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Wann liegt ein Wohnraummietverhältnis vor?

Eine GmbH vermietet eine Wohnung an ihre Mitarbeiter – doch die Kündigung durch den Vermieter ist rechtens. Das Kammergericht Berlin entschied, dass hier Gewerberaummietrecht gilt und der besondere Kündigungsschutz für Wohnraummieten nicht greift. Somit muss die GmbH die Wohnung räumen, obwohl die Mitarbeiter dort wohnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 18.09.2024
  • Aktenzeichen: 8 U 40/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin verlangt die Räumung und Herausgabe von Mieträumen sowie die Auskunftserteilung zu deren Nutzung. Sie argumentiert, dass das bestehende Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet wurde und dass die Mieterschutzvorschriften nicht gelten, da es sich nicht um ein Wohnraummietverhältnis handelt.
  • Beklagte: Die Beklagte stellt die Anwendung der Kündigungsschutzvorschriften in Frage und beruft sich auf Mieterschutzaspekte, argumentierend, dass der Mietvertrag durch den Verwendungszweck der Räume als Wohnraum dem Wohnraummietrecht unterliegt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin forderte von der Beklagten die Räumung von Mieträumen, die ursprünglich zu gewerblichen Zwecken angemietet worden waren. Die Beklagte argumentierte, dass der Mietvertrag durch die Nutzung der Räume als Wohnraum dem Wohnraummietrecht unterfallen sollte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Hauptfrage war, ob der Mietvertrag trotz gewerblicher Nutzung der Räume dem Wohnraummietrecht unterliegt und ob die Kündigungsschutzvorschriften anzuwenden sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Landgericht entschied korrekt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mieträume zusteht.
  • Begründung: Es wurde festgestellt, dass es sich nicht um ein Wohnraummietverhältnis handelt, sodass die Mieterschutzvorschriften der §§ 573 ff. BGB nicht anwendbar sind. Entscheidend ist der Vertragszweck, den die Parteien mit der Anmietung vertragsgemäß verfolgen.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil festigt die Rechtslage, dass Gewerbemietverträge, selbst bei Nutzung der Räume als Wohnraum durch Dritte, nicht automatisch unter Wohnraummietrecht fallen. Weitere Rechtsmittel wurden nicht eingelegt; das Urteil ist daher endgültig.

Wohnraummietverhältnis: Ein Fall beleuchtet Rechte und Pflichten im Mietrecht

Das Wohnraummietverhältnis ist ein zentraler Bestandteil des Mietrechts, das die rechtlichen Aspekte zwischen Vermietern und Mieterschaft regelt. Ein Mietvertrag für Wohnraum schafft nicht nur Rechte und Pflichten für beide Parteien, sondern definiert auch die Rahmenbedingungen für die Nutzung des Mietobjekts. Zu den häufigsten Themen innerhalb eines solchen Verhältnisses gehören Mietzinserhöhung, Kündigung des Mietvertrags sowie der Schutz der Mieterrechte durch entsprechende Wohnraumgesetze.

Die Klärung des rechtlichen Status eines Wohnraummietverhältnisses ist entscheidend, um mögliche Konflikte zu vermeiden. Ob es um die Wohnungsübergabe, die Mietkaution oder die Untermiete geht, die Kenntnisse über die relevanten Gesetze und Bestimmungen können für beide Seiten von großem Vorteil sein. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Schwierigkeiten und Herausforderungen eines Wohnraummietverhältnisses veranschaulicht und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Mietvertrag mit GmbH: Kammergericht bestätigt Anwendung des Gewerberaummietrechts

Personalleiter übergibt Wohnungsschlüssel an Mitarbeiter im Firmenbüro
Ein Mietvertrag über Wohnräume mit einer GmbH unterliegt dem Gewerberaummietrecht, unabhängig von der Nutzung durch Arbeitnehmer. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Mietvertrag über Wohnräume, bei dem die Mieterin eine GmbH ist, unterliegt auch dann dem Gewerberaummietrecht, wenn die GmbH die Räume ihren Arbeitnehmern zu Wohnzwecken überlässt. Dies hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 18.09.2024 bekräftigt und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt.

Keine stillschweigende Vereinbarung von Wohnraummietrecht

Die beklagte GmbH hatte die Räume von der Klägerin gemietet und diese ihren Arbeitnehmern als Werkdienstwohnung zur Verfügung gestellt. Nachdem die Klägerin das Mietverhältnis ordentlich gekündigt hatte, berief sich die Beklagte auf die Anwendbarkeit des Wohnraummietrechts. Sie argumentierte, dass die Verwendung eines Formulars für Wohnraummietverträge und die Bezugnahme auf wohnmietrechtliche Vorschriften eine Stillschweigende Vereinbarung zur Anwendung des Wohnraummietrechts darstelle.

Entscheidende Faktoren für die Vertragseinordnung

Das Kammergericht stellte klar, dass für die Einordnung eines Mietverhältnisses als Wohnraummietverhältnis nicht die Bezeichnung des Vertrags oder ein etwaiger Wille der Beteiligten entscheidend sei, sondern der Zweck, den der Mieter nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien mit der Anmietung verfolgt. Da eine juristische Person selbst nicht wohnen könne, scheide die Anwendung des Wohnraummietrechts grundsätzlich aus.

Besonderheiten bei der Werkdienstwohnung

Die Überlassung der Räume an Arbeitnehmer als Teil der Vergütung führte nach Ansicht des Gerichts nicht zur Anwendung des besonderen Kündigungsschutzes. Das Gericht betonte, dass die Regelungen über Werkdienstwohnungen primär dem Arbeitsrecht unterliegen. Die bloße Tatsache, dass die Räume letztlich zu Wohnzwecken genutzt werden, ändere nichts an der rechtlichen Einordnung des Hauptmietvertrags.

Kündigung wirksam – Räumungsanspruch bestätigt

Die ordentliche Kündigung der Klägerin zum 30.09.2023 war damit wirksam. Ein Kündigungsgrund nach § 573 BGB war nicht erforderlich, da die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts keine Anwendung fanden. Auch ein Widerspruchsrecht aus Härtegründen stand der Beklagten nicht zu. Das Kammergericht bestätigte daher den Räumungsanspruch der Klägerin.


Die Schlüsselerkenntnisse


Wenn ein Unternehmen (GmbH) Wohnräume anmietet, um sie Mitarbeitern als Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen, gilt grundsätzlich Gewerberaummietrecht – auch wenn ein Wohnraummietvertrag verwendet wurde. Der besondere Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts findet keine Anwendung, da eine juristische Person selbst nicht wohnen kann und die Anmietung rein wirtschaftlichen Zwecken dient. Die Überlassung der Räume an Arbeitnehmer als Teil der Vergütung begründet kein Wohnraummietverhältnis zwischen Vermieter und Unternehmen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Unternehmen Wohnungen für Ihre Mitarbeiter anmieten, genießen Sie nicht den besonderen Kündigungsschutz wie private Mieter. Der Vermieter kann den Mietvertrag ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen. Auch die Verwendung eines Wohnraummietvertrags-Formulars ändert daran nichts. Für Ihre Mitarbeiter bedeutet dies: Ihr Wohnrecht ist an das Arbeitsverhältnis gekoppelt und richtet sich nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Im Falle einer Kündigung des Hauptmietvertrags müssen Sie als Unternehmen die Räume an den Vermieter zurückgeben.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann wird ein Mietverhältnis als Gewerberaummietvertrag eingestuft?

Ein Mietverhältnis wird als Gewerberaummietvertrag eingestuft, wenn die Räumlichkeiten nicht zu eigenen Wohnzwecken, sondern für berufliche oder geschäftliche Zwecke genutzt werden. Der tatsächliche Nutzungszweck ist dabei entscheidend, nicht die bloße Bezeichnung im Vertrag.

Maßgebliche Kriterien

Die Einstufung als Gewerberaummietvertrag erfolgt, wenn die Räume hauptsächlich für folgende Zwecke genutzt werden:

  • Geschäftliche Tätigkeiten
  • Produktionsräume
  • Büroflächen
  • Verkaufsräume
  • Praxisräume

Besondere Konstellationen

Wenn eine juristische Person wie eine GmbH Räumlichkeiten anmietet, liegt automatisch ein Gewerbemietverhältnis vor, da diese keinen eigenen Wohnbedarf haben kann. Dies gilt auch dann, wenn die Räume später zu Wohnzwecken untervermietet werden.

Abgrenzung zum Wohnraummietvertrag

Bei gemischter Nutzung ist der überwiegende Nutzungszweck entscheidend. Wenn Sie beispielsweise in einer Wohnung einen kleinen Online-Shop vom Wohnzimmer aus betreiben, liegt weiterhin ein Wohnraummietverhältnis vor, da die private Nutzung überwiegt.

Rechtliche Bedeutung

Die Einstufung als Gewerberaummietvertrag hat weitreichende Folgen für die Vertragsgestaltung. Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht können die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten weitgehend frei vereinbaren. Dies betrifft insbesondere:

  • Die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung
  • Die Höhe der Kaution
  • Die Übertragung von Betriebskosten
  • Die Kündigungsmöglichkeiten ohne Angabe von Gründen

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Welche Kündigungsfristen gelten bei Gewerberaummietverträgen?

Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Gewerberaummietverträgen beträgt sechs Monate zum Quartalsende. Diese Frist gilt sowohl für Vermieter als auch für Mieter.

Gesetzliche Kündigungsfrist im Detail

Bei einem unbefristeten Gewerbemietvertrag muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für das Ende des nächsten Kalendervierteljahres erfolgen. Dabei gilt der Samstag als Werktag.

Wenn Sie beispielsweise am 3. Juli kündigen, endet das Mietverhältnis am 31. Dezember. Geht die Kündigung erst am 4. Juli ein, verschiebt sich das Mietende auf den 31. März.

Besonderheiten bei der Kündigung

Bei befristeten Gewerbemietverträgen ist grundsätzlich keine gesonderte Kündigung erforderlich. Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine Ausnahme besteht bei Verträgen mit Verlängerungsklausel – hier muss der Verlängerung rechtzeitig widersprochen werden.

Sonderregelungen

Bei sehr langfristigen Mietverhältnissen existiert ein Sonderkündigungsrecht: Nach 30 Jahren Mietdauer können beide Parteien außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Dies gilt nicht für Verträge, die auf Lebenszeit des Vermieters oder Mieters geschlossen wurden.

Ab September 2024 gilt durch das neue Bürokratieentlastungsgesetz: Kündigungen müssen nicht mehr zwingend schriftlich erfolgen, sondern können in Textform (z.B. per E-Mail) erklärt werden.


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Welche Besonderheiten gelten bei der Vermietung von Werkdienstwohnungen?

Eine Werkdienstwohnung wird „im Rahmen eines Dienstverhältnisses“ überlassen und ist unmittelbarer Bestandteil des Arbeitsvertrages. Dies bedeutet, dass kein separater Mietvertrag existiert, sondern die Wohnungsüberlassung direkt mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist.

Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten über Werkdienstwohnungen sind die Arbeitsgerichte zuständig, nicht die ordentlichen Gerichte. Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Mietverträge finden keine Anwendung. Eine Mieterhöhung kann daher nur durch eine Änderung des Arbeitsvertrags erfolgen.

Nutzung und Vergütung

Die Werkdienstwohnung wird häufig zur besseren Erfüllung der Arbeitsleistung überlassen, etwa bei Hausmeistern, Pförtnern oder Wachpersonal. Eine Vergütung für die Nutzung muss explizit vereinbart werden – andernfalls gilt die Überlassung als Teil der Arbeitsvergütung.

Beendigung der Nutzung

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt grundsätzlich auch das Recht zur Nutzung der Werkdienstwohnung. Eine separate Kündigung der Wohnung ist nicht erforderlich. Es gibt jedoch zwei wichtige Ausnahmen vom sofortigen Räumungsanspruch:

  • Wenn der Arbeitnehmer die Wohnung überwiegend selbst möbliert hat
  • Wenn der Arbeitnehmer mit seiner Familie in der Wohnung lebt

In diesen Fällen greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen für Mietverhältnisse.

Verpflichtungen des Arbeitgebers

Die Verpflichtung zum Bewohnen einer Werkdienstwohnung muss der Arbeitgeber schriftlich nachweisen, da es sich um eine wesentliche Vertragsbestimmung handelt. Besteht eine Pflicht zur Benutzung der Wohnung, kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, die Umzugskosten zu tragen.

Steuerliche Aspekte

Wird die Werkdienstwohnung unter dem Mietspiegel überlassen, stellt die Differenz zwischen tatsächlichem Mietpreis und ortsüblicher Vergleichsmiete einen geldwerten Vorteil dar, der versteuert werden muss.


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Was bedeutet der fehlende Kündigungsschutz im Gewerberaummietrecht?

Im Gewerberaummietrecht existiert kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie im Wohnraummietrecht. Dies bedeutet, dass der Vermieter einen Gewerbemietvertrag ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen kann, solange er die vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen einhält.

Wesentliche Aspekte des fehlenden Kündigungsschutzes

Der Mieter kann der Kündigung nicht mit einer Sozialklausel widersprechen, selbst wenn die Kündigung für ihn eine besondere Härte bedeutet. Auch besteht kein Schutz vor einer Änderungskündigung, mit der der Vermieter eine höhere Miete durchsetzen möchte.

Kündigungsfristen und Befristungen

Bei unbefristeten Gewerbemietverträgen gilt standardmäßig eine Kündigungsfrist von 6 Monaten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht können Gewerbemietverträge auch ohne Begründung befristet abgeschlossen werden.

Besonderheiten bei Zahlungsverzug

Bei Mietrückständen kann im Gewerberaummietrecht bereits ein Rückstand von weniger als einer Monatsmiete zur Kündigung berechtigen, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als im Wohnraummietrecht kann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht durch nachträgliche Zahlung der Mietrückstände geheilt werden.


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Wie wirkt sich die Rechtsform des Mieters auf die Art des Mietvertrags aus?

Die Rechtsform des Mieters beeinflusst maßgeblich die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mietvertrags. Bei Gesellschaften als Mieter ist besonders auf Veränderungen in der Gesellschafterstruktur zu achten, da diese erhebliche mietrechtliche Konsequenzen haben können.

Gesellschaften als Mieter

Wenn eine Gesellschaft als Mieter auftritt, bleibt der Mietvertrag auch bei Änderungen der Gesellschafterstruktur grundsätzlich bestehen. Ein Machtwechsel in der Gesellschaft kann jedoch zu einer Anpassung des Mietzinses führen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • die Mehrheit der Gesellschaftsanteile übertragen wird
  • eine Verschiebung der Machtverhältnisse stattfindet, auch bei weniger als 50% der Anteile

Rechtliche Konsequenzen

Bei Änderungen der Gesellschafterstruktur müssen die vertretungsbefugten Organe (Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter) den Machtwechsel unverzüglich dem Vermieter anzeigen. Der Vermieter hat dann das Recht, innerhalb von 6 Monaten nach dieser Anzeige den Mietzins auf einen angemessenen Betrag anzupassen.

Besonderheiten bei Genossenschaften

Bei Wohnungsbaugenossenschaften gelten die Regelungen des allgemeinen Mietrechts, wobei das Genossenschaftsrecht und die Satzung zusätzlich Einfluss auf das Mietverhältnis nehmen können. Die grundlegenden mietrechtlichen Bestimmungen bleiben jedoch auch hier bestehen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gewerberaummietrecht

Bezeichnet die rechtlichen Regelungen für die Vermietung von Räumen zu geschäftlichen Zwecken. Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht bietet es weniger Schutz für Mieter und erlaubt flexiblere Kündigungsmöglichkeiten. Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich in §§ 578 ff. BGB. Ein typisches Beispiel ist die Vermietung von Büroflächen oder Ladenlokalen. Bei der Vermietung an juristische Personen wie GmbHs gilt grundsätzlich Gewerberaummietrecht, auch wenn die Räume später zu Wohnzwecken genutzt werden.


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Kündigungsschutz

Gesetzliche Regelungen nach §§ 573 ff. BGB, die Mieter vor willkürlichen Kündigungen schützen. Bei Wohnraum muss der Vermieter einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund nachweisen, wie Eigenbedarf oder erhebliche Pflichtverletzungen des Mieters. Diese Schutzvorschriften gelten nicht im Gewerberaummietrecht, wo Kündigungen auch ohne besonderen Grund möglich sind. Die Unterscheidung ist entscheidend für die Rechtsposition des Mieters.


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Werkdienstwohnung

Eine Wohnung, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur Verfügung gestellt wird. Sie unterliegt primär dem Arbeitsrecht und nicht dem Wohnraummietrecht. Die Überlassung erfolgt meist als Teil der Arbeitsvergütung nach §§ 611a ff. BGB. Beispiel: Eine Hausmeisterwohnung im zu betreuenden Objekt. Endet das Arbeitsverhältnis, erlischt auch der Anspruch auf die Werkdienstwohnung.


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Stillschweigende Vereinbarung

Eine rechtlich bindende Übereinkunft, die nicht ausdrücklich erklärt wird, sondern sich aus dem Verhalten der Parteien ergibt (§ 133, § 157 BGB). Sie kommt durch schlüssiges Handeln zustande, wenn beide Seiten ihr Verhalten entsprechend ausrichten. Im Mietrecht reicht die bloße Verwendung bestimmter Vertragsformulare nicht aus, um eine stillschweigende Vereinbarung über die Art des Mietvertrags anzunehmen.


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Räumungsanspruch

Der gesetzliche Anspruch des Vermieters auf Herausgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 546 BGB). Er berechtigt den Vermieter, die Rückgabe der Mieträume zu verlangen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Bei erfolgreichem Räumungsprozess kann der Gerichtsvollzieher die Räumung zwangsweise durchführen. Ein typisches Beispiel ist die Durchsetzung nach einer wirksamen Kündigung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Norm regelt die Zurückweisung von Berufungen, die offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, ohne dass eine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht feststellen, dass das Rechtsmittel der Beklagten keine rechtliche Relevanz aufwies, weshalb die Berufung schnell und ohne umfassende Prüfung abgewiesen wurde.
  • § 546 Abs. 1 BGB: Hier wird das Recht des Vermieters geregelt, die Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzufordern. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mieträume zusteht, da das Mietverhältnis wirksam beendet wurde.
  • § 513 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift besagt, dass die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das erstinstanzliche Gericht sich zu Unrecht für zuständig gehalten hat. Die Beklagte konnte keinen zulässigen Einwand gegen die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts vorbringen, was die Entscheidung des Oberlandesgerichts unterstützte.
  • § 580a Abs. 2 BGB: Diese Regelung betrifft die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses und die Wirksamkeit dieser Kündigungen. Im vorliegenden Fall wurde bestätigt, dass die Kündigung durch die Klägerin rechtzeitig und wirksam war, was zur Beendigung des Mietverhältnisses führte.
  • §§ 573 ff. BGB: Diese §-Reihenfolge stellt die Vorschriften zum Kündigungsschutz für Wohnraummietverhältnisse dar. Im konkreten Fall fand kein Anwendung der Kündigungsschutzvorschriften statt, da das Mietverhältnis nicht als Wohnraummietverhältnis im Sinne des § 549 Abs. 1 BGB eingestuft wurde.

Das vorliegende Urteil

KG – Az.: 8 U 40/24 – Beschluss vom 18.09.2024


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