmung bedingte Verminderung der nutzbaren Fläche der Loggia.

Materiell handele es sich bei den geplanten Maßnahmen nicht um eine energetische Modernisierung, denn Endenergieeinsparungen seien nicht zu erwarten. Vielmehr errechne die Sachverständige einen Energiebedarf nach Sanierung von 145,8 kWh/m²a. Die Beklagten hätten aber nachgewiesen, dass sie tatsächlich jetzt schon nur zwischen 120 kWh/m²a und 130 kWh/m²a verbraucht hätten. Die Beklagten seien dabei nicht etwa extrem sparsam; vielmehr lägen auch die Verbräuche anderer Mieter deutlich unter den von der Sachverständigen angesetzten Werten.

Das Gutachten leide darunter, dass die Sachverständige keinen Ortstermin durchgeführt habe und weise zahlreiche Fehler auf: Es gebe in der Wohnung bisher kein Isolierglasfenster, die hofseitigen Fenster seien nach Osten und nicht nach Norden ausgerichtet, die Nordwand stehe über eine Länge von 3 m frei, weil das Nachbarhaus eine geringere Bautiefe aufweise, der Verlust an lichter Fläche durch den Fensteraustausch von bis zu 40 % werde bei den solaren Gewinnen nicht hinreichend berücksichtigt, die Sachverständige gehe von 150 m² statt nur 100 m² Wohnfläche aus. Das Gutachten sei insgesamt unbrauchbar, da keine konkrete Untersuchung, sondern nur eine abstrakte Berechnung durchgeführt worden sei. Die Maßnahmen außerhalb der Wohnung (Kellerdecke, Fenster im Treppenhaus) habe die Sachverständige auftragsgemäß gar nicht betrachtet.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, §§ 313a, 540 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

2. Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg, denn die Klage ist zulässig und aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung begründet. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung der Kammer; es gibt lediglich Anlass zu nachfolgenden ergänzenden Ausführungen.

2.1 Formelle Wirksamkeit der Modernisierungsankündigung vom 31. März 2015

In formeller Hinsicht ist gegen die Modernisierungsankündigung nichts zu erinnern; die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dabei ist nichts dagegen einzuwenden, dass das Amtsgericht vorliegend nach eigener Prüfung den Erwägungen einer anderen Amtsgerichtsabteilung gefolgt ist und die Urteilsgründe teilweise übernommen hat. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

a) Dämmung der Fassade

Modernisierungsankündigung bei Fenstern - Anforderungen
(Symbolfoto: Matej Kastelic/Shutterstock.com)

Die Dämmung der Loggia wird, wie die Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreits offen gelegt hat, zu einer Reduzierung der Fläche von 6,70 m² auf 6,09 m² führen (vgl. Anlage K 6c, Bl. I/175 d. A.). Der Umstand, dass die Klägerin diese Flächenreduzierung nicht bereits in der Modernisierungsankündigung offen gelegt hat, führt nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Zum einen liegt auf der Hand, dass die Anbringung einer Dämmung zur Flächenreduzierung führen wird; die Beklagten haben schon vorgerichtlich gerügt, dass nach Anbringung der Dämmung kein Platz mehr für einen Tisch mit zwei Stühlen auf der Loggia verbleiben werde. Zum anderen ist dem Amtsgericht darin zu folgen, dass die absehbare Flächenreduzierung mit weniger als 10 % der Gesamtfläche als unerheblich anzusehen ist und deswegen keiner gesonderten Erläuterung bedurfte.

Die Beklagten haben ferner schon vorgerichtlich gerügt, dass die Klägerin nicht erläutert habe, wie sie mit der von den Beklagten angebrachten Außenbeleuchtung und einer Außensteckdose verfahren wolle; außerdem müsse die Klägerin den Holzfußboden sowie passgenau angefertigte und montierte Ablagen, Pflanzgefäße sowie Rankhilfen für Pflanzen erhalten. Der Umstand, dass diese von den Beklagten eingebrachten Einrichtungen in der Modernisierungsankündigung keine Erwähnung finden, führt ebenfalls nicht zu ihrer Unwirksamkeit; denn es liegt auf der Hand, dass zur Anbringung der Dämmung zunächst Baufreiheit herzustellen ist. Notwendige Aufwände, die den Beklagten durch die Wiederherstellung oder Anpassung der Einrichtungen entstehen werden, können sie nach §§ 556d Abs. 6, 555a Abs. 3 BGB ersetzt verlangen.

b) Dämmung der Kellerdecke

Bei der Frage, ob die Holzverschläge der Mieterkeller im Zuge der Anbringung der Dämmung gekürzt werden oder ob mit Aussparungen gearbeitet wird, handelt es sich um Details der Umsetzung, die im Ankündigungsschreiben nicht mitgeteilt werden müssen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob unter der Decke befindliche Leitungen vorübergehend demontiert und nach Aufbringung der Dämmung auf der bzw. durch die Dämmung hindurch wieder befestigt werden oder ob mit Aussparungen in der Dämmung gearbeitet wird.

c) Austausch Fenster- und Türelemente

Die Modernisierungsankündigung genügt den Vorgaben des § 555c BGB. Hinsichtlich der Fenster außerhalb der Wohnung der Beklagten folgt die Kammer den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts. Hinsichtlich der Wohnungsfenster gilt folgendes:

Genaue Angaben über Maße, Form sowie Aufteilung der alten und neuen Fenster waren nicht erforderlich. Mangels abweichender Angaben bezieht sich eine Modernisierungsankündigung auf neue Fenster, die nach Maßen, Form und Aufteilung den alten Fenstern entsprechen; das ist auch der Formulierung „Je nach Größe der Fenster werden diese ein- oder zweiflüglig ausgeführt und erhalten aufgrund der Höhe eine Teilung durch ein Oberlicht“ hinreichend klar zu entnehmen. Nur den Einbau solcher Fenster muss ein Mieter auf Grundlage der Ankündigung und seiner Zustimmung oder Verurteilung dulden. Wesentliche Änderungen, die nicht angekündigt wurden, muss er dagegen nicht dulden, sondern kann insoweit Unterlassung begehren oder Besitzschutzansprüche und Gewährleistungsansprüche geltend machen. Will ein Vermieter erhebliche Änderungen an Maßen, Form oder Aufteilung der Fenster vornehmen, liegt es daher in seinem Interesse, dies offen zu legen und ordnungsgemäß anzukündigen.

Wird im Verlaufe des Rechtsstreits offenbar, dass der Vermieter, abweichend von den in der Modernisierungsankündigung enthaltenen Angaben, tatsächlich doch wesentliche Änderungen vorzunehmen beabsichtigt, wird die Ankündigung nicht rückwirkend formell unwirksam. Sie ist in einem solchen Fall aber materiell ungeeignet, den konkret angestrebten Duldungsanspruch zu begründen. Gleichzeitig ist die Duldungsklage in einem solchem Fall mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig – denn der Vermieter verfolgt dann tatsächlich ein anderes Duldungsziel, als er auf Grundlage der Modernisierungsankündigung klageweise geltend macht.

So liegt es hier aber nicht. Weder haben die Beklagten schlüssig dargetan, dass die in den Klageantrag und den Tenor aufgenommene Typbezeichnung „Brügmann AD“ oder die in Bezug genommenen Anlagen K5 und K6 eine wesentliche Abweichung der neuen Fenster von den vorhandenen Fenstern impliziert, noch ist sonst ersichtlich, dass die Klägerin erhebliche Änderungen der Maße, Formen und Aufteilungen der Fenster anstrebt. Vielmehr trägt die Klägerin vor und ergibt sich aus den vorgelegten Zeichnungen der alten und neuen Fenster (vgl. Anlage K5, Bl. I/163 d. A.), dass erhebliche Änderungen nicht vorgesehen sind.

Der nach dem Klageantrag vorgesehene Wegfall der „kleinkastigen Aufteilung“ bei den „Oberlichtern“ (Fenster Typ 5) stellt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als wesentliche Abweichung der Fensteraufteilung dar. Letztlich handelt es sich bei der „kleinkastigen Aufteilung“ um ein ornamenthaftes Gestaltungsmerkmal, dessen Wegfall mit dem Bauartwechsel weg von Holzfenstern und hin zu Kunststofffenstern einher geht. Das ist den Beklagten – ebenso wie der grundsätzliche Wechsel von Holz- zu Kunststofffenstern – im Zuge einer energetischen Modernisierung als unerheblich zuzumuten.

Die Beklagten machen geltend, die neuen Fenster wiesen erheblich breitere Rahmen auf, sodass eine erhebliche Reduzierung der Fensterflächen und des Lichteinfalls um bis zu 40 % zu erwarten sei und der Fensterumbau zu einem Mangel führen werde. Zwar wäre dies durch die Modernisierungsankündigung und den auf ihrer Grundlage erstrittenen Duldungstitel nicht gedeckt. Die Klägerin bestreitet aber, dass eine erhebliche Reduzierung der Fensterflächen beabsichtigt oder zu erwarten sei. Einer Beweisaufnahme bedarf es nicht, da die Angaben der Klägerin, wie ausgeführt, den Umfang ihres Duldungsbegehrens bestimmen.

Soweit die Beklagten ergänzend vortragen, die Dämmung der Fensterlaibungen werde dazu führen, dass sowohl an den Ober- und Unterkanten als auch an beiden Seiten eines jeden Fensters jeweils 12 cm Fensterfläche verloren gehen würden (Schriftsatz vom 7. September 2015, Nr. 9., Bl. I/122 d. A.), hat die Klägerin ausgeführt, die Verringerung der Fensterflächen betrage nicht 12 cm, sondern nur 1 cm, da die Dämmung in den Laibungen lediglich 4 cm stark sein werde (Schriftsatz vom 3. Oktober 2015, Seite 7, Bl. I/134 d. A.). Selbst wenn diese Darstellung der Klägerin dahin ausgelegt würde, dass sich die Fensterfläche an jeder Kante der Fenster um je 1 cm verringern werde, könnte darin nur bei sehr kleinen Fenstern eine wesentliche Verringerung der Fensterflächen erblickt werden; so würde sich etwa bei einem Altfenster mit einer Fläche von 80 cm x 80 cm die Fensterfläche durch Einbau des neuen Fensters um lediglich 5 % ([4 cm x 80 cm] / 6.400 cm²) reduzieren. Da die Altfenster in der Wohnung der Beklagten größere Flächen aufweisen, kommt es auf die Klarstellung der Klägerin im nachgelassenem Schriftsatz vom 28. November 2018 nicht an, wonach die Maßreduzierung nur oben und an den Seiten, nicht aber an der unteren Fensterkante eintreten werde.

Schließlich ist der Modernisierungsankündigung auch zu entnehmen, dass die neuen Fenster mit Fensterfalzlüftern ausgestattet werden sollen, um die Bildung von Feuchtigkeit und Schimmel zu vermeiden. Ein Lüftungskonzept muss entgegen der Ansicht der Beklagten im Zeitpunkt der Ankündigung der Maßnahme noch nicht notwendig vorliegen, sodass etwa die Anzahl der einzubauenden Fensterfalzlüfter offen bleiben kann. Es reicht aus, wenn der Ankündigung zu entnehmen ist, dass der Vermieter die Problematik erkannt hat und die neuen Fenster im erforderlichen Umfang mit Zwangsbelüftungen versehen wird; technische Details können der Bauausführung vorbehalten bleiben (vgl. hierzu LG Berlin – 63 S 103/14 -, Urt. v. 19.12.2014, zitiert nach juris).

d) Aufzugsanlage

Die Ankündigung des Fahrstuhlanbaus ist aus den zutreffenden Gründen des Urteils ausreichend konkretisiert. Der Ankündigung ist zu entnehmen, dass der Fahrstuhl jeweils an den Zwischenpodesten halten soll. Damit ist zugleich ersichtlich, wo der Fahrstuhlschacht angebaut werden soll.

e) Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken

Die Ankündigung ist formell ausreichend; dass die Integrität des Bestandsgebäudes durch den Ausbau nicht gefährdet werden darf und eine statische Prüfung erforderlich ist, bedarf keiner gesonderten Erwähnung.

f) Neugestaltung des Innenhofs (Müllplatz, Fahrradabstellplatz)

Einer genauen Angabe, an welcher Stelle des Innenhofes Müllplatz und Fahrradabstellplatz angelegt werden sollen, bedurfte es im Rahmen der Modernisierungsankündigung nicht. Dass Müllplatz und Fahrradabstellplatz an den Rand des Innenhofes und nicht ins Zentrum gehören, liegt auf der Hand. Die Klägerin hat ihre Planungen durch Einführung der Anlage K11 (Bl. I/173 d. A.) inzwischen offen gelegt.

2.2 Materielle Duldungspflichten

Die Beklagten sind zur Duldung der streitigen Maßnahmen verpflichtet; die Kammer folgt auch insoweit den zutreffenden Gründend er angefochtenen Entscheidung. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

a) bis c) Energetische Sanierung

Die beabsichtigten Dämmmaßnahmen und der Austausch der Fenster (Klagebegehren zu oben 2.1.a) bis 2.1.c)) haben die Beklagten gemäß §§ 555b Nr. 1, 555d BGB als energetische Modernisierung zu dulden. Auf Grund der Angaben in der Modernisierungsankündigung und des eingeholten Gutachtens bestehen keine Zweifel, dass sie zu einer nachhaltigen Einsparung von Endenergie führen werden.

Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, kommt es für die Nachhaltigkeit der Endenergieeinsparung nicht entscheidend darauf an, in welcher konkreten Höhe Energieeinsparungen des betroffenen Mieters zu erwarten sind. Ebenso ist unerheblich, welche Einsparungen der Mieter in Bezug auf seine Energiekosten voraussichtlich erzielen wird sowie ob die Maßnahme unter Berücksichtigung der angekündigten Mieterhöhung aus seiner Sicht wirtschaftlich erscheint und sich für ihn in angemessener Zeit amortisieren wird; denn nach der ausdrücklichen Anordnung des § 555d Abs. 2 Satz 2 BGB bleiben wirtschaftliche Aspekte, insbesondere das Ausmaß der zu erwartenden Mieterhöhung, bei der Prüfung der Duldungspflicht gänzlich außer Betracht. Ein Verfassungsverstoß liegt darin entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Das nach Art. 14 Grundgesetz geschützte Besitzrecht eines Mieters wird lediglich angemessen beschränkt, wenn er Maßnahmen, die der vom Gesetzgeber angestrebten energetischen Verbesserung des Gebäudebestands dienen, dulden muss. Das Gesetz schließt unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der Mieterrechte aus, indem es sowohl den Duldungsanspruch des Vermieters als auch den – nachgelagerten und vorliegend nicht zu prüfenden – Mieterhöhungsanspruch durch Härtefallregelungen beschränkt.

Eine nachhaltige Einsparung von Endenergie im Sinne des § 555b Nr. 1 BGB liegt schon dann vor, wenn die Maßnahme dauerhaft wirkt und bei im Übrigen unveränderter bestimmungsgemäßer Nutzung der Mieträume zu einer messbaren Reduzierung des Energieverbrauchs führen wird. Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung der Kammer im Hinblick auf alle drei Maßnahmen erfüllt. Wenn die Maßnahmen eine deutliche Reduzierung der durch die U-Werte konkretisierten Wärmedurchgangskoeffizienten bewirken, wird zukünftig – bei im Übrigen identischen Rahmenbedingungen – entsprechend deutlich weniger Energie aufgewandt werden müssen, um in den Räumen eine bestimmte Zieltemperatur zu gewährleisten. Dieser physikalische Zusammenhang liegt auf der Hand und kann von den Beklagten nicht erfolgreich in Frage gestellt werden.

Das Gutachten der Sachverständigen W••• belegt, dass durch die Maßnahmen eine deutliche Reduzierung der Wärmedurchgangskoeffizienten und eine entsprechend deutliche Energieeinsparung eintreten wird; die von den Beklagten gerügten Fehler und Ungenauigkeiten des Gutachtens ändern daran nichts. Die Beklagten machen dagegen geltend, dass ihr tatsächlicher Energieverbrauch in der Vergangenheit schon deutlich unter den Werten gelegen habe, die nach der Modernisierungsankündigung und nach den Berechnungen der Sachverständigen erst zukünftig, nach Abschluss der Sanierung, zu erwarten seien. Das Argument, ihr individuelles Nutzerverhalten könne zu Abweichungen von den nach den Bestimmungen der DIN-Vorschriften zu Grunde gelegten Verbräuchen eines „Normnutzers“ führen, lassen sie nicht gelten, da sie sich nicht besonders sparsam verhalten, sondern die Wohnung auf behagliche Temperaturen beheizen würden; zudem sei für mehrere Wohnungen festzustellen, dass die aktuellen tatsächlichen Verbrauchswerte bereits deutlich unter den prognostizierten Werten lägen. Diese Faktenlage zwinge zu dem Schluss, dass die für den aktuellen Bestand angesetzten U-Werte unzutreffend seien und das Gebäude tatsächlich jetzt schon eine viel bessere Dämmung aufweise, als in der Modernisierungsankündigung vorausgesetzt und von der Sachverständigen angenommen. Das Gutachten sei nicht geeignet, diese Annahme zu widerlegen, da die U-Werte der vorhandenen Bausubstanz nicht konkret ermittelt und überprüft worden seien.

Damit stellen die Beklagten sowohl die einschlägigen und von der Sachverständigen angewandten DIN-Vorschriften als auch die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in jüngster Fassung vom 7. April 2015 veröffentlichte „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ in Frage. Letztere nimmt für sich ausdrücklich in Anspruch, „gesicherte Erfahrungswerte“ für Bauteile von bestehenden Wohngebäuden wieder zu geben. Nach Auffassung der Kammer stellen die von den Beklagten aufgezeigten tatsächlichen Energieverbräuche der letzten Jahre aber kein hinreichend gewichtiges Indiz dar, die auf „gesicherten Erfahrungswerten“ basierenden U-Werte und die den Stand der Technik abbildenden DIN-Vorschriften in Zweifel zu ziehen. Der tatsächliche Energieverbrauch wird durch eine Vielzahl von Einzelparametern bestimmt, die sich im Nachhinein nicht aufklären und feststellen lassen; dazu gehören zum Beispiel tatsächliche Außen- und Innentemperatur, Umfang einer Nachtabsenkung, Abwesenheitszeiten der Mieter, Wärmeeinträge aus benachbarten Wohnungen, tatsächlicher Warmwasserverbrauch. Die von den Beklagten aufgezeigten Abweichungen zwischen abstrakt ermittelten Energiebedarf und konkreten Verbrauchswerten rechtfertigen es deshalb nicht, die DIN-Vorschriften und die „Bekanntmachung“ außer Anwendung zu lassen, um statt dessen konkrete U-Werte für das Gebäude zu ermitteln, zumal dies mit unübersehbaren Kosten verbunden wäre.

d) Aufzugsanlage

Die Installation der Aufzugsanlage müssen die Beklagten als allgemeine Verbesserung der Wohnverhältnisse gemäß §§ 555b Nr. 5, 555d BGB oder jedenfalls nach § 242 BGB im Interesse der Klägerin und der Mieter in höheren Stockwerken dulden. Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass mit der Verurteilung der Beklagten zur Duldung des Fahrstuhlanbaus noch nicht feststeht, dass sie gemäß §§ 555b Nr. 5, 559 Abs. 1 BGB auch eine nachfolgende Mieterhöhung hinnehmen müssen. So hat die Kammer bereits entschieden, dass der Einbau eines Aufzugs, der nicht im Keller und im Übrigen nur zwischen den Etagen hält, für den Mieter einer Wohnung im Hochparterre nicht vorteilhaft ist und keine Mieterhöhung nach § 559 BGB rechtfertigt (vgl. LG Berlin – 64 S 73/17 -, Beschl. v. 09.10.2017, GE 2018, 584; so auch, für Mieter im 1. OG, LG Berlin – 67 S 81/17 -, Beschl. v. 07.09.2017, GE 2017, 1020 f.; beide zitiert nach juris).

e) Dachgeschossausbau

Die Maßnahme dient der Schaffung neuen Wohnraums und ist daher nach §§ 555b Nr. 7, 555d BGB zu dulden. Dem Duldungsanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie im Zuge erforderlicher Sanierungsmaßnahmen angegriffene Holzbalken nicht durch neue Holzbalken, sondern durch Eisenträger ersetzen ließ. Selbst wenn der Einbau der Eisenträger zur bloßen Instandsetzung nicht erforderlich war, lag darin noch nicht der Beginn des Dachgeschossausbaus.

f) Neugestaltung des Innenhofs (Müllplatz, Fahrradabstellplatz)

Die Maßnahme ist nach §§ 555b Nr. 5, 555d BGB als allgemeine Verbesserung der Wohnverhältnisse zu dulden.

3. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen; insbesondere weicht die Kammer nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 41 Abs. 5, 45 Abs. 1 GKG.

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