Obwohl die Klagefrist bereits abgelaufen war, gab ein Eigentümer in einer Beschlussanfechtungsklage ein Anerkenntnis für die gesamte Gemeinschaft ab. Damit stand nicht mehr der formale Fehler im Raum, sondern die Frage, ob ein einziges Wort einen ganzen Prozess heilen kann.
WEG
Eine Münchner WEG forderte von einem Eigentümer und einem ehemaligen Vertragspartner die Räumung der Dachfläche und den Rückbau eines Aufzugs. Der komplizierte Streitwert bei Herausgabeklagen musste nach einer seltenen Formel berechnet werden, um den gemeinsamen Gerichtsstand zu bestimmen.
Die Beschlusskompetenz der WEG für den Heizkörper-Austausch wurde angefochten, da die Teilungserklärung die Geräte ausdrücklich dem Sondereigentum zuweist. Obwohl die Maßnahme für den hydraulischen Abgleich technisch notwendig schien, konnte die Gemeinschaft nicht einfach über das Privateigentum verfügen.
Eine Hamburger Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschloss Folgearbeiten für 54.440 Euro, inklusive einer pauschalen Haftungsfreistellung der Hausverwaltung in der WEG. Dieser scheinbar kleine Passus über die Verwalterhaftung drohte, den gesamten wichtigen Sanierungsbeschluss zu Fall zu bringen.
Ein Eigentümer focht den Beschluss seiner WEG zur Delegation der Sachverständigenauswahl an den Verwalter an, um unnötige Kosten bei der Schadensbehebung zu vermeiden. Entscheidend wurde die Frage, ob eine jahrealte Vertretungsbeschränkung in der Teilungserklärung diese weitreichende Übertragung von Kompetenzen tatsächlich legitimiert.
Weil eine WEG-Verwalterin 89.000 Euro Rücklagen ohne Beschluss in spekulative Anleihen steckte, droht ihr nun die volle Haftung für fehlende Mündelsicherheit. Der Hauptgrund für den Rechtsstreit war nicht der Anlageverlust, sondern die Frage, ob Verwalter Rücklagen überhaupt ohne Eigentümerbeschluss investieren dürfen.
Wegen der befürchteten unbilligen Benachteiligung durch tieffrequente Geräusche zog ein Miteigentümer gegen den WEG-Beschluss zur Installation einer Klimaanlage vor Gericht. Die Klage stützte sich auf drohende tiefe Brummtöne, doch das Gericht sah die Benachteiligung vor der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht als beweisbar an.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Itzehoe kam es zum Streit: Ein Nachbar fotografierte ständig seine Mitbewohnerin, die daraufhin ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Das Gericht entschied über ein Fotografierverbot, das jedoch unerwartete räumliche Grenzen für das unerlaubte Fotografieren von Personen festlegte.
Ein Berliner Wohnungseigentümer focht die Jahresabrechnung seiner WEG wegen eines Fehlers bei der Heizkostenabrechnung für den Hausflur an. Doch eine scheinbar kleine Unstimmigkeit stellte die Gültigkeit der gesamten Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft infrage.
Eine Eigentümerin nahm eigenmächtig bauliche Veränderungen an der Fassade eines Doppelhauses auf Sylt vor, die zum Gemeinschaftseigentum gehören. Weder "nicht-gelebte Gemeinschaft" noch "fehlende Sichtbarkeit" der Umbauten konnten die unerwarteten Konsequenzen verhindern.
Ein Wohnungseigentümer zog gegen seine Gemeinschaft in den Rechtsstreit, um eine ganze Reihe von Beschlüssen zu kippen. Das Gericht gab ihm nur in einem winzigen Punkt recht, doch dieser Teilerfolg kostete ihn am Ende alle Prozesskosten.
Ein Wohnungseigentümer in Hamburg zog vor Gericht, um zwei Beschlüsse seiner WEG anzufechten, die er wegen Abrechnungsfehlern und einer Anwaltsbeauftragung als unzulässig ansah. Doch das Gericht wies die Klage vollständig ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit beider Beschlüsse.
Ein Wohnungseigentümerpaar vermietete seine Wohnung in Schleswig-Holstein, obwohl die nötige Zustimmung der Gemeinschaft fehlte und ein Rechtsstreit drohte. Eine pünktliche Überweisung der Gerichtsgebühren führte paradoxerweise zur Prozessniederlage und dem Verbot der Vermietung.
Nachdem eine Eigentümergemeinschaft Balkonkraftwerke generell erlaubte, beklagten Nachbarn bald erhebliche Verschattung und Sichtbehinderung durch ein installiertes System. Doch ihre Klage scheiterte vor Gericht nicht an der inhaltlichen Beeinträchtigung, sondern an einer fatalen Fristversäumnis.
Ein Schock durchfuhr eine kleinere Gewerbeeigentümerin: Plötzlich forderte ihre Eigentümergemeinschaft einen Millionenbetrag für eine **Sonderumlage**, die eigentlich ein insolventer Großnachbar hätte zahlen müssen. Die Gemeinschaft sah sie als Gesamtschuldnerin, obwohl die Kostenverteilung detailliert nach Anteilen geregelt war. Muss eine pflichtbewusste Eigentümerin tatsächlich für die Schulden anderer aufkommen, selbst wenn es um Millionen geht?
Stellen Sie sich vor, Ihre Hausverwaltung bucht Geld ab, liefert aber nicht die versprochenen Leistungen. Genau das erlebte eine Eigentümergemeinschaft im Jahr 2019: Über 8.000 Euro für nie erbrachte Sonderleistungen flossen, und sie vernachlässigte Kernpflichten aus dem Verwaltervertrag. Ein Gericht gab der Gemeinschaft Recht, doch die ehemalige Verwalterin weigerte sich, alles zurückzuzahlen.
Zwei Eigentümer einer Wohnanlage sahen ihre Rechte missachtet, als die Gemeinschaft wichtige Beschlüsse unter fragwürdigen Umständen – in einer unbeheizten Waschküche kurz vor Weihnachten – traf. Sie klagten, um diese ungültigen Beschlüsse der WEG anzufechten, darunter die Beauftragung eines teuren Energieberaters und neue, weitreichende Duldungspflichten für ihre Wohnungen. Das Amtsgericht Essen kippte jedoch nicht alle auf dieser Versammlung getroffenen Entscheidungen und konfrontierte die Eigentümergemeinschaft mit einem unerwarteten Ausgang.
Monate werden zu Jahren, während Ihre gewinnbringende Immobilie in eine Geisterbaustelle verwandelt wird. Über drei Jahre lang war die Wohnung unbenutzbar, entkernt für eine notwendige Sanierung des gesamten Gebäudes, die über 200.000 Euro Mieteinnahmen kostete. Wer so ein Opfer für die Gemeinschaft bringt, erwartet Ausgleich – doch eine fast vergessene Klausel im Fundament der Gemeinschaft stellt diese grundlegende Erwartung auf den Kopf.
Was tun, wenn die lang erwartete Jahresabrechnung für die eigene Eigentumswohnung einfach ausbleibt? Besonders pikant wird es, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst ohne Verwalter dasteht und scheinbar niemand zuständig ist. Ein genervter Eigentümer in Baden-Württemberg zog deshalb vor Gericht – ausgerechnet gegen seine eigene Gemeinschaft. Die zentrale Frage: Muss eine „verwalterlose“ Gemeinschaft überhaupt noch eine solche Nebenkostenabrechnung erstellen und herausgeben?
Ein plötzlich auftauchender Wasserfleck an der Zimmerdecke lässt den Blick jedes Wohnungseigentümers unweigerlich zum Nachbarn über ihm wandern. Im vorliegenden Fall schien die Ursache klar: ein undichter Balkon in der darüberliegenden Wohnung. Doch ein Stuttgarter Gerichtsurteil beleuchtet nun, wie trügerisch dieser erste Eindruck sein kann, wenn es um die juristische Zuordnung von **Gemeinschaftseigentum** geht. Es zeigt eindrücklich, dass bei Bauschäden nicht immer der vermeintliche Verursacher haftet.
