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Bestimmtheit der WEG-Beschlüsse: Anforderungen an Sanierungen und Angebote

Reparaturen für Tausende Euro, vergeben an eine Ein-Euro-GmbH: Ein Miteigentümer rügt die unklaren Sanierungsbeschlüsse und zweifelt die Seriosität der gewählten Dienstleister an. Es stellt sich die Frage, wie präzise Angebote sein müssen, bevor eine Eigentümergemeinschaft weitreichende finanzielle Risiken und Sondervergütungen für die Verwaltung absegnen darf.

Renovierungsbedürftige Treppenstufe mit stark ausgefranstem Teppichbelag an der deutlich abgetretenen Vorderkante.
Sanierungsbeschlüsse für Treppenhäuser sind wirksam, auch wenn Angebote technische Details wie den Kantenschutz nicht explizit aufführen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 36 S 1486/24 WEG

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht München I
  • Datum: 03.07.2025
  • Aktenzeichen: 36 S 1486/24 WEG
  • Verfahren: Berufung gegen Beschlussanfechtung
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwalter

Eigentümer dürfen Sanierungen beschließen, solange die Angebote den Umfang der geplanten Arbeiten klar beschreiben.
  • Das Gericht bestätigte die Sanierungsbeschlüsse für Teppichböden und Malerarbeiten im Treppenhaus.
  • Angebote brauchen keine Unterschrift oder detaillierte Leistungsverzeichnisse für eine wirksame Abstimmung.
  • Die Wahl technischer Lösungen ohne Kantenschutz liegt im Ermessen der Eigentümergemeinschaft.
  • Eine Zusatzvergütung für den Verwalter von fünf Prozent bei Baumaßnahmen ist rechtlich zulässig.
  • Das geringe Startkapital einer Firma verhindert die Beauftragung durch die Eigentümer nicht.

Wann ist die Bestimmtheit der WEG-Beschlüsse gewahrt?

Beschlüsse in einer Eigentümergemeinschaft müssen so klar formuliert sein, dass sie für jeden Leser verständlich sind. Diese inhaltliche Bestimmtheit ist eine zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Zur genauen Auslegung einer Entscheidung darf das Protokoll der Versammlung herangezogen werden. Auch darin erwähnte Dokumente wie handwerkliche Angebote helfen bei der Klärung.

Genau diese Frage musste das Landgericht München I im Fall einer zerstrittenen Anlage klären.

Eine unzufriedene Wohnungseigentümerin zog vor Gericht, um diverse Renovierungspläne vom Juni 2022 zu kippen. Sie scheiterte jedoch auf ganzer Linie: Das Landgericht München I (Az. 36 S 1486/24 WEG vom 03.07.2025) wies die Berufung vollständig ab. Damit bleibt das vorherige Urteil des Amtsgerichts München (Az. 1292 C 10162/22 WEG) bestehen und die Gemeinschaft gewinnt den Prozess. Der Tenor der Kammer ist eindeutig:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 30.08.2023, Az. 1292 C 10162/22 WEG, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollzenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Die unzufriedene Eigentümerin rügte unter anderem die geplante Teppichbodenerneuerung für knapp 82.000 Euro. Sie behauptete, das gewählte Angebot sei unbestimmt, weil angeblich eine Seite fehlte und keine Unterschrift vorlag. Das Gericht entschied jedoch, dass fehlende Kontaktdaten oder Unterschriften auf einem Kostenvoranschlag keinen Einfluss auf die rechtliche Wirksamkeit der Entscheidung haben. Auch wenn im Beschluss keine genauen Zahlungsmodalitäten stehen, ist das unschädlich, da in diesem Fall automatisch die gesetzlichen Regelungen greifen.

Wie erfolgt die Vergleichbarkeit der eingeholten Angebote?

Vor einer Abstimmung über größere Instandsetzungsmaßnahmen müssen der Gemeinschaft in der Regel mindestens drei Vergleichsangebote vorliegen. Diese Papiere müssen nicht bis ins letzte technische Detail identisch sein, um den Mitgliedern eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu bieten. Sie müssen lediglich den gleichen Leistungskern behandeln. Kleine Abweichungen in der handwerklichen Ausführung fallen in den weiten Ermessensspielraum der Gemeinschaft.

Wie weit dieser Spielraum in der Praxis reicht, zeigte sich bei der Betrachtung der handwerklichen Details.

Die Frau bemängelte, dass die vorgelegten Konzepte überhaupt nicht vergleichbar seien. Nur die letztlich beauftragte Firma wollte bei der Verlegung auf spezielle Trittstufenkantenprofile verzichten und stattdessen die Betonkanten brechen. Die Richter stellten klar, dass für einen gültigen Beschluss kein detailliertes Leistungsverzeichnis zwingend notwendig ist. Es reicht völlig aus, wenn alle Firmen denselben Gegenstand abdecken.

Unterschiedliche Methoden behindern den Vergleich nicht

Die Kammer betonte, dass abweichende technische Lösungen den Angeboten nicht die notwendige Vergleichbarkeit nehmen. Die Wahl einer Variante ohne Kantenprofile ist zudem keine unzulässige bauliche Veränderung, sondern eine normale Maßnahme der modernisierenden Instandsetzung. Die Gemeinschaft handelte folglich völlig rechtmäßig.

Praxis-Hinweis: Ermessensspielraum bei Angeboten

Häufig versuchen Eigentümer, Beschlüsse wegen technischer Details in den Angeboten anzufechten. In der gerichtlichen Praxis wird der Gemeinschaft jedoch ein weiter Ermessensspielraum zugestanden. Solange der wesentliche Leistungskern vergleichbar bleibt, führen unterschiedliche Ausführungsvarianten fast nie zur Unwirksamkeit. Ein rechtliches Vorgehen verspricht hier meist nur dann Erfolg, wenn die Angebote völlig verschiedene Maßnahmen betreffen oder ein massives Missverhältnis bei den Kosten erkennbar ist.

Infografik: Typische Irrtümer bei WEG-Sanierungsbeschlüssen. Eine Übersicht zeigt, dass abweichende Angebotsdetails, die Beauftragung einer UG, vage Farbbeschreibungen und 5 Prozent Verwaltervergütung in der Regel rechtlich gültig sind. Ein Praxis-Tipp rät zur vorherigen Bonitätsprüfung von Handwerkern.
Nicht jeder vermeintliche Formfehler macht einen Beschluss ungültig. Die Rechtsprechung räumt der Eigentümergemeinschaft einen weiten Spielraum ein. Infografik: KI

Darf die WEG eine UG mit wenig Stammkapital beauftragen?

Die Auswahl eines passenden Vertragspartners obliegt der freien Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung. Die gewählte Rechtsform eines Unternehmens führt dabei nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines gefassten Beschlusses. Die Anwesenden dürfen grundsätzlich auf die fachliche Eignung vertrauen, solange es keine offensichtlichen Beweise für eine Unzuverlässigkeit gibt.

Ein rechtlicher Streitpunkt aus dem Jahr 2025 verdeutlicht die gerichtliche Bewertung von finanziellen Handwerkerrisiken.

Die Eigentümer vergaben den Auftrag an eine Unternehmergesellschaft mit einem extrem geringen Stammkapital von lediglich 300 Euro. Die klagende Frau sah darin ein unkalkulierbares Haftungsrisiko für das gesamte Haus. Die Justiz wies diese Bedenken zurück, da ein gewisses Risiko im geschäftlichen Verkehr immer mitschwingt und eine schwache Kapitaldecke keinen Beschluss nichtig macht.

Die Haftung des Vertreters schützt die Auftraggeber

Zusätzlich zog die Kammer eine einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heran. Tritt eine haftungsbeschränkte Gesellschaft im Rechtsverkehr auf und wird nicht eindeutig als solche gekennzeichnet, greift ohnehin eine persönliche Vertrauenshaftung des Vertreters. Dadurch sind die Auftraggeber rechtlich ausreichend abgesichert.

Achtung Falle: Gewährleistungsrisiken bei Billig-Kapital

Das Gericht bestätigt zwar die Rechtmäßigkeit der Auftragsvergabe an eine UG mit geringem Stammkapital, doch in der Praxis lauert hier eine Gefahr für die Gemeinschaft. Wenn später Mängel auftreten, nützt die theoretische Haftung des Vertreters wenig, falls weder bei der Gesellschaft noch beim Geschäftsführer verwertbares Vermögen vorhanden ist. Strategisch ist es ratsam, vor der Abstimmung die Bonität und das Bestehen einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung des Anbieters einzufordern, statt sich auf spätere Haftungsprozesse zu verlassen.

Reicht „Farbton wie Bestand“ für Malerarbeiten aus?

Abstimmungen über Malerarbeiten müssen den Umfang der Tätigkeit und die Farbwahl konkret genug beschreiben. Zu pingelige Vorgaben wie exakte Farbnummern nach Industrienormen sind meist nicht erforderlich, wenn das optische Ziel klar definiert ist. Der genaue technische Ablauf lässt sich im Rahmen der Ausführung beruhigt dem beauftragten Fachbetrieb überlassen.

Bei der Begutachtung der Treppenhausrenovierung legten die Richter genau diesen Maßstab an.

Für knapp 98.000 Euro sollten die Wände neu gestrichen werden, wobei im Beschluss lediglich der Satz verankert wurde, dass die Farbe dem Bestand entsprechen soll. Das Landgericht München I stufte diese knappe Formulierung als absolut hinreichend bestimmt ein. Sie verweist unmissverständlich auf den ohnehin schon vorhandenen optischen Zustand im Gebäude. Das Fehlen von detaillierten Herstellerangaben zu den Lacken macht den Beschluss nicht angreifbar.

Wie hoch darf die Zusatzvergütung für den Verwalter sein?

Hausverwaltungen können für den enormen Mehraufwand bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen eine finanzielle Sondervergütung verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart oder per Mehrheit beschlossen wird. Die Auszahlung muss dabei immer in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stehen. In der Immobilienpraxis sind prozentuale Aufschläge auf die gesamte Bausumme absolut üblich.

Welche finanziellen Dimensionen hierbei noch als vertretbar gelten, bildete einen weiteren Kern der gerichtlichen Auseinandersetzung.

Die Versammlung bewilligte der Verwaltung eine pauschale Zusatzvergütung von stolzen fünf Prozent der Bruttobausumme. Das Gericht hielt dieses Honorar für völlig rechtmäßig. Ein Rahmen von drei bis sechs Prozent wird in der Fachliteratur anerkannt und gilt nicht als offensichtlich überzogene Forderung. Die klagende Eigentümerin konnte keine konkrete Störung des Gegenwerts nachweisen, weshalb die Bezahlung bestehen blieb.

Wann ist die Genehmigung für das Firmenschild zulässig?

Die Montage von privaten Schildern im allgemeinen Gemeinschaftseigentum gilt juristisch als bauliche Veränderung. Solche Eingriffe in die Fassade lassen sich mit einer einfachen Stimmenmehrheit der Eigentümer legalisieren. Wenn andere Bewohner bereits ähnliche Tafeln montiert haben, entsteht aus Gründen der Gleichbehandlung oft ein Anspruch auf eine Genehmigung.

Im letzten Punkt der Klage stritten die Parteien über die äußere Gestaltung des Gebäudes durch eine Gewerbeeinheit.

Für eine bestimmte Einheit erlaubte die Versammlung die Anbringung von zwei Schildern, die sich optisch an den bereits existierenden Firmenschildern orientieren sollten. Die Frau hielt diese Vorgabe für viel zu ungenau und argumentierte zudem, dass die geplante Nutzung der Räume für eine Kindertagespflege ohnehin illegal sei. Das Gericht stellte klar, dass der Verweis auf den Bestand den Beschluss ausreichend präzisiert. Ob die gewerbliche Betreuung der Kinder baurechtlich erlaubt ist, muss in einem völlig anderen Verfahren geklärt werden und kippt nicht die Erlaubnis für das Schild.


Unklare WEG-Beschlüsse? Rechtssicherheit für Ihre Gemeinschaft

Formfehler oder unbestimmte Formulierungen in Beschlüssen führen häufig zu vermeidbaren Anfechtungsklagen und blockieren die Verwaltung Ihrer Immobilie. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Beschlussvorlagen auf rechtliche Bestimmtheit und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen. Sichern Sie Ihre Eigentümergemeinschaft gegen juristische Risiken ab und handeln Sie auf einer fundierten Entscheidungsgrundlage.

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Experten Kommentar

Anfechtungsklagen wegen angeblich unbestimmter Beschlüsse kenne ich fast nur als reine Stellvertreterkriege. Wenn jemand moniert, dass auf dem Handwerkerangebot eine Unterschrift fehlt, geht es im wahren Leben oft um tiefe persönliche Feindschaften oder massives Misstrauen gegen die Verwaltung. Der formale Hebel der juristischen Unbestimmtheit dient dann lediglich als taktische Waffe.

Die Zeche für diese Manöver zahlt am Ende die gesamte Gemeinschaft durch drastisch steigende Baukosten während des jahrelangen Rechtsstreits. Ich rate Verwaltern und Beiräten daher dringend, strittige Großprojekte schon im Vorfeld extrem wasserdicht vorzubereiten. Ein kurzer Check der Beschlussvorlagen kostet wenig, verhindert aber verlässlich den zermürbenden Sanierungsstau.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt ein Sanierungsbeschluss auch, wenn die vorliegenden Angebote unterschiedliche technische Lösungen vorschlagen?

JA. Ein Sanierungsbeschluss ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn die eingeholten Vergleichsangebote unterschiedliche technische Ausführungen oder Handwerksmethoden zur Erreichung des gemeinsamen Sanierungsziels vorschlagen. Die für eine ordnungsgemäße Verwaltung notwendige Vergleichbarkeit der Angebote setzt keine technische Identität voraus, sondern bezieht sich primär auf den wesentlichen Kern der zu erbringenden Leistung.

Die rechtliche Gültigkeit eines solchen Beschlusses basiert auf dem weiten Ermessensspielraum der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Auswahl der konkreten Sanierungsmethode und der entsprechenden Fachbetriebe. Gemäß der ständigen Rechtsprechung müssen die vorliegenden Vergleichsangebote lediglich denselben Leistungskern abdecken, damit die Eigentümer eine fundierte Entscheidung über die anfallenden Kosten und den Umfang treffen können. Unterschiedliche technische Ansätze, wie etwa das Setzen von Profilen im Gegensatz zum Brechen von Betonkanten, heben die notwendige Vergleichbarkeit der Kostenvoranschläge in der Regel nicht auf. Solange das bauliche Endziel identisch bleibt, ist es für die Wirksamkeit des Beschlusses unerheblich, ob die handwerklichen Details in den einzelnen Angeboten voneinander abweichen.

Eine Unwirksamkeit droht hingegen dann, wenn die Angebote inhaltlich so weit auseinandergehen, dass kein gemeinsamer Leistungsgegenstand mehr erkennbar ist oder völlig verschiedene Sanierungsziele verfolgt werden. Sollte ein Angebot lediglich eine punktuelle Ausbesserung vorsehen, während das andere eine vollständige Erneuerung des Bauteils beinhaltet, fehlt es an der für die Beschlussfassung erforderlichen Entscheidungsgrundlage durch die Eigentümerversammlung.

Unser Tipp: Prüfen Sie vor der Abstimmung sorgfältig, ob alle vorliegenden Angebote trotz unterschiedlicher Ausführungsvarianten tatsächlich dasselbe bauliche Sanierungsziel verfolgen und den identischen Bereich des Gemeinschaftseigentums betreffen. Vermeiden Sie die Anfechtung eines Beschlusses allein aufgrund technischer Detailunterschiede, sofern die wirtschaftliche Vergleichbarkeit der Gesamtkosten für die Eigentümergemeinschaft gewährleistet bleibt.


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Verliere ich die Anfechtungsklage, wenn im Beschluss lediglich „Farbe wie Bestand“ steht?

JA. Eine Anfechtungsklage gegen einen solchen Beschluss wird höchstwahrscheinlich scheitern, da die gewählte Formulierung rechtlich als hinreichend bestimmt angesehen wird. Da der vorhandene Anstrich im Gebäude physisch existiert, dient dieser als eindeutige Referenz für die Identifizierung des gewünschten Farbtons bei den geplanten Malerarbeiten.

Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft muss gemäß § 23 WEG inhaltlich so präzise sein, dass ein unbeteiligter Dritter die Tragweite der Entscheidung ohne weitere Nachforschungen erfassen kann. Die Nennung einer exakten RAL-Nummer oder eines Herstellers ist hierfür nicht zwingend nötig, sofern der Zielzustand durch die einfache Inaugenscheinnahme des Gebäudes zweifelsfrei ermittelt werden kann. Durch den Verweis auf den Ist-Zustand konkretisiert die Versammlung das Sanierungsziel auf eine Weise, die für Handwerker und Eigentümer durch den Abgleich mit den bestehenden Flächen objektiv nachvollziehbar bleibt. Ein Gericht wird eine Unbestimmtheit daher regelmäßig verneinen, da die optische Vorgabe unmissverständlich auf den bereits vorhandenen Zustand im Gemeinschaftseigentum Bezug nimmt.

Eine Anfechtung ist nur dann erfolgversprechend, wenn der Bestand innerhalb der Wohnanlage widersprüchlich gestaltet ist, etwa durch unterschiedliche Farbtöne in verschiedenen Gebäudeteilen. Bestehen massive Zweifel darüber, welche Fläche als Referenz dienen soll, könnte die notwendige inhaltliche Klarheit des Beschlusses fehlen und somit ausnahmsweise zur Ungültigkeit der getroffenen Entscheidung führen.

Unser Tipp: Verzichten Sie auf eine Anfechtungsklage, sofern für einen objektiven Betrachter klar erkennbar ist, welche Wandfarbe mit dem Begriff Bestand gemeint ist. Vermeiden Sie Prozesse, die nur auf das Fehlen technischer Details wie Farbcodes gestützt werden, da diese meist keinen Erfolg bringen.


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Kann ich einen Sanierungsbeschluss anfechten, weil das Angebot im Protokoll keine Unterschrift trägt?

NEIN. Ein Sanierungsbeschluss bleibt rechtlich wirksam, auch wenn das zugrunde liegende Angebot im Protokoll keine Unterschrift des Handwerkers aufweist. Formale Mängel in den vorbereitenden Informationsunterlagen führen nach ständiger Rechtsprechung nicht automatisch zur Anfechtbarkeit der getroffenen Entscheidung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die rechtliche Gültigkeit eines Beschlusses nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hängt primär davon ab, ob die Eigentümer eine hinreichende Entscheidungsgrundlage hatten und ihr Wille ordnungsgemäß gebildet wurde. Ein Kostenvoranschlag oder ein Angebot dient lediglich als informelle Vorstufe für diesen internen Willensbildungsprozess und stellt selbst noch keinen bindenden Vertragsschluss mit dem jeweiligen Handwerksbetrieb dar. Solange der wesentliche Inhalt der geplanten Sanierung sowie die voraussichtlichen Kosten für die stimmberechtigten Eigentümer aus den Unterlagen klar hervorgehen, spielt die äußere Form des Dokuments keine Rolle. Fehlende Kontaktdaten oder Unterschriften auf dem Papier des Dienstleisters berühren die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Entscheidung daher nicht, da der juristische Fokus auf dem inhaltlichen Verständnis der Maßnahme liegt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn durch die fehlende Unterschrift oder mangelhafte Angaben im Angebot eine massive Unklarheit über den tatsächlichen Leistungsumfang oder die Identität des Bieters entsteht. Falls die Eigentümer aufgrund der lückenhaften Dokumentation überhaupt nicht beurteilen können, welche Sanierungsleistungen konkret beauftragt werden sollen, könnte der Beschluss ausnahmsweise wegen mangelnder Bestimmtheit anfechtbar sein.

Unser Tipp: Konzentrieren Sie sich bei der Prüfung von Sanierungsbeschlüssen auf inhaltliche Fehler oder grobe Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung statt auf rein formale Mängel der Beilagen. Vermeiden Sie es, teure Anfechtungsklagen allein auf das Fehlen von Unterschriften oder Stempeln zu stützen, da solche rein formalen Ansätze in der Regel keine Aussicht auf Erfolg haben.


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Hafte ich persönlich, wenn die beauftragte Billig-Firma während der Bauphase in die Insolvenz geht?

ES KOMMT DARAUF AN, wobei Sie zwar nicht unmittelbar persönlich gegenüber den Gläubigern des Bauunternehmens haften, aber anteilig für die finanziellen Folgen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft einstehen müssen. Sie haften nicht direkt persönlich für die Schulden der Firma, aber die Gemeinschaft trägt das volle wirtschaftliche Risiko eines Ausfalls bei einer Insolvenz. Ein Beschluss zur Beauftragung ist rechtlich meist nicht anfechtbar, bloß weil ein Unternehmen über eine geringe Kapitalausstattung verfügt.

Das Wohnungseigentumsgesetz räumt der Eigentümerversammlung einen weiten Ermessensspielraum bei der Auswahl von Dienstleistern ein, sofern die Vergabe an sich einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Ein rechtlich relevantes Auswahlverschulden liegt erst dann vor, wenn die Gemeinschaft offensichtliche Warnsignale für eine drohende Zahlungsunfähigkeit ignoriert oder völlig unqualifizierte Firmen mit den Arbeiten beauftragt. Da die Eigentümergemeinschaft als Verband den Vertrag abschließt, treffen die finanziellen Einbußen durch eine Insolvenz letztlich das Gemeinschaftsvermögen und damit indirekt jeden einzelnen Miteigentümer. Die wirtschaftliche Belastung äußert sich dabei meist durch notwendige Sonderumlagen oder erhöhtes Hausgeld, um die Mehrkosten für eine Fertigstellung durch Drittfirmen zu decken.

Ein wichtiger Sonderfall ergibt sich bei der Beauftragung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG), bei der das Stammkapital lediglich einen symbolischen Betrag von einem Euro umfassen kann. Die Rechtsprechung betont regelmäßig, dass das wirtschaftliche Risiko einer Insolvenz zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, sofern keine konkreten Anzeichen für einen geplanten Betrug vorliegen. Eine persönliche Haftung der handelnden Geschäftsführer des insolventen Betriebs kommt nur in Betracht, wenn Delikte wie Insolvenzverschleppung oder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB nachgewiesen werden können.

Unser Tipp: Fordern Sie vor der Beschlussfassung über die Auftragsvergabe zwingend den schriftlichen Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung sowie aussagekräftige Referenzen für ähnliche Bauvorhaben an. Vermeiden Sie unbedingt die Zahlung hoher Vorauskassen ohne entsprechende Bankbürgschaften, um das Verlustrisiko bei einer plötzlichen Insolvenz des beauftragten Unternehmens effektiv zu minimieren.


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Wie wehre ich mich gegen Sonderhonorare des Verwalters, die nicht im Vertrag stehen?

Kaum, sofern die Wohnungseigentümergemeinschaft einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss gefasst hat, da eine solche Zusatzvergütung für außergewöhnliche Belastungen auch nachträglich legitimiert werden kann. Sonderhonorare für umfangreiche Sanierungen sind rechtlich zulässig, solange sie sich in einem angemessenen Rahmen zwischen drei und sechs Prozent der gesamten Bausumme bewegen. Dieser Beschluss dient der Gemeinschaft dann als eine wirksame und rechtssichere Ergänzung zu den Bestimmungen des ursprünglichen Verwaltervertrags.

Große Sanierungsprojekte stellen für den Verwalter einen erheblichen zeitlichen sowie organisatorischen Mehraufwand dar, der durch die vereinbarte monatliche Grundvergütung üblicherweise nicht vollständig abgedeckt wird. Aus diesem Grund gesteht die Rechtsprechung der Eigentümergemeinschaft das Recht zu, diesen Zusatzaufwand durch einen separaten Mehrheitsbeschluss finanziell zu entgelten. Eine explizite Klausel im alten Verwaltervertrag ist hierfür nicht zwingend erforderlich, da der Beschluss der Eigentümer eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch schafft. In der juristischen Fachliteratur und Praxis wird ein Honorarsatz von bis zu sechs Prozent des Netto-Bauvolumens regelmäßig als angemessen und ordnungsgemäß im Sinne des § 19 Abs. 1 WEG angesehen.

Ein rechtliches Vorgehen gegen die Forderung ist nur dann erfolgsversprechend, wenn die Höhe der Sondervergütung offensichtlich überzogen ist oder keine nennenswerte Mehrleistung vorliegt. Falls der Verwalter Honorare verlangt, die deutlich über der Sechs-Prozent-Marke liegen oder Tätigkeiten abrechnen will, die bereits zum Standardkatalog seiner Aufgaben gehören, kann der Beschluss angefochten werden. In solchen Grenzfällen müssen die Eigentümer die Unangemessenheit darlegen, um die Unwirksamkeit der Zahlungsverpflichtung vor dem zuständigen Gericht zu erreichen.

Unser Tipp: Berechnen Sie vor einer Anfechtung genau den prozentualen Anteil des geforderten Honorars an der gesamten Netto-Bausumme der geplanten Maßnahme. Vermeiden Sie es, die Zahlung allein mit dem Argument zu verweigern, dass die Position nicht im ursprünglichen Vertrag verzeichnet ist, sofern ein gültiger Mehrheitsbeschluss vorliegt.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG München I – Az.: 36 S 1486/24 WEG – Urteil vom 03.07.2025

 


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