Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Der nasse Fleck an der Decke: Wer zahlt, wenn der Schaden vom Nachbarn kommt?
- Der Streit um den undichten Balkon
- Der Gang durch die Instanzen
- Die zentrale Frage: Wer ist der richtige Ansprechpartner?
- Die Entscheidung des Gerichts: Eine klare Abweisung
- Die Begründung im Detail: Was ist eigentlich Gemeinschaftseigentum?
- Die Konsequenz: Nur die Gemeinschaft darf handeln
- Was das Urteil nicht entscheidet
- Ein letzter Hinweis des Gerichts
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum und warum ist das wichtig?
- Wer haftet für Schäden an meiner Wohnung, die vom Gemeinschaftseigentum ausgehen?
- An wen wende ich mich, wenn ich einen Schaden durch Gemeinschaftseigentum feststelle?
- Kann ich meinen Nachbarn direkt auf Schadensersatz verklagen, wenn der Schaden von seinem Balkon oder anderen scheinbar zu seiner Wohnung gehörenden Teilen kommt?
- Kann die Eigentümergemeinschaft Kosten für einen Schaden zurückfordern, wenn ein einzelner Eigentümer ihn verursacht hat?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 19 S 8/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Stuttgart
- Datum: 07.05.2025
- Aktenzeichen: 19 S 8/25
- Verfahrensart: Beschluss im Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG), Zivilprozessrecht (ZPO)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Wohnungseigentümer, der Schäden an seinem Eigentum geltend macht, die er auf Mängel am Gemeinschaftseigentum im Bereich der Einheit eines anderen Wohnungseigentümers zurückführt. Er hatte eine Klage gegen diesen anderen Wohnungseigentümer eingereicht und legte nach deren Abweisung Berufung ein.
- Beklagte: Ein anderer Wohnungseigentümer, dessen Balkon oder Terrasse die Ursache der geltend gemachten Schäden sein soll.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger machte Schäden geltend, die durch eine verstopfte Dachrinne und ein Abflussrohr sowie undichte Balkonbalken an der Einheit des Beklagten entstanden sein sollen, wodurch Regenwasser in das Gebäude eindrang. Das Amtsgericht wies die Klage des Klägers gegen den Beklagten ab, woraufhin der Kläger Berufung einlegte.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob ein Wohnungseigentümer Schadensersatz für Mängel am Gemeinschaftseigentum direkt von einem anderen Wohnungseigentümer verlangen kann, oder ob solche Ansprüche ausschließlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zu richten sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, und es wird empfohlen, die Berufung zurückzunehmen, um einen Teil der Gerichtsgebühren erstattet zu bekommen.
- Begründung: Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, da die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet war. Die schadensursächlichen Bauteile (Dachrinne, Abflussrohr, Balkonbalken) sind zwingendes Gemeinschaftseigentum. Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum können nur gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) geltend gemacht werden, da diese die ausschließliche Zuständigkeit für solche Ansprüche hat.
- Folgen: Die Berufung des Klägers wird voraussichtlich endgültig abgewiesen. Dem Kläger wird geraten, die Berufung zurückzuziehen, um Kosten zu sparen.
Der Fall vor Gericht
Der nasse Fleck an der Decke: Wer zahlt, wenn der Schaden vom Nachbarn kommt?
Jeder Wohnungseigentümer kennt die Sorge: Ein Wasserfleck erscheint an der Decke, und der Verdacht fällt sofort auf den Nachbarn darüber. Ist bei ihm etwas undicht? Schnell kommt es zum Streit. Man fordert den Nachbarn auf, den Schaden zu beheben und für die Reparatur in der eigenen Wohnung aufzukommen. Doch was passiert, wenn der Nachbar sich weigert und die Ursache gar nicht so klar in seiner alleinigen Verantwortung liegt? Ein Urteil des Landgerichts Stuttgart beleuchtet genau diese Konstellation und zeigt auf, wer in einem solchen Fall der richtige Ansprechpartner ist – und wer nicht.
Der Streit um den undichten Balkon
In dem konkreten Fall fühlte sich ein Wohnungseigentümer, nennen wir ihn den Kläger, durch einen Wasserschaden in seinen Räumen geschädigt.

Er war überzeugt, die Ursache gefunden zu haben: Der Balkon der Wohnung über ihm, die einem anderen Eigentümer, dem Beklagten, gehörte. Laut dem Kläger war dort die Dachrinne und ein Abflussrohr verstopft. Dadurch habe sich Regenwasser gestaut und sei über nicht abgedichtete Balkonbalken in die Bausubstanz und schließlich in seine Wohnung eingedrungen.
Für den Kläger war die Sache klar: Der Schaden kam vom Balkon des Beklagten, also muss der Beklagte dafür geradestehen. Er verklagte ihn daher direkt auf Schadensersatz. Doch damit stieß er auf rechtliche Hürden.
Der Gang durch die Instanzen
Die Klage wurde zunächst vom Amtsgericht Tuttlingen geprüft. Dieses erste Gericht wies die Klage ab. Doch der Kläger wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und legte Berufung ein. Das bedeutet, er beantragte, dass ein höheres Gericht, in diesem Fall das Landgericht Stuttgart, den Fall noch einmal überprüft. Das Landgericht schaute sich die Argumente des Klägers und die Entscheidung des ersten Gerichts genau an und kam zu einem klaren Ergebnis, noch bevor es zu einer mündlichen Verhandlung kam.
Die zentrale Frage: Wer ist der richtige Ansprechpartner?
Das Gericht musste eine entscheidende Frage klären, die für viele Wohnungseigentümer relevant ist: Kann ein einzelner Eigentümer einen anderen Eigentümer direkt auf Schadensersatz verklagen, wenn der Schaden von einem Bauteil ausgeht, das zwar zu dessen Wohnung zu gehören scheint, aber für das ganze Gebäude wichtig ist? Oder anders gefragt: Wer ist rechtlich verantwortlich, wenn die Dachrinne oder die tragenden Teile eines Balkons Probleme machen? Die Antwort auf diese Frage entscheidet darüber, gegen wen eine Klage überhaupt gerichtet werden darf.
Die Entscheidung des Gerichts: Eine klare Abweisung
Das Landgericht Stuttgart teilte dem Kläger in einem formellen Beschluss mit, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Richter waren sich einstimmig einig, dass schon das erste Urteil des Amtsgerichts im Ergebnis völlig korrekt war. Der Grund war verblüffend einfach: Die Klage richtete sich gegen die falsche Person. Der verklagte Nachbar war für den behaupteten Schaden gar nicht der richtige Ansprechpartner.
Um dem Kläger weitere Kosten zu ersparen, riet das Gericht ihm sogar, die Berufung freiwillig zurückzuziehen. In diesem Fall würde er die Hälfte der bereits bezahlten Gerichtsgebühren zurückerhalten.
Die Begründung im Detail: Was ist eigentlich Gemeinschaftseigentum?
Aber warum ist der Nachbar nicht verantwortlich, wenn der Schaden doch von seinem Balkon ausgeht? Um das zu verstehen, müssen wir uns ansehen, wie das deutsche Wohnungseigentumsrecht zwischen verschiedenen Arten von Eigentum unterscheidet.
Balkone: Ein rechtlich kniffliger Fall
Man stellt sich oft vor, dass ein Balkon vollständig zur eigenen Wohnung gehört. Doch rechtlich ist die Sache komplizierter. Nur bestimmte Teile eines Balkons sind sogenanntes Sondereigentum (der Teil, der ausschließlich einem Eigentümer gehört und den er allein nutzen und gestalten darf, wie zum Beispiel der Bodenbelag). Viele andere Teile sind jedoch zwingend Gemeinschaftseigentum (das Eigentum, das allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehört, weil es für den Bestand oder die Sicherheit des gesamten Gebäudes notwendig ist).
Das Gericht erklärte, dass es sich bei den schadensursächlichen Teilen – der Dachrinne, dem Abflussrohr und den tragenden Balkonbalken – um genau solches Gemeinschaftseigentum handelt. Man kann sich das wie bei einem Auto vorstellen: Der Innenraum und das Handschuhfach gehören dem Fahrer allein (Sondereigentum). Der Motor, das Fahrgestell und die Reifen sind jedoch für die Funktion des gesamten Autos unerlässlich und gehören quasi der „Fahrgemeinschaft“ (Gemeinschaftseigentum).
Warum die Bauteile hier zwingend gemeinschaftlich sind
Das Gesetz schreibt vor, dass alle konstruktiven und für die Isolierung des Gebäudes wichtigen Teile zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Dazu gehören alle Elemente, die das Gebäude vor Feuchtigkeit, Kälte oder Lärm schützen. Die Dachrinne und das Abflussrohr sind Teil des gesamten Entwässerungssystems des Hauses. Die Balkonbalken sind tragende, also konstruktive Teile. Die Abdichtung schützt das gesamte Gebäude vor Wasserschäden.
Diese Zuordnung zum Gemeinschaftseigentum ist so fundamental, dass sie auch nicht durch eine Teilungserklärung (das ist die „Gründungsurkunde“ einer Eigentümergemeinschaft, die festlegt, welche Teile Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind) geändert werden kann. Selbst wenn in diesem Dokument stünde, der gesamte Balkon sei Sondereigentum, blieben die tragenden und abdichtenden Teile aus rechtlichen Gründen Gemeinschaftseigentum.
Die Konsequenz: Nur die Gemeinschaft darf handeln
Wenn der Schaden also von einem Teil ausgeht, der allen Eigentümern gemeinsam gehört, wer ist dann verantwortlich? Die Antwort ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Man muss sich die GdWE als eine eigene juristische Person vorstellen, ähnlich wie einen Verein oder eine kleine Firma. Diese Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, ist für die Instandhaltung und Reparatur des Gemeinschaftseigentums zuständig.
Das Gericht stützte sich hier auf eine wichtige Regelung im Wohnungseigentumsgesetz (§ 9a Abs. 2 WEG). Diese Vorschrift legt fest, dass Ansprüche, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, auch nur von der Gemeinschaft selbst geltend gemacht werden können. Ein einzelner Eigentümer kann nicht einfach losziehen und im Namen der Gemeinschaft klagen oder verklagt werden.
Das bedeutet konkret für diesen Fall: Da der Schaden von Gemeinschaftseigentum (Dachrinne, Balken) ausging, hätte sich der Kläger an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wenden müssen. Diese hätte dann prüfen und entscheiden müssen, ob und wie sie den Schaden repariert. Ansprüche auf Schadensersatz hätte der Kläger ebenfalls nur gegen die Gemeinschaft richten können, nicht gegen seinen Nachbarn.
Was das Urteil nicht entscheidet
Wichtig ist zu verstehen, was das Gericht hier explizit nicht entschieden hat. Es hat nicht geprüft, ob dem Kläger überhaupt ein Schadensersatzanspruch zusteht. Es hat auch nicht geklärt, ob vielleicht die Mieter des Beklagten die Dachrinne verstopft haben und ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sich das Geld für eine Reparatur eventuell vom Beklagten hätte zurückholen können. All diese Fragen waren für diesen konkreten Prozess irrelevant. Der einzige entscheidende Punkt war: Die Klage wurde von Anfang an an die falsche Adresse geschickt.
Ein letzter Hinweis des Gerichts
Das Verfahren endete mit dem praktischen Rat an den Kläger, seine aussichtslose Berufung zurückzuziehen. Damit machte das Gericht deutlich, wie klar die Rechtslage ist, und versuchte gleichzeitig, den finanziellen Schaden für den Kläger zu begrenzen. Die Festsetzung des Streitwerts auf 23.100,00 Euro zeigt zudem, um welche Summe es in dem Streit ursprünglich ging.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt klar, dass Wohnungseigentümer bei Wasserschäden nicht automatisch ihren direkten Nachbarn verklagen können, auch wenn der Schaden scheinbar von dessen Wohnung oder Balkon stammt. Entscheidend ist, von welchem Bauteil der Schaden ausgeht: Tragende Balkonteile, Dachrinnen und Abdichtungen gehören zwingend allen Eigentümern gemeinsam, selbst wenn sie sich am Balkon einer einzelnen Wohnung befinden. Bei Schäden an solchen gemeinschaftlichen Bauteilen ist daher die Hausverwaltung beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft der richtige Ansprechpartner – nicht der einzelne Nachbar. Diese Unterscheidung kann teure und erfolglose Gerichtsverfahren verhindern und zeigt Betroffenen den korrekten Weg zur Schadensregulierung auf.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum und warum ist das wichtig?
Wenn Sie eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus besitzen, teilen Sie sich das Gebäude und das Grundstück mit anderen Eigentümern. Damit klar ist, wem was gehört und wer wofür zuständig ist, wird zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum unterschieden. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Frage, wer die Kosten für Instandhaltung und Reparaturen trägt und wer Entscheidungen treffen darf.
Was ist Sondereigentum?
Sondereigentum ist der Teil des Gebäudes, der Ihnen als Wohnungseigentümer allein gehört und den Sie allein nutzen und gestalten dürfen. Es handelt sich dabei um Ihre individuelle Wohnung und optional weitere separate Räume wie ein Kellerabteil oder ein Garagenstellplatz, die Ihnen exklusiv zugewiesen sind.
Typische Beispiele für Sondereigentum sind:
- Die Innenwände Ihrer Wohnung (sofern sie nicht tragend sind).
- Die Bodenbeläge (Parkett, Fliesen, Teppich) und Deckenverkleidungen innerhalb Ihrer Wohnung.
- Die nicht-tragenden Trennwände zwischen Räumen in Ihrer Wohnung.
- Sanitäre Anlagen wie Badewanne, Dusche, Toilette, Waschbecken sowie die inneren Ver- und Entsorgungsleitungen (bis zur Anschlussstelle an die Hauptleitung).
- Einbauten wie Küchenmöbel oder Einbauschränke.
- Der Innenanstrich der Fenster und Wohnungseingangstüren.
Für alle Schäden oder notwendigen Reparaturen, die das Sondereigentum betreffen, sind Sie als Wohnungseigentümer allein verantwortlich und tragen die Kosten.
Was ist Gemeinschaftseigentum?
Gemeinschaftseigentum sind alle Teile des Gebäudes und des Grundstücks, die nicht Sondereigentum sind und die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören. Diese Bereiche dienen der Nutzung durch alle oder sind für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes unerlässlich. Über das Gemeinschaftseigentum entscheidet die Eigentümergemeinschaft gemeinsam, in der Regel durch die Wohnungseigentümerversammlung.
Wichtig ist hierbei das sogenannte „zwingende Gemeinschaftseigentum“: Das sind Bauteile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes notwendig sind oder die dem äußeren Erscheinungsbild dienen. Diese Teile können niemals Sondereigentum sein, selbst wenn sie sich innerhalb Ihrer Wohnung befinden oder Sie diese scheinbar allein nutzen. Eine Teilungserklärung, das Dokument, das die Aufteilung festlegt, kann dies nicht ändern.
Typische Beispiele für Gemeinschaftseigentum sind:
- Das Grundstück und der Garten.
- Fundament, Dach, Außenwände und tragende Innenwände des Gebäudes.
- Der Fahrstuhl, das Treppenhaus, Flure und gemeinschaftliche Kellerräume (z.B. Waschküche).
- Fensterrahmen und Außenseiten von Wohnungstüren.
- Alle zentralen Versorgungsleitungen wie Heizungsrohre, Wasserleitungen oder Abflussrohre bis zu dem Punkt, an dem sie in die jeweilige Wohnung abzweigen.
- Die konstruktiven Teile eines Balkons (z.B. die Betonplatte, die Brüstung), während der Belag des Balkons (z.B. Fliesen) oft Sondereigentum sein kann.
- Die Heizungsanlage, die Klingelanlage oder die Gegensprechanlage.
Für Instandhaltung und Reparatur des Gemeinschaftseigentums sind alle Eigentümer gemeinsam verantwortlich und tragen die Kosten entsprechend ihrer Miteigentumsanteile (oft nach Wohnfläche). Diese Kosten werden in der Regel über das Hausgeld und die Instandhaltungsrücklage gedeckt, die von der Eigentümergemeinschaft verwaltet werden.
Warum ist diese Unterscheidung wichtig?
Das genaue Wissen um Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist aus mehreren Gründen von großer Bedeutung:
- Kostenverteilung: Es legt fest, wer die Kosten für Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen trägt. Ein Riss in der Außenwand ist Sache der Gemeinschaft, ein defekter Wasserhahn in der Wohnung Sache des Einzeleigentümers.
- Verantwortlichkeit bei Schäden: Bei einem Wasserschaden entscheidet diese Unterscheidung, wer für die Beseitigung und die Folgeschäden verantwortlich ist. Kommt das Wasser aus einer defekten Hauptleitung (Gemeinschaftseigentum), trägt die Gemeinschaft die Kosten. Platzt ein privates Rohr in Ihrer Wand (Sondereigentum), sind Sie als Eigentümer zuständig.
- Entscheidungsbefugnis: Es bestimmt, wer welche Veränderungen vornehmen oder Maßnahmen beschließen darf. Änderungen am Sondereigentum dürfen Sie selbst vornehmen (im Rahmen der Gesetze und der Teilungserklärung), während Änderungen am Gemeinschaftseigentum der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedürfen.
- Versicherung: Es beeinflusst, welche Versicherung für welchen Schaden aufkommt. Die Gebäudeversicherung deckt in der Regel Schäden am Gemeinschaftseigentum ab, während Ihre private Hausrat- oder Haftpflichtversicherung für Schäden im Sondereigentum zuständig sein kann.
Wer haftet für Schäden an meiner Wohnung, die vom Gemeinschaftseigentum ausgehen?
Wenn Schäden an Ihrer Wohnung entstehen, die ihre Ursache im Gemeinschaftseigentum haben, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) für die Haftung und Behebung dieser Schäden zuständig. Dies ist ein wichtiger Grundsatz im Wohnungseigentumsrecht, der insbesondere seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 deutlich gestärkt wurde.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Ansprechpartnerin
Stellen Sie sich vor, ein Rohrbruch in der Wand, der zu einer Wohnung gehört, aber im Gemeinschaftseigentum steht, verursacht einen Wasserschaden in Ihrer darunterliegenden Wohnung. In einem solchen Fall ist nicht der einzelne Nachbar über Ihnen für den Schaden verantwortlich, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die GdWE ist eine eigene Rechtsperson, vergleichbar mit einem Verein oder einer Gesellschaft. Sie kann selbst Verträge schließen, klagen und verklagt werden.
Ihre Aufgabe ist es, das gemeinschaftliche Eigentum instand zu halten und notwendige Reparaturen durchzuführen. Zum Gemeinschaftseigentum gehören typischerweise:
- Das Dach und die tragenden Wände
- Die Fassade des Gebäudes
- Fenster und Türen, die nach außen führen
- Gemeinschaftliche Versorgungsleitungen (z.B. Heizungs-, Wasser- oder Stromleitungen), solange sie nicht innerhalb einer einzelnen Wohnung verlaufen
- Das Treppenhaus und der Aufzug
Für Sie als Wohnungseigentümer bedeutet das, dass Sie sich bei Schäden, die von diesen Bauteilen ausgehen, stets an die GdWE wenden. Die GdWE trägt die Verantwortung dafür, dass das Gemeinschaftseigentum ordnungsgemäß instand gehalten wird und Schäden, die davon ausgehen, behoben werden. Die Kosten für solche Reparaturen werden aus den Mitteln der Gemeinschaft, also in der Regel aus dem gemeinsamen Hausgeld oder speziellen Rücklagen, finanziert.
An wen wende ich mich, wenn ich einen Schaden durch Gemeinschaftseigentum feststelle?
Wenn Sie einen Schaden feststellen, der vom Gemeinschaftseigentum ausgeht – also von Gebäudeteilen, die allen Eigentümern gemeinsam gehören, wie etwa dem Dach, der Fassade, tragenden Wänden, dem Treppenhaus oder gemeinschaftlichen Leitungen – ist die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft die erste und wichtigste Anlaufstelle.
Die Rolle des Verwalters
Der Verwalter ist die Person oder das Unternehmen, das von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) – also der gesamten Eigentümergemeinschaft – bestellt wurde, um die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu organisieren und nach außen zu vertreten. Dies umfasst insbesondere die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Für Sie als einzelnen Eigentümer oder Bewohner bedeutet das: Der Verwalter ist der direkte Kommunikationspartner, um solche Schäden zu melden.
Der Weg zur Schadensbehebung
Nachdem Sie den Schaden dem Verwalter gemeldet haben, leitet dieser in der Regel die notwendigen Schritte ein. Zunächst wird der Schaden geprüft und oft ein Kostenvoranschlag für die Behebung eingeholt. Die Entscheidung über die Reparatur und die Finanzierung des Schadens liegt bei der gesamten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies geschieht typischerweise auf einer Eigentümerversammlung, wo über die notwendigen Maßnahmen und deren Kosten abgestimmt wird. Bei Notfällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Verwalter unter Umständen auch selbstständig handeln, um größeren Schaden abzuwenden. Die Kosten für die Behebung eines Schadens am Gemeinschaftseigentum werden grundsätzlich von der gesamten Gemeinschaft getragen, meist über die Hausgeldzahlungen oder eine Sonderumlage.
Kann ich meinen Nachbarn direkt auf Schadensersatz verklagen, wenn der Schaden von seinem Balkon oder anderen scheinbar zu seiner Wohnung gehörenden Teilen kommt?
Nein, in den meisten Fällen können Sie Ihren Nachbarn nicht direkt auf Schadensersatz verklagen, wenn der Schaden von Bauteilen wie einem Balkon ausgeht. Der Grund liegt in der Unterscheidung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Wer ist für welche Teile verantwortlich?
In Mehrfamilienhäusern, die im Wohnungseigentum aufgeteilt sind, gehört nicht alles, was zu einer Wohnung zu gehören scheint, auch tatsächlich dem einzelnen Wohnungseigentümer allein.
- Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit notwendig sind oder dem gemeinsamen Gebrauch aller Eigentümer dienen. Dazu gehören typischerweise das Dach, die tragenden Wände, die Fassade, das Treppenhaus und – ganz wichtig im Fall von Balkonen – auch die tragenden Bauteile des Balkons, wie die Balkonplatte selbst, die Brüstung oder die darunterliegende Konstruktion. Auch der Estrich und die Abdichtung unter dem Bodenbelag eines Balkons sind in der Regel Gemeinschaftseigentum.
- Sondereigentum ist die eigentliche Wohnung mit ihren nicht tragenden Innenwänden und allen beweglichen Einrichtungsgegenständen. Beim Balkon gehören zum Sondereigentum meist nur der Bodenbelag (Fliesen, Holz etc.) und die inneren, nicht tragenden Verkleidungen.
Warum die Eigentümergemeinschaft haftet
Die gesamte Eigentümergemeinschaft (WEG) ist für die Instandhaltung, Instandsetzung und ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verantwortlich. Das bedeutet: Entsteht ein Schaden, weil ein Teil des Gemeinschaftseigentums, wie beispielsweise eine undichte Balkonplatte oder eine beschädigte Fassade, Mängel aufweist, dann ist die Eigentümergemeinschaft als Ganzes dafür verantwortlich, diesen Mangel zu beheben und daraus entstandene Schäden zu ersetzen.
Ihr Nachbar ist als einzelner Wohnungseigentümer nicht persönlich für Mängel am Gemeinschaftseigentum haftbar, selbst wenn der schadensverursachende Balkon oder das Bauteil direkt an seine Wohnung angrenzt oder scheinbar zu ihr gehört. Er kann diese Mängel nicht eigenmächtig beheben oder entscheiden, wie damit umgegangen wird, da dies der Zuständigkeit der gesamten Gemeinschaft unterliegt.
Konsequenz für eine Klage
Wenn Sie also einen Schaden erleiden, der durch Mängel an einem Bauteil verursacht wurde, das zum Gemeinschaftseigentum gehört, muss Ihre Klage auf Schadensersatz gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als juristische Einheit gerichtet sein, nicht gegen den einzelnen Nachbarn. Eine Klage gegen den einzelnen Nachbarn würde in solchen Fällen in der Regel ins Leere laufen, da dieser nicht der korrekte Adressat für die Haftung ist.
Kann die Eigentümergemeinschaft Kosten für einen Schaden zurückfordern, wenn ein einzelner Eigentümer ihn verursacht hat?
Ja, die Eigentümergemeinschaft kann in bestimmten Fällen Kosten für einen Schaden von einem einzelnen Eigentümer zurückfordern, wenn dieser den Schaden verursacht hat. Dies ist ein wichtiger Aspekt, der sich aus der Funktionsweise einer Eigentümergemeinschaft ergibt.
Die Ausgangssituation: Die Gemeinschaft steht oft zunächst in der Pflicht
Stellen Sie sich vor, es entsteht ein Schaden am Gemeinschaftseigentum, also an Teilen des Gebäudes, die allen gehören (wie dem Dach, den tragenden Wänden, Leitungen im Haus). Oder der Schaden betrifft das Sondereigentum (Ihre Wohnung) eines anderen Eigentümers, geht aber vom Gemeinschaftseigentum aus. In solchen Fällen ist oft zunächst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) selbst für die Beseitigung des Schadens und die Kostenübernahme zuständig. Das bedeutet, die Gemeinschaft sorgt für die Reparatur und die Bezahlung.
Wann die Gemeinschaft Kosten vom Verursacher zurückfordern kann
Auch wenn die Gemeinschaft die Kosten zunächst trägt, bedeutet das nicht, dass der Verursacher des Schadens immer ungeschoren davonkommt. Die Eigentümergemeinschaft hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Kosten (man spricht hier auch von „Regress“), wenn der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit eines einzelnen Eigentümers verursacht wurde.
- Vorsatz: Das bedeutet, der Eigentümer hat den Schaden absichtlich oder wissentlich herbeigeführt. Dies ist in der Praxis seltener der Fall.
- Fahrlässigkeit: Hier handelt es sich um das wesentlich häufigere Szenario. Ein Eigentümer handelt fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das bedeutet, er war unachtsam oder unvorsichtig, obwohl er hätte wissen müssen, dass sein Handeln zu einem Schaden führen kann.
Ein alltägliches Beispiel: Stellen Sie sich vor, ein Eigentümer entsorgt regelmäßig unsachgemäß Abfälle (wie Feuchttücher oder Essensreste) in der Toilette, die darauf nicht ausgelegt ist. Dies führt zu einer Verstopfung der gemeinschaftlichen Abwasserleitung. Durch diese Verstopfung kommt es zu einem Rückstau und Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung oder im Keller. Obwohl die Eigentümergemeinschaft zunächst die Reparatur der Leitung und die Beseitigung des Wasserschadens bezahlt, kann sie diese Kosten vom verursachenden Eigentümer zurückfordern, da dieser den Schaden durch sein fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.
Für Sie als Eigentümer bedeutet das, dass der Umgang mit dem gemeinschaftlichen Eigentum sowie das eigene Verhalten in der Wohnung stets sorgfältig und rücksichtsvoll erfolgen sollten. Die Möglichkeit des Rückgriffs durch die Gemeinschaft soll sicherstellen, dass nicht alle Eigentümer für Schäden aufkommen müssen, die Einzelne durch ihr Fehlverhalten verursachen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum bezeichnet die Teile eines Gebäudes und des Grundstücks, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören und für den Bestand oder die Sicherheit des Hauses wesentlich sind. Dazu zählen beispielsweise das Dach, tragende Wände, die Fassade, sowie Bauteile wie Balkonbalken oder Dachrinnen. Anders als beim Sondereigentum kann an Gemeinschaftseigentum kein einzelner Eigentümer einfach Änderungen vornehmen oder Reparaturen selbst durchführen; dafür ist die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich (§ 5 WEG).
Beispiel: Wenn die Dachrinne undicht ist und dadurch Wasser in Ihre Wohnung eindringt, ist nicht der einzelne Nachbar als Eigentümer der darüberliegenden Wohnung verantwortlich, sondern die Eigentümergemeinschaft, weil die Dachrinne Gemeinschaftseigentum ist.
Sondereigentum
Sondereigentum umfasst die räumlich abgetrennten Teile einer Wohnung einschließlich der Räume und Einrichtungen, die ausschließlich einem Eigentümer gehören und von ihm allein genutzt und gestaltet werden können. Typische Beispiele sind Böden, Innenwände, Einbauküchen und Sanitäreinrichtungen, soweit sie nicht über das Gemeinschaftseigentum angeschlossen sind. Im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum trägt der einzelne Eigentümer die volle Verantwortung für Instandhaltung und Schäden am Sondereigentum (§ 3 Abs. 1 WEG).
Beispiel: Wenn in Ihrer Wohnung der Parkettboden beschädigt ist, müssen Sie als Eigentümer diesen Schaden selbst beheben und tragen die Kosten, denn der Boden ist Teil Ihres Sondereigentums.
Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE)
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist die Gesamtheit aller Eigentümer eines gemeinschaftlich genutzten Wohngebäudes und bildet eine eigene juristische Person. Sie ist für die Verwaltung, Instandhaltung und Reparatur des Gemeinschaftseigentums zuständig und kann als solche klagen und verklagt werden (§ 10 WEG). Entscheidungen der Gemeinschaft werden in der Eigentümerversammlung getroffen, wobei meist Mehrheitsbeschlüsse gelten. Der Verwalter handelt als Vertreter der Gemeinschaft nach außen, insbesondere zur Organisation von Reparaturen.
Beispiel: Wenn ein Wasserschaden von einer undichten Dachrinne ausgeht, die Gemeinschaftseigentum ist, müssen alle Eigentümer gemeinsam über die Reparatur entscheiden. Die Gemeinschaft beauftragt in der Regel den Verwalter, die notwendigen Schritte einzuleiten.
Teilungserklärung
Die Teilungserklärung ist ein notariell beurkundetes Dokument, das die Aufteilung eines Gebäudes in einzelne Sondereigentumseinheiten und das Gemeinschaftseigentum regelt. Sie bestimmt genau, welche Gebäudeteile zu welchem Eigentum gehören und legt maßgebliche Rechte und Pflichten der Eigentümer fest (§ 8 WEG). Allerdings können zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes etwa zum Gemeinschaftseigentum nicht durch eine Teilungserklärung abgeändert werden, etwa bei tragenden Bauteilen von Balkonen, die immer Gemeinschaftseigentum bleiben.
Beispiel: Auch wenn die Teilungserklärung den gesamten Balkon dem Sondereigentum eines Eigentümers zuordnet, bleiben die tragenden Balken und die Abdichtung Gemeinschaftseigentum, weil das Gesetz dies zwingend vorschreibt.
Berufung
Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen Urteile eines erstinstanzlichen Gerichts, das es dem übergeordneten Gericht ermöglicht, den Fall erneut zu prüfen. Durch die Berufung kann ein Verfahren an das Landgericht oder Oberlandesgericht weitergeleitet werden, um Fehler in der ersten Entscheidung zu überprüfen (§§ 511 ff. ZPO). Eine Berufung hat nur Erfolg, wenn das Berufungsgericht eine Rechts- oder Tatsachenfehlerhaftigkeit der ersten Entscheidung feststellt. Ist die Berufung aussichtslos, wird sie abgewiesen, wie im vorliegenden Fall.
Beispiel: Nach einer Abweisung der Schadensersatzklage beim Amtsgericht legt der Kläger Berufung ein, um die Entscheidung vom Landgericht überprüfen zu lassen. Das Landgericht bestätigt jedoch die erstinstanzliche Entscheidung und weist die Berufung endgültig ab.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 9a Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Regelt, dass Ansprüche, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden können. Einzelne Eigentümer können keine Klage über Gemeinschaftseigentum im eigenen Namen führen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Schaden von Gemeinschaftseigentum ausging (Dachrinne, Balkonbalken), konnte der Kläger nicht den einzelnen Nachbarn, sondern nur die Eigentümergemeinschaft als Einheit rechtlich in Anspruch nehmen.
- Gemeinschaftseigentum vs. Sondereigentum (§ 5 WEG): Gemeinschaftseigentum umfasst alle Bauteile, die für den Bestand, die Sicherheit oder die ordnungsgemäße Nutzung des Gebäudes notwendig sind, während Sondereigentum die ausschließlich dem Eigentümer gehörenden Teile bezeichnet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Dachrinne, das Abflussrohr und die tragenden Balkonbalken sind zwingendes Gemeinschaftseigentum, weshalb der Balkon nicht vollständig dem Beklagten als Sondereigentum zugeordnet werden kann.
- Teilungserklärung (§ 8 WEG): Setzt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer fest und definiert, welche Teile Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum sind; allerdings ist die gesetzliche Zuordnung von bestimmten Bauteilen zum Gemeinschaftseigentum nicht änderbar. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Selbst wenn die Teilungserklärung den Balkon als Sondereigentum deklarieren würde, ändern sich damit die gesetzlichen Vorgaben nicht, die die wesentlichen Bauteile zum Gemeinschaftseigentum zählen.
- Haftungsgrundsätze des BGB (§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht): Grundsätzlich haftet derjenige, der rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum eines anderen beschädigt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Zwar liegt ein Schaden vor, doch weil er vom Gemeinschaftseigentum verursacht wurde, ist nicht der einzelne Nachbar, sondern die Eigentümergemeinschaft als juristische Einheit der richtige Adressat eines Schadensersatzanspruchs.
- Begriff der juristischen Person des Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE): Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt als eigene Rechtspersönlichkeit, vertreten durch den Verwalter, und ist verantwortlich für Instandhaltung und Schadensbeseitigung am Gemeinschaftseigentum. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Nur die Eigentümergemeinschaft kann den Schaden durch Reparaturen beheben und ggf. Ansprüche geltend machen; der einzelne Eigentümer ist hierfür nicht zuständig.
- Verfahrensrechtliche Möglichkeit der Berufung (§§ 511 ff. ZPO): Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanzen, um eine erneute Prüfung durch ein höheres Gericht zu erreichen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Berufung des Klägers wurde vom Landgericht Stuttgart abgewiesen, da die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet war und somit keine Aussicht auf Erfolg bestand.
Das vorliegende Urteil
LG Stuttgart – Az.: 19 S 8/25 – Beschluss vom 07.05.2025
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