Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Müssen Vermieter bei Mietschäden eine Frist setzen?
- Keine Fristsetzung bei Verletzung der Obhutspflicht nötig
- Wann Mieter für Mietausfall während Reparaturen haften
- Schadensersatz nach § 823 BGB neben Mietvertrag möglich
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss mir mein Vermieter eine Frist setzen, wenn er einfache Gebrauchsspuren als Substanzschäden deklariert?
- Darf der Vermieter meine Kaution einbehalten, wenn er sofort eine teure Fachfirma beauftragt?
- Habe ich nach der Schlüsselübergabe noch das Recht, Schäden in der Wohnung selbst zu beheben?
- Hafte ich für den Mietausfall, wenn sich die Neuvermietung wegen der notwendigen Reparaturen verzögert?
- Verliere ich mein Recht auf Eigenleistung, wenn ich Schäden im Übergabeprotokoll bereits anerkannt habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 157/17
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 28.02.2018
- Aktenzeichen: VIII ZR 157/17
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht
- Streitwert: 5.171 €
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Vermieter, Mieter bei Wohnungsrückgabe
Vermieter fordern bei Schäden sofort Geld vom Mieter ohne vorherige Frist zur Reparatur.
- Der Mieter behandelte die Wohnung nicht pfleglich und verursachte dadurch konkrete Schäden.
- Der Anspruch greift bei Schäden wie Schimmel, Kalkflecken oder beschädigtem Lack an Heizkörpern.
- Der Mieter zahlt die Reparaturen und den Mietausfall bis zur neuen Vermietung.
- Mieter dürfen nach dem Auszug nicht verlangen, die Schäden selbst zu reparieren.
- Das Gericht bestätigte die Pflicht zur Zahlung ohne vorherige Aufforderung zur Reparatur.
Müssen Vermieter bei Mietschäden eine Frist setzen?
Ein Mieter ist gesetzlich verpflichtet, die ihm überlassenen Räume schonend und pfleglich zu behandeln. Diese Vorgabe stellt eine sogenannte nicht leistungsbezogene Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB dar. Das bedeutet konkret: Neben der Hauptpflicht zur Mietzahlung muss der Mieter Rücksicht auf das Eigentum des Vermieters nehmen. Wird diese Obhutspflicht verletzt, entsteht für den Eigentümer ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Die eigentliche Rückgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB enthält hingegen keine Regelung darüber, in welchem baulichen Zustand sich eine Wohnung bei der Übergabe befinden muss.
§ 546 Abs. 1 BGB enthält keine Regelung darüber, in welchem Zustand die Wohnung zurückzugeben ist. Bei Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache kann der Vermieter deshalb zwar Schadensersatz verlangen, ist aber […] nicht zur Ablehnung ihrer Rücknahme berechtigt. – so der Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof verhandelte unter dem Aktenzeichen VIII ZR 157/17 einen Sachverhalt, bei dem ein Mann eine Wohnung von 2004 bis Mitte Januar 2012 gemietet hatte. Als er die Räumlichkeiten Ende Februar 2012 zurückgab, stellte der Eigentümer erheblichen Schimmelbefall, Kalkschäden an den Badezimmerarmaturen sowie Lackschäden an einem Heizkörper fest. Der Vermieter verlangte daraufhin die finanziellen Mittel für die Beseitigung dieser Mängel, ohne dem ehemaligen Bewohner zuvor eine Frist zur eigenen Behebung zu setzen. Die Richter des Achten Zivilsenats wiesen das Rechtsmittel des Ex-Mieters letztinstanzlich ab und bestätigten den zugesprochenen Schadensersatz für den Vermieter.

Keine Fristsetzung bei Verletzung der Obhutspflicht nötig
Ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich wegen einer Verletzung der mietvertraglichen Obhutspflichten erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung. Die Vorschrift des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einen Schadensersatz statt der Leistung regelt, findet auf solche Nebenpflichtverletzungen keine rechtliche Anwendung. Stattdessen gewährt § 249 BGB dem Geschädigten eine sogenannte Ersetzungsbefugnis, durch die er frei zwischen einer Naturalrestitution und einem reinen Geldersatz wählen darf. Das bedeutet konkret: Der Vermieter muss dem Mieter nicht erlauben, den Schaden selbst zu reparieren (Naturalrestitution), sondern kann direkt die Kosten für einen Fachbetrieb einfordern.
Bei ihrer Verletzunggeht es deshalb um Schäden, die […] außerhalb des eigentlichen Leistungsprogramms […] und dem damit verfolgten Erfüllungsinteresse an anderen, in ihrer Integrität aber nicht zum unmittelbaren Leistungsgegenstand gehörenden Rechtsgütern eintreten. – so der Bundesgerichtshof[der Schutzpflichten]
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der Abgrenzung zwischen Abnutzung und echtem Substanzschaden. Während Sie bei Schönheitsreparaturen oft eine Frist zur Nachbesserung erhalten müssen, entfällt diese bei Schäden an der Mietsache. Wenn Sie also Armaturen beschädigt haben oder Schimmel durch falsches Lüften entstanden ist, kann der Vermieter sofort die Reparaturkosten fordern, ohne Ihnen eine zweite Chance zur Eigenleistung zu geben.
Die Argumentation des ehemaligen Mieters vor dem Bundesgerichtshof zeigte auf, wie erbittert solche Reparaturfragen ausgetragen werden. Er berief sich auf Entscheidungen von unteren Instanzen – wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln – sowie auf Literaturmeinungen, wonach die Vorschrift des § 281 Abs. 1 BGB zwingend eine Fristsetzung verlange. Der Zivilsenat verwarf diesen Einwand jedoch vollständig. Die Richter begründeten dies damit, dass ein Wohnungseigentümer die Rücknahme einer beschädigten Immobilie rechtlich gar nicht verweigern dürfe und deshalb sein freies Ermessen bezüglich der Schadensbeseitigung behalte.
Keine Berechtigung zur eigenen Reparatur nach Mietende
Das Gericht stellte weiter klar, dass ein Mieter nach dem Ende des Vertragsverhältnisses nicht berechtigt ist, die verursachten Schäden nachträglich eigenständig zu beheben, um einen Geldersatzanspruch abzuwenden. Der Senat bestätigte vielmehr, dass der Eigentümer berechtigt war, unmittelbar und ohne Umschweife den Ersatz für die notwendigen Reparaturkosten zu fordern.
Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Ersetzungsbefugnis […] soll den Geschädigten gerade davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen, und ihm die Möglichkeit zur Durchführung der Beseitigung in eigener Regie eröffnen. – so der Bundesgerichtshof
Führen Sie etwa drei Wochen vor dem offiziellen Mietende eine eigene Begehung durch und dokumentieren Sie den Zustand von Armaturen, Heizkörpern und Wänden. Reparieren Sie festgestellte Substanzschäden unbedingt fachgerecht, solange Sie noch im Besitz der Schlüssel sind. Nach der Übergabe haben Sie kein rechtliches Mittel mehr, die Wohnung für eine kostengünstige Eigenreparatur zu betreten.
Praxis-Hürde: Eigenständige Reparatur
Sobald das Mietverhältnis offiziell beendet ist, verlieren Sie das Recht, die Wohnung für Ausbesserungen zu betreten. Wer darauf hofft, Schäden erst nach der Schlüsselübergabe in Eigenregie zu beseitigen, um Kosten zu sparen, ist auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen. Verlangt dieser stattdessen direkt Geldersatz, ist eine nachträgliche Reparatur durch den Mieter rechtlich nicht mehr durchsetzbar.
Wann Mieter für Mietausfall während Reparaturen haften
Ein Mietausfallschaden lässt sich gemäß § 252 BGB als Teil des umfassenden Schadensersatzes geltend machen. Dieser finanzielle Anspruch entsteht, wenn eine Weitervermietung aufgrund einer notwendigen Beseitigung von Mängeln erst mit einer zeitlichen Verzögerung möglich ist. Eine vorherige Fristsetzung zur Leistung ist für einen solchen Begleitschaden ebenfalls nicht erforderlich, da die Ersetzungsbefugnis vollumfänglich beim Vermieter verbleibt.
In dem juristischen Streit um die Immobilie in H. forderte der Eigentümer einen Ersatz für den Mietausfall in Höhe von 2.250 Euro für den Zeitraum von März bis Juli 2012. Die Räumlichkeiten konnten erst ab August 2012 an einen neuen Bewohner übergeben werden, da der Vermieter ab Mitte März zunächst ein selbständiges Beweisverfahren durchführen ließ und anschließend die Mängelbeseitigung stattfand. Bei einem solchen Verfahren dokumentiert ein gerichtlicher Sachverständiger den Zustand der Wohnung offiziell, damit Beweise für die Schäden gesichert sind, bevor die Reparaturen beginnen.
Warum Einwände gegen den Mietausfallschaden scheiterten
Der ehemalige Bewohner wehrte sich gegen diese Forderung mit dem Einwurf, dass noch ausstehende Schönheitsreparaturen sowie Arbeiten an der Einbauküche eine frühere Vermietung vor dem 1. April 2012 ohnehin unmöglich gemacht hätten. Der Bundesgerichtshof prüfte dieses Gegenargument, erachtete es jedoch als rechtlich nicht durchgreifend. Folglich bestätigten die Richter den Anspruch auf Ersatz des Mietausfalls in der vom Vermieter geforderten vollen Höhe.
Um Mietausfallschäden zu begrenzen, sollten Sie Reparaturen so zügig wie möglich abschließen und die Wohnung unmittelbar danach zur Abnahme anbieten. Jeder Tag Leerstand, der durch eine verzögerte Schadensbeseitigung Ihrerseits entsteht, kann vom Vermieter als Mietausfall direkt gegen Sie geltend gemacht werden.
Schadensersatz nach § 823 BGB neben Mietvertrag möglich
Neben vertraglichen Ansprüchen können bei der Beschädigung einer Mietsache auch deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB parallel bestehen. Das bedeutet konkret: Die Haftung ergibt sich hier nicht nur aus dem unterschriebenen Mietvertrag, sondern auch aus dem allgemeinen Gesetz, das jeden davor schützt, dass sein Eigentum von anderen beschädigt wird. Das spezifische Mietrecht verdrängt die allgemeine deliktische Haftung für eine Sachbeschädigung nicht. Zudem findet eine Übertragung des Fristsetzungserfordernisses aus dem Vertragsrecht auf den deliktischen Anspruch nicht statt.
Der betroffene Mann versuchte in der Verhandlung, das Fristsetzungserfordernis argumentativ auf den konkurrierenden Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu übertragen, um einer Zahlung zu entgehen. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass keine rechtliche Anspruchssperre existiert, die das Wahlrecht des Vermieters nach § 249 Abs. 2 BGB bei der Schadensbeseitigung einschränken würde.
5.171 Euro: Die Kostenfolgen für den Mieter
BGH bestätigt Urteil des LG Schweinfurt vollumfänglich
Im Rahmen des Revisionsverfahrens ging es letztlich um Gesamtkosten in Höhe von 5.171 Euro nebst Zinsen. Diese Summe setzte sich aus 2.760 Euro für die Beseitigung des Schimmels, 61 Euro für die Kalkschäden an den Armaturen, 100 Euro für die Lackschäden am Heizkörper sowie den 2.250 Euro für den Mietausfall zusammen. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit das vorherige Urteil des Landgerichts Schweinfurt vollumfänglich und wies die Revision des Ex-Mieters zurück. Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das höchste Gericht nur noch prüft, ob das Gesetz im vorherigen Urteil richtig angewendet wurde, ohne den Fall noch einmal faktisch neu aufzurollen. Der Mann muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen und die geforderte Summe an den Eigentümer begleichen.
Substanzschäden unbedingt vor der Schlüsselübergabe beheben
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist für alle Wohnraummietverhältnisse in Deutschland bindend. Es stellt klar, dass Vermieter bei Schäden an der Bausubstanz – im Gegensatz zu Schönheitsreparaturen – keine Frist zur Nachbesserung setzen müssen, sondern sofort Geldersatz fordern können. Eine „zweite Chance“ zur Eigenreparatur nach der Wohnungsübergabe gibt es rechtlich nicht.
Handeln Sie daher proaktiv: Prüfen Sie Ihre Wohnung vor Auszug auf Schimmel, Kalk oder Lackschäden und beheben Sie diese fachgerecht, solange Sie noch Zugriff auf die Räume haben. Werden Mängel erst im Übergabeprotokoll vermerkt, verlieren Sie die Kostenkontrolle über die Handwerkerrechnungen und haften zusätzlich für den Mietausfall des Vermieters während der gesamten Sanierungsdauer.
Forderungen wegen Mietschäden? Jetzt Rechtssicherheit schaffen
Unberechtigte Schadensersatzforderungen des Vermieters oder versäumte Fristen können schnell zu hohen Kosten führen. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtslage in Ihrem individuellen Fall und unterstützen Sie bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche oder der Durchsetzung Ihrer Rechte. So behalten Sie die Kostenkontrolle und vermeiden finanzielle Nachteile nach der Wohnungsübergabe.
Experten Kommentar
Die harte Trennung zwischen Abnutzung und echtem Schaden ist im echten Leben oft völlig fließend. Vermieter deklarieren normale Gebrauchsspuren plötzlich gerne als handfeste Substanzschäden, um die lästige Nachfrist zu umgehen. Sobald ein kleiner Kratzer im Parkett als Beschädigung im Übergabeprotokoll steht, wird oft sofort ein teurer Handwerker beauftragt und die Kaution einbehalten.
Ich rate deshalb dringend dazu, bei der Wohnungsrückgabe ganz genau hinzuschauen und im Zweifel nicht vorschnell alles zu unterschreiben. Betroffene tun gut daran, bei grenzwertigen Abnutzungen eigene Fotos zu machen und notfalls unabhängige Zeugen hinzuzuziehen. Wer jeden Makel unbedarft als echten Schaden anerkennt, liefert der Gegenseite einen juristischen Freifahrtschein.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss mir mein Vermieter eine Frist setzen, wenn er einfache Gebrauchsspuren als Substanzschäden deklariert?
Nein, eine Fristsetzung ist für normale Gebrauchsspuren nicht erforderlich, da für diese Abnutzungen grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz besteht, egal wie der Vermieter den Mangel bezeichnet. Die fehlerhafte Einordnung einer gewöhnlichen Abnutzung als Substanzschaden ändert nichts daran, dass der Mieter für den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung rechtlich nicht haftet. Es entscheidet allein die objektive Rechtslage über die Art des Schadens und nicht die einseitige Benennung durch die Gegenseite.
Die rechtliche Begründung liegt in der Abgrenzung zwischen der mietvertraglichen Obhutspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB und der vertragsgemäßen Abnutzung gemäß § 538 BGB. Nur wenn eine echte Verletzung der Bausubstanz vorliegt, steht dem Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein sofortiger Anspruch auf Geldersatz zu, ohne dass er dem Mieter eine Frist zur Nachbesserung gewähren muss. Handelt es sich jedoch um typische Verschleißerscheinungen wie leichte Schatten an den Wänden, sind diese bereits durch die Mietzahlung abgegolten und begründen keinerlei Zahlungsansprüche. In einem Streitfall trägt der Vermieter die volle Beweislast dafür, dass eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache vorliegt, die über das übliche Maß deutlich hinausgeht.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Grenzen zwischen Abnutzung und Schaden fließend sind, wie beispielsweise bei tiefen Kratzern im Bodenbelag oder Verfärbungen durch Nikotin. Sofern das Gericht eine solche Veränderung als Substanzschädigung einstuft, entfällt die Pflicht zur Fristsetzung tatsächlich, und der Vermieter kann die Kosten für einen Fachbetrieb unmittelbar gegen den Mieter geltend machen. Betroffene sollten daher den Zustand der Räumlichkeiten lückenlos mittels Fotos dokumentieren, um die Behauptung eines Substanzschadens im Bedarfsfall effektiv durch den Beweis einer normalen Abnutzung entkräften zu können.
Darf der Vermieter meine Kaution einbehalten, wenn er sofort eine teure Fachfirma beauftragt?
JA, der Vermieter darf die Kaution für Fachreparaturen einbehalten, da er bei Substanzschäden unmittelbar Geldersatz statt einer Reparatur durch den Mieter wählen kann. Er muss Ihnen für Schäden an der Bausubstanz im Gegensatz zu Schönheitsreparaturen keine Frist zur eigenen Mängelbeseitigung einräumen.
Dieses Recht ergibt sich aus der sogenannten Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 Abs. 2 BGB, die den Geschädigten davor schützt, die Reparatur dem Schädiger anvertrauen zu müssen. Während Sie bei einfachem Renovierungsbedarf meist eine zweite Chance zur Nachbesserung erhalten, entfällt dieses Privileg bei echten Schäden wie Schimmel oder beschädigten Armaturen vollständig. Der Vermieter kann daher sofort ein professionelles Unternehmen beauftragen und die Kosten direkt mit der Mietkaution verrechnen, sofern der Schaden nachweislich durch Sie verursacht wurde. Sie haben nach der Schlüsselübergabe keinen rechtlichen Anspruch mehr darauf, die Arbeiten kostengünstiger in Eigenregie durchzuführen oder einen billigeren Dienstleister vorzuschlagen.
Der Vermieter muss jedoch das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten und darf nur die objektiv erforderlichen Kosten für die Reparatur verlangen. Prüfen Sie die Handwerkerrechnung genau, um sicherzustellen, dass keine allgemeinen Modernisierungen unzulässig über Ihre Kaution abgerechnet wurden.
Habe ich nach der Schlüsselübergabe noch das Recht, Schäden in der Wohnung selbst zu beheben?
NEIN. Nach der offiziellen Schlüsselübergabe haben Sie kein Recht mehr, die Wohnung für Reparaturen zu betreten oder eine eigenständige Mängelbeseitigung zu verlangen. Mit der Rückgabe endet Ihr Besitz an den Räumen, wodurch jegliche Befugnis zur Eigenleistung rechtlich vollständig erlischt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bei Verletzungen der mietvertraglichen Obhutspflicht, also der Pflicht zum pfleglichen Umgang (§ 241 Abs. 2 BGB), keine Fristsetzung zur Schadensbehebung erforderlich ist. Da es sich bei Beschädigungen an der Bausubstanz nicht um reine Schönheitsreparaturen handelt, steht dem Vermieter gemäß § 249 Abs. 2 BGB eine sogenannte Ersetzungsbefugnis zu. Er darf somit frei wählen, ob er die Wiederherstellung durch den Mieter zulässt oder stattdessen unmittelbar den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag für einen Fachbetrieb einfordert. Da Sie nach dem Mietende keinen rechtlichen Anspruch auf erneuten Zutritt haben, kann der Vermieter die professionelle Instandsetzung auf Ihre Kosten ohne weitere Verzögerung einleiten.
Eine nachträgliche Reparatur in Eigenregie ist nach der Übergabe nur dann möglich, wenn der Vermieter Ihnen dies aus ausdrücklicher Kulanz gestattet. Ohne eine solche freiwillige Vereinbarung riskieren Sie bei eigenmächtigem Betreten sogar einen Hausfriedensbruch, da Ihr vertragliches Nutzungsrecht an der Immobilie endgültig beendet ist.
Hafte ich für den Mietausfall, wenn sich die Neuvermietung wegen der notwendigen Reparaturen verzögert?
JA, Sie haften für den Mietausfall als Begleitschaden, sofern die Wohnung aufgrund von durch Sie verursachten Substanzschäden nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht dieser Anspruch grundsätzlich ohne eine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung durch den Vermieter.
Gemäß § 252 BGB umfasst der zu leistende Schadensersatz auch den entgangenen Gewinn, welcher im Mietrecht regelmäßig durch die ausbleibende Miete bei Leerstand definiert wird. Da es sich bei der Beschädigung der Mietsache um eine Verletzung der mietvertraglichen Obhutspflicht handelt, muss der Vermieter Ihnen keine Nachfrist zur Reparatur einräumen. Die Haftung greift bereits dann, wenn Ihr schuldhaftes Verhalten, wie etwa ein fahrlässig verursachter Schimmelschaden, die unmittelbare Ursache für die Verzögerung der Neuvermietung darstellt. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die Miete für den gesamten Zeitraum der notwendigen Instandsetzung von Ihnen als finanziellen Ausgleich einzufordern.
Die Haftung erstreckt sich sogar auf Zeiträume, in denen die Wohnung wegen eines gerichtlichen Beweisverfahrens zur Gutachtenerstellung leer steht, sofern dieses Verfahren zur rechtssicheren Dokumentation der Schäden zwingend erforderlich war.
Verliere ich mein Recht auf Eigenleistung, wenn ich Schäden im Übergabeprotokoll bereits anerkannt habe?
JA, Sie verlieren durch die Anerkennung von Substanzschäden im Übergabeprotokoll faktisch die Möglichkeit zur Eigenleistung, da der Vermieter unmittelbar zur Forderung von Geldersatz berechtigt ist. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie das Vorliegen einer Obhutspflichtverletzung, wodurch der Weg für eine direkte Schadensabwicklung durch den Eigentümer rechtlich frei wird.
Der rechtliche Grund liegt darin, dass bei echten Substanzschäden, im Gegensatz zu klassischen Schönheitsreparaturen, kein gesetzliches Recht auf eine vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung besteht. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich hierbei um eine Verletzung der mietvertraglichen Obhutspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, die den Vermieter sofort zur Ersetzungsbefugnis nach § 249 BGB ermächtigt. Das bedeutet konkret, dass der Vermieter frei entscheiden darf, ob er den Schaden selbst reparieren lässt und Ihnen die entstandenen Kosten anschließend in Rechnung stellt. Durch die Dokumentation im Protokoll liefern Sie dem Vermieter ein verbindliches Beweismittel, welches seinen Anspruch auf finanziellen Schadensersatz statt einer eigenen Reparatur durch Sie absichert.
Eine wichtige Ausnahme besteht lediglich dann, wenn es sich bei den vermerkten Punkten rechtlich nicht um Substanzschäden, sondern um reine Schönheitsreparaturen handelt, für die eine Fristsetzung meist zwingend erforderlich bleibt. Um die Kostenkontrolle nicht leichtfertig abzugeben, sollten Sie Protokolle bei Unklarheiten über die Schadensursache nur mit dem ausdrücklichen Zusatz unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung unterzeichnen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VIII ZR 157/17 – Urteil vom 28.02.2018
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
