Skip to content
Menu

Rauchwarnmelder -Mieter muss Einbau nicht immer von dulden

AG Charlottenburg, Az.: 210 C 272/18, Urteil vom 31.01.2019

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 210, auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2018 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten als Gesamtschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern in eine Mietwohnung.

Rauchwarnmelder -Mieter muss Einbau nicht immer von dulden
Symbolfoto: Von wavebreakmedia /Shutterstock.com

Die Beklagten schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, ###, am 14. Juli 2011 einen Mietvertrag über die Wohnung ###, welche über sechs Zimmer verfügt (Anlage K 1 zur Klage vom 20. September 2018, Bl. 6 ff. der Akten). Die Klägerin ist durch Eigentumsübertragung an dem bezeichneten Grundstück nach § 566 BGB am 25. Juni 2014 in die Vermieterstellung eingetreten.

Die Beklagten ließen in der Wohnung Funk-Kombi-Rauchwarnmelder installieren, welche mit der mieterseits installierten Alarmanlage gekoppelt sind. Diese Anlage ist für den Fall von Feueralarm, Überfallalarm und Einbruchsalarm mit einem Sicherheitsunternehmen verbunden.

Mit Schreiben vom 30. November 2017 übersandte die Klägerin an die Beklagten ein Informationsschreiben bezüglich der Verpflichtung der Vermieter in Berlin, bis zum 31. Dezember 2020 sämtliche Aufenthaltsräume, ausgenommen Flure und Küchen der Bestandswohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten (Anlage K 2 zur Klage vom 20. September 2018, Bl. 16 ff. der Akten). Die Beklagten teilten der Klägerin mit, dass sie in den Mieträumen bereits Rauchwarnmelder installiert hätten.

Die Klägerin wies die Beklagten mit Email vom 16. März 2018 darauf hin, dass die vermieterseits zu verbauenden Rauchwarnmelder mit anderen Rauchwarnmeldern kompatibel seien (Anlage K 3 zur Klage vom 20. September 2018, Bl. 19 der Akten).

Die Klägerin forderte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juni 2018 unter Fristsetzung auf, einen Termin zu benennen, an welchem die Rauchwarnmelder installiert werden könnten (Anlage K 4 zur Klage vom 20. September 2018, Bl. 20 der Akten).

Mit Schreiben vom 03. Juli 2018 kündigte die Klägerin gegenüber den Beklagten als Einbautermin für die Rauchwarnmelder den 20. Juli 2018 um 10.30 Uhr an (Anlage K 5 zur Klage vom 20. September 2018, Bl. 22 der Akten).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juli 2018 teilten die Beklagten der Klägerin mit, dass sie bereit seien, den Einbau der klägerischen Rauchwarnmelder zu dulden und die Modernisierungsumlage zu zahlen, wenn gewährleistet sei, dass der vorhandene Standard des genannten Sicherheitssystems der Beklagten hierdurch nicht beeinträchtigt werde (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 28. November 2018, Bl. 53 ff. der Akten). Die Hausverwaltung teilte den Beklagten mit, dass sie auf der Demontage der Rauchwarnmelder der Beklagten bestehen würde.

Am 20. Juli 2018 erschien ein Mitarbeiter der Firma ###, beauftragt von der Klägerin, bei der Wohnung der Beklagten. Die Beklagte zu 1) teilte diesem mit, dass die Beklagten die Installation von Rauchwarnmeldern ablehnten bis die Frage der Kompatibilität dieser Rauchwarnmelder mit ihrer Sicherheitsanlage geklärt sei. Die genannte Firma versuchte für den 16. August 2018 erneut einen Termin mit den Beklagten zum Einbau der Rauchwarnmelder zu vereinbaren.

Die Klägerin trägt vor, durch die Installation von Rauchwarnmeldern durch die Beklagten sei nicht sichergestellt, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung aus der Berliner Bauordnung, welche auch dem Schutz der Mietmieter im Hause diene, gerecht werde. Die Beklagten hätten mit Schreiben vom 10. August 2018 die Vereinbarung eines weiteren Termins zum Einbau der Rauchwarnmelder abgelehnt. Sie könne auch nicht kontrollieren, ob die von den Beklagten eingebauten Rauchwarnmelder regelmäßig gewartet und in einem funktionsfähigen Zustand gehalten werden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu dulden, dass zwei Mitarbeiter der Firma ### die Mieträume der Beklagten im ### in ###, ### in der Zeit zwischen 8.00 Uhr morgens und 17.00 Uhr abends für maximal vier Stunden betreten, um an der Decke der sechs Wohnräume im Auftrag der Klägerin Rauchwarnmelder zu installieren,den Beklagten bei Zuwiderhandlung gegen den Duldungstitel ein Ordnungsgeld und sofern dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anzudrohen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Einbau der Alarmanlage mit Rauchwarnmeldern von ihrer Seite sei der Klägerin seit dem Jahr 2012 bekannt gewesen und sei in Abstimmung mit der damaligen Verwalterin des Objekts erfolgt. Sie hätten die Rauchwarnmelder in den sechs Räumen sowie den Fluren der Wohnung fachgerecht installieren lassen. Die von ihnen installierten Rauchwarnmelder entsprächen der DIN-Norm 14676, seien VdS-zertifiziert und würden jährlich von einer Fachfirma gewartet. Hierfür haben die Beklagten Beweis angetreten durch Vernehmung des Herrn ###, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 42, 74 der Akten) sowie durch Vorlage der Unterlagen der Sicherheitsfirma der Beklagten in Kopie (Bl. 68 der Akten, Anlage B 2, B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Dezember 2018, Bl. 76 ff., 93 ff. der Akten). Die Beklagten hätten den Einbau der klägerischen Rauchwarnmelder auch dann geduldet, wenn die Installationsfirma der Klägerin die schriftliche Zusicherung abgegeben hätte, dass es möglich sei, für einen mit der Sicherheitsanlage der Beklagten kompatiblen Einbau zu sorgen. Hierfür treten die Beklagten Beweis an durch Vorlage des entsprechenden Schriftverkehrs der Parteien (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Dezember 2018, Bl. 88 ff. der Akten). Durch den Einbau der klägerischen Rauchwarnmelder erhöhe sich der Sicherheitswert der. Mietsache nicht. Hierfür haben die Beklagten Beweis angetreten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 73 der Akten).

Das Gericht hat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2018 eine Erklärungsfrist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17. Dezember 2018 bis zum 10. Januar 2019 eingeräumt (Bl. 98 der Akten). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 09. Januar 2019 angekündigt, klageerweiternd zu beantragen,

2. die Beklagten zu verurteilen, die in den Mieträumen ### in ###, ### befindlichen Funk-Kombi-Rauch-Warnmelder, die mit der mieterseits eingebauten Alarmanlage gekoppelt sind, zurückzubauen und die Montagespuren zu beseitigen, sowie angekündigt, klageändernd bezüglich des Klageantrags zu 1) zu beantragen,

1. die Beklagten zu verurteilen, es zu dulden, dass zwei Mitarbeiter der Firma ### die Mieträume der Beklagten im ### in ###, ###, ### in der Zeit zwischen 8.00 Uhr morgens und 17.00 Uhr abends für maximal vier Stunden betreten, um an der Decke der sechs Wohnräume im Auftrag der Klägerin Rauchwarnmelder, die den Anforderungen der DIN 14676 Fassung 10/2018 entsprechen, zu installieren.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder gemäß §§ 555b Nr. 6, 555d Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 48 Absatz 4 Bauordnung Berlin noch gemäß §§ 555b Nr. 4 oder 5, 555d Absatz 1 BGB einen Anspruch auf Duldung des Einbaus der klägerischen Rauchwarnmelder in den sechs Wohnräumen der Wohnung ###, ###, ###, ### durch die Firma ###.

Eine entsprechende Duldungspflicht der Beklagten folgt nicht aus §§ 555b Nr. 6, 555d Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 48 Absatz 4 Bauordnung Berlin. Denn nach dem Vortrag der Parteien ist das Gericht davon überzeugt, dass in der streitgegenständlichen Wohnung in sämtlichen Aufenthaltsräumen bereits Rauchwarnmelder installiert sind, welche den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. In diesem Fall besteht nach § 48 Bauordnung Berlin keine Pflicht der. Klägerin mehr, Rauchwarnmelder einzubauen, so dass auch eine Duldungspflicht der Beklagten nicht mehr gegeben ist.

Die Beklagten haben durch Vorlage des Anlagenkonvoluts B 2 (Bl. 76 bis 87 der Akten) sowie des Schreibens der ### vom 28. Juni 2018 (B 4, Bl. 93 der Akten) substantiiert dargelegt, dass in sämtlichen Aufenthaltsräumen ihrer Wohnung Rauchwarnmelder installiert seien, welche den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere der DIN 14676.

Durch Vorlage des Schriftverkehrs zwischen der Hausverwaltung der Klägerin und den Beklagten (Anlagenkonvolut B 3, Bl. 88 ff. der Akten) haben die Beklagten weiterhin substantiiert dargelegt, dass die Beklagten der Klägerseite den Zugang zu der Wohnung explizit gewährt haben. Zudem hätte es der Klägerin als Vermieterin ohnehin frei gestanden, durch Zutritt zu der Wohnung, nachzuprüfen, ob der Einbau der Rauchwarnmelder durch die Mieter entsprechend deren Vortrag erfolgt ist und ob der Zustand und die Qualität der Rauchwarnmelder – wie von den Beklagten behauptet, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Angesichts dieser vermieterseitigen Möglichkeiten, eigene Wahrnehmungen bezüglich der mieterseitigen Rauchwarnmelder zu bilden und nachfolgend substantiiert vorzutragen, genügt das einfache Bestreiten der Klägerin bezüglich des Einbaus der Rauchwarnmelder und deren Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, welches offenbar ins Blaue hinein erfolgte, nicht, so dass der entsprechende Vortrag der Beklagten vielmehr als zugestanden gilt, § 138 Absatz 3, Absatz 4 ZPO.

Die Beklagten haben durch Vorlage des Schreibens der Firma ### vom 07. Juli 2016 (Anlage B 3, Bl. 87 der Akten) zudem substantiiert dargelegt, dass ihre Anlage jährlich gewartet wurde und gewartet wird und die Beklagten damit ihrer Wartungspflicht nach § 48 Absatz 4 Bauordnung Berlin nachkommen. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerseite erfolgte offenbar ebenfalls ins Blaue hinein und ist hier deshalb ebenfalls nicht zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Wartungspflicht auch bei einer vermieterseits eingebauten Rauchwarnmeldeanlage nach der genannten Vorschrift der Bauordnung Berlin den Mietern obliegt, wenn diese nicht vertraglich von der Vermieterseite übernommen wird. Auch in diesem Fall genügt als Nachweis jedoch regelmäßig eine schriftliche Bestätigung der Wartungsmaßnahmen durch eine entsprechende Firma und wäre es treuwidrig, wenn die Vermieterseite diese Wartungen ins Blaue hinein bestreiten könnte und der Mieterseite jeweils der Beweis für die Durchführung der Wartungsarbeiten obliegen würde.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch nach §§ 555b Nr. 4 oder 5, 555d Absatz 1 BGB keinen Anspruch auf Duldung des Einbaus der klägerischen Rauchwarnmelder. Denn es liegt hier bei objektiver Betrachtung in dem geplanten Einbau der Rauchwarnmelder durch die Klägerin bereits keine Modernisierungsmaßnahme vor.

Eine solche Duldungspflicht folgt auch nicht aus einer weiten Dispositionsbefugnis der Klägerin als Vermieterin aufgrund des Gebrauchs ihres Eigentums an der streitgegenständlichen Wohnung. Nach Ansicht von Teilen der Rechtsprechung und auch des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14; BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – VIII ZR 290/14, zitiert nach juris) ist diese Dispositionsbefugnis zum Einbau von Rauchmeldern zwar nicht eingeschränkt, wenn der Mieter bereits eigene Rauchwarnmelder eingebaut hat. Allerdings handelte es sich in den Fällen der beiden zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs um ältere Rauchwarnmelder, die nur willkürlich gewartet wurden, so dass diese Rechtsprechung nach Auffassung des Gerichts auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen ist.

Im vorliegenden Fall führt der Einbau der klägerseitigen Rauchwarnmelder in die Wohnung der Beklagten, in der sich bereits Rauchwarnmelder befinden, welche 2012 eingebaut und im Jahr 2015 um weitere ergänzt wurden, auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht zu einem höheren Sicherheitsstandard, so dass auch nach dem klägerischen Vortrag objektiv keine Verbesserung des Sicherheitsstandards eintreten wurde und damit bereits keine Modernisierungsmaßnahme vorliegt. Denn nach dem Vortrag der Klägerin bestünde die Verbesserung insbesondere darin, dass dann eine einheitliche Wartung im gesamten Gebäude durchgeführt und kontrolliert werden könne. Die regelmäßige Wartung kann jedoch auch mieterseits für die von den Mietern bereits eingebauten Geräte nachgewiesen werden, so dass objektiv keine Verbesserung zu verzeichnen ist.

Das Bestreiten der Klägerin bezüglich des von Seiten der Beklagten vorgetragenen Standards ihrer Rauchwarnmelder ist aus den bereits genannten Gründen nicht zu berücksichtigen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass der Einbau der vermieterseitigen Rauchwarnmelder für die Beklagten eine Härte darstellen würde, da sie entweder – bei zusätzliche Beibehaltung ihrer eigenen Rauchwarnmelder – zweifach Wartungskosten zu zahlen hätten oder bei Entfernung der eigenen Rauchwarnmelder hohe, erst kurz zurückliegende Investitionen vergeblich getätigt hätten und einen geringeren Sicherheitsstandard in Kauf nehmen müssten.

Die Beklagten haben substantiiert dargelegt, dass ihre derzeitige kombinierte Sicherheitsanlage, insbesondere aufgrund ihrer Verbindung zu einem Sicherheitsunternehmen, welches im Bedarfsfall auch die Möglichkeit einer Innenraumkontrolle hat (Anlage B 2, Bl. 86 f. der Akten), einen deutlich höheren Sicherheitsstandard gewährleistet als die nach dem Vorhaben der Klägerin einzubauenden isolierten Rauchwarnmelder. Die Beklagten haben weiter substantiiert dargelegt, dass sie aufgrund ihrer in der Wohnung befindlichen Vermögensgüter (vgl. Anlage B 5, Bl. 94 der Akten) ein besonderes Interesse an einem hohen Sicherheitsstandard haben.

Bei den von den Beklagten eingebauten Rauchwarnmeldern handelte es sich auch um rechtmäßig getätigte Aufwendungen, die keiner vorherigen Erlaubnis der Klägerin bedurften. Denn es handelt sich bei Rauchwarnmeldern um rechtmäßig eingebrachte Gegenstände, deren Installation von § 535 Absatz 1 BGB umfasst ist (vgl. Oppermann/Steege, Anmerkung zu BGH, VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14, WuM 2016, 3 ff., 6, m. w. N.).

Die klägerischen Anträge aus dem klägerischen Schriftsatz vom 09. Januar 2019, welche eine Klageerweiterung bzw. Klageänderung beinhalteten, waren nach den Grundsätzen der §§ 296a, 261 Absatz 2, 297 ZPO nicht zu berücksichtigen, da diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2018 erfolgten (vgl. Greger, in Zöller, ZPO, 32. A., § 296a Rn. 2a m.w.N.). Der Klägerseite war in der mündlichen Verhandlung zwar ein Schriftsatznachlass gewährt worden (Bl. 97 f. der Akten), dieser bezog sich jedoch lediglich auf eine Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 17. Dezember 2018.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihren Grund in §§ 91, 708 Ziffer 7, 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!