AG Köpenick, Az.: 6 C 184/11, Urteil vom 09.09.2011
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 227,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2011 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von 227,69 € aus § 13 Ziff. 6 des Mietvertrags in Verbindung mit § 566 BGB.
Die Kleinreparaturklausel ist wirksam (vgl. zu einer inhaltsgleichen Klausel, BGH, GE 1992, 663).
Sie bezieht sich auch auf die Wannen-, Spültisch- und Waschtischbatterie. Diese sind Installationsgegenstände für Wasser, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Batterien altersgemäß verschlissen waren oder nicht. Die Streitigkeit, ob der Defekt vom Mieter zu vertreten ist, soll durch die Klausel gerade vermieden werden (vgl. BGH, a.a.O.).
Jede Batterie ist ein einzelner Installationsgegenstand und verursacht damit eine einzelne Reparatur. Die Kostengrenzen der Klausel sind für die einzelnen Reparaturen und auch hinsichtlich der Gesamtbelastung im Jahr eingehalten.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
Die Widerklage ist aus den o.g. Gründen unbegründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713, 511 Abs. 4 ZPO.