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Genehmigung einer baulichen Veränderung: Wann ein Mauer-Beschluss gültig ist

Eine neue Mauer im Garten, doch kein Preis steht fest. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main wird gestritten, wie präzise ein Beschluss ohne Maße und Kostenregelung im Protokoll sein muss. Reicht die bloße Einigkeit über das Vorhaben aus, um die Bagger rechtssicher rollen zu lassen?

Massive Steinmauer teilt einen grünen Gemeinschaftsgarten vor einem modernen Mehrfamilienhaus in Deutschland.
Bauliche Veränderungen wie Mauererrichtungen auf Gemeinschaftsgrundstücken sind bei hinreichender Bestimmtheit des Beschlusses rechtmäßig. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-13 S 113/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 04.02.2026
  • Aktenzeichen: 2-13 S 113/25
  • Verfahren: Beschlussanfechtung über bauliche Veränderung
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
  • Streitwert: bis 5.000 €
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwalter

Eigentümer dürfen Mauern auf Gemeinschaftsflächen bauen, sofern der Beschluss die bauliche Maßnahme genau beschreibt.
  • Gericht erkennt die Mauer durch die Maße im Protokoll als klar beschrieben an.
  • Die Erlaubnis ist wirksam, wenn Maße und Ort für Fremde eindeutig erkennbar sind.
  • Der bauende Eigentümer zahlt sämtliche Kosten und künftige Folgekosten für die Mauer allein.
  • Nachbarn dürfen keinen Abriss verlangen, wenn die Gemeinschaft den Bau wirksam erlaubt.
  • Das Gericht lehnt die Beschwerde ab, weil das erste Urteil rechtlich korrekt ist.

Wann entspricht ein Mauerbau ordnungsgemäßer Verwaltung?

Eine Beschlussfassung über bauliche Veränderungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt rechtlich auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG. Sollte ein solcher Beschluss angefochten werden, kann sich das Begehren lediglich auf die rechtlichen Bestimmungen des § 20 Abs. 4 WEG stützen. Dabei müssen sämtliche getroffenen Entscheidungen zwingend den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Das bedeutet konkret: Die Maßnahme muss im objektiven Interesse aller Eigentümer liegen und darf niemanden unbillig benachteiligen.

Im vorliegenden Fall zeigte sich das an einem konkreten Streitpunkt vor Gericht.

Mauerbau auf dem Gemeinschaftsgrundstück

Das Landgericht Frankfurt am Main kündigte am 04.02.2026 unter dem Aktenzeichen 2-13 S 113/25 an, die Berufung einiger Wohnungseigentümer gegen ein vorangegangenes Urteil des Amtsgerichts durch einen Beschluss zurückzuweisen. Damit gaben die Richter gleich zu Beginn unmissverständlich zu verstehen, dass der Vorstoß der unzufriedenen Eigentümer keinen Erfolg haben wird.

Gegenstand des Streits war ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu Tagesordnungspunkt (TOP) 11. Dieser umfasste die Genehmigung zur Errichtung einer Mauer auf dem gemeinsamen Grundstück. Da die Vorinstanz am Amtsgericht diese Beschlussfassung bereits als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung eingestuft und damit bestätigt hatte, zogen die unterlegenen Wohnungseigentümer vor das Landgericht, um die Entscheidung zu ihren Gunsten zu kippen.

Reicht die Bezeichnung „Mauer“ für einen Beschluss aus?

Zur Auslegung der Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann stets das Versammlungsprotokoll herangezogen werden, um den exakten Beschlussgegenstand zu bestimmen. Ein rechtssicherer Beschluss zeichnet sich dadurch aus, dass er für einen objektiven Dritten sowie für spätere Sonderrechtsnachfolger inhaltlich eindeutig erkennbar bleibt. Ein Sonderrechtsnachfolger ist im Wohnungseigentumsrecht schlicht der zukünftige Käufer oder Erbe einer Wohnung. Auch er muss später allein durch das Lesen des Protokolls nachvollziehen können, was genau erlaubt wurde. Die gewählte Bezeichnung der jeweiligen Baumaßnahme muss dabei eine hinreichende Klarheit bieten, um spätere Verwechslungen verlässlich auszuschließen.

Genau diese Frage nach der hinreichenden Klarheit musste das Landgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren entscheiden.

Eindeutige Angaben im Versammlungsprotokoll

Die anfechtenden Eigentümer argumentierten vor Gericht, dass der Gegenstand des Beschlusses unklar formuliert und die Baugenehmigung deshalb nicht eindeutig sei. Die 13. Zivilkammer widersprach dieser Auffassung jedoch nach einer Prüfung der Unterlagen deutlich. Im entsprechenden Protokoll der Eigentümerversammlung waren bereits konkrete Größenangaben zu dem geplanten Bauwerk festgehalten worden.

Das Gericht befand die simple Bezeichnung als „Mauer“ für absolut ausreichend. Die Richter betonten, es sei praktisch völlig ausgeschlossen, dass sich an der betreffenden Stelle auf dem Grundstück plötzlich mehrere Mauern befinden könnten, die zu einer Verwechslung führen. Somit stand die Identität der genehmigten Baumaßnahme für die Kammer völlig zweifelsfrei fest.

Praxis-Hinweis: Bestimmtheit des Beschlusses

Der entscheidende Hebel für die Gültigkeit war hier die Kombination aus Protokollinhalt und örtlicher Gegebenheit. Ein Beschluss ist auch bei knapper Bezeichnung (wie „Mauer“) rechtssicher, wenn das Versammlungsprotokoll Maße enthält oder der Standort so eindeutig ist, dass keine Verwechslung mit anderen Projekten möglich ist. Prüfen Sie bei eigenen Beschlüssen, ob ein Außenstehender allein durch das Protokoll und die Gegebenheiten vor Ort zweifelsfrei erkennen kann, was genau wo gebaut werden darf.

Muss der Beschluss die Kostenverteilung explizit regeln?

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 21 Abs. 1 WEG hat ein bauwilliger Eigentümer ausnahmslos alle Kosten und Folgekosten der von ihm gewünschten Maßnahme selbst zu tragen. Aus diesem Grund ist eine gesonderte Beschlussfassung über die konkrete Kosten- und Nutzungsregelung durch die Gemeinschaft nicht zwingend erforderlich. Zusätzliche Beschlüsse zu diesen finanziellen Fragen haben rechtlich betrachtet lediglich einen deklaratorischen Charakter. Das bedeutet: Solche Abstimmungen stellen nur die ohnehin geltende Gesetzeslage klar. Sie erzeugen keine neuen rechtlichen Pflichten und sind für die eigentliche Gültigkeit der Baugenehmigung unwichtig.

Ein juristischer Streit aus dem Jahr 2026 macht überaus deutlich, wie dieses Prinzip in der wohnungseigentumsrechtlichen Praxis aussieht.

Gesetz regelt die Kostenfrage automatisch

Im Verfahren bemängelten die Beschwerdeführer, dass für das Bauprojekt keine zusätzlichen Beschlüsse zu den anfallenden Kosten oder zu den künftigen Nutzungsfragen gefasst worden waren. Das Gericht wies dieses Argument unter einem direkten Verweis auf das Gesetz zurück. Die Richter stellten klar, dass sich die Kostentragungspflicht des bauwilligen Eigentümers unmittelbar aus den rechtlichen Vorgaben ergibt, weshalb eine extra Abstimmung der Gemeinschaft völlig überflüssig war.

Praxis-Hürde: Fehlende Kostenregelung

Oft wird versucht, die Genehmigung einer baulichen Veränderung anzufechten, weil im Beschluss nicht steht, wer die Kosten trägt. Das Urteil macht deutlich: Dieser Hebel greift nicht. Da das Gesetz die Kostentragung automatisch dem bauwilligen Eigentümer zuweist, ist eine explizite Regelung im Beschluss keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Ein Anfechtungsversuch, der nur auf die fehlende Finanzregelung stützt, ist daher erfahrungsgemäß aussichtslos.

Auch beim Thema der Nutzung sah die Kammer keinen weiteren Regelungsbedarf. Zwar folge ein exklusives Nutzungsrecht an dem Bauwerk prinzipiell ebenfalls aus dem Gesetz, jedoch merkte das Gericht bezüglich der Beschaffenheit des Bauwerks an, es sei rechtlich zweifelhaft,

wo dieses bei einer Mauer liegen soll.
Infografik: Typische Irrtümer bei WEG-Baubeschlüssen und Tipps zur Prozesskostensenkung.
Typische Irrtümer bei WEG-Baubeschlüssen und Tipps zur Prozesskostensenkung.

Warum blieb die Anfechtung gegen die Mauer erfolglos?

Gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird eine Berufung durch einen gerichtlichen Beschluss zurückgewiesen, wenn sie offensichtlich keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Sobald eine rechtlich wirksame Genehmigung für ein Vorhaben vorliegt, kann zudem kein Beseitigungsanspruch mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Nach den Regelungen des § 23 Abs. 4 WEG sind andere Beschlüsse nur dann anfechtbar, wenn sie einer bereits genehmigten baulichen Veränderung im Wege stehen.

Am Ende des Frankfurter Verfahrens zeigten sich diese rechtlichen Konsequenzen in aller Deutlichkeit.

Richter raten zur Rücknahme der Klage

Da die Genehmigung für den Mauerbau wirksam war, verneinte das Gericht konsequenterweise auch einen Anspruch auf die Beseitigung des Bauwerks, der mit einem weiteren angefochtenen Beschluss zu TOP 13 in unmittelbarem Zusammenhang stand. Die 13. Zivilkammer teilte den Beteiligten ihren Entschluss unmissverständlich mit:

Die Berufungskläger werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Um weitere finanzielle Belastungen für die unterlegene Seite zu vermeiden, legten die Richter den Eigentümern nahe, den Rechtsstreit eigenständig zu beenden. Das Gericht wandte sich mit einer klaren Empfehlung an die Betroffenen:

Da die Kammer nach alledem der Berufung keine Erfolgsaussichten einräumt, wird angeregt, sie – zumindest aus Kostengründen – zurückzunehmen.

Parallel dazu gab das Landgericht den Beteiligten den geplanten finanziellen Rahmen des Verfahrens bekannt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde von den Richtern, exakt wie zuvor am Amtsgericht, auf bis zu 5.000 Euro festgesetzt, wozu die Beteiligten ebenfalls innerhalb der gewährten Drei-Wochen-Frist Stellung beziehen können. Zur Einordnung: Der Streitwert ist nicht die Summe, die die unterlegene Partei als Strafe zahlen muss. Er dient lediglich als rechnerische Grundlage, um die genauen Gerichts- und Anwaltskosten für das Verfahren zu ermitteln.

Prozesskosten senken durch Rücknahme der Berufung

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main klärt einen typischen WEG-Streitfall und ist in ihrer rechtlichen Auslegung bundesweit auf andere Eigentümergemeinschaften übertragbar. Sie unterstreicht, dass formale Einwände gegen Bauvorhaben vor Gericht ins Leere laufen, wenn die automatische gesetzliche Kostenverteilung greift und der Standort baulicher Veränderungen eindeutig feststeht.

Wenn Sie als Kläger ein solches gerichtliches Hinweisschreiben nach § 522 Abs. 2 ZPO erhalten, läuft für Sie ab sofort eine harte Frist (wie hier von drei Wochen), in der Sie zwingend eine Entscheidung treffen müssen. Prüfen Sie in dieser Zeitspanne umgehend die Rücknahme Ihrer Berufung. Nehmen Sie die Klage innerhalb der Frist aktiv zurück, reduzieren sich die anfallenden Gerichtsgebühren erheblich. Wenn Sie die Frist hingegen untätig verstreichen lassen, weist das Gericht die Berufung unweigerlich per Beschluss zurück – mit der Konsequenz, dass Sie die vollen Verfahrenskosten tragen müssen.


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Experten Kommentar

Der wahre Grund für solche Anfechtungen ist oft die nackte Angst vor einer Bauruine auf dem Gemeinschaftsgrundstück. Auch wenn das Gesetz die Kosten dem Bauherren zuweist, fragen sich Miteigentümer völlig zu Recht, wer eigentlich einspringt, wenn diesem mitten im Bau das Geld ausgeht. Dann steht die Gemeinschaft plötzlich vor aufgerissener Erde und bangt um ihre eigenen Rücklagen.

Wer sich vor solchen Szenarien schützen will, sollte den rechtlichen Hebel gar nicht erst bei nachträglichen Anfechtungsklagen suchen. Stimmen Sie baulichen Eingriffen am besten nur zu, wenn vorab eine handfeste Sicherheitsleistung für eventuelle Bauschäden oder Rückbaukosten verlangt wird. Wird diese Bedingung direkt an das Projekt gekoppelt, ist das finanzielle Risiko von Anfang an elegant entschärft.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich meine Anfechtungsklage, wenn der Standort der Mauer feststeht, aber die Höhe fehlt?

JA. Sie verlieren die Klage sehr wahrscheinlich, sofern der Standort der Mauer so eindeutig definiert ist, dass jede Verwechslungsgefahr mit anderen Bauvorhaben auf dem Grundstück ausgeschlossen bleibt. Die rechtliche Wirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses hängt primär von seiner inhaltlichen Bestimmtheit für unbeteiligte Dritte ab.

Die Wirksamkeit eines Beschlusses über bauliche Veränderungen gemäß § 20 Abs. 1 WEG setzt voraus, dass der Inhalt für jeden Wohnungseigentümer und potenzielle Sonderrechtsnachfolger klar nachvollziehbar bleibt. Zwar sollten technische Details wie die exakte Höhe idealerweise im Protokoll festgehalten werden, doch führt das Fehlen solcher Angaben nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Entscheidung. Solange durch die örtlichen Gegebenheiten oder ergänzende Angaben im Versammlungsprotokoll feststeht, welches Bauwerk an welcher Stelle errichtet werden soll, ist der notwendige Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt. Gerichte betonen regelmäßig, dass die Bezeichnung als Mauer genügt, wenn eine Verwechslung mit anderen baulichen Projekten auf derselben Fläche faktisch ausgeschlossen ist.

Eine Klage hätte nur dann Erfolg, wenn durch die fehlende Höhenangabe völlig unklar bliebe, um was für eine Art von Bauwerk es sich handelt. In diesem Fall wäre der Beschluss aufgrund mangelnder Identifizierbarkeit tatsächlich unbestimmt und anfechtbar.


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Muss ich finanziell einspringen, wenn der bauwillige Eigentümer während der Bauphase zahlungsunfähig wird?

NEIN. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass die Eigentümergemeinschaft rechtlich nicht für die privaten Baukosten oder die Insolvenz eines bauwilligen Miteigentümers haftet. Gemäß § 21 Abs. 1 WEG trägt der Bauherr sämtliche Kosten und Folgekosten allein.

Die gesetzliche Regelung des § 21 Abs. 1 WEG knüpft die Kostenlast exklusiv an die Person des bauwilligen Eigentümers, wodurch diese Verpflichtung eine rechtlich reine Privatschuld bleibt. Selbst bei einem Baustopp oder einer Insolvenz tritt die Gemeinschaft nicht automatisch in die Verträge zwischen dem Bauherrn und den beauftragten Handwerksbetrieben ein. Da die übrigen Eigentümer keine Vertragspartner der Unternehmen sind, können die Gläubiger des zahlungsunfähigen Nachbarn keine Zahlungen von der Gemeinschaft fordern. Ein Beschluss benötigt zur Wirksamkeit keine expliziten Finanzierungsregeln, da der gesetzliche Schutz vor einer Mithaftung bereits unmittelbar aus der Rechtslage folgt.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn von der unfertigen Baustelle akute Gefahren für das Gemeinschaftseigentum ausgehen und die Gemeinschaft im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht notwendige Sicherungsmaßnahmen vorfinanzieren muss, um Schäden abzuwenden.


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Innerhalb welcher Frist kann ich meine Berufung nach dem Hinweisbeschluss des Gerichts kostensparend zurücknehmen?

Sie müssen die Berufung innerhalb der individuell vom Gericht im schriftlichen Hinweisbeschluss gesetzten Frist zurücknehmen, die in der juristischen Praxis üblicherweise einen Zeitraum von drei Wochen umfasst. Diese Frist dient dazu, Ihnen vor der endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur kostenschonenden Beendigung des Verfahrens zu geben.

Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen bildet § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), nach dem das Gericht eine offensichtlich aussichtslose Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen kann. Durch die aktive Rücknahme innerhalb der gesetzten Frist profitieren Sie von einer erheblichen Reduzierung der Gerichtsgebühren, da sich diese im Falle einer Rücknahme von vier auf zwei Gebührensätze halbieren. Sollten Sie die Frist hingegen ungenutzt verstreichen lassen, erlässt das Gericht den Zurückweisungsbeschluss, was zwangsläufig zur vollen Kostenlast führt und die Chance auf eine Ersparnis endgültig vernichtet. Es ist daher essenziell, das im Hinweisschreiben genannte Datum genau zu prüfen und die Rücknahmeerklärung rechtzeitig über Ihren Rechtsanwalt beim zuständigen Berufungsgericht einzureichen.

Zwar kann diese Stellungnahmefrist auf begründeten Antrag hin verlängert werden, jedoch muss die Rücknahme zwingend vor dem tatsächlichen Erlass des Zurückweisungsbeschlusses durch die Kammer erfolgen. Sobald das Gericht den Beschluss förmlich gefasst hat, ist der Kostenvorteil der Gebührenreduzierung verloren, selbst wenn die ursprünglich gewährte Frist theoretisch noch nicht abgelaufen wäre.


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Habe ich einen Beseitigungsanspruch, wenn die fertige Mauer massiv von den Angaben im Protokoll abweicht?

JA. Sie haben einen Anspruch auf Beseitigung oder Rückbau, sofern das errichtete Bauwerk in seinen wesentlichen Merkmalen nicht mehr mit dem zugrunde liegenden Beschluss der Eigentümerversammlung übereinstimmt. Da die rechtliche Bindungswirkung nur für die exakt genehmigte Maßnahme gilt, stellt jede massive Abweichung gegenüber den Protokollangaben eine rechtlich unzulässige bauliche Veränderung dar.

Eine rechtlich wirksame Genehmigung gemäß § 20 Abs. 1 WEG entfaltet ihre Schutzwirkung für den Bauherrn ausschließlich im Rahmen der im Versammlungsprotokoll festgelegten Spezifikationen. Weicht die tatsächliche Ausführung bezüglich Standort oder Höhe erheblich von diesen Vorgaben ab, ist das fertige Werk nicht mehr von der Identität des ursprünglichen Beschlusses gedeckt. In einem solchen Fall fehlt für die abweichenden Teile der Mauer die notwendige Legitimationsgrundlage, wodurch betroffene Eigentümer ihren individuellen Abwehranspruch gegen die Störung ihres Miteigentumsanteils geltend machen können. Ein Beseitigungsanspruch ist rechtlich nur dann ausgeschlossen, wenn das Vorhaben präzise der genehmigten Planung entspricht, da nur für dieses konkrete Projekt die Duldungspflicht der restlichen Gemeinschaft besteht.

Geringfügige, bautechnisch bedingte Abweichungen im Zentimeterbereich begründen hingegen meist keinen Anspruch auf einen vollständigen Abriss, da eine solche Forderung unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden könnte. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Abweichung die Rechte der anderen Eigentümer über das zumutbare Maß hinaus unbillig benachteiligt.


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Darf ich meine Zustimmung zum Mauerbau von der Zahlung einer Sicherheitsleistung für Bauschäden abhängig machen?

NEIN, Sie dürfen Ihre Zustimmung im Regelfall nicht rechtssicher von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, da der bauwillige Eigentümer kraft Gesetzes für sämtliche entstehenden Schäden haftet. Gemäß § 21 Abs. 1 WEG trägt der Veranlasser einer baulichen Veränderung automatisch alle Folgekosten sowie die Haftung für etwaige Bauschäden am Gemeinschaftseigentum.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Eigentümergemeinschaft bereits durch die bestehenden Haftungsnormen umfassend vor finanziellen Nachteilen durch private Baumaßnahmen einzelner Mitglieder geschützt ist. Zusätzliche Beschlüsse oder Bedingungen über Sicherheitsleistungen haben rechtlich betrachtet lediglich einen deklaratorischen Charakter, da sie die ohnehin geltende Rechtslage nur wiederholen, ohne neue Ansprüche zu begründen. Wenn Sie Ihre notwendige Zustimmung allein wegen einer fehlenden Kaution verweigern, riskieren Sie eine erfolgreiche Anfechtung oder Ersetzung Ihrer Zustimmung durch ein zuständiges Gericht. Da die Kostentragungspflicht des Bauherrn unmittelbar aus dem Wohnungseigentumsgesetz folgt, bietet eine private Sicherheitsleistung gegenüber der gesetzlichen Haftung meist keinen nennenswerten rechtlichen Mehrwert für die Gemeinschaft. Stattdessen sollten Sie darauf achten, dass die Baumaßnahme im Versammlungsprotokoll präzise dokumentiert wird, um die Zuordnung späterer Schäden zum Projekt für alle Beteiligten zweifelsfrei zu ermöglichen.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn alle Eigentümer im Rahmen einer Individualvereinbarung freiwillig eine Kaution festlegen, da das Gesetz zwar die Haftung regelt, aber eine zusätzliche Liquiditätssicherung im gegenseitigen Einvernehmen nicht verbietet.


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Das vorliegende Urteil


LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 113/25 – Beschluss vom 04.02.2026

 


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