AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 10 C 214/11, Urteil vom 28.03.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Hause W Straße in 12105 Berlin. Die Kläger übersandten mit Schreiben vom 24.02.2011 eine Mieterhöhungserklärung. Es wird insoweit auf die Anlage K1 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, einer Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete für die Wohnung W Straße, 12105 Berlin von bisher 372,73 € auf nunmehr 425,60 € mit Wirkung ab dem 01.05.2011 zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet sich gegen das Mieterhöhungsverlangen und trägt hierzu vor, sie schulde eine Bruttowarmmiete, eine nachvollziehbare Umrechnung in eine vergleichbare Nettokaltmiete sei nicht erfolgt.
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 27.11.2011 eine Betriebskostenabrechnung 2009 (Anlage K3) vorgelegt und diese auf die Auflage des Gerichts im Termin vom 23.11.2011 mit Schriftsatz vom 23.12.2011 erläutert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereiteten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Das Mieterhöhungsverlangen vom 24.02.2011 entspricht den formellen Anforderungen der §§ 558, 558 a BGB. Die dem Mieterhöhungsverlangen beigefügte Betriebskostenaufstellung, mit welchem die Kläger 1,55 € pro m² kalte Betriebskosten nachweisen wollten, ist nicht ausreichend. Die Kläger haben dem Mieterhöhungsverlangen eine Betriebskostenabrechnung beigefügt, die sich zumindest in Teilen nicht mit den Kosten für die fragliche Wohnung allein befasst. So sind in der Betriebskostenabrechnung Grundsteuern in Höhe von 2.341,52 € ausgewiesen, was als Betrag für eine einzelne Wohnung von 69,92 m² nicht nachvollziehbar ist. Ebenso sind die Kosten für Schornsteinfeger und Kabelanschluss nicht nach m² umzurechnen, sondern nach der Gesamtaufstellung nach Anteilen. Die Berechnung der kalten Betriebskosten in der Mieter-höhungserklärung ist somit unzutreffend und der angegebene Betriebskostenanteil von 1,55 € pro m² nicht nachvollziehbar. Die Kläger haben diese Berechnung auch trotz Auflage des Gerichts im Termin vom 23.11.2011, in dem die Umlagemaßstäbe erörtert worden sind, nicht näher erläutert. Im Ergebnis war daher die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.