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Gewerberaummietvertrag – Schadensersatzpflicht bei fristloser Kündigung

LG Köln – Az.: 26 O 35/16 – Urteil vom 04.06.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 23.781,69 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 5.862,00 EUR seit dem 07.01.2016, von 5.862,00 EUR seit dem 04.02.2016, von 5.862,00 EUR seit dem 04.03.2016, von 5.862,00 EUR seit dem 06.04.2016, von 333,69 EUR seit dem 04.05.2016 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten trägen die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.  Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Mit Gewerberaummietvertrag vom 13.08.2013 mietete die Klägerin von der Beklagten die sich im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses …………in Köln befindenden Räumlichkeiten nebst Keller zu einer monatlichen Grundmiete von 4.800 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer monatlich an. Nach fünf Jahren sollte die Miete um 400,00 EUR monatlich erhöht werden. Das Mietverhältnis endete gemäß § 4 des Mietvertrages am 31.12.2023.

§ 5 Abs. 2 des Mietvertrages enthielt folgende Regelung:

Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Vermieter

a)  seine mietvertraglichen Verpflichtungen in einem solchen Maße verletzt, dass dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

b)  den Mieter vertragswidrig in seinen Rechten beschränkt.

Unter dem 23.08.2013 übernahm die Drittwiderbeklagte gegenüber der Beklagten unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage eine Mietbürgschaft für Mietverbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von 14.400,00 EUR.

Die Klägerin betrieb in den angemieteten Räumlichkeiten ein Schmuckgeschäft („T“). Der Briefkasten des Geschäfts befand sich an der Innenseite der sich einige Meter neben den Geschäftsräumen befindenden doppelflügeligen Hauseingangstür des Hauses Nr. …. Die Klägerin stellte regelmäßig einen Werbeständer in den Bereich des Bürgersteiges und der Hauseingangstür, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Hinsichtlich der Beschaffenheit der Werbeständer nimmt die Kammer auf die Lichtbilder, welche als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.04.2016 zur Akte gereicht wurden (Bl. 66, 67 d.A.), Bezug.

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 04.01.2016, der Beklagten zugestellt am 06.01.2016, das Mietverhältnis außerordentlich mit Wirkung zum Ablauf des 30.04.2016. Die Beklagte kündigte ihrerseits mit Schreiben vom 12.01.2016 den Mietvertrag außerordentlich und fristlos. Die Klägerin zahlte die Mieten bis einschließlich Dezember 2015, ab Januar 2016 erbrachte die Klägerin keine Mietzahlungen mehr. Mit Schreiben vom 31.01.2016 (Bl. 161 d.A.) teilte die Drittwiderbeklagte der Beklagten auf Nachfrage mit, dass seitens der Klägerin Einreden/Einwendungen geltend gemacht worden seien und die Drittwiderbeklagte im Hinblick auf § 768 BGB nicht zu einer Auszahlung der Bürgschaftssumme berechtigt sei. Die Drittwiderbeklagte bat die Beklagte um Zustimmung, dass der Bürgschaftsbetrag weiterhin – bis zur Klärung der Streitfragen unter den Beteiligten des Hauptschuldverhältnisses – auf dem Aval-Konto der Drittwiderbeklagten zum jederzeitigen Abruf bereitgehalten werden könne. Die Drittwiderbeklagte teilte mit, dass nach Klärung der Streitfragen der Bürgschaftsbetrag freigegeben werde. Dem Schreiben war eine zur Unterzeichnung und Rücksendung gedachte Ausfertigung beigefügt (Bl. 162 d.A.), Welche die Beklagte unterzeichnete und zurück schickte. Die Beklagte unterzeichnete das Schreiben der Beklagten.

Am 25.11.2015 und 21.12.2015 war es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien im Bereich der Geschäftsräume/des Hauseingangs gekommen, deren Ablauf zwischen der Parteien streitig ist.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie bereits im Jahr 2014 mehrfach verbal angegriffen. Die Vorfälle hätten sich gesteigert und am 25.11.2015 sei die Klägerin von dem Zeugen D, der der Lebensgefährte der Beklagten sei, „vorsätzlich und brutal“ mit der Schulter angerempelt worden. Am 21.12.2015 sei die Klägerin ohne Vorwarnung von der Beklagten „von hinten angegriffen und herumgeschleudert“ worden. Die Beklagte habe der Klägerin mehrfach gegen die Kniescheibe getreten, so dass die Klägerin gestürzt sei und sich erhebliche Verletzungen am Knie und am Arm zugezogen habe. Die Klägerin sei infolge des Übergriffs bis zum 31.01.2016 (Bl. 35 d.A.) arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Hinsichtlich beider Vorfälle habe die Klägerin wegen der Heftigkeit umgehend Strafanzeige erstattet. Aufgrund dieser Vorfälle sei die Klägerin gemäß § 5 des Mietvertrages zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen, denn sie habe nicht mehr bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist mit einer Kündigung zuwarten können. Eine Abmahnung sehe der Mietvertrag nicht vor und diese sei ohnehin entbehrlich gewesen. Insofern ergebe sich das Kündigungsrecht auch aus § 543 Abs. 1 BGB. Die seitens der Beklagten ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung fuße auf wahrheitswidrigen Behauptungen und stelle einen weiteren Vertragsverstoß dar. Die seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei unberechtigt und entbehre jeglicher Grundlage.

Weil die Beklagte die Klägerin zur Kündigung des Mietvertrages veranlasst  habe, stehe der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Kündigungsfolgeschadens zu, den die Klägerin derzeit noch nicht beziffern könne. Insofern bestehe ein Feststellungsinteresse, zumal die Beklagte jegliche Ansprüche der Klägerin in Abrede stelle.

Die Klägerin beantragt , festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin aus der vorzeitigen Beendigung des durch Vertrag vom 13.08.2013 begründeten Mietverhältnisses für die Ladenflächen im Erdgeschoss des Objekts Q-Straße 20,50672 Köln bis zum 31.12.2033 entstehen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte zuletzt,

1.  die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 23.781,69 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 5.862,00 EUR seit dem 07.01.2016, von 5.862,00 EUR seit dem 04.02.2016, von 5.862,00 EUR seit dem 04.03.2016, von 5.862,00 EUR seit dem 06.04.2016 und von 333,69 EUR seit Zustellung der Klageerhöhung zu zahlen;

2.  die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin und Widerklägerin Schmerzensgeld in noch vom Gericht festzusetzende Höhe zu zahlen.

Drittwiderklagend beantragt die Beklagte, die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 14.400,00 EUR zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Drittwiderbeklagte beantragt, die Drittwiderklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie sei von der Klägerin schikaniert worden. Am 25.11.2015 habe die Klägerin der Beklagten den Werbeständer, mit dem sie regelmäßig die Eingangstür des Hauses partiell blockiert habe, „vor die Füße geknallt“ und auf die Beklagte „mit Fäusten eingeprügelt“. Am 21.12.2015 habe die Klägerin mit einem Werbeständer die Hauseingangstür teilweise versperrt, so dass ein Umzug eines ihrer Mieter nicht reibungslos funktioniert habe. Als die Klägerin den Werbeständer zur Seite gestellt habe, sei die Klägerin erschienen und habe unvermittelt auf die Beklagte „eingeprügelt“. Sie habe der Beklagten mit den Fäusten auf den Kopf sowie den Oberkörper geschlagen und ihr gegen die Hüfte getreten. Die Beklagte habe lediglich Abwehrbewegungen gemacht und versucht, die Klägerin wegzustoßen. Durch die Schläge und Tritte habe die Beklagte Hämatome am Kopf, dem Oberkörper und der Hüfte erlitten. Sie habe die Klägerin überhaupt nicht treten können, da sie erst kurz vor dem Vorfall vom 21.12.2015 eine Hüft-OP habe durchführen lassen.

Die Beklagte ist der Auffassung, ihr stünde gegen die Klägerin für den Zeitraum Januar bis einschließlich April 2016 ein Anspruch auf Mietzahlung bzw. Nutzugsentschädigung zu. Zudem bestehe ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebskosten sowie Schmerzensgeld wegen der am 21.12.2015 erlittenen Verletzungen. Die seitens der Klägerin ausgesprochene Kündigung sei unwirksam.

Bezüglich der Drittwiderklage ergebe sich der Anspruch auf Auszahlung der Bürgschaftssumme gegen die Drittwiderbeklagte aus den Zahlungsrückständen der Klägerin betreffend den Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich April 2016. Es bestehe das Rechtsschutzbedürfnis, da bislang nicht sichergestellt sei, dass die Drittwiderbeklagte nach Abschluss des streitgegenständlichen Verfahrens ohne Vorlage eines Titels eine Auszahlung vornehme.

Die Klägerin ist bezüglich der Widerklage der Auffassung, aufgrund der streitgegenständlichen Vorkommnisse sei die Miete im Zeitraum 01.01.2016 bis 30.04.2016 „auf Null“ gemindert gewesen. Der Schmerzensgeldantrag sei unzulässig.

Die Drittwiderbeklagte ist der Auffassung, es fehle der Drittwiderklage bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Im Hinblick auf die Einrede aus § 768 BGB sei die Drittwiderbeklagte nicht zur sofortigen Auszahlung verpflichtet gewesen, da die Klägerin Einwände gegen die Ansprüche der Beklagten erhoben habe. Die Drittwiderbeklagte habe der Beklagten aber eine „Hinterlegung“ bis zur Klärung der Streitfragen angeboten, was die Beklagte auch akzeptiert habe.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.03.2017 (Bl. 175 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen A, C, G und D. Zudem hat die Kammer die Klägerin und die Beklagte persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2018 (Bl. 214-221 d.A.).

Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten 942 Js 10970/15 und 972 Js 452/16 (jeweils StA Köln) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die zulässige Widerklage ist teilweise begründet. Die Drittwiderklage ist unzulässig.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin aus der vorzeitigen Beendigung des durch Vertrag vom 13.08.2013 begründeten Mietverhältnisses für die Ladenflächen im Erdgeschoss des Objekts ………….Köln bis zum 31.12.2033 entstehen.

Denn der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist es im Ergebnis nicht gelungen, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens aus §§ 280, 314 BGB zu belegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diejenige Mietvertragspartei, die durch eine von ihr zu vertretende Vertragsverletzung die andere Partei zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages veranlasst hat, dieser Partei zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet (zuletzt BGH, Urteil vom 02.11.2016, XII ZR 153/15). Der Klägerin ist jedoch schon der Nachweis nicht gelungen, dass ihr wegen Übergriffen seitens der Beklagten sowie des Zeugen D ein Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 5 Abs. 2 des Mietvertrages oder gemäß § 543 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB zustand, mithin die Beklagte die außerordentliche Kündigung der Klägerin in diesem Sinne veranlasst hat.

Denn nach dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme steht nicht mit der für eine richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Sicherheit fest, dass sich insbesondere die Vorfälle vom 25.11.2015 und 21.12.2015 so zugetragen haben, wie dies die Klägerin behauptet hat.

Hinsichtlich beider Vorfälle stehen die Angaben der Klägerin diametral im Gegensatz zu den Angaben der Beklagten. Die seitens der Klägerin benannte Zeugin A konnte sich an einen Vorfall vom 25.11.2015 nicht konkret erinnern, ihre Aussage war bezüglich dieses Aspektes unergiebig. Der von der Beklagten benannte Zeuge D hat im Rahmen seiner Vernehmung die Angaben der Beklagten bestätigt, wonach die Klägerin auf die Beklagte eingeschlagen habe und nicht umgekehrt. Nur aufbauend auf die Angaben der Klägerin konnte sich die Kammer keine sichere Überzeugung davon verschaffen, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie dies die Klägerin behauptet hat (s.u.).

Soweit die Klägerin hinsichtlich des Vorfalls vom 21.12.2015 behauptet hat, die Beklagte habe sie unvermittelt von hinten angegriffen, sie mit Fäusten geschlagen und getreten, konnte sie dies ebenfalls nicht beweisen. Die von der Klägerin benannten Zeugen A und C haben übereinstimmend bekundet, dass es zwischen den Parteien am 21.12.2015 im Bereich der Hauseingangstüre zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Schläge oder Tritte habe die Zeugin A allerdings nicht beobachtet. Der Zeuge C hat angegeben, für ihn habe es so ausgesehen, als ob beide Frauen zeitgleich an der Hauseingangstür gezogen und geruckelt hätten; Schläge seien nicht erfolgt. Es könne sein, dass die Beklagte im Zuge der kurzen Auseinandersetzung die Klägerin einmal getreten habe. Die von der Klägerin benannte Zeugin G, die Ehefrau der Klägerin, hat bekundet, dass die Klägerin zur Hauseingangstür gegangen sei. Dann habe die Beklagte die Klägerin unvermittelt angegriffen, so dass diese gestürzt sei. Die Beklagte habe gegen das Bein der Klägerin getreten und die Klägerin sei anschließend nach vorne gestürzt. Dass die Klägerin von der Auseinandersetzung eine Schürfwunde am Bein davongetragen hat, haben sämtliche von der Klägerin benannten Zeugen übereinstimmend bekundet. Der Zeuge D hat diesbezüglich angegeben, dass er den Werbeständer neben die Eingangstür gestellt habe, um die Flügeltür vollständig öffnen zu können. Dies sei wegen eines Mieterauszuges nötig gewesen. Die Beklagte habe die Klägerin weder getreten noch geschlagen, sondern lediglich eine Abwehrhaltung eingenommen. Es sei zu einem Gerangel gekommen, in dessen Folge die Klägerin nicht hingefallen sei. Er habe das Geschehen gesehen, während er die Treppe des Hauses hinuntergekommen sei. Die Klägerin habe die Beklagte mit den „erhobenen Fäusten von oben nach unten“ geschlagen. Die Klägerin habe auch nicht gesagt, dass ihr das Bein wehtue und ihm auch keine Beinverletzung gezeigt.

Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugen war zunächst zu berücksichtigen, dass sämtliche Zeugen einer Partei nahestehen. Bei dem Zeugen D handelt es sich um einen langjährigen Freund der Beklagten, der dieser in privaten wie beruflichen Tätigkeiten regelmäßig Unterstützung leistet. Bei der Zeugin G handelt es sich um die Ehefrau der Klägerin, die Zeugen C und A sind mit der Klägerin bekannt. Die Klägerin hat zudem für den Onkel der Zeugin A das gegenüber dem Ladenlokal der Klägerin liegende Ladenlokal in der ……….vermittelt, in welchem die Zeugen A auch beschäftigt war. Bei der Vernehmung insbesondere der Zeugen G-Krause und D sowie der Anhörung der Parteien ist die starke Abneigung der Beteiligten gegen die jeweils „andere Seite“ offen zutage getreten.

Soweit die Zeugenaussagen überhaupt ergiebig waren, was hinsichtlich der angeblichen körperlichen Auseinandersetzung vom 21.12.2015 nur auf die Aussagen der Zeugen D, C und G zutrifft, hat die Kammer darüber hinaus erhebliche Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussagen. Es bestehen insbesondere bezüglich der Aussagen der Zeugen D und G erhebliche Zweifel daran, dass die Zeugen das tatsächliche Geschehen überhaupt vollständig aus eigener Wahrnehmung heraus beobachtet haben. Beide Schilderungen wirkten zum Teil konstruiert und wenig plausibel. Zudem wirkten die Angaben übertrieben. Gleiches gilt für die Schilderungen der Klägerin und der Beklagten persönlich. Danach habe die jeweils andere Partei mit massiver Brutalität einen Angriff mit Fäusten und auch Tritten verübt. Zum einen hat die Kammer im Rahmen des persönlichen Eindrucks von beiden Parteien nicht den Eindruck gewonnen, dass es sich bei diesen um „kampferprobte Schläger“ handelt, was aber im Rahmen der Beweisaufnahme und auch der wechselseitigen Schriftsätze unablässig zum Ausdruck gebracht wurde. Die von beiden Seiten geschilderten „brutalen Attacken“ der jeweiligen Gegenseite finden auch keinerlei Bestätigung in den zur Akte gereichten Arbeitunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Attesten, welche oberflächliche Hautabschürfungen (Klägerin) und Kopfschmerzen (Beklagte) aufführen. Bei einer auch nur ansatzweise dem jeweiligen Vortrag entsprechenden Brutalität und Intensität der körperlichen Auseinandersetzung wäre mit deutlich schwerwiegenderen Verletzungen zu rechnen gewesen. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass Faustschläge gegen den Kopf auch Verletzungen an der Hand der schlagenden Person hervorrufen, zumal sowohl die Klägerin als auch die Beklagte deutlich und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht haben, dass sie keinerlei Kampfsporterfahrung o.ä. hätten. Auch die Zeugen C und A haben lediglich von einer Hautabschürfung am Bein der Klägerin berichtet.

Bei der Bewertung der Aussagen waren auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen. So hat die Klägerin die Zeugen A und C max. 1 Stunde vor dem Vorfall darum gebeten, in der nächsten Zeit genauer ihr Geschäft und den Hauseingang zu beobachten, falls es dort zu einem Zwischenfall mit der Beklagten komme. Gegenüber der Zeugin G hat die Klägerin unmittelbar vor der Auseinandersetzung erklärt, sie werde jetzt zu dem sich in der Hauseingangstür befindenden Briefkasten gehen und das Geschehen mit ihrem Handy filmen. Wieso die Klägerin derartige „Vorbereitungshandlungen/Vorsorgemaßnahmen“ getroffen hat, konnte sie nicht nachtvollziehbar erklären. Soweit sie behauptet hat, die Beklagte habe einen Tag zuvor vor ihrem Laden gestanden und mit einer Dame geredet, wobei sie das Geschehen als bedrohlich empfunden habe, wirkten diese Angaben wiederum übertrieben und wenig nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Schilderungen angeblicher Vorfälle mit dem Zeugen D. Auf der anderen Seite wirkten die Ausführungen der Beklagten betreffend angebliche Attacken seitens der Klägerin ebenfalls überzeichnet und schwer nachvollziehbar.

Die Zeugin A konnte zu der Entstehung der Auseinandersetzung am 21.12.2015 und dem Ablauf keine konkreten Angaben machen.

Auch das zur Akte gereichte und im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Handy-Video belegt keine körperliche Auseinandersetzung von dem Ausmaß, welches seitens der Parteien sowie der Zeugen G und D geschildert wurde. Vielmehr ergibt sich, dass die Auseinandersetzung sehr kurz war. Am ehesten in Einklang zu bringen ist die Videoaufzeichnung mit der Aussage des Zeugen C (s.o.), der im Gegensatz zu den Zeugen G und D sowie den Parteien jedenfalls darum bemüht war, eine sachliche Schilderung des Vorfalls vom 21.12.2015 wiederzugeben.

Sofern die Beklagte die Klägerin im Rahmen der Auseinandersetzung vom 21.12.2015 tatsächlich während des gemeinsamen Rüttelns an der Hauseingangstür getreten haben sollte, wie dies der Zeuge C bezüglich eines Trittes für möglich gehalten hat, würde dies im Ergebnis für die Klägerin auch keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 5 des Mietverhältnisses bzw. § 543 BGB darstellen. Denn in diesem Zusammenhang ist berücksichtigen, dass die Klägerin sich offensichtlich bewusst zu der Beklagten begeben hat, um diese zu provozieren. Anders ist es kaum zu erklären, dass die Klägerin, nachdem sie bereits rund eine Stunde zuvor die Zeugen A und C gebeten hatte, in der nächsten Zeit die Eingangstür und ihr Geschäft zu beobachten, mit eingeschalteter Kamerafunktion ihres Mobiltelefons – nach einer Beratung mit der Zeugin G – sich zu der Eingangstüre und dem Briefkasten begeben hat. Zu diesem Zeitpunkt stand die Beklagte, was die Klägerin beobachtet hatte, in dem Bereich vor der Eingangstüre, allerdings mit dem Rücken zur Tür. Nach den äußeren Umständen spricht viel dafür, dass die Klägerin die Beklagte mit dem Hintergedanken provozieren wollte, dass sie sich durch die bereitgestellten Zeugen sowie das Handy-Video Beweismittel gegen die Beklagte verschaffen konnte. Angesichts dieser Umstände würde ein Tritt der – deutlich älteren und auch kleineren – Beklagen im Zuge des „gemeinsamen Rüttelns“ an der Tür nicht eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen.

Allerdings ist die Kammer – wie bereits oben festgestellt –  nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht mit der für eine richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass die Beklagte die Klägerin am 21.12.2015 überhaupt zielgerichtet getreten hat.

2. Die Widerklage ist teilweise begründet.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 23.781,69 EUR. Der Beklagten steht dieser Anspruch entweder aus dem Mietvertrag oder im Hinblick auf Nutzungsersatz (§ 546a BGB) zu, da die Klägerin unstreitig keine Mietzahlungen für den Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich April 2016 erbracht, die Geschäftsräume aber erst Ende April 2016 geräumt hat. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Miete sei in diesem Zeitraum auf 0 EUR gemindert gewesen, folgt dem die Kammer nicht. Zum einen hat die Klägerin die behaupteten Vorfälle nicht beweisen können (vgl. o.). Zum anderen würde selbst bei einer Wahrunterstellung sich keine Mietminderung für den fraglichen Zeitraum ergeben. Denn die Klägerin hat schon nicht nachvollziehbar vorgetragen, wieso eine solche bestanden haben soll. In Betracht käme eine entsprechende Minderung der Miete überhaupt nur, wenn es der Klägerin praktisch nicht mehr möglich gewesen wäre, im Zeitraum 01.01.2016 bis 30.04.2016 ihr Geschäft zu führen. Diesbezüglich ist weder Vortrag erfolgt, noch ist eine derartige Beeinträchtigung sonst ersichtlich. Die Streitigkeiten zwischen den Parteien begrenzten sich offensichtlich – jedenfalls aus Sicht der Klägerin – im Wesentlichen auf die Frage, wo der Werbeständer der Klägerin abgestellt werden darf und fanden zuletzt Ende des Jahres 2015 statt.

Dem seitens der Beklagten gegen die Klägerin widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von rückständigen Betriebskosten in Höhe von 333,69 EUR ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

Die weitergehende Widerklage unterlag der Abweisung. Der Beklagten steht ein Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, § 223 Abs. 1 StGB, 253 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin schon dem Grunde nach nicht zu. Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ist der Nachweis nicht gelungen, dass sie anlässlich des Vorfalls vom 21.12.2015 von der Klägerin angegriffen wurde und sie Verletzungen erlitten hat. Die Kammer ist aus den genannten Gründen (vgl. o.) nicht mit der für eine richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Sicherheit davon überzeugt, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie dies die Beklagte behauptet hat.

3. Die Drittwiderklage unterlag der Abweisung, da es dieser bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ausweislich der vorgelegten Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten (dazu sogleich) wird die Bürgschaftssumme i.H.v. 14.400,00 EUR mit Zustimmung der Beklagten von der Drittwiderbeklagten auf einem Avalkonto bereitgehalten, um nach Klärung der Streitfragen zwischen der Klägerin und der Beklagten ausgezahlt zu werden. Dass die Drittwiderbeklagte vor einer entsprechenden Klärung im Hinblick auf § 768 BGB nicht zu einer Auszahlung verpflichtet ist, vertritt wohl auch die Beklagte. Soweit sie die Auffassung vertritt, das Rechtsschutzbedürfnis erwachse daraus, dass nicht sichergestellt sei, dass die Drittwiderbeklagte nach Abschluss des streitgegenständlichen Verfahrens ohne Titel die Bürgschaftssumme auszahle, folgt dem die Kammer nicht. Vielmehr hat die Drittwiderbeklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die seitens der Klägerin (im streitgegenständlichen Verfahren) vorgebrachten Einwände vor einer Auszahlung geklärt werden sollen. Entscheidend ist aber, dass die Beklagte einem entsprechenden Vorgehen im März 2016 ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Wieso die Beklagte, ohne dass seitens der Drittwiderbeklagten eine Änderung der Absprachen erfolgt wäre, sich nunmehr nicht mehr daran festhalten lassen will, ist unklar. Soweit vorgetragen wurde, die Beklagte habe die Vereinbarung unterzeichnet, weil sie geglaubt habe, sie könne das Geld jederzeit abrufen, war dieser Vortrag angesichts des klaren und eindeutigen Wortlautes des Schreibens der Drittwiderbeklagten vom 11.02.2016 (Bl. 163 d.A.) i.V.m. dem Schreiben vom 21.01.2016 (DWB 4, Bl. 161 d.A.) nicht nachvollziehbar. Aus den in Bezug genommenen Schreiben der Drittwiderbeklagten ergibt sich eindeutig, dass der Bürgschaftsbetrag auf einem Avalkonto zum jederzeitigen Abruf bereitliegt; eine Auszahlung durch die Drittwiderbeklagte aber im Hinblick auf § 768 BGB erst nach der Klärung der Streitfragen zwischen der Klägerin und der Beklagten erfolgen wird. Darauf wurde in den Schreiben der Drittwiderbeklagten vom 21.01.2016 und vom 11.02.2016 explizit und sehr deutlich hingewiesen. Es ergab sich mithin eindeutig, dass der Betrag seitens der Drittwiderbeklagten (und nicht der Beklagten) jederzeit abgerufen werden kann, sobald die „Frage des § 768 BGB“ geklärt ist.

Ergänzend bemerkt die Kammer, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Anhörung auch nicht ansatzweise den Anschein erweckt hat, in ihren geschäftlichen Angelegenheiten ungewandt oder gar überfordert gewesen zu sein. Dagegen sprechen auch die handschriftlichen Eintragungen der Beklagten auf der zweiten Seite der Vereinbarung, die zudem belegt, dass die Beklagte in dieser Angelegenheit auch vor der Unterzeichnung mit der Drittwiderbeklagten persönlich Rücksprache gehalten hat; zudem ging dem genannten Schreiben der Drittwiderbeklagten eine „Anfrage der Beklagten zu § 768 BGB“ voraus. Auch das handschriftliche Schreiben der Beklagten vom 12.04.2016 (Anlage DWB 6, Bl. 164 d.A.) unterstreicht, dass die Beklagte mit den geschäftlichen Angelegenheiten nicht überfordert war, sondern ganz im Gegenteil die einzelnen Abläufe genau im Blick hatte. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang der Umstand möglicher Abweichungen in den Bürgschaftsverträgen.

Jedenfalls wäre die Drittwiderklage auch im Hinblick auf die zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten getroffene Vereinbarung derzeit unbegründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wurde ein fiktiver Streitwert unter zusätzlicher Berücksichtigung der Drittwiderklage (14.400,00 EUR) gebildet.

Streitwert:       bis 230.000,00 EUR

Den Widerklageantrag Ziffer 2 (Schmerzensgeld) hat die Kammer mit 500,00 EUR bemessen. Die Drittwiderklage war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil nach der Drittwiderklagebegründung nur eine gesamtschuldnerische Verurteilung mit der Klägerin (i.H.v. 14.400,00 EUR) in Betracht gekommen wäre. Denn die Mietrückstände waren bereits Gegenstand der Widerklage (Widerklageantrag Ziffer 1).

 

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