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Haftungsfreistellung der Hausverwaltung in der WEG: Folgen für Sanierungen

Eine Hamburger Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschloss Folgearbeiten für 54.440 Euro, inklusive einer pauschalen Haftungsfreistellung der Hausverwaltung in der WEG. Dieser scheinbar kleine Passus über die Verwalterhaftung drohte, den gesamten wichtigen Sanierungsbeschluss zu Fall zu bringen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 318 S 49/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Datum: 26.04.2024
  • Aktenzeichen: 318 S 49/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Haftungsrecht

  • Das Problem: Eine Eigentümergemeinschaft stritt über die Gültigkeit von Beschlüssen zur Genehmigung von Folgearbeiten für eine umfangreiche Sanierung. Ein zentraler Streitpunkt war die gleichzeitig beschlossene Haftungsfreistellung der Verwaltung für diese Arbeiten.
  • Die Rechtsfrage: Sind Beschlüsse über die Freigabe von Bauaufträgen und Architekten-Mehraufwand gültig, wenn sie gleichzeitig eine pauschale Haftungsfreistellung der Verwaltung beinhalten?
  • Die Antwort: Teilweise. Das Gericht erklärte die Beschlüsse über die Freigabe der Bauarbeiten und die Architektenvergütung für gültig, weil alle notwendigen Unterlagen zugänglich waren. Die beschlossene Haftungsfreistellung der Verwaltung war jedoch ungültig, da mögliche Ansprüche gegen die Verwaltung nicht ausgeschlossen werden konnten.
  • Die Bedeutung: Umfangreiche Bauvorhaben können beschlossen werden, wenn Eigentümer Zugriff auf die notwendigen, eindeutigen Unterlagen haben. Eine Eigentümergemeinschaft darf die Verwaltung aber nicht vorsorglich und pauschal von jeglicher potenziellen Haftung freistellen.

WEG: Darf die Hausverwaltung von Haftung freigestellt werden?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können Sanierungsarbeiten schnell zu einem komplexen und kostspieligen Unterfangen werden. Wenn dann noch Beschlüsse gefasst werden, die nicht nur Aufträge im Wert von über 50.000 Euro freigeben, sondern gleichzeitig die Hausverwaltung von jeglicher Haftung befreien, ist ein Rechtsstreit oft vorprogrammiert. Genau diesen Fall hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden und fällte am 26. April 2024 ein Urteil (Aktenzeichen: 318 S 49/22), das präzise zwischen zulässiger Beschlussfassung und unzulässiger Risikoabwälzung unterscheidet. Die Entscheidung zeigt, dass ein WEG-Beschluss gleichzeitig gültig und ungültig sein kann.

Was macht einen WEG-Beschluss über Bauarbeiten anfechtbar?

Angespanntes Meeting: Wohnungseigentümer heben zustimmend die Hand, während der Beschlusstext mit dem farblich hervorgehobenen Haftungsausschluss des Verwalters projiziert wird.
WEG-Beschluss: Haftungsfreistellung der Verwaltung bei Sanierung kann Teilnichtigkeit bewirken. | Symbolbild: KI

Der Anlass für den Rechtsstreit war ein altbekanntes Problem: langjährige Feuchtigkeitsschäden in einer Wohnungseigentumsanlage. Nach der Einholung von Gutachten und der Beauftragung von Architekten hatte sich die Gemeinschaft grundsätzlich für eine umfassende Gesamtsanierung von Fassaden und Fenstern mit einem Volumen von rund einer Million Euro entschieden. Ein erster, weitreichender Beschluss dazu vom 18. März 2021 war jedoch bereits vom Amtsgericht für ungültig erklärt worden.

Ungeachtet dessen hatten die Arbeiten an zwei besonders betroffenen Erkern der Häuser 23 und 27 bereits auf Grundlage eines separaten Beschlusses vom 19. Oktober 2021 begonnen, waren aber noch nicht abgeschlossen. Um diese spezifischen Arbeiten fertigzustellen, berief die Verwaltung eine weitere Eigentümerversammlung für den 22. November 2021 ein. Dort standen zwei entscheidende Punkte zur Abstimmung:

Unter TOP 3 wurde die Genehmigung von Folgearbeiten zur Fertigstellung der beiden Erker beschlossen, was die Freigabe von Aufträgen in Höhe von insgesamt 54.440,64 Euro umfasste. In diesen Beschluss wurde jedoch ein heikler Satz eingefügt: „Die R. I. GmbH [die Hausverwaltung] wird insofern von der Haftung freigestellt, falls ein Schaden daraus entsteht, dass die genannten Folgearbeiten an den beiden Erkern […] auf Weisung der Gemeinschaft fortgesetzt werden und nicht weiter gestoppt sind.“

Unter TOP 5 wurde zudem ein Mehraufwand für die bereits tätigen Architekten genehmigt, begrenzt auf maximal 50 Arbeitsstunden.

Eine Eigentümerin focht diese beiden Beschlüsse an. Ihre Argumente waren vielfältig: Die Beschlüsse seien zu unbestimmt, da nicht klar sei, welche Teilleistungen aus welchen Angeboten genau freigegeben würden. Die nötigen Angebote und Leistungsverzeichnisse seien nicht beigefügt gewesen, was eine Kontrolle der Verwaltung unmöglich mache. Zudem sei die Tatsachengrundlage für eine solch weitreichende Entscheidung unzureichend, die Finanzierung unklar und es fehle an Vergleichsangeboten. Den entscheidenden Kritikpunkt bildete die pauschale Haftungsfreistellung der Verwaltung. Das Amtsgericht Hamburg folgte dieser Argumentation und erklärte in erster Instanz mit Urteil vom 30. Mai 2022 (Az.: 11 C 5/22) beide Beschlüsse vollständig für ungültig. Dagegen legte die Hausverwaltung Berufung ein.

Welche Unterlagen braucht man für einen WEG-Sanierungsbeschluss?

Für einen gültigen Beschluss müssen die Wohnungseigentümer in die Lage versetzt werden, eine informierte und auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhende Entscheidung zu treffen. Dies gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die entscheidende Frage ist jedoch, wie detailliert die Informationen sein müssen, die den Eigentümern vor der Abstimmung zur Verfügung stehen.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu klare Linien entwickelt. Ein Beschluss muss aus sich heraus verständlich, umsetzbar und bestimmt sein. Er darf sich aber auf externe Dokumente wie Angebote, Pläne oder Gutachten beziehen, solange diese Dokumente eindeutig identifizierbar sind und den Eigentümern zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2016 – V ZR 104/15). Die Anforderungen an die Informationsbereitstellung hängen dabei stark vom Einzelfall ab. Bei besonders komplexen und umfangreichen Sanierungsmaßnahmen, die eine Fülle von Unterlagen erzeugen, ist es nicht zwingend erforderlich, jedem Eigentümer mit der Einladung zur Versammlung sämtliche Leistungsverzeichnisse und Preisspiegel zuzusenden. Es kann genügen, wenn diese Unterlagen beim Verwalter zur Einsicht bereitliegen (vgl. Emmerich, in: Bärmann/Pick, WEG, § 24 Rn. 32). Das Gericht muss also prüfen, ob die Eigentümer im konkreten Fall eine faire Chance hatten, sich vor der Abstimmung ein klares Bild von den geplanten Maßnahmen und Kosten zu machen.

Warum kann ein WEG-Beschluss teilweise ungültig sein?

Das Landgericht Hamburg hob die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise auf und gelangte zu einer differenzierten Bewertung. Es erklärte die Beschlüsse zur Freigabe der Bauarbeiten und des Architektenhonorars für gültig, kippte aber gezielt den Passus zur Haftungsfreistellung der Verwaltung. Dieser Ansatz, einen Beschluss in einen gültigen und einen ungültigen Teil zu trennen, ist der Kern der Entscheidung.

Waren die Beschlüsse zur Sanierung ausreichend bestimmt?

Das Gericht prüfte die Gültigkeit der Beschlüsse aus der Perspektive eines verständigen Wohnungseigentümers zum Zeitpunkt der Abstimmung am 22. November 2021. Es stellte fest, dass die Entscheidung der Gemeinschaft keineswegs aus dem Nichts kam. Vielmehr lag eine erhebliche Menge an Vorarbeit und Dokumentation vor: Es gab bereits Gutachten, detaillierte Leistungsverzeichnisse, Preisspiegel und sogar bereits im Juni und Juli 2021 geschlossene Bauverträge mit den ausführenden Firmen.

Die anfechtende Eigentümerin hatte kritisiert, die freigegebene Summe von 54.440,64 Euro sei nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Das Gericht widersprach dem entschieden. Der Beschluss selbst und die ihm zugrunde liegenden Unterlagen verwiesen auf konkret datierte Angebote und Preisspiegel. Die Richter konnten die Gesamtsumme anhand der Akten exakt nachvollziehen und den einzelnen Gewerken zuordnen: 6.532,54 Euro für die Baustelleneinrichtung, 10.989,00 Euro für den Gerüstbau, 7.498,01 Euro für Maurerarbeiten und so weiter. Dass diese detaillierte Aufschlüsselung nicht im Beschlusstext selbst stand, war unschädlich, da die Bezugnahme auf die eindeutig identifizierbaren Dokumente ausreichte. Zudem war der Architekt bei der Versammlung anwesend, um Fragen zu beantworten. Die Unterlagen lagen zur Einsicht bei der Verwaltung bereit. Dies genügte nach Ansicht des Gerichts den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung.

Warum scheiterten die Einwände der Eigentümer?

Das Landgericht setzte sich systematisch mit den Argumenten der Klägerin auseinander und entkräftete sie Punkt für Punkt.

Der Einwand der fehlenden Vergleichsangebote scheiterte daran, dass die Bauverträge mit den Firmen bereits Monate zuvor auf Basis von Preisvergleichen geschlossen worden waren. Es ging nur noch um die Freigabe der letzten Arbeiten im Rahmen eines bereits laufenden Projekts, nicht um eine Neuvergabe.

Die Rüge einer unzureichenden Tatsachenermittlung verwarf das Gericht ebenfalls. Angesichts der vorliegenden Gutachten, der Beteiligung von Facharchitekten und der bereits laufenden Arbeiten war keine weitere Sachverhaltsaufklärung nötig. Die Eigentümer durften sich auf die Expertise ihrer beauftragten Fachleute verlassen.

Auch die Bedenken hinsichtlich der Finanzierung wurden als nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen. Die Klägerin hatte nicht konkret dargelegt, warum die Finanzierung durch die Instandhaltungsrücklage und beschlossene Sonderumlagen gefährdet sein sollte. Die Verwaltung hatte hingegen vorgetragen, dass alle Eigentümer die Sonderumlagen bezahlt hätten.

Schließlich wurde auch der Beschluss zu TOP 5 über den Mehraufwand der Architekten als gültig erachtet. Er bezog sich auf ein konkretes Angebot und begrenzte den Aufwand auf maximal 50 Stunden, was für die notwendige Bestimmtheit ausreichte.

Wieso wurde die Haftungsfreistellung gekippt?

Während das Gericht die Beschlüsse zu den Bauarbeiten als ordnungsgemäße Verwaltungsentscheidung ansah, zog es bei der Haftungsfreistellung eine klare rote Linie. Der entscheidende Grundsatz lautet: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf ihre Verwaltung nicht pauschal von der Haftung freistellen, solange nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass gegen die Verwaltung berechtigte Ansprüche bestehen.

Im vorliegenden Fall ging es um die Fortführung einer Baumaßnahme, bei der es bereits zu Problemen gekommen war. Es war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zumindest denkbar, dass die Verwaltung durch fehlerhafte Überwachung oder unzureichende Vorbereitung zu den Problemen beigetragen hatte. Ob tatsächlich ein Anspruch bestand, musste das Gericht nicht abschließend klären. Allein die Möglichkeit, dass solche Ansprüche existieren könnten, reichte aus, um die Haftungsfreistellung als Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu werten. Ein solcher Beschluss würde die Gemeinschaft ihrer potenziellen Rechte berauben und widerspricht daher dem Interesse aller Eigentümer.

Kann ein Beschluss in Teilen bestehen bleiben?

Das Gericht wandte hier den Rechtsgedanken des § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an, der die Teilnichtigkeit von Rechtsgeschäften regelt. Wenn nur ein Teil eines Beschlusses fehlerhaft ist, bleibt der Rest gültig, sofern anzunehmen ist, dass die Eigentümer den Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst hätten.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Eigentümer die Fertigstellung der Erker und die Bezahlung der Handwerker und Architekten auch dann beschlossen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Haftungsfreistellung für die Verwaltung unwirksam ist. Das primäre Ziel war die Beendigung der Sanierungsarbeiten. Daher wurde nur der Satz zur Haftungsfreistellung aus dem Beschluss zu TOP 3 für ungültig erklärt, während der Rest des Beschlusses und der gesamte Beschluss zu TOP 5 bestehen blieben.

Was bedeutet das Urteil für WEG-Sanierungen?

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg mit einem Streitwert von 17.153,53 Euro schafft Klarheit in zwei zentralen Punkten für die Praxis von WEG-Sanierungen. Erstens bestätigt er, dass bei komplexen Bauvorhaben die Informationspflicht der Verwaltung erfüllt sein kann, wenn umfangreiche Unterlagen wie Leistungsverzeichnisse und Preisspiegel zur Einsicht bereitgehalten werden. Es ist nicht immer notwendig, jedem Eigentümer hunderte Seiten an Dokumenten zuzuschicken, solange die Beschlüsse klar auf diese Unterlagen verweisen.

Zweitens stellt das Gericht unmissverständlich klar, dass die pauschale Freistellung einer Hausverwaltung von der Haftung im Rahmen eines Sanierungsbeschlusses in der Regel unzulässig ist. Solange die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen gegen die Verwaltung im Raum steht, widerspricht ein solcher Haftungsverzicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Entscheidung schützt damit die Kontroll- und Regressrechte der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend des teilweisen Obsiegens und Unterliegens verteilt: Die klagende Eigentümerin muss 70 % der Kosten tragen, die beklagte Verwaltung 30 %.

Die Urteilslogik

Die Wohnungseigentümergemeinschaft wahrt ihre Kontrollrechte, indem Gerichte unwirksame Haftungsfreistellungen des Verwalters aus einem ansonsten gültigen Sanierungsbeschluss eliminieren.

  • Unzulässigkeit der Haftungsfreistellung: Die WEG entbindet ihren Verwalter nicht pauschal von der Haftung, solange die Möglichkeit besteht, dass der Gemeinschaft durch fehlerhafte Verwaltungstätigkeit potenzielle Schadensersatzansprüche entstehen.
  • Teilweise Gültigkeit des Beschlusses: Das Gericht trennt einen WEG-Beschluss in gültige und ungültige Abschnitte, wenn der Wille der Gemeinschaft zur Durchführung der Hauptmaßnahme (Bauprojekt) unabhängig vom unwirksamen Zusatz (Haftungsverzicht) bestand.
  • Informationspflicht bei Bauprojekten: Für die Bestimmtheit und Gültigkeit komplexer Sanierungsbeschlüsse genügt es, wenn die Verwaltung detaillierte Unterlagen wie Preisspiegel und Leistungsverzeichnisse zur Einsicht bereithält, solange der Beschluss klar auf diese Unterlagen verweist.

Gerichte schützen die Kontroll- und Regressrechte der Eigentümer und verhindern, dass die Gemeinschaft durch unwirksame Beschlüsse leichtfertig auf Ansprüche gegen ihren Verwalter verzichtet.


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Experten Kommentar

Es ist ein Klassiker: Man will das Bauprojekt endlich abschließen und versucht, die Verwaltung pauschal von jeglicher Haftung freizustellen, damit Ruhe ist. Das Urteil des LG Hamburg zieht hier eine klare rote Linie: Die WEG darf sich ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter nicht vorsorglich durch einen Beschluss nehmen lassen. Für die Praxis ist aber besonders relevant, wie das Gericht den Beschluss gespalten hat. Der eigentliche Bauauftrag blieb gültig, da genügend Informationen vorlagen; die Haftungsfreistellung fiel heraus, weil sie gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstieß – so werden Pragmatismus und Regressrechte der Eigentümer sauber getrennt. Dieses Vorgehen schützt die Gemeinschaft davor, notwendige Sanierungen wegen eines einzigen fehlerhaften Satzes komplett stoppen zu müssen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann unsere WEG die Hausverwaltung von der Haftung für Bauarbeiten freistellen?

Nein, Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann die Hausverwaltung nicht pauschal von der Haftung für Bauarbeiten freistellen. Solche Beschlüsse sind unzulässig und widersprechen stets den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Landgericht Hamburg (Az.: 318 S 49/22) bestätigte, dass die Verwaltung stets zur Verantwortung gezogen werden können muss.

Eine Haftungsfreistellung entzieht der Gemeinschaft ihre grundlegenden Kontroll- und Regressrechte. Wenn die Hausverwaltung bei der Bauüberwachung Fehler macht oder die Auftragsvergabe unzureichend vorbereitet, muss die WEG Schadensersatzansprüche geltend machen können. Das Gericht stellte klar, dass schon die Möglichkeit berechtigter Ansprüche ausreicht, um den Freistellungsbeschluss für ungültig zu erklären. Er schützt die Hausverwaltung ungerechtfertigt und widerspricht den Interessen aller Eigentümer.

Im konkreten Fall hatten die Eigentümer befürchtet, bei Sanierungsfehlern selbst auf potenziellen Schäden sitzen zu bleiben. Die Richter entschieden, dass der unwirksame Passus isoliert gekippt werden kann. Dies ermöglicht die Teilnichtigkeit des Beschlusses: Die notwendige Freigabe der Bauaufträge bleibt gültig, während nur die unzulässige Befreiung der Verwaltung von der Haftung gestrichen wird.

Prüfen Sie Sanierungsbeschlüsse sofort und fechten Sie jeden spezifischen Passus der Haftungsfreistellung innerhalb der Monatsfrist an, um Ihre Regressrechte zu sichern.


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Welche Unterlagen muss mir die Hausverwaltung für einen gültigen Sanierungsbeschluss zeigen?

Die Regel: Ein Sanierungsbeschluss muss Eigentümern eine informierte Entscheidung ermöglichen, erfordert aber keine Überflutung mit Papier. Die Hausverwaltung ist nicht verpflichtet, jedem Eigentümer sämtliche umfangreichen Leistungsverzeichnisse oder Preisspiegel zuzusenden. Es ist ausreichend, wenn der Beschluss auf die relevanten Dokumente verweist und diese beim Verwalter zur Einsicht bereitliegen.

Der Beschluss muss stets den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügen. Das bedeutet, er muss bestimmt und umsetzbar sein, sodass die freigegebene Sanierungssumme eindeutig nachvollziehbar ist. Ein gültiger Beschluss muss sich auf konkret datierte und identifizierbare Unterlagen beziehen, etwa das „Angebot der Firma X vom 15.06.2021“. Das Gericht prüft, ob die Eigentümer eine faire Chance hatten, sich vor der Abstimmung ein klares Bild von geplanten Maßnahmen und Kosten zu machen.

Bei komplexen Bauvorhaben ist die Übersendung aller Unterlagen an die Eigentümer in der Regel nicht zumutbar. Die Zumutbarkeit ist erfüllt, wenn die Dokumente zur Einsicht beim Verwalter bereitliegen. Fehlt die notwendige Tatsachengrundlage gänzlich oder ist die Gesamtsumme nicht exakt den einzelnen Gewerken zuzuordnen (wie Gerüstbau oder Maurerarbeiten), kann der Sanierungsbeschluss erfolgreich angefochten werden.

Kontaktieren Sie die Verwaltung vorab und verlangen Sie die Einsichtnahme in die spezifisch im Beschluss genannten Angebote, um die Zuordnung der Gesamtsumme zu den Gewerken zu prüfen.


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Kann ein fehlerhafter WEG-Beschluss über Bauarbeiten trotzdem teilweise gültig sein?

Ja, ein fehlerhafter WEG-Beschluss kann in gültige und ungültige Teile zerlegt werden. Das Landgericht Hamburg hat bestätigt, dass der Rechtsgedanke der Teilbarkeit von Rechtsgeschäften aus dem § 139 BGB anwendbar ist. Dies ist strategisch wichtig, damit notwendige Bauarbeiten nicht durch einen unwirksamen Nebensatz gestoppt oder blockiert werden.

Die Anwendung dieses Grundsatzes verhindert, dass eine gesamte Baumaßnahme scheitert, nur weil ein einzelner Passus unwirksam ist. Gerichte prüfen dabei den sogenannten hypothetischen Willen der Eigentümergemeinschaft. Sie ermitteln, ob die Eigentümer das primäre Ziel – etwa die Durchführung einer dringenden Sanierung – auch dann beschlossen hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit des fehlerhaften Zusatzes bekannt gewesen wäre. Wenn der fehlerhafte Teil das Kernziel nicht betrifft, bleibt der Rest des Beschlusses bestehen.

Ein typisches Beispiel ist die Freigabe von Bauaufträgen, die gleichzeitig eine unzulässige Haftungsfreistellung der Hausverwaltung enthält. Die Richter kamen im Fall zu dem Schluss, dass die Eigentümer die Fertigstellung der Erker und die Bezahlung der Handwerker auch beschlossen hätten, wenn die Haftungsfreistellung unwirksam gewesen wäre. Infolgedessen bleibt die Auftragsvergabe gültig, während nur der unzulässige Haftungsverzicht für ungültig erklärt wird. Die notwendige Sanierung wird somit fortgesetzt, während die wichtigen Kontrollrechte der Gemeinschaft geschützt bleiben.

Wenn Sie einen Beschluss mit einem unwirksamen Zusatz anfechten, lassen Sie den Klageantrag durch einen Anwalt präzise auf die Feststellung der Teilnichtigkeit beschränken.


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Was tun, wenn unser Sanierungsbeschluss zu unbestimmt ist und Details fehlen?

Wenn der Beschlusstext zur Sanierung lediglich eine hohe Gesamtsumme nennt, erscheint dies vielen Eigentümern zu unbestimmt. Die Regel: Ein Beschluss muss nicht alle Details enthalten, solange die nötige Bestimmtheit durch zugängliche Unterlagen hergestellt wird. Prüfen Sie, ob die freigegebene Gesamtsumme durch Verweis auf konkrete und datierte Angebote oder Preisspiegel nachvollziehbar ist. Diese Transparenz durch Dokumente reicht aus, selbst wenn die Aufschlüsselung nicht im Beschlusstext selbst steht.

Die Nachvollziehbarkeit ist der Schlüssel zur Gültigkeit. Entscheidend ist, dass die Gesamtsumme – etwa 54.440,64 Euro für Bauarbeiten – den einzelnen Gewerken exakt zugeordnet werden kann. Die Gerichte bestätigen: Ein Beschluss wird nicht unwirksam, wenn er sich auf Unterlagen stützt, die den Eigentümern zugänglich gemacht wurden. Diese Bezugnahme auf eindeutig identifizierbare Dokumente rettet den Beschluss. Sie als Eigentümer müssen die Möglichkeit haben, sich vor der Abstimmung ein klares Bild von den geplanten Maßnahmen und Kosten zu machen.

Der Einwand fehlender Details scheitert oft, wenn die Verwaltung Gutachten, detaillierte Leistungsverzeichnisse und Facharchitekten vorweisen kann. Konkret konnten Richter in einem Fall die freigegebene Summe anhand der Akten nachvollziehen und den Gewerken wie Gerüstbau und Maurerarbeiten zuordnen. Sie dürfen sich grundsätzlich auf die Expertise beauftragter Fachleute verlassen. Fokussieren Sie Ihre Kritik daher auf konkret fehlende Dokumente und nicht auf pauschale Unbestimmtheit.

Senden Sie der Verwaltung vor der nächsten Versammlung eine E-Mail mit der Anforderung, dass Ihnen die detaillierte Aufschlüsselung der freizugebenden Summe nach den Gewerken zur Einsicht zugänglich gemacht wird.


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Wie schütze ich als Eigentümer meine Schadensersatzansprüche gegen die Hausverwaltung bei Baumängeln?

Der wirksamste Schutz Ihrer Ansprüche beginnt mit der sofortigen Anfechtung aller Beschlüsse, die eine pauschale Haftungsfreistellung der Verwaltung vorsehen. Solche Freistellungen sind unzulässig und widersprechen dem Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung. Nur so sichern Sie die essenziellen Kontroll- und Regressrechte der Eigentümergemeinschaft. Die Anfechtung eines solchen unwirksamen Beschlusspassus muss innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist beim Gericht erfolgen.

Die Regel ist klar: Die Eigentümergemeinschaft darf die Verwaltung nicht im Vorfeld von jeglicher Verantwortung entbinden. Dies gilt insbesondere, wenn Ansprüche wegen möglicher fehlerhafter Bauüberwachung oder mangelhafter Vorbereitung im Raum stehen. Der Verzicht auf die Haftung beraubt die Gemeinschaft ihrer potenziellen Rechte gegen den Verwalter. Das Landgericht Hamburg bestätigte, dass ein Beschluss zur Haftungsfreistellung gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt und deshalb anfechtbar ist.

Nutzen Sie die juristische Möglichkeit der Teilanfechtung. Wenn der Bauauftrag selbst (wie die Fertigstellung notwendiger Sanierungsarbeiten) dringend notwendig ist, greifen Sie nur den unwirksamen Freistellungspassus an. Die eigentlichen Bauaufträge bleiben dabei gültig, da die Richter den Beschluss teilen. Dieses Vorgehen schützt Ihr Sanierungsprojekt vor Verzögerungen und sichert gleichzeitig die Haftung der Verwaltung.

Dokumentieren Sie potenzielle Mängel durch zeitnahe Fotos und fordern Sie die Verwaltung schriftlich auf, die Bauüberwachung lückenlos zu protokollieren, um Beweise zu sichern.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bestimmtheit

Juristen fordern die Bestimmtheit eines WEG-Beschlusses, was bedeutet, dass sein Inhalt klar, eindeutig und für jeden Eigentümer nachvollziehbar sein muss.
Der Gesetzgeber verlangt diese Klarheit, damit Eigentümer wissen, wofür sie stimmen, und die Verwaltung den Beschluss ohne Interpretationsspielraum umsetzen kann.
Beispiel: Obwohl der Beschlusstext nur die Gesamtsumme freigab, erachtete das Gericht die Bestimmtheit als gegeben, weil auf eindeutig identifizierbare, beim Verwalter einsehbare Angebote verwiesen wurde.

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Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung umfassen alle Gebote und Pflichten, die die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und ihre Verwaltung bei Entscheidungen beachten müssen, um die Immobilie zum Wohl aller zu erhalten.
Das Gesetz schützt so die Minderheit der Eigentümer vor willkürlichen oder nachteiligen Entscheidungen der Mehrheit und sichert die langfristige Werterhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Beispiel: Da eine pauschale Haftungsfreistellung der Verwaltung die Regressrechte der WEG gefährdet, verstößt dieser Passus unweigerlich gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung und ist anfechtbar.

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Haftungsfreistellung

Eine Haftungsfreistellung ist eine vertragliche oder durch Beschluss festgelegte Klausel, die eine Partei – im WEG-Kontext die Hausverwaltung – vorsorglich von der Verantwortung für künftige Schäden entbinden soll.
Solche Freistellungen sind im Wohnungseigentumsrecht unzulässig, weil sie die wichtigen Kontroll- und Regressrechte der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter in unzulässiger Weise einschränken.
Beispiel: Das Landgericht kippte den Passus zur Haftungsfreistellung, weil bereits die Möglichkeit bestand, dass der Hausverwaltung Fehler bei der Überwachung der Bauarbeiten vorzuwerfen sein könnten.

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Hypothetischer Wille

Juristen prüfen den hypothetischen Willen einer Gemeinschaft, indem sie fragen, ob die Eigentümer das Geschäft oder den Beschluss auch dann getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit eines Teils bekannt gewesen wäre.
Dieser gedankliche Test ist entscheidend bei der Anwendung der Teilnichtigkeit, um zu verhindern, dass ein wichtiges Gesamtprojekt, wie eine dringende Sanierung, wegen eines unwirksamen Nebensatzes komplett scheitert.
Beispiel: Das Gericht stellte fest, dass die Eigentümer die Sanierungsaufträge auch ohne die unwirksame Haftungsfreistellung beschlossen hätten, da ihr primäres Ziel die Fertigstellung der Erker war.

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Leistungsverzeichnisse und Preisspiegel

Leistungsverzeichnisse und Preisspiegel sind detaillierte Listen, die exakt beschreiben, welche Bauleistungen (zum Beispiel Maurerarbeiten oder Gerüstbau) zu welchem Einzelpreis ausgeführt werden müssen, um die Kosten transparent zu machen.
Diese Unterlagen dienen den Eigentümern als notwendige Tatsachengrundlage, um die Angemessenheit der Baukosten zu beurteilen und eine informierte Entscheidung über Sanierungen treffen zu können.
Beispiel: Die Eigentümerin kritisierte, dass die Leistungsverzeichnisse und Preisspiegel nicht mit der Einladung zugesandt wurden, was das Gericht jedoch als unschädlich ansah, da sie zur Einsicht beim Verwalter bereitlagen.

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§ 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Dieser Paragraf regelt die Teilnichtigkeit von Rechtsgeschäften und besagt, dass bei der Ungültigkeit eines Teils im Zweifel das gesamte Geschäft nichtig ist.
Die Vorschrift ermöglicht es Gerichten, den Kern eines Rechtsgeschäfts zu retten, indem fehlerhafte Nebenbestimmungen entfernt werden, vorausgesetzt, der verbleibende Teil ergibt noch Sinn.
Beispiel: Das Landgericht Hamburg wandte den Rechtsgedanken des § 139 BGB an, um den Bauauftrag als solchen aufrechtzuerhalten, während nur der unzulässige Haftungsverzicht der Verwaltung für ungültig erklärt wurde.

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Teilnichtigkeit

Die Teilnichtigkeit beschreibt den juristischen Mechanismus, bei dem ein WEG-Beschluss nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Teil für unwirksam erklärt wird, während der Rest seine volle Gültigkeit behält.
Dieser gerichtliche Ansatz schützt die Funktionsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft, da notwendige Entscheidungen nicht durch einzelne, unwirksame Zusätze blockiert oder verzögert werden.
Beispiel: Im vorliegenden Urteil führte die Teilnichtigkeit dazu, dass die Freigabe der 54.440,64 Euro für die Folgearbeiten gültig blieb, während die Haftungsfreistellung der Hausverwaltung gekippt wurde.

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Das vorliegende Urteil


LG Hamburg – Az.: 318 S 49/22 – Urteil vom 26.04.2024


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