Lebensgefährtin in Wohnung: Streitwert für Zustimmungsklage bestimmt
Das Landgericht Lübeck hat in einem Urteil vom 12. Dezember 2023 den Streitwert einer Klage zur Aufnahme der Lebensgefährtin in eine Mietwohnung neu festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf der Bedeutung der gemeinsamen Lebensführung für den Kläger und berücksichtigt sowohl wirtschaftliche als auch persönliche Aspekte. Das Urteil hebt die Komplexität und Individualität solcher Fälle hervor und zeigt, dass neben ökonomischen auch subjektive Gesichtspunkte eine Rolle spielen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Neufestsetzung des Streitwerts: Der Streitwert wurde auf EUR 5.974,- angehoben, basierend auf dem Wert der Zustimmungsklage und dem Wert der Mängelbeseitigungsklage.
- Wichtigkeit der Lebensführung: Der Fall betont die Bedeutung der Lebensführung des Mieters und die Aufnahme der Lebensgefährtin in dessen Wohnung.
- Subjektive und wirtschaftliche Interessen: Das Gericht berücksichtigt sowohl subjektive Bedürfnisse als auch wirtschaftliche Interessen des Klägers.
- Einfluss von langfristigen Beziehungen: Die mehr als fünfjährige Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin war ein entscheidender Faktor.
- Teilung der Mietkosten: Die geplante Teilung der Mietkosten durch den Kläger und seine Lebensgefährtin spielte eine Rolle in der Bewertung.
- Individuelle Fallbetrachtung: Jeder Fall muss individuell bewertet werden, da die Umstände variieren.
- Abweichung von üblichen Bemessungsgrundsätzen: Das Gericht wendet nicht die üblichen Grundsätze zur Streitwertbemessung an, die für Untervermietungen gelten.
- Keine Gerichtsgebühren und Kostenerstattung: Das Verfahren war gerichtsgebührenfrei, und es fand keine Kostenerstattung statt.
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Übersicht
Streitwert und rechtliche Rahmenbedingungen
Die Aufnahme einer Lebensgefährtin in eine Mietwohnung kann rechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn der Vermieter der Aufnahme nicht zustimmt. In solchen Fällen kann der Mieter eine Klage auf Zustimmung einreichen. Ein wichtiger Aspekt bei derartigen Klagen ist die Festsetzung des Streitwerts. Dieser bestimmt die Höhe der Gerichtsgebühren und kann sich auf die Kosten des Verfahrens auswirken.
Im Folgenden werden die Details eines Urteils zu diesem Thema vorgestellt, das die Bedeutung der Lebensgefährtin-Aufnahme für den Mieter und die Streitwertfestsetzung näher beleuchtet.
Rechtliche Auseinandersetzung um Lebensgefährtin im Mietverhältnis
Im Mittelpunkt des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 12. Dezember 2023, Aktenzeichen 7 T 341/23, stand eine Klage zur Zustimmung der Aufnahme der Lebensgefährtin in eine Mietwohnung. Ausgelöst wurde die rechtliche Auseinandersetzung durch die Weigerung des Vermieters, die Lebensgefährtin des Klägers in der Wohnung aufzunehmen. Der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, forderte gerichtlich die Zustimmung des Vermieters zur Aufnahme seiner Lebensgefährtin sowie die Beseitigung von Mängeln im Mietverhältnis.
Streitwertfestsetzung als Kern der gerichtlichen Entscheidung
Ein wesentliches Element des Falls war die Festsetzung des Streitwerts. Das Amtsgericht Schwarzenbek hatte diesen zunächst auf EUR 4.794,- angesetzt, basierend auf der Berechnung des Streitwerts der Zustimmungsklage und des Wertes der Klage auf Mängelbeseitigung. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte jedoch Beschwerde ein und argumentierte für eine höhere Bewertung, was zur Neufestsetzung des Streitwerts durch das Landgericht Lübeck auf EUR 5.974,- führte.
Bewertungskriterien des Landgerichts Lübeck
Das Landgericht Lübeck begründete seine Entscheidung mit der besonderen Bedeutung der gemeinsamen Lebensführung für den Kläger. Der Streitwert reflektiert nicht nur die wirtschaftlichen Interessen des Klägers hinsichtlich der Wohnungsnutzung, sondern auch subjektive Gesichtspunkte wie die Bedeutung der Wohnung als Mittelpunkt des privaten Lebens. Insbesondere wurden die langjährige Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin und der Wunsch nach einem gemeinsamen Haushalt betont. Diese Faktoren führten zur Anhebung des Streitwerts auf EUR 4.000,- für die Zustimmungsklage und EUR 1.974,- für die Mängelbeseitigungsklage.
Zukunftsweisende Aspekte des Urteils
Das Urteil des Landgerichts Lübeck stellt einen bedeutsamen Schritt in der Rechtsprechung dar, besonders im Hinblick auf die Bewertung von Klagen im Mietrecht. Es zeigt auf, dass bei der Streitwertbemessung sowohl wirtschaftliche als auch persönliche Aspekte des Mieters eine Rolle spielen. Diese Herangehensweise könnte auch zukünftig in ähnlich gelagerten Fällen Anwendung finden, besonders da die Entscheidung des Landgerichts deutlich macht, dass derartige Fälle individuell und nicht schematisch zu bewerten sind.
Das Urteil öffnet den Weg für weitere rechtliche Diskussionen und Entwicklungen im Bereich des Mietrechts, insbesondere wenn es um die Aufnahme von Lebenspartnern in Mietwohnungen geht. Es hebt die Wichtigkeit hervor, sowohl die persönlichen Verhältnisse des Mieters als auch dessen wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Damit setzt das Landgericht Lübeck einen Maßstab für die ganzheitliche Betrachtung von Mietrechtsangelegenheiten, die über die reine wirtschaftliche Dimension hinausgehen.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was bedeutet eine Klage auf Zustimmung zur Aufnahme der Lebensgefährtin im Kontext des Mietrechts?
Die „Klage auf Zustimmung zur Aufnahme der Lebensgefährtin“ im Kontext des Mietrechts bezieht sich auf die Situation, in der ein Mieter seinen Lebenspartner in die gemietete Wohnung aufnehmen möchte. Nach deutschem Mietrecht benötigt der Mieter dafür die Erlaubnis des Vermieters.
Gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Vermieter seine Zustimmung zur Aufnahme eines Lebenspartners in die Mietwohnung erteilt. Dieser Anspruch besteht, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des Lebenspartners in seine Wohnung hat. Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise die gemeinsame Lebensgestaltung sein.
Die Erlaubnis des Vermieters kann jedoch verweigert werden, wenn in der Person des Lebenspartners ein wichtiger Grund vorliegt, der die Zustimmung unzumutbar macht, oder wenn durch die Aufnahme des Lebenspartners eine Überbelegung der Wohnung entstehen würde. Ein wichtiger Grund könnte beispielsweise vorliegen, wenn der Lebenspartner in der Wohnung ein Gewerbe betreiben möchte, das dem Wohnzweck widerspricht.
Wenn der Vermieter die Zustimmung zur Aufnahme des Lebenspartners verweigert, kann der Mieter eine Klage auf Zustimmung zur Aufnahme der Lebensgefährtin einreichen. In diesem Fall entscheidet ein Gericht, ob die Ablehnung des Vermieters gerechtfertigt ist oder ob der Mieter das Recht hat, seinen Lebenspartner in die Wohnung aufzunehmen.
Wie wird der Streitwert in einem Mietrechtsverfahren festgelegt und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?
Der Streitwert ist ein monetärer Ausdruck des Streitgegenstandes in einem Gerichtsverfahren und dient als Bezugsgröße für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltsgebühren. Je höher der Streitwert, desto höher sind die Gebühren und desto teurer wird der Prozess.
Die Festlegung des Streitwerts erfolgt durch das zuständige Gericht und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich folgt das Gericht dabei dem Antrag des Klägers, der zwingend einen Streitwert angeben muss, um überhaupt Klage einreichen zu können. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts erfolgt mit der Beendigung des Verfahrens.
In Mietrechtsverfahren hängt der Streitwert von der Art des Streitgegenstandes ab. Bei einer Klage auf Feststellung einer Mietminderung beträgt der Streitwert beispielsweise den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Bei einer Räumungsklage bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der Jahresnettomiete.
Sind keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, kann der Richter den Streitwert mithilfe eines Streitwertkatalogs festlegen, der unverbindliche Empfehlungen für die Bemessung des Streitwerts je nach Streitgegenstand enthält.
Gegen den gerichtlich festgesetzten Streitwert kann Beschwerde eingelegt werden. Die Frist dafür beträgt sechs Monate, nachdem die Hauptsacheentscheidung rechtskräftig oder der Prozess anderweitig für erledigt erklärt wurde.
Es ist zu beachten, dass der Streitwert auch die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt. Für Streitigkeiten, deren Streitwert sich auf eine Summe bis zu 5.000 Euro beläuft, ist beispielsweise stets das Amtsgericht zuständig.
Das vorliegende Urteil
LG Lübeck – Az.: 7 T 341/23 – Beschluss vom 12.12.2023
Auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 14.06.2023 abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz auf EUR 5.974,- festgesetzt.
Gründe:
I.)
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 06.07.2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 14.06.2023.
Nach durchgeführtem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren begehrt der von der beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger mit der erhobenen Klage die Erteilung einer Zustimmung zur Aufnahme seiner Lebensgefährtin in die von ihm bewohnte Wohnung sowie die Beseitigung von Mängeln im Rahmen eines Mietverhältnisses. Der monatliche Bruttomietzins beträgt EUR 470,-. Die Klage auf Beseitigung von Mängeln ist zurückgenommen worden. Im übrigen ist der Klage durch Anerkenntnisurteil stattgegeben worden.
In dem Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht den Streitwert auf EUR 4.794,- festgesetzt. Hierbei hat es den Streitwert der Klage auf Zustimmung auf 12 x EUR 470,- : 2 = EUR 2820,- und den Wert der Klage auf Beseitigung von Mietmängeln auf 35% von EUR 470,- x 12 = EUR 1.974,- berechnet.
Hiergegen wendet sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihrer Beschwerde vom 06.07.2023. Sie begehrt die Festsetzung des Wertes der Klage auf Zustimmung auf den 42-fachen Betrag der monatlichen Miete von EUR 470,-. Hierfür beruft sie sich auf § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO und meint, dass dieser Fall nicht von § 41 GKG erfasst und eine Analogie dieser Vorschrift auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 14.06.2016 (Az.: VIII ZR 43/15) nicht möglich sei.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung auf die Entscheidung des LG Berlin NJW-RR 2016, 895 verwiesen.
Nach richterlichem Hinweis der Beschwerdekammer vom 01.09.2023 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass das Interesse des Klägers an einer gemeinsamen Lebensführung mit seiner Lebensgefährtin darin liege, dass beide nach einer bereits seit über fünf Jahre dauernden bestehenden Beziehung einen gemeinsamen Haushalt gründen und führen wollten. Dies stelle sogar ein höherwertigeres Interesse dar als die bloße Aufnahme eines bloßen Dritten aus rein wirtschaftlichen Zwecken. Geplant sei ein Einzug für das erste Quartal 2024. Beginnend mit dem Einzug sei vereinbart, dass sich beide die Miete für die Wohnung teilen würden.
Der Einzelrichter der Beschwerdekammer hat das Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 11.12.2023 auf das vollbesetzte Kollegium der Beschwerdekammer übertragen.
II.)
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers führt zur Abänderung der Streitwertfestsetzung.
Der Streitwert beträgt EUR 5.974,- und ist zusammengesetzt aus dem Wert der Zustimmungsklage von EUR 4.000,- und dem Wert der Mängelbeseitigungsklage über EUR 1.974,-.
Maßgebend für die Bemessung des Wertes der Klage auf Erlaubnis der Aufnahme der Lebensgefährtin ist die Bedeutung der Aufnahme der Lebensgefährtin für die Lebensführung des Klägers (Mieters). Denn der Mietgebrauch dient der Lebensführung des Mieters. Damit finden auch subjektive Gesichtspunkte Eingang in die Bewertung.
Die Bemessung des Streitwertes richtet sich nach dem sogenannten Angreiferinteresse, also nach dem Interesse des Klägers an dem Erfolg seiner Klage. Dies hängt maßgebend von seinem wirtschaftlichen Interesse ab. Ein wirtschaftliches Interesse des Mieters besteht auch an der Nutzung der ihm gegen Zahlung der vereinbarten Miete überlassenen Wohnung nach Maßgabe seiner im Rahmen des vertragsgemäßen Mietgebrauchs bestehenden Nutzungswünsche. Das schließt subjektive Gesichtspunkte ein, weil die Wohnung für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz ist und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglicht. Das Interesse am Mietgebrauch der Wohnung lässt sich dementsprechend nicht ausschließlich oder nicht in erster Linie an objektiven Kriterien messen, sondern hängt auch mit den persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen des Mieters zusammen. Die Beurteilung des Werts für das Begehren der Erlaubnis zur Aufnahme der Lebensgefährtin in die Mietwohnung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände individuell und vielgestaltig sind, so dass sich jede schematische Lösung verbietet. Daran gemessen hat der Kläger in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass es ihm zunächst auf die gemeinsame Gründung und Führung eines gemeinsamen Haushalts im Rahmen der schon seit mehr als fünf Jahren bestehenden Beziehung ankommt, aber dann auch auf die Ersparnis von Kosten und die Teilung der Miete. In Anbetracht der geltend gemachten subjektiven Vorstellungen und Bedürfnisse des Klägers (Mieters), der – wie angesprochen – seit mehr als fünf Jahre eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin führt und der sich gemeinsam mit dieser nun zu einer gemeinsamen Haushaltsführung entschieden hat, legt die Beschwerdekammer einen Wert von EUR 4.000,- zugrunde. Innerhalb dieses Wertes ist auch das wirtschaftliche Interesse an der monatlichen Ersparnis des Klägers an dem hälftigen Anteil der Miete berücksichtigt.
Bei der Bemessung des Streitwerts für eine Klage auf Erlaubnis der Aufnahme der Lebensgefährtin hat die Beschwerdekammer nicht die – im Detail – streitigen Grundsätze für die Streitbemessung bei einer Klage auf Erlaubnis zur Untervermietung herangezogen. Dort wird vertreten, dass sich der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis nach dem 3,5-fachen (so z.B. KG NJW-RR 2017, 331) oder jedenfalls nach dem einfachen (so z.B. LG Berlin NJW-RR 2016, 895) Jahreswert der zu erwartenden Untermiete richtet. Die Anwendung dieses Grundgedankens in der Form der Kostenersparnis für den Kläger durch Beteiligung der Lebensgefährtin an der dann gemeinsamen Miete ist aber nicht das alleinige zu bewertende Interesse. Vielmehr sind bei einer Klage auf Erlaubnis der Aufnahme der Lebensgefährtin alle persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen des Mieters zu berücksichtigen, so dass das Interesse der Kostenersparnis mit einem gewichtigen Anteil, aber eben nicht allein in die Gesamtbewertung einzufließen hat. Dies aber schematisch mit dem 3,5-fachen oder einfachen Jahreswert der Kostenersparnis bei der Miete für den Kläger zu berechnen, wird der individuellen Bewertung des Streitwerts nicht gerecht.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).
Die weitere Beschwerde ist zuzulassen (§ 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S. 1 GKG), da die Frage einer Streitwertbemessung einer Klage auf Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung an eine Lebensgefährtin, soweit ersichtlich, obergerichtlich noch nicht entschieden ist und außerdem, soweit sie für entsprechend anwendbar gehalten wird, die Streitwertbemessung einer Klage auf Zustimmung zu einer Untervermietung in Rechtsprechung (vgl. etwa LG Berlin NJW-RR 2016, 895; demgegenüber KG NJW-RR 2017, 331) und Literatur umstritten ist.