Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Streit im Treppenhaus: Wann rechtfertigt ein handfester Konflikt die fristlose Kündigung?
- Der Weg vor Gericht: Ein Mietverhältnis zerbricht
- Zwei Versionen einer Geschichte: Wer hat wen angegriffen?
- Das Gericht vor einer schwierigen Aufgabe: Wem soll man glauben?
- Die Entscheidung des Gerichts: Warum die Mieterin den Prozess verlor
- Die Konsequenzen: Wer muss jetzt was bezahlen?
- Ein Sonderfall: Was ist mit der Mietbürgschaft?
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags?
- Wer muss beweisen, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt?
- Welche finanziellen Folgen drohen, wenn eine fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags unwirksam ist?
- Reichen persönliche Streitigkeiten oder verbale Auseinandersetzungen für eine fristlose Kündigung aus?
- Was bedeutet eine Mietbürgschaft für Mieter und Vermieter, wenn es zu Streitigkeiten um die Miete kommt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 26 O 35/16 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Köln
- Datum: 04.06.2018
- Aktenzeichen: 26 O 35/16
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Bürgschaftsrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Mieterin eines Gewerberaums, die ein Schmuckgeschäft betrieb. Sie kündigte den Mietvertrag vorzeitig wegen angeblicher tätlicher Übergriffe durch die Vermieterin oder deren Lebensgefährten und forderte Schadensersatz.
- Beklagte: Die Vermieterin des Gewerberaums. Sie bestritt die Vorwürfe, kündigte ihrerseits und forderte rückständige Mieten, Nutzungsentschädigung, Betriebskosten und Schmerzensgeld.
- Drittwiderbeklagte: Die Bürgin der Mieterin, die eine Mietbürgschaft zugunsten der Vermieterin übernommen hatte. Sie wehrte sich gegen die Forderung der Vermieterin auf sofortige Auszahlung der Bürgschaftssumme.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Mieterin kündigte ihren Gewerberaummietvertrag vorzeitig wegen angeblicher tätlicher Übergriffe durch die Vermieterin oder deren Lebensgefährten und stellte die Mietzahlungen ein. Die Vermieterin bestritt dies, kündigte ebenfalls und forderte die ausstehenden Mieten sowie Schadensersatz.
- Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob die behaupteten Übergriffe ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch die Mieterin begründeten. Eng damit verbunden waren wechselseitige Forderungen nach Mietzahlungen, Schadensersatz und die Auszahlung einer Mietbürgschaft.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Mieterin (Feststellungsantrag auf Schadensersatz) wurde abgewiesen. Die Mieterin wurde zur Zahlung von ausstehenden Mieten und Betriebskosten an die Vermieterin verurteilt. Die Schmerzensgeldforderung der Vermieterin und ihre Forderung gegen die Bürgin wurden abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht konnte die von der Mieterin behaupteten tätlichen Übergriffe nicht beweisen, wodurch ihre Außerordentliche Kündigung unwirksam war. Daher musste die Mieterin die Mieten für die genutzten Räume zahlen. Die Schmerzensgeldforderung der Vermieterin und die Forderung gegen die Bürgin scheiterten ebenfalls am fehlenden Beweis bzw. einer bestehenden vertraglichen Vereinbarung zur Bereithaltung des Geldes.
- Folgen: Die Mieterin muss die ausstehenden Mieten und Betriebskosten zahlen, da ihre Kündigung unwirksam war und sie keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Die Bürgin muss die Bürgschaftssumme vorerst nicht auszahlen, da dies vertraglich anders geregelt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits tragen größtenteils die Mieterin.
Der Fall vor Gericht
Streit im Treppenhaus: Wann rechtfertigt ein handfester Konflikt die fristlose Kündigung?
Jeder, der ein Geschäft mietet oder eine Wohnung vermietet, kennt die kleinen Reibereien des Alltags. Ein falsch geparktes Auto, laute Musik oder, wie in diesem Fall, ein Werbeschild, das im Weg steht. Normalerweise löst man solche Probleme mit einem kurzen Gespräch. Doch was passiert, wenn aus einem kleinen Ärgernis ein handfester Streit wird, bei dem Fäuste fliegen sollen? Genau diese Frage musste das Landgericht Köln klären. Es ging um eine Auseinandersetzung zwischen einer Mieterin und ihrer Vermieterin, die so eskalierte, dass sie vor Gericht landete.
Das Gericht stand vor der Herausforderung, herauszufinden, was wirklich passiert war und wer am Ende im Recht ist, wenn Aussage gegen Aussage steht.
Der Weg vor Gericht: Ein Mietverhältnis zerbricht

Eine Unternehmerin mietete im August 2013 Geschäftsräume in Köln, um dort ein Schmuckgeschäft zu betreiben. Der Mietvertrag war langfristig angelegt und sollte erst Ende 2023 enden. Die monatliche Miete betrug 4.800 Euro. Als Sicherheit für die Vermieterin gab es eine sogenannte Mietbürgschaft. Das kann man sich so vorstellen wie einen Bürgen, der für die Schulden eines Freundes einsteht. In diesem Fall war es eine Institution, die Bürgschaftsgeberin, die versprach, bis zu 14.400 Euro der Mietschulden zu übernehmen, falls die Mieterin nicht zahlen sollte.
Über zwei Jahre lief alles mehr oder weniger rund. Doch dann kam es zum Streit. Ein Zankapfel war ein Werbeständer, den die Mieterin regelmäßig vor dem Geschäft aufstellte. Ende 2015 spitzte sich die Situation dramatisch zu. Die Mieterin behauptete, es habe zwei gewalttätige Vorfälle gegeben, und kündigte daraufhin im Januar 2016 den Mietvertrag außerordentlich. Eine außerordentliche Kündigung ist eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses aus einem wichtigen Grund, ohne die normalen Kündigungsfristen einhalten zu müssen. Ab diesem Zeitpunkt stellte sie auch die Mietzahlungen ein, räumte das Geschäft aber erst Ende April.
Die Vermieterin sah das völlig anders. Sie hielt die Kündigung für unwirksam, kündigte ihrerseits fristlos und zog vor Gericht. Dort forderte sie das, was Juristen als Widerklage bezeichnen. Das bedeutet, die ursprünglich verklagte Person (hier die Vermieterin) erhebt im selben Verfahren eine eigene Klage gegen den Kläger (hier die Mieterin). Sie verlangte die ausstehenden Mieten für die Monate Januar bis April 2016 und sogar Schmerzensgeld für die angebliche Auseinandersetzung.
Zwei Versionen einer Geschichte: Wer hat wen angegriffen?
Das Kernproblem für das Gericht war, dass es zwei komplett gegensätzliche Schilderungen des Geschehens gab. Es stand Aussage gegen Aussage.
Die Sicht der Mieterin
Die Mieterin schilderte dem Gericht dramatische Szenen. Sie sei bereits 2014 mehrfach von der Vermieterin beschimpft worden. Im November 2015 habe sie der Lebensgefährte der Vermieterin absichtlich und brutal angerempelt. Der Höhepunkt sei ein Vorfall im Dezember 2015 gewesen. Die Vermieterin habe sie von hinten angegriffen, herumgeschleudert und ihr mehrfach gegen das Knie getreten, sodass sie stürzte und sich verletzte. Aufgrund dieses Angriffs sei sie wochenlang arbeitsunfähig gewesen. Für sie war klar: Unter diesen Umständen war es ihr nicht mehr zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen. Eine vorherige Abmahnung, also eine formelle Warnung, hielt sie für überflüssig.
Die Sicht der Vermieterin
Die Vermieterin zeichnete ein völlig anderes Bild. Sie sei diejenige, die von der Mieterin schikaniert worden sei. Am besagten Tag im Dezember habe die Mieterin mit ihrem Werbeständer den Hauseingang blockiert, als gerade ein Umzug stattfand. Als sie den Ständer zur Seite stellen wollte, sei die Mieterin auf sie losgegangen und habe auf sie eingeprügelt. Sie habe lediglich versucht, sich zu wehren und die Angreiferin wegzustoßen. Selbst treten hätte sie aufgrund einer frischen Hüftoperation gar nicht können.
Das Gericht vor einer schwierigen Aufgabe: Wem soll man glauben?
Wie entscheidet ein Gericht, wenn zwei Menschen das genaue Gegenteil behaupten? In einem solchen Fall kommt es auf die sogenannte Beweislast an. Das ist ein grundlegendes Prinzip im deutschen Recht: Wer einen Anspruch geltend machen will, muss die Tatsachen beweisen, auf die er seinen Anspruch stützt. Konkret bedeutete das: Die Mieterin musste beweisen, dass die Vermieterin sie tatsächlich so brutal angegriffen hatte, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war.
Um Licht ins Dunkel zu bringen, lud das Gericht mehrere Zeugen. Für die Mieterin sagten unter anderem ihre Ehefrau und eine Bekannte aus. Für die Vermieterin trat ihr Lebensgefährte in den Zeugenstand. Doch die Beweisaufnahme machte die Sache nicht einfacher. Alle Zeugen standen der jeweiligen Partei sehr nahe, und die Abneigung zwischen den Streitenden war im Gerichtssaal deutlich zu spüren. Die Aussagen waren widersprüchlich und wirkten teilweise übertrieben.
Die Entscheidung des Gerichts: Warum die Mieterin den Prozess verlor
Nachdem das Gericht alle Aussagen und Beweise geprüft hatte, wies es die Klage der Mieterin vollständig ab. Warum?
Kein Beweis für einen brutalen Angriff
Das Gericht war am Ende nicht davon überzeugt, dass sich die Vorfälle so abgespielt hatten, wie die Mieterin es schilderte. Ihre Zeugen machten widersprüchliche Angaben. Einer sah ein Gerangel, aber keine Tritte. Ein anderer glaubte, einen Tritt gesehen zu haben. Die Ehefrau der Mieterin sprach von einem brutalen Angriff. Im Gegensatz dazu standen die vorgelegten ärztlichen Atteste, die nur oberflächliche Hautabschürfungen bescheinigten. Das passte für das Gericht nicht zu der Behauptung von „brutalen Tritten“ oder „Faustschlägen gegen den Kopf“. Wenn die Gewalt so extrem gewesen wäre, hätte es schlimmere Verletzungen geben müssen.
Die mögliche Provokation durch die Mieterin
Ein weiterer Punkt machte das Gericht stutzig. Die Mieterin hatte kurz vor dem Vorfall im Dezember Zeugen gebeten, ihr Geschäft zu beobachten, und sich der Vermieterin mit eingeschalteter Handykamera genähert. Dies erweckte den Eindruck, dass sie die Konfrontation möglicherweise gezielt gesucht hatte, um einen Kündigungsgrund zu provozieren. Selbst wenn es im Gerangel zu einem Tritt gekommen sein sollte, so das Gericht, würde dies angesichts der Vorgeschichte und der möglichen Provokation nicht ausreichen, um einen millionenschweren, langfristigen Mietvertrag fristlos zu kündigen.
Die Folge: Die Kündigung war unwirksam
Da die Mieterin den wichtigen Grund für ihre außerordentliche Kündigung nicht beweisen konnte, war die Kündigung unwirksam. Das Mietverhältnis bestand also rechtlich weiter, auch wenn die Mieterin es beenden wollte.
Die Konsequenzen: Wer muss jetzt was bezahlen?
Weil die Kündigung der Mieterin ungültig war, hatte die Widerklage der Vermieterin Erfolg – zumindest in Teilen.
Die Mieterin muss die Miete nachzahlen
Das Gericht verurteilte die Mieterin, die Miete für die Monate Januar bis April 2016 in voller Höhe nachzuzahlen. Das waren insgesamt 23.781,69 Euro. Da der Mietvertrag weiterlief, sie die Räume aber erst Ende April verließ, schuldete sie für diesen Zeitraum entweder die Miete oder eine sogenannte Nutzungsentschädigung. Das ist der Betrag, den ein Vermieter verlangen kann, wenn ein Mieter die Räume nach Vertragsende weiter nutzt, ohne Miete zu zahlen. Das Argument der Mieterin, die Miete sei wegen der Vorfälle gemindert, ließ das Gericht nicht gelten, da die Vorfälle nicht bewiesen waren.
Kein Schmerzensgeld für die Vermieterin
Auch die Vermieterin ging nicht als vollständige Siegerin aus dem Prozess hervor. Ihre Forderung nach Schmerzensgeld, also einer finanziellen Entschädigung für erlittene körperliche und seelische Schmerzen, wurde abgewiesen. Genauso wie die Mieterin konnte auch sie nicht beweisen, dass sie von der Mieterin angegriffen und verletzt worden war. Auch hier stand Aussage gegen Aussage, ohne dass das Gericht eine Version für überzeugender hielt.
Ein Sonderfall: Was ist mit der Mietbürgschaft?
Die Vermieterin hatte nicht nur die Mieterin verklagt, sondern auch die Bürgschaftsgeberin, die die Mietbürgschaft über 14.400 Euro ausgestellt hatte. Sie wollte, dass die Bürgschaftsgeberin diesen Betrag an sie auszahlt. Doch auch diese Klage wies das Gericht ab.
Der Grund war einfach: Die Vermieterin hatte sich zuvor schriftlich damit einverstanden erklärt, dass die Bürgschaftsgeberin das Geld so lange auf einem Konto bereithält, bis der Streit zwischen Mieterin und Vermieterin geklärt ist. Indem sie die Bürgschaftsgeberin trotzdem verklagte, handelte sie gegen ihre eigene Zusage. Juristen nennen das einen Mangel am Rechtsschutzbedürfnis. Das bedeutet, man kann nicht klagen, wenn es dafür keinen triftigen Grund gibt – zum Beispiel, weil die andere Seite bereits zugesagt hat zu zahlen, sobald eine bestimmte Bedingung erfüllt ist. Eine Klage war hier also schlicht unnötig.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern derjenige verliert, der seine Version der Geschichte nicht beweisen kann. Eine fristlose Kündigung wegen Gewalt ist nur dann wirksam, wenn die Übergriffe tatsächlich nachweisbar sind und schwerwiegend genug für eine sofortige Vertragsbeendigung. Das Gericht macht deutlich, dass widersprüchliche Zeugenaussagen von nahestehenden Personen nicht ausreichen, wenn sie nicht zu den vorgelegten Beweisen passen. Mieter sollten daher vor einer fristlosen Kündigung sehr sorgfältig prüfen, ob sie ihre Vorwürfe auch vor Gericht belegen können, da sie sonst weiter zur Mietzahlung verpflichtet bleiben.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags?
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags liegt vor, wenn eine Partei den Vertrag nicht mehr bis zum Ablauf der regulären Mietzeit fortsetzen kann. Das bedeutet, die Situation ist so schwerwiegend und unerträglich geworden, dass es für die kündigende Partei unzumutbar ist, weiterhin an den Vertrag gebunden zu sein. Die Hürde dafür ist sehr hoch, denn eine fristlose Kündigung beendet den Vertrag sofort und ist nur das letzte Mittel.
Was bedeutet „wichtiger Grund“ im Detail?
Ein wichtiger Grund ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten aus dem Mietvertrag oder eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragsparteien. Es handelt sich um Umstände, die das Festhalten am Vertrag für eine Partei unerträglich machen. Stellen Sie sich vor, das Fundament der vertraglichen Beziehung ist so stark beschädigt, dass eine Fortsetzung nicht mehr sinnvoll ist. Dabei reicht nicht jede Meinungsverschiedenheit oder jeder kleine Ärger aus. Es muss eine nachhaltige und gravierende Beeinträchtigung vorliegen.
Typische Beispiele für einen wichtigen Grund
Es gibt verschiedene Situationen, die einen wichtigen Grund darstellen können. Die Beurteilung hängt aber immer vom Einzelfall ab. Hier sind einige gängige Beispiele:
- Nichtzahlung der Miete: Wenn der Mieter die Miete über einen längeren Zeitraum oder in erheblichem Umfang nicht zahlt, ist das fast immer ein wichtiger Grund. Dies betrifft meist zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten oder einen erheblichen Teil der Miete über mehrere Monate.
- Schwerwiegende Störung des Hausfriedens: Wenn eine Partei (Mieter oder Vermieter) den Hausfrieden durch wiederholtes, massives Fehlverhalten so stört, dass die andere Partei oder andere Mieter die Nutzung der Immobilie nicht mehr zumutbar finden. Beispiele wären ständige Bedrohungen, Beleidigungen oder erhebliche Lärmbelästigung, die über das normale Maß hinausgeht.
- Nachhaltige Beeinträchtigung der Nutzung: Wenn die Nutzung des Gewerbeobjekts durch die andere Partei oder deren Verhalten erheblich und dauerhaft eingeschränkt wird. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der Vermieter notwendige Reparaturen trotz Aufforderung nicht durchführt und die Immobilie dadurch unbrauchbar wird, oder wenn der Mieter das Mietobjekt stark beschädigt und nicht instand setzt. Auch eine unerlaubte Nutzung des Gewerbeobjekts für illegale Zwecke kann ein wichtiger Grund sein.
Oft ist vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung notwendig. Mit einer Abmahnung wird der anderen Partei eine letzte Chance gegeben, das Fehlverhalten einzustellen oder den Mangel zu beheben. Nur wenn der Verstoß so schwerwiegend ist, dass eine Beseitigung ausgeschlossen oder eine sofortige Beendigung des Vertrages unumgänglich ist (zum Beispiel bei einer völlig zerstörten Vertrauensbasis), kann auf eine Abmahnung verzichtet werden.
Wer muss beweisen, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt?
Im deutschen Recht trägt grundsätzlich die Partei die Beweislast, die sich auf eine bestimmte Tatsache beruft und daraus einen Vorteil ziehen möchte. Für Sie bedeutet das: Wer eine fristlose Kündigung ausspricht, muss auch beweisen, dass ein „wichtiger Grund“ dafür vorliegt.
Was bedeutet Beweislast bei einer Kündigung?
Die Beweislast beschreibt, wer im Streitfall vor Gericht die notwendigen Tatsachen beweisen muss, um seine Behauptung zu untermauern. Wenn Sie zum Beispiel als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen, weil ein Mitarbeiter wiederholt gestohlen hat, müssen Sie als Arbeitgeber vor Gericht beweisen, dass der Diebstahl tatsächlich stattgefunden hat. Können Sie diesen Beweis nicht erbringen, gilt der Diebstahl als nicht erwiesen und die fristlose Kündigung ist in der Regel unwirksam.
Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter kündigt fristlos, weil der Arbeitgeber ihn massiv beleidigt hat. In diesem Fall muss der Mitarbeiter als kündigende Partei beweisen, dass die Beleidigungen tatsächlich stattgefunden haben und so schwerwiegend waren, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden konnte.
Warum ist eine sorgfältige Beweissicherung entscheidend?
Das Verständnis dieser Beweislast ist äußerst wichtig, da es die Risiken einer unbegründeten Kündigung aufzeigt. Die Partei, die sich auf den wichtigen Grund beruft, muss diesen mit konkreten und überzeugenden Beweismitteln belegen können. Dazu gehören beispielsweise:
- Dokumente: Schriftliche Abmahnungen, E-Mails, Chatverläufe, Arbeitszeitnachweise, Verträge.
- Zeugen: Personen, die den Vorfall direkt beobachtet oder gehört haben.
- Fotos oder Videos: Visuelle Beweise, sofern rechtlich zulässig erhoben.
Fehlt es an ausreichenden Beweisen, kann dies dazu führen, dass die Kündigung vor Gericht scheitert, selbst wenn der kündigende Partei der Sachverhalt aus ihrer Sicht noch so klar erschien. Eine gute Dokumentation und glaubwürdige Zeugen können in einem solchen Streitfall also entscheidend sein. Es geht darum, dem Gericht nachvollziehbar darzulegen, warum der wichtige Grund für die fristlose Kündigung gegeben war und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen wäre.
Welche finanziellen Folgen drohen, wenn eine fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags unwirksam ist?
Eine fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags, die sich später als unwirksam herausstellt, hat weitreichende und oft erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat. Der zentrale Punkt ist, dass der Mietvertrag rechtlich weiterhin besteht, als wäre die Kündigung nie erfolgt.
Fortlaufende Mietzahlungspflicht
Der grundlegendste und direkteste finanzielle Effekt ist, dass die Pflicht zur Mietzahlung für die gesamte ursprüngliche Vertragslaufzeit oder bis zur wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses bestehen bleibt. Stellen Sie sich vor, Sie haben eine fristlose Kündigung ausgesprochen und sind aus den Geschäftsräumen ausgezogen. Stellt sich die Kündigung dann als unwirksam heraus, schulden Sie dem Vermieter weiterhin die vereinbarte Miete für die Nutzung der Räume. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Räume nicht mehr nutzen, da der Vertrag rechtlich noch läuft. Es kann also zu Nachforderungen von Mietzins für Monate oder sogar Jahre kommen.
Zusätzliche Schadensersatzansprüche des Vermieters
Darüber hinaus können weitere, oft erhebliche finanzielle Belastungen durch Schadensersatzforderungen des Vermieters entstehen. Wenn der Vermieter darauf vertraut hat, dass das Mietverhältnis beendet ist und die Räume beispielsweise leer stehen, weil er neue Mieter gesucht hat oder Renovierungen für einen neuen Mieter geplant waren, können folgende Schäden geltend gemacht werden:
- Mietausfallschaden (Leerstand): Der Vermieter kann den finanziellen Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch den Leerstand der Gewerberäume entstanden ist, weil er keine Mieteinnahmen hatte. Dies umfasst die entgangenen Mieten für den Zeitraum, in dem die Räume nicht neu vermietet werden konnten.
- Kosten der Wiedervermietung: Hierzu gehören beispielsweise Maklergebühren, Kosten für Inserate oder notwendige Umbaumaßnahmen, die der Vermieter aufgewendet hat, um die Räume an einen neuen Mieter anzupassen oder diesen zu finden. Auch wenn der Vermieter wegen der vermeintlichen Kündigung andere Mietinteressenten abgewiesen hat, kann dies einen Schaden darstellen.
- Weitere Schäden: Je nach Einzelfall können auch andere Schäden entstehen, die direkt mit der unwirksamen Kündigung und den daraus resultierenden Fehlplanungen des Vermieters zusammenhängen.
Für Sie als Mieter bedeutet dies, dass Sie nicht nur die fortlaufende Miete schulden, sondern zusätzlich für Schäden aufkommen müssen, die dem Vermieter durch die unwirksame Kündigung und seine daraus resultierende Disposition entstanden sind. Diese Kumulation von Mietforderungen und Schadensersatzansprüchen kann die finanzielle Belastung erheblich machen.
Reichen persönliche Streitigkeiten oder verbale Auseinandersetzungen für eine fristlose Kündigung aus?
Nein, bloße persönliche Streitigkeiten oder einzelne verbale Auseinandersetzungen reichen in der Regel nicht aus, um einen Mietvertrag fristlos zu kündigen. Das Gesetz stellt hier hohe Anforderungen.
Wann eine fristlose Kündigung wegen Streitigkeiten möglich ist
Für eine fristlose Kündigung, sei es durch den Vermieter oder den Mieter, muss ein sogenannter wichtiger Grund vorliegen. Dieser wichtige Grund macht es der kündigenden Partei unzumutbar, das Mietverhältnis auch nur bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen. Bei Konflikten unter Nachbarn oder zwischen Mieter und Vermieter bedeutet das:
- Der Hausfrieden muss erheblich und dauerhaft gestört sein. Es handelt sich hierbei um eine Störung, die weit über das übliche Maß von Meinungsverschiedenheiten oder gelegentlichen Unstimmigkeiten hinausgeht.
- Typische Beispiele für solche schwerwiegenden Störungen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten, sind:
- Wiederholte, massive Beleidigungen oder Bedrohungen, die ernst genommen werden müssen.
- Körperliche Angriffe oder gewalttätiges Verhalten.
- Eine systematische und dauerhafte Belästigung (Mobbing), die auf eine Zerstörung des friedlichen Zusammenlebens abzielt.
- Vorsätzliche Sachbeschädigung am Eigentum der anderen Partei.
Alltägliche Meinungsverschiedenheiten, gelegentliche Ruhestörungen, die sich im Rahmen des Üblichen halten, oder ein einmaliger lautstarker Streit fallen nicht unter diese Kategorie. Solche Konflikte sind, wenn auch unerfreulich, Teil des Zusammenlebens und überschreiten die Schwelle für eine sofortige Beendigung des Mietvertrages bei Weitem nicht.
Bedeutung der Einzelfallprüfung und des Nachweises
Ob eine Störung des Hausfriedens tatsächlich ausreicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, hängt immer vom Einzelfall ab. Gerichte prüfen genau, wie intensiv, wie häufig und wie schwerwiegend die Vorfälle waren. Dabei spielt auch eine Rolle, ob es bereits Abmahnungen gab, die dem Verursacher der Störung die Möglichkeit geben sollten, sein Verhalten zu ändern.
Für die kündigende Partei ist es zudem entscheidend, die Vorfälle nachweisen zu können. Das kann durch Zeugenaussagen, Fotos, Protokolle oder andere Beweismittel geschehen. Ohne klare Belege ist es schwierig, eine fristlose Kündigung wegen persönlicher Streitigkeiten erfolgreich durchzusetzen. Für Sie bedeutet das: Die Hürde für eine fristlose Kündigung aufgrund von persönlichen Auseinandersetzungen ist hoch und bedarf in der Regel mehr als nur einfacher Meinungsverschiedenheiten.
Was bedeutet eine Mietbürgschaft für Mieter und Vermieter, wenn es zu Streitigkeiten um die Miete kommt?
Die Mietbürgschaft als zusätzliche Absicherung
Eine Mietbürgschaft ist ein Vertrag, bei dem sich eine dritte Person (der Bürge) gegenüber dem Vermieter schriftlich dazu verpflichtet, für die Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten des Mieters einzustehen. Sie dient dem Vermieter als zusätzliche Sicherheit, falls der Mieter seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt. Dies ist besonders im Gewerbemietrecht ein häufig genutztes Instrument.
Stellen Sie sich vor, der Mieter kann die Miete nicht mehr zahlen oder verursacht Schäden an der Mietsache, für die er aufkommen müsste. In solchen Fällen kann der Vermieter unter bestimmten Umständen den Bürgen direkt in Anspruch nehmen, um seine Forderungen zu begleichen.
Die Rolle der Bürgschaft im Streitfall
Kommt es zu Streitigkeiten um Mietzahlungen oder andere finanzielle Forderungen aus dem Mietverhältnis, kann die Mietbürgschaft aktiviert werden.
- Wann kann der Bürge in Anspruch genommen werden? Der Vermieter kann den Bürgen üblicherweise dann in Anspruch nehmen, wenn der Mieter trotz Aufforderung seine vertraglichen Pflichten – beispielsweise die Zahlung der Miete oder der Nebenkosten – nicht erfüllt hat. Bevor der Vermieter den Bürgen zur Kasse bittet, muss er in der Regel zunächst versuchen, die Forderung vom Mieter selbst zu erhalten. Dies kann zum Beispiel durch Mahnungen oder sogar eine Klage gegen den Mieter geschehen.
- Was deckt die Bürgschaft ab? Der Umfang der Bürgschaft hängt davon ab, was im Bürgschaftsvertrag vereinbart wurde. Sie kann Mietrückstände, offene Nebenkostenforderungen oder auch Schadensersatzansprüche abdecken. Der Betrag, für den der Bürge haftet, ist in der Regel auf eine bestimmte Summe begrenzt.
Rechte und Pflichten der Beteiligten
Im Falle einer Streitigkeit und einer möglichen Inanspruchnahme der Bürgschaft ergeben sich für alle drei Parteien spezifische Rollen:
- Für den Mieter: Der Mieter bleibt der primäre Schuldner der Mietforderungen. Selbst wenn der Bürge zahlt, ist der Mieter weiterhin verpflichtet, diese Summe dem Bürgen zu erstatten. Der Bürge hat in diesem Fall einen sogenannten Regressanspruch gegenüber dem Mieter; das heißt, er kann das gezahlte Geld vom Mieter zurückverlangen.
- Für den Vermieter: Der Vermieter kann sich bei Zahlungsausfällen des Mieters an den Bürgen wenden. Er muss dem Bürgen jedoch meist nachweisen, dass die Forderungen berechtigt sind und dass der Mieter selbst nicht gezahlt hat oder nicht zahlen kann.
- Für den Bürgen: Der Bürge hat bestimmte Rechte. Er kann beispielsweise die Zahlung verweigern, solange der Vermieter nicht versucht hat, die Forderung vom Mieter selbst einzutreiben. Dies nennt man die Einrede der Vorausklage. Er kann sich auch auf alle Einwände berufen, die der Mieter selbst gegenüber dem Vermieter hätte (z.B. wenn die Forderung unberechtigt ist oder verjährt wäre). Zahlt der Bürge die Forderung, tritt er in die Rechte des Vermieters gegenüber dem Mieter ein und kann das Geld vom Mieter zurückfordern.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung beendet ein Mietverhältnis sofort, ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist. Sie setzt voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, den Vertrag bis zum regulären Ende fortzuführen (vgl. § 543 BGB). Typische Gründe können schwere Vertragsverstöße oder gravierende Störungen des Vertragsverhältnisses sein. Im vorliegenden Fall kündigte die Mieterin außerordentlich wegen der behaupteten Gewaltvorfälle, um das Mietverhältnis sofort zu beenden.
Beispiel: Wenn ein Mieter seine Geschäftsräume wiederholt schwer beschädigt oder der Vermieter den Hausfrieden massiv stört, kann die jeweils andere Partei außerordentlich kündigen.
Widerklage
Eine Widerklage ist eine Gegenklage, die der Beklagte im selben Gerichtsverfahren gegen den Kläger erhebt. Damit wird im laufenden Verfahren eine eigene Forderung geltend gemacht, ohne dass ein neues Verfahren eingeleitet werden muss (vgl. § 33 ZPO). Im geschilderten Fall hat die Vermieterin als Beklagte eine Widerklage gegen die Mieterin erhoben, um ausstehende Mietzahlungen und Schmerzensgeldforderungen durchzusetzen.
Beispiel: Jemand verklagt seinen Nachbarn wegen Lärmbelästigung, und der Nachbar wehrt sich mit einer Widerklage auf Schadensersatz wegen angeblicher Sachbeschädigung.
Beweislast
Die Beweislast bestimmt, wer im Streitfall die Tatsachen, auf die er seine Ansprüche stützt, auch beweisen muss (vgl. §§ 286, 901 ZPO). Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für die Tatsachen, die ihre Forderung begründen. Im vorliegenden Fall musste die Mieterin beweisen, dass die Vermieterin sie körperlich so angegriffen hat, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Konnte sie diesen Beweis nicht erbringen, blieb die Kündigung unwirksam.
Beispiel: Wer behauptet, bei der Nachbarin sei ein Baum über die Grundstücksgrenze gewachsen und beschädigt sein Auto, muss dies belegen.
Nutzungsentschädigung
Die Nutzungsentschädigung ist ein Ersatzbetrag, den der Vermieter verlangen kann, wenn der Mieter die gemieteten Räume nach Beendigung oder Ablauf des Mietvertrags weiterhin nutzt, aber keine Miete zahlt (vgl. § 546a BGB). Sie entspricht im Regelfall der Höhe der vereinbarten Miete. Im Fallbeispiel musste die Mieterin entweder Miete oder eine Nutzungsentschädigung für die Räume zahlen, weil sie nach der Kündigung rechtlich noch Mieterin war.
Beispiel: Wenn jemand auszieht, den Schlüssel aber nicht zurückgibt und noch in der Wohnung wohnt, muss er für die weitere Nutzung Nutzungsentschädigung zahlen.
Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage (vgl. § 42 VwGO analog auch in Zivilprozessen). Es verlangt, dass die klagende Partei ein berechtigtes, aktuelles Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hat. Fehlt es, ist die Klage meist unzulässig. Im konkreten Fall war die Klage der Vermieterin gegen die Bürgschaftsgeberin wegen ausstehender Zahlungen unzulässig, da die Vermieterin bereits zugestimmt hatte, dass die Bürgschaftssumme solange zurückbehalten wird, bis der Streit geklärt ist – somit fehlte ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Klage.
Beispiel: Wer eine Rechnung bezahlt hat, kann keinen Rechtsstreit um deren Bezahlung führen, weil kein aktuelles Interesse an einer Zahlungsklage besteht.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 543 BGB (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund): Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit, einen Mietvertrag fristlos zu beenden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und einer Interessenabwägung die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies soll bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder unzumutbaren Zuständen eine schnelle Beendigung ermöglichen, oft nach einer erfolglosen Abmahnung. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall berief sich die Mieterin auf angebliche gewalttätige Übergriffe der Vermieterin, um ihre fristlose Kündigung zu rechtfertigen, während die Vermieterin ihrerseits fristlos kündigte, nachdem die Mieterin die Mietzahlungen eingestellt hatte.
- Zivilprozessordnung (ZPO), Grundsätze der Beweislast (im Kontext von § 286 ZPO): Die Beweislast bestimmt, welche Partei im Rechtsstreit die Tatsachen beweisen muss, die zu ihren Gunsten wirken. Wer einen Anspruch geltend macht, muss die dafür notwendigen Umstände vor Gericht darlegen und beweisen. Gelingt dies nicht, geht dies zu Lasten der Partei, die die Beweislast trägt. Das Gericht entscheidet gemäß § 286 ZPO nach freier Überzeugung, ob die Beweisführung erfolgreich war. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Da im Fall Aussage gegen Aussage stand, musste die Mieterin beweisen, dass die gewalttätigen Übergriffe tatsächlich stattgefunden hatten, um ihre Kündigung zu rechtfertigen; der Mangel an Beweisen führte zur Abweisung ihrer Klage.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) und § 253 BGB (Immaterieller Schaden): § 823 BGB ist die zentrale Norm für die Haftung aus unerlaubten Handlungen und verpflichtet zum Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig bestimmte Rechtsgüter wie Leben, Körper oder Gesundheit eines anderen verletzt. § 253 BGB ergänzt dies und ermöglicht bei Körperverletzungen die Forderung nach Schmerzensgeld, einer finanziellen Entschädigung für nicht-vermögensrechtliche Schäden wie Schmerzen oder Leiden. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Beide Parteien forderten Schmerzensgeld voneinander wegen angeblicher Körperverletzungen, die während des Streits entstanden sein sollen; das Gericht wies beide Forderungen ab, da keine Partei ihre jeweiligen Verletzungen und deren Ursache ausreichend beweisen konnte.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 546a BGB (Entschädigung bei verspäteter Rückgabe der Mietsache): Diese Vorschrift regelt, dass ein Mieter, der die Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, für die Dauer der Vorenthaltung eine sogenannte Nutzungsentschädigung an den Vermieter zahlen muss. Die Höhe dieser Entschädigung entspricht in der Regel der vereinbarten Miete, auch wenn der Mietvertrag bereits beendet ist. Dies sichert den Vermieter für die Zeit ab, in der er die Räume nicht neu vermieten kann. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die außerordentliche Kündigung der Mieterin unwirksam war und sie die Räume erst Ende April 2016 räumte, wurde sie zur Zahlung der Nutzungsentschädigung für die Monate Januar bis April verurteilt, da das Mietverhältnis fortbestand.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 765 BGB (Begriff der Bürgschaft): Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Sie dient dem Gläubiger als Sicherheit, falls der Hauptschuldner seine Verpflichtung nicht erfüllt. Die Bürgschaft ist eine akzessorische Sicherheit, das heißt, sie ist in ihrem Bestand vom Bestehen der Hauptschuld abhängig. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Eine Bürgschaftsgeberin hatte die Zahlung von Mietschulden der Mieterin bis zu einem Betrag von 14.400 Euro übernommen; die Vermieterin versuchte, diesen Betrag von der Bürgschaftsgeberin einzufordern.
- Zivilprozessrecht, Grundsatz des Rechtsschutzbedürfnisses: Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine ungeschriebene, aber grundlegende Voraussetzung dafür, dass eine Klage überhaupt zulässig ist. Es besagt, dass eine Partei ein berechtigtes Interesse daran haben muss, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Wenn der Beklagte bereits bereit ist, die Forderung zu erfüllen, oder wenn die Klage auf anderem Wege als unnötig erscheint, fehlt dieses Bedürfnis. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klage der Vermieterin gegen die Bürgschaftsgeberin wurde abgewiesen, weil die Vermieterin zuvor zugestimmt hatte, dass das Geld bis zur Klärung des Hauptstreits auf einem Konto verbleibt, wodurch eine Klage als unnötig angesehen wurde.
Das vorliegende Urteil
LG Köln – Az.: 26 O 35/16 – Urteil vom 04.06.2018
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