Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Streit in der Eigentümergemeinschaft: Gericht kippt wichtige Sanierungsbeschlüsse
- Die geplanten Maßnahmen und der Zankapfel: Was war passiert?
- Der Gang durch die Instanzen: Vom Amtsgericht zum Landgericht
- Die Kernfragen vor dem Landgericht: Was musste geklärt werden?
- Die Entscheidung des Landgerichts: Weitreichende Konsequenzen
- Die Begründung des Gerichts: Schritt für Schritt erklärt
- Ein Fall für das höchste Gericht: Warum die Revision zugelassen wurde
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was macht einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) rechtlich fehlerhaft oder unwirksam?
- Unter welchen Voraussetzungen kann eine WEG Beschlüsse fassen, die das Abstimmungsverfahren für zukünftige Entscheidungen erleichtern oder ändern?
- Was bedeutet der Grundsatz der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ für Entscheidungen in einer WEG und welche Auswirkungen hat seine Missachtung?
- Wer trägt die Kosten für größere Sanierungs- oder Instandhaltungsprojekte in einer WEG und wie werden diese verteilt?
- Wie kann ein einzelner Wohnungseigentümer rechtlich gegen einen Beschluss der WEG vorgehen, mit dem er nicht einverstanden ist?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 36 S 3331/23 WEG | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG München I
- Datum: 21.03.2024
- Aktenzeichen: 36 S 3331/23 WEG
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Einzelne Wohnungseigentümerinnen, die die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft anfichteten.
- Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, gegen die sich die Klage richtete. Im Berufungsverfahren trat die Verwalterin als Streithelferin auf.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft fasste mehrere Beschlüsse, die umfassende Sanierungsmaßnahmen an Fassaden und Dächern, die Beauftragung von Planungsleistungen, eine Sondervergütung des Verwalters und die Finanzierung dieser Vorhaben betrafen. Zudem wurde ein Beschluss zur Absenkung der Mehrheitserfordernisse für zukünftige Umlaufbeschlüsse gefasst. Die Klägerinnen fochten diese Beschlüsse an.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage der Gültigkeit dieser Beschlüsse, insbesondere ob die angenommene Nichtigkeit eines grundlegenden Sanierungsbeschlusses nachfolgende Planungs- und Finanzierungsbeschlüsse unwirksam macht und ob ein Beschluss zur Absenkung von Mehrheitserfordernissen für Umlaufbeschlüsse rechtlich zulässig gefasst wurde, wenn er sich auf eine Vielzahl von Gegenständen bezieht.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Streithelferin wurde zurückgewiesen. Das Gericht erklärte die Beschlüsse zur Beauftragung des Planungsbüros (TOP 3b) und zur Finanzierung der vorbereitenden Maßnahmen (TOP 3d) für ungültig. Der Beschluss zur Absenkung der Mehrheitserfordernisse für Umlaufbeschlüsse (TOP 3e) wurde für nichtig erklärt.
- Begründung: Der Beschluss zur Absenkung der Mehrheitserfordernisse für Umlaufbeschlüsse (TOP 3e) ist nichtig, da er nicht wie gesetzlich gefordert auf einen „einzelnen Gegenstand“ beschränkt war, sondern eine Vielzahl zukünftiger, nicht spezifisch umgrenzter Entscheidungen umfasste. Die Beschlüsse zur Planungsbeauftragung (TOP 3b) und deren Finanzierung (TOP 3d) widersprachen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dies wurde begründet mit dem unzulässigen Ausschluss der Tiefgarageneigentümer von der Beschlussfassung und Kostentragung sowie dem Fehlen von Vergleichsangeboten für den umfangreichen Planungsauftrag.
- Folgen: Die geplanten umfassenden Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung können in der beschlossenen Form nicht umgesetzt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss bei zukünftigen Beschlüssen die Beteiligung aller relevanten Miteigentümer und das Gebot der Wirtschaftlichkeit (Einholung von Vergleichsangeboten bei großen Aufträgen) beachten. Die grundlegende Rechtsfrage zur Zulässigkeit und Reichweite von Absenkungsbeschlüssen für Umlaufbeschlüsse ist nun für den Bundesgerichtshof zur Klärung zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Streit in der Eigentümergemeinschaft: Gericht kippt wichtige Sanierungsbeschlüsse
In vielen Mehrfamilienhäusern kommt irgendwann der Punkt, an dem größere Reparaturen oder Modernisierungen anstehen. Sei es die Fassade, das Dach oder die Heizung – solche Projekte sind oft teuer und müssen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschlossen werden. Doch was passiert, wenn bei diesen Beschlüssen Fehler gemacht werden? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I beleuchtet genau solch einen Fall und zeigt, wie wichtig es ist, dass die Spielregeln der Wohnungseigentümergemeinschaft (kurz WEG – das ist der Zusammenschluss aller Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus) genau eingehalten werden.
Die geplanten Maßnahmen und der Zankapfel: Was war passiert?

Die Mitglieder einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehend aus mehreren Häusern, stritten über Beschlüsse, die auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung (eine spezielle Versammlung der Eigentümer, oft für dringende oder wichtige Themen) am 21. Juli 2022 gefasst wurden. Grundlage für das Zusammenleben und die Verwaltung in dieser Gemeinschaft ist eine sogenannte Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung (eine Art Grundgesetz für das Zusammenleben und die Verwaltung im Haus) aus dem Jahr 1979. Diese besagt unter anderem, dass für Beschlüsse normalerweise die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Miteigentumsanteile (der Anteil, der jedem Eigentümer am gesamten Gebäude gehört und oft die Stimmkraft bestimmt) ausreicht. Eine Ausnahme gilt für Änderungen dieser Gemeinschaftsordnung selbst: Hierfür ist eine Mehrheit von mehr als drei Vierteln aller Stimmanteile nötig.
Ein wichtiger Punkt in der Vorgeschichte war ein Beschluss aus dem Jahr 1998. Damals wurde mit einfacher Mehrheit eine wirtschaftliche Trennung zwischen den Tiefgaragenstellplätzen und den Wohngebäuden beschlossen. Das bedeutet, man wollte die Kosten und Verantwortlichkeiten für diese Bereiche getrennt behandeln. Dieser Beschluss wurde damals nicht mit der eigentlich für eine solche Änderung der Gemeinschaftsordnung erforderlichen Dreiviertelmehrheit gefasst.
Auf der Versammlung im Juli 2022 standen dann weitreichende Entscheidungen an, die in mehreren Tagesordnungspunkten (kurz TOP – einzelne Themen, über die abgestimmt wird) behandelt wurden:
- TOP 3a): Hier ging es um eine umfassende Sanierung der Fassaden, der Aufzugsmaschinenhäuser und der Attiken (Mauererhöhungen am Dachrand) nach einer bestimmten „Variante 6“. Geplant waren unter anderem Gerüstbau, Abbruch und Erneuerung der Fassade samt Dämmung, Betonsanierung der Balkone, Erneuerung von Fenstern, Türen und des kompletten Dachaufbaus.
- TOP 3b): Beauftragung eines Planungsbüros für die Vorbereitung und Begleitung dieser Arbeiten (die sogenannten Leistungsphasen 1-7 nach der HOAI – der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Auch ein Sicherheitskoordinator und ein Energieberater für Fördermittel sollten beauftragt werden. Die Verwaltung wurde ermächtigt, diese Aufträge zu vergeben. Kostenpunkt für diese Planungsleistungen: rund 515.000 Euro. Über die endgültige Ausführung, Gestaltung und Finanzierung sollte später entschieden werden.
- TOP 3c): Die Verwaltung sollte für ihre zusätzliche Arbeit bei diesem Großprojekt eine Sondervergütung von 1,8 % der Brutto-Gesamtkosten erhalten, geschätzt etwa 307.400 Euro.
- TOP 3d): Die Kosten für die Planungen und die Sondervergütung der Verwaltung (zusammen ca. 526.000 Euro) sollten aus der Erhaltungsrücklage (eine Art Spartopf der Gemeinschaft für Reparaturen und Instandhaltung) der Wohnungen entnommen werden.
- TOP 3e): Es wurde beschlossen, dass für zukünftige Entscheidungen im Zuge dieser Sanierungsmaßnahmen (z.B. Auftragsvergabe, Kosten, Auswahl von Firmen, Gestaltung, Finanzierung) sogenannte Umlaufbeschlüsse (Abstimmungen, die schriftlich erfolgen, ohne dass sich alle treffen müssen) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichen sollen. Das ist eine Vereinfachung, die das Wohnungseigentumsgesetz unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Bemerkenswert ist, dass bei diesen Abstimmungen nur die Wohnungseigentümer, nicht aber die Eigentümer der Tiefgaragenstellplätze stimmberechtigt waren. Später, im November 2022, wurden die Beschlüsse zu TOP 3a (die eigentliche Sanierung) und TOP 3c (Sondervergütung Verwaltung) von der Eigentümergemeinschaft selbst wieder aufgehoben. Der Streit darüber war also erledigt.
Der Gang durch die Instanzen: Vom Amtsgericht zum Landgericht
Einige Wohnungseigentümerinnen (im Folgenden die Klägerinnen) waren mit den Beschlüssen nicht einverstanden und reichten eine Anfechtungsklage (eine Klage, mit der ein Eigentümer einen Beschluss für ungültig erklären lassen will, weil er ihn für fehlerhaft hält) ein. Sie kritisierten unter anderem, dass die große Sanierungsmaßnahme (TOP 3a) nicht richtig angekündigt worden sei, die Grundlagen für den Beschluss unzureichend waren und es sich eher um eine teure bauliche Veränderung als um notwendige Erhaltung handle. Auch die Finanzierung sei unklar gewesen. Die Nichtbeteiligung der Tiefgarageneigentümer sei falsch. Für den Planungsauftrag (TOP 3b) hätten Vergleichsangebote gefehlt. Die Finanzierung aus der Rücklage nur der Wohnungen (TOP 3d) sei ungerecht. Und der Beschluss zur Vereinfachung zukünftiger Abstimmungen (TOP 3e) sei für solch komplexe Entscheidungen ungeeignet.
Das Amtsgericht München gab den Klägerinnen Recht und erklärte die Beschlüsse zu TOP 3b (Planung), TOP 3d (Finanzierung Planung) und TOP 3e (vereinfachte Umlaufbeschlüsse) für nichtig. Nichtigkeit eines Beschlusses bedeutet, der Beschluss ist von Anfang an so fehlerhaft, als hätte es ihn nie gegeben. Die Begründung des Amtsgerichts: Weil der Hauptbeschluss zur Sanierung (TOP 3a) so unbestimmt war, dass er nichtig gewesen wäre (wenn er nicht schon aufgehoben worden wäre), seien auch die Folgeplanungs- und Finanzierungsbeschlüsse (TOP 3b und 3d) nichtig. Man könne ja nicht planen, wenn unklar sei, was überhaupt saniert werden solle. Auch TOP 3e sei als Folgebeschluss nichtig.
Gegen dieses Urteil legte die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft (im Folgenden als Streithelferin bezeichnet, da sie dem Rechtsstreit auf Seiten der beklagten WEG beitrat) Berufung ein. Sie argumentierte, TOP 3a sei nur ein Planungsrahmen gewesen und die anderen Beschlüsse seien eigenständig und umsetzbar. Die Tiefgarageneigentümer seien wegen des alten Beschlusses von 1998 zu Recht ausgeschlossen worden.
Die Kernfragen vor dem Landgericht: Was musste geklärt werden?
Das Landgericht München I musste nun als Berufungsinstanz mehrere komplexe Fragen klären:
- Durfte die Verwalterin überhaupt als Streithelferin dem Verfahren beitreten?
- War der Beschluss zur Vereinfachung zukünftiger Umlaufbeschlüsse (TOP 3e) überhaupt isoliert anfechtbar und, falls ja, war er gültig? Insbesondere: Bezieht er sich, wie vom Gesetz gefordert, nur auf „einen einzelnen Gegenstand“?
- Sind die Beschlüsse zur Beauftragung der Planung (TOP 3b) und deren Finanzierung (TOP 3d) tatsächlich nichtig, weil der ursprüngliche Sanierungsbeschluss (TOP 3a) problematisch war (Stichwort § 139 Bürgerliches Gesetzbuch – dieser Paragraph regelt, wann die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts zur Nichtigkeit des Ganzen führt)?
- Oder sind diese Beschlüsse (TOP 3b und 3d) aus anderen Gründen ungültig, weil sie gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung (das bedeutet, die Gemeinschaft muss so handeln, wie es vernünftig, wirtschaftlich und im Interesse aller Eigentümer ist) verstoßen? Hier ging es vor allem um den Ausschluss der Tiefgarageneigentümer und das Fehlen von Vergleichsangeboten für die Planungsleistungen.
Die Entscheidung des Landgerichts: Weitreichende Konsequenzen
Das Landgericht kam zu folgendem Ergebnis:
- Der Beitritt der Verwalterin als Streithelferin wurde zugelassen.
- Die Berufung der Streithelferin wurde größtenteils zurückgewiesen. Die Beschlüsse zu TOP 3b (Planungsbeauftragung) und TOP 3d (Finanzierung der Planung) wurden für ungültig erklärt. Der Beschluss zu TOP 3e (vereinfachte Umlaufbeschlüsse) wurde sogar für nichtig erklärt (was eine stärkere Form der Ungültigkeit ist).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens muss die Streithelferin tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (das bedeutet, es kann umgesetzt werden, auch wenn noch Rechtsmittel möglich sind).
- Für einen Teil der Entscheidung, nämlich die Frage der Nichtigkeit des Beschlusses TOP 3e, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (Deutschlands oberstem Zivilgericht) zugelassen.
Die Begründung des Gerichts: Schritt für Schritt erklärt
Aber warum hat das Gericht so entschieden? Schauen wir uns die Argumente genauer an.
Durfte die Verwalterin mitmischen? (Zulässigkeit der Nebenintervention)
Das Gericht sagte Ja. Auch wenn es umstritten ist, ob ein gesetzlicher Vertreter einer Partei (wie die Verwalterin für die WEG) selbst als Streithelfer auftreten kann, schloss sich das Gericht der Meinung an, die dies erlaubt. Die Verwalterin ist zwar nicht direkt Partei des Streits, aber sie könnte persönlich haftbar gemacht werden (in Regress genommen werden), wenn sie Fehler gemacht hat. Sie befürchtete, von der WEG für Prozesskosten oder Schäden durch die Umsetzung nichtiger Beschlüsse auf Schadenersatz verklagt zu werden. Das begründet ein rechtliches Interesse, am Streit teilzunehmen.
Der Beschluss über zukünftige Abstimmungen (TOP 3e): Warum er von Anfang an unwirksam war
Der Beschluss TOP 3e, der vorsah, viele zukünftige Entscheidungen im vereinfachten schriftlichen Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit treffen zu können, wurde vom Gericht für nichtig erklärt. Das Gesetz (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG) erlaubt eine solche Absenkung der Mehrheitsanforderungen für Umlaufbeschlüsse nur für „einen einzelnen Gegenstand“. Was bedeutet das konkret? Es muss sich um eine klar abgegrenzte, spezifische Sache handeln.
Im vorliegenden Fall sollte diese Vereinfachung aber für eine ganze Reihe von zukünftigen Entscheidungen gelten: Auftragsvergabe, Aufgabenstellung, Kosten, Auswahl von Firmen, Ausstattung, Gestaltung und Finanzierung im Zusammenhang mit den Planungsbeschlüssen TOP 3b bis 3d. Das Gericht sah hierin nicht mehr „einen einzelnen Gegenstand“, sondern ein Bündel zukünftiger, noch gar nicht genau bekannter Sachverhalte. Stellen Sie sich vor, Sie geben jemandem eine Vollmacht. Sagen Sie: „Du darfst für mich heute dieses spezielle Buch kaufen“? Oder sagen Sie: „Du darfst für mich in den nächsten fünf Jahren alles kaufen, was du für richtig hältst“? Letzteres wäre zu unbestimmt und ginge zu weit – ähnlich sah es das Gericht hier. Eine solche pauschale Erleichterung für eine Vielzahl unbestimmter zukünftiger Entscheidungen überschreitet die Kompetenz der Eigentümerversammlung. Der Beschluss war daher von Anfang an unwirksam (nichtig).
Planungsauftrag und Finanzierung (TOP 3b und 3d): Nicht automatisch nichtig, aber trotzdem ungültig
Das Amtsgericht hatte die Planungs- und Finanzierungsbeschlüsse (TOP 3b und 3d) für nichtig erklärt, weil der zugrundeliegende Sanierungsbeschluss (TOP 3a) nichtig gewesen wäre. Dieser Logik folgte das Landgericht nicht. Es argumentierte, dass die Beauftragung einer Planung (TOP 3b) und deren Finanzierung (TOP 3d) eigenständige Entscheidungen sind. Aus dem Beschlusstext zu TOP 3b ging sogar hervor, dass die Eigentümer sich ja gerade noch nicht endgültig zur Durchführung der Sanierung verpflichtet hatten. Die Planung sollte erst die Grundlage für spätere Entscheidungen liefern. Daher kann eine Planung auch dann sinnvoll und umsetzbar sein, wenn der ursprüngliche, sehr umfassende Sanierungsplan (TOP 3a) später gekippt wird oder sich ändert. Die Beschlüsse waren also nicht automatisch wegen Problemen bei TOP 3a nichtig.
Dennoch wurden TOP 3b und 3d für ungültig erklärt, weil sie gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstießen. Und zwar aus zwei Hauptgründen:
- Fehlerhafter Ausschluss der Tiefgarageneigentümer: Das Gericht stellte fest, dass der Beschluss aus dem Jahr 1998, der eine wirtschaftliche Trennung von Tiefgarage und Wohnhäusern vorsah, unwirksam ist. Warum? Weil er eine Änderung der Gemeinschaftsordnung darstellte und dafür eine Dreiviertelmehrheit aller Stimmanteile nötig gewesen wäre, die aber nicht erreicht wurde. Es galt also weiterhin die ursprüngliche Regelung der Gemeinschaftsordnung, nach der Kosten nach Miteigentumsanteilen verteilt werden. Da Fassaden und Dächer zum Gemeinschaftseigentum der gesamten Anlage gehören (also auch den Tiefgarageneigentümern anteilig), müssen diese auch an den Kosten für deren Instandhaltung und damit auch an den vorbereitenden Planungskosten beteiligt werden. Ihr Ausschluss bei der Beschlussfassung und Kostentragung für Maßnahmen, die die gesamte Anlage betreffen, war daher ein Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Verwaltung.
- Fehlende Vergleichsangebote für die Planung (TOP 3b): Die Beauftragung eines Planungsbüros für eine Summe von rund 515.000 Euro ohne Einholung von Vergleichsangeboten verstößt gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Es ist ein Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, bei Aufträgen dieser Größenordnung mehrere Angebote einzuholen, um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen. Das ist so, als würden Sie für eine teure Autoreparatur nur ein einziges Angebot einholen, ohne zu vergleichen. Besondere Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten (z.B. dass nur dieses eine Büro die nötige Expertise hat oder die Eigentümer ausdrücklich auf weitere Angebote verzichtet haben), waren für das Gericht nicht ausreichend dargelegt oder im Beschluss ersichtlich.
Da die Tiefgarageneigentümer fälschlicherweise von der Kostenbeteiligung ausgeschlossen wurden, war es folgerichtig auch ein Verstoß, die Finanzierung der Planungskosten (TOP 3d) ausschließlich aus der Erhaltungsrücklage der Wohnungen zu beschließen, anstatt die gesamte Rücklage der Gemeinschaft heranzuziehen.
Andere Kritikpunkte der Klägerinnen sah das Gericht als nicht durchgreifend an. So war der Planungsbeschluss (TOP 3b) an sich ausreichend bestimmt (klar genug formuliert), und auch die Regelung zur Auswahl des Sicherheitskoordinators war in Ordnung. Die Kosten für Planungsleistungen sind zudem grundsätzlich von allen Eigentümern zu tragen, auch wenn es um die Vorbereitung von baulichen Veränderungen geht.
Ein Fall für das höchste Gericht: Warum die Revision zugelassen wurde
Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, aber nur für eine ganz bestimmte Rechtsfrage: Kann ein Beschluss wie TOP 3e (Absenkung der Mehrheitserfordernisse für Umlaufbeschlüsse) nichtig sein, wenn er sich nicht nur auf „einen einzelnen Gegenstand“, sondern auf eine Vielzahl von Dingen bezieht? Diese Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung, da sie noch nicht vom Bundesgerichtshof entschieden wurde und erhebliche Auswirkungen auf die Praxis in Wohnungseigentümergemeinschaften hat. Es geht darum, wie flexibel Gemeinschaften ihre Abstimmungsverfahren gestalten dürfen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt deutlich, dass Wohnungseigentümergemeinschaften bei größeren Sanierungsprojekten penibel auf die rechtlichen Vorgaben achten müssen – Fehler können teuer werden. Besonders kritisch sieht das Gericht pauschale Vorab-Beschlüsse, die zukünftige Entscheidungen vereinfachen sollen, sowie den Versuch, bestimmte Eigentümergruppen von wichtigen Abstimmungen auszuschließen. Bei teuren Aufträgen wie Planungsleistungen über eine halbe Million Euro ist das Einholen mehrerer Angebote zwingend erforderlich, um wirtschaftlich zu handeln. Die Entscheidung macht klar, dass Gemeinschaftskosten grundsätzlich alle Eigentümer betreffen und nicht willkürlich auf einzelne Gruppen abgewälzt werden können – selbst wenn frühere Beschlüsse dies scheinbar erlauben, aber rechtlich unwirksam sind.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was macht einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) rechtlich fehlerhaft oder unwirksam?
Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dann rechtlich fehlerhaft oder unwirksam, wenn er nicht den gesetzlichen Vorschriften, der Teilungserklärung oder den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Solche Fehler können dazu führen, dass ein Beschluss anfechtbar ist oder sogar von Anfang an nichtig ist. Für Sie als Wohnungseigentümer ist es wichtig zu verstehen, welche Mängel dazu führen können.
Formelle Fehler bei der Beschlussfassung
Formelle Fehler betreffen den Ablauf der Beschlussfassung. Das sind sozusagen die „Spielregeln“ der Versammlung. Ein Beschluss kann fehlerhaft sein, wenn:
- Die Einladung fehlerhaft war: Wenn beispielsweise nicht alle Eigentümer ordnungsgemäß eingeladen wurden, die Einladungsfrist nicht eingehalten wurde (in der Regel mindestens drei Wochen vor der Versammlung), oder der Ort und die Zeit der Versammlung nicht korrekt angegeben waren.
- Die Tagesordnung mangelhaft war: Jeder Beschluss muss zuvor in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein, damit sich alle Eigentümer darauf vorbereiten können. Wurde ein Beschluss ohne Ankündigung gefasst, kann er fehlerhaft sein.
- Mängel bei der Protokollierung: Auch wenn das Protokoll selbst nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses führt, kann es als Beweismittel für einen Fehler im Ablauf dienen.
Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine Einladung zur Eigentümerversammlung erst zwei Tage vor dem Termin, obwohl die Frist drei Wochen beträgt. Ein dort gefasster Beschluss könnte wegen dieses formellen Fehlers angreifbar sein.
Inhaltliche Fehler des Beschlusses
Inhaltliche Fehler betreffen den eigentlichen Inhalt des Beschlusses und sind oft schwerwiegender. Hier geht es darum, ob das, was beschlossen wurde, überhaupt rechtlich zulässig ist:
- Verstoß gegen geltendes Recht: Ein Beschluss darf keinem Gesetz widersprechen. Zum Beispiel können die Wohnungseigentümer nicht beschließen, dass ein Eigentümer sein Wohneigentum nicht verkaufen darf, da dies gegen das Gesetz verstoßen würde.
- Verstoß gegen die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung: Die Teilungserklärung ist quasi die „Verfassung“ der WEG. Sie regelt grundlegende Dinge wie die Nutzungsart der Wohnungen, die Kostenverteilung oder besondere Rechte und Pflichten. Ein Beschluss, der der Teilungserklärung widerspricht, ist in der Regel fehlerhaft, es sei denn, die Teilungserklärung selbst wurde zuvor ordnungsgemäß geändert.
- Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung: Dies ist ein sehr wichtiger Punkt. Ein Beschluss muss dem Wohl der gesamten Gemeinschaft dienen und den Grundsätzen einer vernünftigen, wirtschaftlichen und nachvollziehbaren Verwaltung entsprechen. Ein Beschluss ist fehlerhaft, wenn er zum Beispiel völlig überzogene Kosten verursacht, ohne dass dies nötig wäre, oder wenn er nur den Interessen einzelner Eigentümer dient und andere unverhältnismäßig benachteiligt.
Wenn die Gemeinschaft beispielsweise beschließt, den Fahrstuhl für 100.000 Euro zu vergolden, obwohl er noch einwandfrei funktioniert und nur 5.000 Euro für eine notwendige Reparatur anstünde, könnte dies ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung sein.
Fehler bei der Mehrheitsfindung
Auch wenn der Inhalt des Beschlusses und die Form der Einladung stimmen, kann ein Fehler bei der Abstimmung selbst zur Unwirksamkeit führen:
- Falsche Stimmenzählung: Es wurden zu wenige oder zu viele Stimmen gezählt oder Stimmen falsch zugeordnet.
- Falsche Mehrheitsart angewandt: Für manche Entscheidungen reicht die einfache Mehrheit, für andere ist eine qualifizierte Mehrheit (z.B. Zwei-Drittel-Mehrheit) oder sogar die Zustimmung aller Eigentümer nötig. Wird die falsche Mehrheitsart angewendet, ist der Beschluss fehlerhaft.
- Fehlerhaftes Stimmrecht: Beispielsweise wenn jemand abstimmt, der dazu nicht berechtigt ist, oder wenn Stimmrechte falsch gewichtet werden.
Die Folgen: Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit
Die Konsequenzen eines fehlerhaften Beschlusses sind unterschiedlich und hängen von der Schwere des Fehlers ab:
- Anfechtbarkeit: Die meisten fehlerhaften Beschlüsse sind anfechtbar. Das bedeutet, sie sind zunächst gültig, können aber von jedem Wohnungseigentümer, der von dem Beschluss betroffen ist und diesen für fehlerhaft hält, innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Wird der Beschluss erfolgreich angefochten, wird er rückwirkend für unwirksam erklärt. Verstreicht die Frist ohne Anfechtung, wird der Beschluss trotz des Fehlers bestandskräftig und ist dann endgültig gültig. Dies gilt für die meisten formellen Fehler und Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
- Nichtigkeit: Nur in sehr schwerwiegenden Fällen ist ein Beschluss nichtig. Ein nichtiger Beschluss ist von Anfang an unwirksam, als wäre er nie gefasst worden. Hierfür ist keine Anfechtungsklage und keine Frist erforderlich, da der Beschluss ohnehin keine rechtliche Wirkung entfaltet. Nichtigkeit liegt vor bei extremen Verstößen gegen das Gesetz oder die Teilungserklärung, etwa wenn der Beschluss überhaupt nicht in die Zuständigkeit der WEG fällt oder gegen die guten Sitten verstößt. Beispiele sind ein Beschluss, der das Sondereigentum eines Eigentümers grundlegend und ohne dessen Zustimmung verändert, oder ein Beschluss, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine WEG Beschlüsse fassen, die das Abstimmungsverfahren für zukünftige Entscheidungen erleichtern oder ändern?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann das Abstimmungsverfahren für zukünftige Entscheidungen tatsächlich anpassen, um die Beschlussfassung zu erleichtern. Dies ist besonders relevant für sogenannte Umlaufbeschlüsse. Das sind Entscheidungen, die nicht in einer Eigentümerversammlung, sondern zum Beispiel schriftlich oder per E-Mail getroffen werden.
Erleichterung von Umlaufbeschlüssen
Der gesetzliche Regelfall für einen Umlaufbeschluss ist, dass alle Eigentümer zustimmen müssen – es braucht also Einstimmigkeit. Dies macht die Entscheidungsfindung oft schwierig, da schon eine einzige fehlende oder ablehnende Stimme den Beschluss scheitern lässt.
Die WEG kann jedoch durch einen Beschluss eine Erleichterung schaffen: Sie kann festlegen, dass zukünftige Umlaufbeschlüsse auch mit einer einfachen Mehrheit gefasst werden können. Eine einfache Mehrheit bedeutet, dass mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben werden müssen. Dies beschleunigt die Entscheidungsfindung erheblich.
Die Grenze des „einzelnen Gegenstandes“
Hier liegt der zentrale Punkt und eine wichtige Grenze, die Sie unbedingt kennen sollten: Ein Beschluss, der die Mehrheitserfordernisse für Umlaufbeschlüsse absenkt, darf sich nicht pauschal auf alle denkbaren zukünftigen Entscheidungen beziehen. Er muss sich auf einen einzelnen, konkret bestimmten Gegenstand oder auf eine klar abgegrenzte Gruppe von eng zusammenhängenden Angelegenheiten beziehen.
- Was zulässig ist: Ein Beschluss könnte beispielsweise lauten: „Der Austausch der Briefkastenanlage kann zukünftig im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.“ Hier ist der Gegenstand (Briefkastenanlage) klar und spezifisch benannt.
- Was nicht zulässig ist: Ein Beschluss wie „Alle zukünftigen Instandhaltungsmaßnahmen können im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit beschlossen werden“ ist zu weit gefasst und damit in der Regel unwirksam. Dies würde die grundlegenden Rechte der Eigentümer aushebeln, weil sie wichtige Entscheidungen über ihr Eigentum ohne die gesetzlich vorgesehene umfassende Kontrolle abtreten müssten.
Der Grund für diese strenge Regelung ist der Schutz der einzelnen Wohnungseigentümer. Die Gesetze gewährleisten, dass wichtige Entscheidungen, die die Gemeinschaft betreffen, nur unter bestimmten Mehrheitsvorgaben getroffen werden können. Eine pauschale Absenkung der Mehrheitserfordernisse für eine unbestimmte Vielzahl zukünftiger Themen würde diese gesetzlichen Schutzmechanismen umgehen.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn in Ihrer Eigentümergemeinschaft Beschlüsse gefasst wurden, die das Abstimmungsverfahren für die Zukunft erleichtern sollen, sollten Sie genau prüfen, ob diese Beschlüsse spezifisch genug formuliert sind. Ist ein Beschluss zu allgemein gehalten oder bezieht er sich auf zu viele unbestimmte zukünftige Angelegenheiten, kann er unwirksam sein. Das hat zur Folge, dass auch die darauf basierenden Entscheidungen angreifbar wären. Dies kann zu Unsicherheit und rechtlichen Auseinandersetzungen führen.
Was bedeutet der Grundsatz der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ für Entscheidungen in einer WEG und welche Auswirkungen hat seine Missachtung?
Der Grundsatz der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ ist ein zentraler Pfeiler für Entscheidungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verankert. Er bedeutet, dass alle Entscheidungen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer trifft – insbesondere durch Beschlüsse in der Eigentümerversammlung – vernünftig, wirtschaftlich, transparent und im besten Interesse aller Eigentümer erfolgen müssen.
Stellen Sie sich vor, Ihre WEG ist wie ein kleines Unternehmen, das von allen Eigentümern gemeinsam geführt wird. Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung stellt sicher, dass dieses Unternehmen nicht willkürlich, sondern nach klaren Regeln und mit Sorgfalt handelt. Ziel ist es, den Wert der Immobilie zu erhalten oder zu steigern und die Interessen aller Eigentümer angemessen zu berücksichtigen.
Was der Grundsatz konkret bedeutet
Für Sie als Wohnungseigentümer bedeutet die ordnungsgemäße Verwaltung, dass die Gemeinschaft bei ihren Beschlüssen bestimmte Kriterien erfüllen muss:
- Wirtschaftlichkeit und Transparenz: Bei größeren Ausgaben, wie Sanierungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, muss die Gemeinschaft wirtschaftliche Lösungen finden. Das bedeutet, dass nicht blind das teuerste Angebot gewählt wird, sondern eine Lösung, die qualitativ angemessen und gleichzeitig kostengünstig ist.
- Beispiel: Wenn das Dach saniert werden soll, gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung, mehrere vergleichbare Angebote von verschiedenen Firmen einzuholen und diese sorgfältig zu prüfen, bevor ein Auftrag vergeben wird. So wird sichergestellt, dass die Gemeinschaft den besten Preis für die benötigte Leistung erhält und die Kosten für alle fair bleiben.
- Faire Kostenverteilung: Die Verteilung von Lasten und Kosten innerhalb der WEG muss gerecht und nach den gesetzlichen Vorgaben oder der Teilungserklärung erfolgen. Einzelne Eigentümer dürfen nicht ohne triftigen Grund benachteiligt oder bevorzugt werden.
- Beispiel: Eine Kostenverteilung für eine bestimmte Maßnahme, die von der gesetzlichen Regelung oder der Teilungserklärung abweicht, ohne dass dafür eine wirksame Beschlussfassung oder eine entsprechende Grundlage existiert, wäre ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verwaltung. Das betrifft beispielsweise die korrekte Zuordnung von Kosten zu Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum.
- Beachtung von Rechten und Regeln: Beschlüsse müssen die gesetzlichen Vorschriften, die Bestimmungen der Teilungserklärung und die Rechte jedes einzelnen Eigentümers respektieren. Auch die ordnungsgemäße Durchführung von Abstimmungen gehört dazu.
- Beispiel: Wenn ein Eigentümer, der nach Teilungserklärung oder Gesetz stimmberechtigt ist, ungerechtfertigt von einer Abstimmung ausgeschlossen wird, oder wenn die Abstimmung selbst nicht nach den dafür vorgesehenen Regeln erfolgt, kann dies einen Verstoß darstellen. Jeder Eigentümer hat das Recht, an Abstimmungen teilzunehmen und seine Stimme abzugeben, sofern kein spezifischer Interessenkonflikt vorliegt, der ihn von der Abstimmung über einen bestimmten Punkt ausschließt.
Auswirkungen bei Missachtung
Wird gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, hat dies eine wesentliche Konsequenz: Der betreffende Beschluss ist anfechtbar.
- Anfechtbarkeit bedeutet: Jeder Eigentümer, der von dem Beschluss betroffen ist, kann diesen innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel einen Monat nach Beschlussfassung) gerichtlich überprüfen lassen. Er muss dazu eine Klage beim zuständigen Gericht einreichen.
- Folge der Anfechtung: Stellt das Gericht fest, dass der Beschluss tatsächlich gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstößt, wird der Beschluss für ungültig erklärt. Das bedeutet, der Beschluss ist dann von Anfang an wirkungslos und bindet die Eigentümergemeinschaft nicht.
- Praktische Auswirkungen: Eine Ungültigkeit führt oft zu Unsicherheit und Mehraufwand in der Gemeinschaft. Es muss ein neuer, rechtlich einwandfreier Beschluss gefasst werden, was Zeit und im schlimmsten Fall weitere Kosten verursachen kann. Für Sie als Eigentümer bedeutet das, dass Sie ein wichtiges Instrument haben, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaft in Ihrem Interesse und im Sinne der Regeln handelt.
Wer trägt die Kosten für größere Sanierungs- oder Instandhaltungsprojekte in einer WEG und wie werden diese verteilt?
Die Kosten für größere Sanierungs- oder Instandhaltungsprojekte am Gemeinschaftseigentum – also an all jenen Teilen der Immobilie, die nicht zu den Sondereigentumseinheiten gehören, wie etwa das Dach, die Fassade, das Treppenhaus oder die Heizungsanlage – werden grundsätzlich von allen Eigentümern gemeinsam getragen. Die Verteilung erfolgt dabei nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der jeweiligen Wohnungseigentümer.
Das bedeutet für Sie: Hat Ihre Wohnung beispielsweise einen Miteigentumsanteil von 100/10.000, tragen Sie 1 Prozent der Gesamtkosten. Diese Anteile sind im Grundbuch bei Ihrer Wohnung eingetragen und spiegeln in der Regel die Größe oder den Wert Ihrer Einheit im Verhältnis zum Gesamtobjekt wider.
Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Teilungserklärung – das ist quasi die „Verfassung“ Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft, die bei der Aufteilung des Gebäudes in einzelne Wohnungen erstellt wird und im Grundbuch eingetragen ist – von diesem Grundsatz abweichen kann. Darin können spezifische Kostenverteilungsschlüssel für bestimmte Ausgaben festgelegt sein. Wenn die Teilungserklärung also eine andere Regelung vorsieht, gilt diese vorrangig. Prüfen Sie daher immer die Details in Ihrer Teilungserklärung.
Die Rolle der Erhaltungsrücklage
Eine zentrale Rolle bei der Finanzierung solcher Projekte spielt die Erhaltungsrücklage (früher auch Instandhaltungsrücklage genannt). Diese Rücklage ist ein von allen Eigentümern angespartes Vermögen, das speziell für zukünftige größere Reparaturen und Sanierungen am Gemeinschaftseigentum vorgesehen ist. Jeder Eigentümer zahlt monatlich einen Beitrag in diese Rücklage ein. Die Entnahme für Sanierungsmaßnahmen muss von der Eigentümergemeinschaft in einer Eigentümerversammlung beschlossen werden.
Reichen die Mittel aus der Erhaltungsrücklage für eine geplante Maßnahme nicht aus, muss die Eigentümergemeinschaft eine sogenannte Sonderumlage beschließen. Das bedeutet, dass jeder Eigentümer einen zusätzlichen Betrag einzahlen muss, um die Deckungslücke zu schließen. Auch diese Sonderumlage wird in der Regel nach den Miteigentumsanteilen verteilt, es sei denn, die Teilungserklärung oder ein gültiger Beschluss sieht eine andere Regelung vor.
Besondere Kostenverteilung bei spezifischen Gebäudeteilen
Manchmal betreffen Sanierungs- oder Instandhaltungsprojekte nur bestimmte Teile des Gebäudes oder spezifische Eigentümergruppen. Ein klassisches Beispiel ist eine Tiefgarage, die nur von einem Teil der Eigentümer genutzt wird. Hier kann die Teilungserklärung oder ein späterer, rechtlich zulässiger Beschluss der Eigentümergemeinschaft festlegen, dass nur die Eigentümer die Kosten tragen, die von der Maßnahme unmittelbar betroffen sind oder die betroffenen Bereiche nutzen.
Stellen Sie sich vor, das Dach der Tiefgarage muss saniert werden, die nur von Eigentümern aus einem bestimmten Gebäudetrakt genutzt wird. Die Teilungserklärung könnte vorsehen, dass nur diese Eigentümergruppe die Kosten dafür trägt, selbst wenn die Tiefgarage im Gemeinschaftseigentum steht. Solche abweichenden Regelungen müssen aber eindeutig in der Teilungserklärung definiert sein oder auf einem korrekten und rechtlich wirksamen Beschluss der Eigentümergemeinschaft beruhen, um Missverständnisse und Fehlverteilungen zu vermeiden.
Wie kann ein einzelner Wohnungseigentümer rechtlich gegen einen Beschluss der WEG vorgehen, mit dem er nicht einverstanden ist?
Wenn ein Wohnungseigentümer mit einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht einverstanden ist und der Meinung ist, dieser Beschluss sei fehlerhaft, besteht die Möglichkeit, gerichtlich dagegen vorzugehen. Der übliche Weg ist die sogenannte Anfechtungsklage.
Die Anfechtungsklage gegen einen WEG-Beschluss
Eine Anfechtungsklage dient dazu, einen Beschluss der WEG für ungültig erklären zu lassen. Wenn Sie als Eigentümer einen Beschluss für fehlerhaft halten, beispielsweise weil er gegen gesetzliche Vorschriften, die Teilungserklärung oder die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt, können Sie diese Klage einreichen.
Wichtigste Frist: Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Gericht, in der Regel dem Amtsgericht, eingereicht werden. Diese Frist ist sehr streng: Wird sie versäumt, kann der Beschluss auch dann nicht mehr angefochten werden, wenn er eigentlich fehlerhaft war. Nach Ablauf dieser Monatsfrist wird der Beschluss bestandskräftig und bindend, selbst wenn er materiell falsch ist.
Wirkung einer erfolgreichen Klage: Wird die Anfechtungsklage erfolgreich durchgesetzt, wird der angefochtene Beschluss von Anfang an für unwirksam erklärt. Das bedeutet, er war so, als hätte es ihn nie gegeben. Diese Unwirksamkeit gilt dann für alle Wohnungseigentümer der Gemeinschaft, nicht nur für den klagenden Eigentümer.
Anfechtbare und nichtige Beschlüsse
Es ist wichtig, zwischen zwei Arten von fehlerhaften WEG-Beschlüssen zu unterscheiden:
- Anfechtbare Beschlüsse: Die meisten fehlerhaften Beschlüsse sind anfechtbar. Das bedeutet, sie sind zunächst gültig, können aber durch eine fristgerechte Anfechtungsklage für unwirksam erklärt werden. Beispiele hierfür sind Beschlüsse, die gegen die Regeln der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen oder Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung aufweisen. Wenn solche anfechtbaren Beschlüsse nicht innerhalb der Monatsfrist angefochten werden, werden sie rechtswirksam.
- Nichtige Beschlüsse: Nur in sehr seltenen und schwerwiegenden Fällen ist ein Beschluss von vornherein unwirksam (nichtig). Dies liegt vor, wenn der Beschluss einen so gravierenden Fehler aufweist, dass er von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfalten kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die WEG über Angelegenheiten beschließt, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen, oder wenn der Beschluss gegen zwingende Gesetzesvorschriften verstößt, die die öffentliche Ordnung betreffen. Ein nichtiger Beschluss muss nicht innerhalb einer Frist angefochten werden; seine Unwirksamkeit kann jederzeit gerichtlich festgestellt werden. Die Feststellungsklage ist hier das passende Instrument, da der Beschluss ja bereits von Beginn an unwirksam ist.
Für Sie als Eigentümer ist es entscheidend, die Monatsfrist für eine Anfechtungsklage zu kennen und zu beachten. Nur so kann ein fehlerhafter, aber anfechtbarer Beschluss, der Sie betrifft, noch wirksam korrigiert werden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
Die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung sind die grundlegenden schriftlichen Regelwerke einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die Teilungserklärung legt fest, wie das Eigentum an einem Gebäude oder Grundstück aufgeteilt wird, also welche Flächen zu Gemeinschaftseigentum und welches Sondereigentum einzelnen Eigentümern gehören. Die Gemeinschaftsordnung regelt ergänzend das Zusammenleben, die Nutzung des Gemeinschaftseigentums und die Verwaltung der WEG. Zusammen bilden sie die „Hausordnung“ oder Verfassung der Gemeinschaft und sind rechtlich bindend für alle Eigentümer (§§ 8, 10 WEG).
Beispiel: In der Teilungserklärung steht, dass das Dach Gemeinschaftseigentum ist und von allen Eigentümern gemeinsam instand gehalten wird. Die Gemeinschaftsordnung kann dann vorsehen, wie Wartungsarbeiten organisiert werden.
Miteigentumsanteile
Miteigentumsanteile sind die festgelegten Bruchteile am gesamten Gemeinschaftseigentum, die jedem Wohnungseigentümer zustehen. Sie bestimmen nicht nur den Anteil jedes Eigentümers am Gesamtobjekt, sondern auch die Stimmkraft bei Eigentümerversammlungen sowie die Verteilung von Kosten für Instandhaltung oder Modernisierung (§ 5 WEG). Die Höhe der Miteigentumsanteile wird üblicherweise in der Teilungserklärung festgelegt und spiegelt meist Größe oder Wert der einzelnen Wohnung wider.
Beispiel: Ein Eigentümer mit einem Miteigentumsanteil von 200/10.000 trägt 2 % der Kosten für eine Sanierung und hat entsprechend 2 % der Stimmen in der Versammlung.
Umlaufbeschluss
Ein Umlaufbeschluss ist eine Form der Beschlussfassung in einer WEG, bei der die Eigentümer schriftlich abstimmen, ohne sich zu einer Versammlung zu treffen (§ 23 Abs. 3 WEG). Üblicherweise muss ein Umlaufbeschluss einstimmig sein, doch die WEG kann durch Beschluss festlegen, dass künftig für einen konkreten, einzelnen Gegenstand auch eine einfache Mehrheit genügt. Wichtig ist, dass sich diese Erleichterung nur auf einen klar abgegrenzten Gegenstand bezieht, da sonst der Beschluss unwirksam sein kann.
Beispiel: Die Eigentümer können per Umlaufbeschluss über den Austausch der Briefkastenanlage entscheiden, ohne sich zu treffen, wenn zuvor eine entsprechende Mehrheit Änderungen an diesem Verfahren beschlossen hat.
Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung
Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet die Wohnungseigentümergemeinschaft, ihre Angelegenheiten vernünftig, wirtschaftlich und im Interesse aller Eigentümer zu regeln (§ 21 Abs. 5 WEG). Dies bedeutet zum Beispiel, dass Beschlüsse nachvollziehbar sein müssen, Kosten angemessen verteilt werden und wirtschaftliche Entscheidungen (wie das Einholen von Vergleichsangeboten) getroffen werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz macht einen Beschluss anfechtbar, weil er die Gemeinschaft oder einzelne Eigentümer unangemessen benachteiligen kann.
Beispiel: Ein Beschluss, der ohne Vergleichsangebote eine teure Planungsleistung vergibt, kann gegen die ordnungsgemäße Verwaltung verstoßen.
Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist das rechtliche Mittel eines Wohnungseigentümers, um einen fehlerhaften Beschluss der WEG gerichtlich für unwirksam erklären zu lassen (§ 46 Nr. 1 WEG). Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung eingereicht werden. Erfolgt die Anfechtung rechtzeitig und wird sie vom Gericht bestätigt, entfaltet der angefochtene Beschluss keine Rechtswirkung mehr. Die Anfechtungsklage dient dazu, die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sicherzustellen und das Eigentum der Eigentümer zu schützen.
Beispiel: Wenn ein Eigentümer der Meinung ist, dass ein Sanierungsbeschluss gegen die Gemeinschaftsordnung verstößt, kann er innerhalb eines Monats die Anfechtungsklage erheben und eine gerichtliche Überprüfung veranlassen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 23 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Regelt die Voraussetzungen für Beschlüsse in Wohnungseigentümergemeinschaften, insbesondere die Mehrheitserfordernisse und das Verfahren für Umlaufbeschlüsse. Eine Absenkung der Mehrheit für Umlaufbeschlüsse ist nur für einen einzelnen, klar abgrenzbaren Gegenstand zulässig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beschluss zu TOP 3e wurde wegen Überschreitung dieses Grundsatzes für nichtig erklärt, da er eine Vielzahl unbestimmter zukünftiger Entscheidungen umfassen sollte und somit nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
- § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Bestimmt, dass die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts nicht automatisch zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts führt, wenn es in sich selbst bestehen kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht wies die Amtsgerichtsentscheidung zurück, wonach die Planungs- und Finanzierungsbeschlüsse (TOP 3b und 3d) wegen eines problematischen Sanierungsbeschlusses (TOP 3a) nichtig seien, da diese als selbstständige und umsetzbare Beschlüsse angesehen wurden.
- Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung: Ein ungeschriebenes Rechtsprinzip, wonach Entscheidungen in der WEG vernünftig, wirtschaftlich und im Interesse aller Eigentümer zu treffen sind, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die fehlende Einholung von Vergleichsangeboten für den Planungsauftrag (TOP 3b) sowie der Ausschluss der Tiefgarageneigentümer von Kostenbeteiligung verstießen gegen diesen Grundsatz und führten zur Ungültigkeit der Beschlüsse.
- Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung: Rechtliche Grundlagen des Zusammenlebens und der Verwaltung in der Wohnungseigentümergemeinschaft, die insbesondere die Stimmengewichtung und Verteilung von Kosten regeln. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die wirtschaftliche Trennung von Tiefgarage und Wohngebäuden aus einem Beschluss von 1998 war unwirksam, da die hierfür notwendige Dreiviertelmehrheit zur Änderung der Gemeinschaftsordnung nicht erreicht wurde. Daraus folgte, dass Tiefgarageneigentümer nicht von Beschlüssen und Kosten ausgeschlossen werden durften.
- § 10 Abs. 3 WEG: Regelt die Finanzierung von Maßnahmen, wonach Kosten grundsätzlich gemäß den Miteigentumsanteilen zu tragen sind, soweit nicht anders in der Gemeinschaftsordnung geregelt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Finanzierung der Planungskosten ausschließlich aus der Erhaltungsrücklage der Wohnungen war unzutreffend, da auch die Tiefgarageneigentümer anteilig hätten beteiligt werden müssen.
- Nebenintervention im Zivilprozess (Zivilprozessordnung – ZPO, §§ 66 ff.): Erlaubt Dritten, die kein unmittelbarer Streitpartei sind, aber ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, sich als Streithelfer in Verfahren einzubringen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht erkannte das Interesse der Verwalterin als Streithelferin an, um sich gegen persönliche Haftungsrisiken durch die streitgegenständlichen Beschlüsse zu schützen, und ließ ihren Beitritt zum Verfahren zu.
Das vorliegende Urteil
LG München I – Az.: 36 S 3331/23 WEG – Urteil vom 21.03.2024
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