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Preisanpassungsklausel in Gewerberaummietvertrag – AGB-Kontrolle

Eine Mieterin sah sich in ihrem langfristigen Gewerbemietvertrag plötzlich mit drastisch höheren Zahlungen konfrontiert. Eine scheinbar gängige Wertsicherungsklausel sollte die Miete an die Inflation koppeln, entpuppte sich jedoch als undurchsichtiges Zahlenwerk. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Klausel nun gekippt und damit die Mieterin entlastet. Ein Urteil, das die Transparenz bei Mietanpassungen in den Fokus rückt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 146/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Düsseldorf
  • Datum: 05.06.2025
  • Aktenzeichen: 10 U 146/24
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Gewerberaummietrecht, AGB-Recht, Preisklauselgesetz (PrKG)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Mieterin, die die Unwirksamkeit einer Mietpreisanpassungsklausel und die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete forderte.
  • Beklagte: Vermieterin, die die Gültigkeit der Mietpreisanpassungsklausel verteidigte und die Rückzahlung ablehnte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Klägerin und Beklagte sind durch einen Gewerberaummietvertrag mit einer Wertsicherungsklausel verbunden. Die Klägerin zahlte aufgrund der Klausel erhöhte Mieten, die sie nun zurückfordert. Das Landgericht hatte die Klausel für unwirksam erklärt und die Beklagte zur Rückzahlung verurteilt.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob eine Preisanpassungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag nicht nur dem Preisklauselgesetz, sondern auch einer Kontrolle als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) unterliegt. Weiterhin war zu klären, ob die Klausel bei Unwirksamkeit von Anfang an nichtig ist oder erst mit gerichtlicher Feststellung.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts, wonach die Wertsicherungsklausel im Mietvertrag von Anfang an unwirksam ist.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Wertsicherungsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einer AGB-Kontrolle unterliegt. Sie ist unwirksam, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligt und gegen das Transparenzgebot verstößt.
  • Folgen: Die unwirksame Klausel führt dazu, dass die Beklagte die von der Klägerin gezahlten Mieterhöhungen zurückzahlen muss. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen, da die zugrundeliegende Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.

Der Fall vor Gericht


Miete rauf wegen Inflation? Gericht kippt unklare Klausel in Gewerbemietvertrag

Jeder, der einen langfristigen Vertrag abschließt, kennt die Sorge vor unerwarteten Preiserhöhungen. Besonders bei Gewerbemieten, die oft über viele Jahre laufen, versuchen Vermieter sich gegen die Inflation abzusichern. Dafür nutzen sie oft sogenannte Wertsicherungsklauseln, die die Miete an die allgemeine Preisentwicklung koppeln. Doch was passiert, wenn eine solche Klausel so formuliert ist, dass der Mieter sie kaum nachvollziehen kann? Genau mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf beschäftigen. Es ging um einen Fall, in dem eine Mieterin plötzlich deutlich mehr Miete zahlen sollte und sich fragte: Ist das überhaupt rechtens?

Der Streit um die steigende Miete: Was war passiert?

Vermieterin übergibt Mieterin Zahlungsaufforderung, Gewerbemietvertrag offen
Mieterhöhung im Gewerbemietvertrag: Mieterin erhält Zahlungsaufforderung für Geschäftsräume mit komplexer Klausel. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Eine Mieterin und eine Vermieterin schlossen im August 2019 einen Mietvertrag für Gewerberäume ab. Der Vertrag sollte für zehn Jahre gelten. In diesem Vertrag gab es eine besondere Regelung zur Miete, die sogenannte Wertsicherungsklausel. Diese besagte: Für die ersten zwei Jahre bleibt die Miete fest. Danach sollte sie sich automatisch an den Verbraucherpreisindex anpassen. Der Verbraucherpreisindex, oft einfach Inflationsrate genannt, ist ein Wert, der vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird und zeigt, wie sich die Preise für alltägliche Waren und Dienstleistungen im Durchschnitt verändern.

Die Klausel legte fest, dass die Miete sich im gleichen Verhältnis ändern sollte wie der Index. Allerdings gab es hier einige Besonderheiten. Als Vergleichswert für die erste Anpassung wurde der Indexstand vom Mai 2017 herangezogen – ein Zeitpunkt, der mehr als zwei Jahre vor dem eigentlichen Mietbeginn lag. Außerdem stand in der Klausel, dass die Mietänderung zwar „automatisch“ erfolge, aber erst wirksam werde, nachdem die Vermieterin dies schriftlich gefordert hat. Basierend auf dieser Klausel forderte die Vermieterin in der Folgezeit höhere Mietzahlungen, welche die Mieterin zunächst auch leistete. Über die Zeit summierten sich diese zusätzlichen Zahlungen auf fast 6.500 Euro. Doch dann kamen der Mieterin Zweifel. Sie zog vor Gericht, um klären zu lassen, ob diese Klausel überhaupt gültig ist.

Zwei Gesetze, eine Klausel: Das Kernproblem für das Gericht

Das Gericht stand vor einer kniffligen juristischen Frage, die sich am besten mit einem Vergleich erklären lässt. Stellen Sie sich vor, ein Auto muss zwei völlig unterschiedliche Prüfungen bestehen, um auf die Straße zu dürfen: eine technische Sicherheitsprüfung und eine Abgasuntersuchung. Es kann die Sicherheitsprüfung bestehen, aber bei der Abgasuntersuchung durchfallen – oder umgekehrt. Nur wenn es beide besteht, ist alles in Ordnung. Ähnlich war es hier mit der Mietklausel. Sie musste sich an zwei verschiedenen Gesetzen messen lassen.

Das Preisklauselgesetz (PrKG): Ein Schutz für die Währung

Das erste Gesetz ist das Preisklauselgesetz, kurz PrKG. Dieses Gesetz dient vor allem dazu, die Stabilität der Währung zu schützen. Es soll verhindern, dass Preise in Verträgen willkürlich an unklare Werte gekoppelt werden. Das PrKG erlaubt solche an die Inflation gekoppelten Klauseln (Indexklauseln) unter bestimmten, strengen Voraussetzungen. Wenn eine Klausel gegen dieses Gesetz verstößt, hat das eine spezielle Folge: Die Klausel wird erst dann unwirksam, wenn ein Gericht dies rechtskräftig feststellt. Das bedeutet, bis zum Urteil bleibt sie gültig und alle bisherigen Zahlungen waren rechtens. Juristen nennen das eine Unwirksamkeit für die Zukunft (ex nunc).

Das AGB-Recht (§ 307 BGB): Ein Schutz für den Vertragspartner

Das zweite Gesetz betrifft die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB. Das sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Seite der anderen vorgibt, wie zum Beispiel das „Kleingedruckte“ in einem Handyvertrag. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt hier den schwächeren Vertragspartner – im Normalfall den Kunden oder Mieter – vor unfairen Klauseln. Eine Klausel ist unfair, wenn sie den anderen Teil unangemessen benachteiligt oder so unklar formuliert ist, dass man seine Rechte und Pflichten nicht mehr verstehen kann (Verstoß gegen das Transparenzgebot). Verstößt eine Klausel gegen dieses AGB-Recht, ist die Folge viel härter: Die Klausel ist von Anfang an komplett nichtig, so als hätte es sie nie gegeben. Juristen nennen das eine Unwirksamkeit von Anfang an (ex tunc).

Die entscheidende Frage für das Gericht war also: Welches Gesetz hat hier Vorrang? Reicht es, wenn die Klausel die Prüfung nach dem Preisklauselgesetz besteht? Oder muss sie zusätzlich auch die Fairness-Prüfung des AGB-Rechts überstehen? Und welche Folge hat ein möglicher Verstoß?

Die Entscheidung des Gerichts: Ein klares Urteil zugunsten der Mieterin

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung der Vermieterin zurück und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Die Richter entschieden: Die Wertsicherungsklausel im Mietvertrag war von Anfang an unwirksam. Das bedeutet, die Mieterin hatte die erhöhte Miete ohne rechtlichen Grund gezahlt und die Vermieterin muss ihr das Geld vollständig zurückerstatten. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde jedoch zugelassen, da diese Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam ist.

Die richterliche Lupe: Warum die Klausel von Anfang an unwirksam war

Um zu verstehen, warum das Gericht so entschieden hat, müssen wir uns seine Argumentation Schritt für Schritt ansehen. Die Richter haben die Klausel wie unter einer Lupe aus verschiedenen Blickwinkeln geprüft.

Erstens: Kein „entweder-oder“ – beide Gesetze gelten nebeneinander

Die Vermieterin hatte argumentiert, dass für Preisklauseln ausschließlich das spezielle Preisklauselgesetz (PrKG) zuständig sei. Das Gericht sah das anders. Es erklärte, dass die beiden Gesetze unterschiedliche Ziele verfolgen. Das PrKG schützt die Währung, während das AGB-Recht den einzelnen Vertragspartner vor unfairer Behandlung schützt. Eine Klausel kann also währungspolitisch in Ordnung, aber trotzdem für den Mieter grob unfair sein. Deshalb, so die Richter, muss eine solche Klausel beide Prüfungen bestehen. Nur weil sie eventuell den Anforderungen des PrKG genügt, ist sie nicht automatisch vor einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht geschützt.

Zweitens: Ein Formularvertrag, auch mit Lücken

Die Vermieterin behauptete, die Klausel sei keine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil sie ja für diesen speziellen Vertrag formuliert und durch das Eintragen des Mietbeginns individuell angepasst worden sei. Auch hier folgte das Gericht nicht. Es stellte klar, dass eine Klausel auch dann als vorformuliert gilt, wenn sie wie ein Lückentext gestaltet ist, aber die Art und Weise der Lückenfüllung vom Verwender – hier der Vermieterin – fest vorgegeben wird. Die Mieterin hatte keine Wahl; der Mietbeginn stand fest und wurde nur noch eingetragen. Die eigentliche Mechanik der Klausel wurde ihr komplett vorgesetzt. Damit war sie eine AGB und musste sich der strengen Fairness-Kontrolle stellen.

Drittens: Die Klausel war unfair und undurchschaubar

Bei der entscheidenden Prüfung nach dem AGB-Recht fiel die Klausel dann gleich aus mehreren Gründen durch.

Erstens war sie unangemessen benachteiligend. Der Knackpunkt war der gewählte Startwert für die Inflationsberechnung: Mai 2017. Der Mietvertrag begann aber erst im September 2019. Das bedeutet, die Mieterin musste eine Mieterhöhung tragen, die auf einer Inflation beruhte, die bereits in den zwei Jahren vor ihrem Einzug stattgefunden hatte. In dieser Zeit hatte sie aber keinerlei Gegenleistung, also keine Nutzung der Mieträume, erhalten. Das ist so, als würde man heute ein Auto kaufen und müsste zusätzlich einen Aufschlag dafür bezahlen, dass die Stahlpreise bereits vor zwei Jahren gestiegen sind. Das Gericht sah hierin eine klare und unfaire Benachteiligung.

Zweitens verstieß die Klausel gegen das Transparenzgebot. Sie war schlicht und einfach nicht klar und verständlich formuliert. Ein zentraler Widerspruch lag darin, dass die Miete sich einerseits „automatisch“ ändern sollte, die Änderung aber andererseits erst nach einer „schriftlichen Aufforderung“ der Vermieterin wirksam werden sollte. Was gilt denn nun? Muss die Mieterin von sich aus die Inflation im Blick behalten und mehr zahlen, oder erst, wenn ein Brief kommt? Diese Unklarheit lässt den Mieter im Ungewissen darüber, wann genau er zur Zahlung einer höheren Miete verpflichtet ist.

Zusätzlich war die Berechnung zukünftiger Erhöhungen völlig unklar geregelt. In der Klausel hieß es nur, für weitere Änderungen sei die Regelung „entsprechend anwendbar“. Aber was heißt das konkret? Wird für die nächste Erhöhung wieder der Index von 2017 als Basis genommen? Oder der Indexstand der letzten Anpassung? Und bezieht sich die prozentuale Änderung auf die ursprüngliche Miete oder die bereits erhöhte Miete? Diese Fragen ließ die Klausel offen und machte es der Mieterin unmöglich, ihre zukünftige Miete verlässlich selbst zu berechnen. Eine Klausel, die so viele Fragen aufwirft, ist intransparent und damit unwirksam.

Und was ist mit der „Rettungsklausel“ im Vertrag?

Die Vermieterin verwies zuletzt noch auf eine sogenannte salvatorische Klausel im Vertrag. Solche Klauseln besagen oft, dass der Vertrag im Ganzen gültig bleiben soll, auch wenn einzelne Teile unwirksam sind. Doch auch dieser Rettungsanker funktionierte nicht. Das Gesetz sieht bereits vor, dass bei einer unwirksamen AGB-Klausel der Rest des Vertrages gültig bleibt. Man kann eine unfaire Klausel aber nicht einfach so „zurechtbiegen“, dass sie gerade noch erlaubt wäre. Das würde Vermieter dazu ermutigen, es immer wieder mit unfairen Klauseln zu versuchen – im schlimmsten Fall werden sie ja nur auf das rechtlich zulässige Maß zurückgestutzt. Genau das will das AGB-Recht verhindern. Daher erklärte das Gericht die salvatorische Klausel in diesem Zusammenhang für unbeachtlich.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt klar: Vermieter können nicht einfach beliebige Mieterhöhungsklauseln in Verträge einbauen, auch wenn sie diese als „Inflationsschutz“ verkaufen. Eine Klausel muss für den Mieter verständlich und fair sein – ist sie zu kompliziert oder benachteiligt sie den Mieter unangemessen, ist sie von Anfang an ungültig. Besonders problematisch ist es, wenn Mieter für Inflation zahlen sollen, die bereits vor Mietbeginn stattgefunden hat, ohne dass sie dafür eine Gegenleistung erhalten haben. Das Urteil stärkt damit die Rechte von Gewerbemietern erheblich und zeigt, dass sie sich gegen unklare oder unfaire Vertragsklauseln erfolgreich wehren können – mit dem Recht auf vollständige Rückerstattung bereits gezahlter unrechtmäßiger Erhöhungen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann meine Gewerbemiete automatisch wegen Inflation oder Preisindizes erhöht werden?

Eine automatische Erhöhung der Gewerbemiete allein aufgrund von Inflation oder allgemeinen Preisindizes ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, Ihr Mietvertrag enthält eine wirksame und speziell vereinbarte Klausel dafür. Solche Vereinbarungen werden als Wertsicherungsklauseln bezeichnet.

Worum es bei Wertsicherungsklauseln geht

Wertsicherungsklauseln sind vertragliche Vereinbarungen, die darauf abzielen, den Wert der Miete langfristig zu sichern. Das bedeutet, sie sollen die Kaufkraft der Miete an die allgemeine Preisentwicklung anpassen. Stellen Sie sich vor, Sie vereinbaren heute eine Miete. Durch Inflation könnte diese Miete in einigen Jahren deutlich weniger wert sein. Eine Wertsicherungsklausel soll dies verhindern.

Am häufigsten ist die sogenannte Indexklausel. Hier wird die Miete an einen bestimmten Preisindex gebunden, meist an den Verbraucherpreisindex (VPI), der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Steigt dieser Index, kann auch die Miete steigen. Sinkt er, kann die Miete unter Umständen auch sinken, je nachdem, wie die Klausel genau formuliert ist.

Wirksamkeit von Wertsicherungsklauseln

Auch wenn Wertsicherungsklauseln im Gewerbemietrecht grundsätzlich zulässig sein können, sind sie an sehr strenge gesetzliche Voraussetzungen gebunden, die im Preisklauselgesetz (PreisKlG) festgelegt sind. Eine solche Klausel ist nicht automatisch wirksam, nur weil sie im Vertrag steht. Ihre Gültigkeit hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Genaue Formulierung: Die Klausel muss klar und verständlich formuliert sein und darf den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Viele alte oder unklar formulierte Klauseln können unwirksam sein.
  • Einhaltung rechtlicher Vorgaben: Das Preisklauselgesetz setzt enge Grenzen für die Gestaltung solcher Klauseln. Beispielsweise muss die Anpassung der Miete in einem angemessenen Verhältnis zur Indexentwicklung stehen. Zudem gibt es oft Mindestlaufzeiten oder andere Bedingungen, bevor eine Erhöhung verlangt werden kann. Für Gewerbemietverträge gibt es hier spezifische Regeln, die unter Umständen eine Genehmigungspflicht entfallen lassen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Für Sie als Mieter bedeutet das: Eine Miete kann nur dann „automatisch“ steigen, wenn eine im Mietvertrag enthaltene Wertsicherungsklausel vollumfänglich den gesetzlichen Anforderungen entspricht und wirksam ist. Ist die Klausel fehlerhaft oder unwirksam, kann der Vermieter die Miete nicht einfach aufgrund von Inflation oder Indexentwicklung erhöhen.


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Wann ist eine Preisanpassungsklausel in meinem Gewerbemietvertrag unwirksam?

Eine Preisanpassungsklausel in einem Gewerbemietvertrag kann unwirksam sein, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligt oder nicht transparent ist. Dies sind zentrale Kriterien aus dem AGB-Recht (Allgemeine Geschäftsbedingungen), das auf vorformulierte Vertragsbedingungen angewendet wird, die nicht individuell zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wurden. Der eigentliche Zweck einer Preisanpassungsklausel ist es, den Mietwert über die oft lange Laufzeit eines Gewerbemietvertrags stabil zu halten, indem er an die allgemeine Preisentwicklung angepasst wird.

Unangemessene Benachteiligung

Eine Preisanpassungsklausel ist unangemessen benachteiligend, wenn sie die Rechte und Pflichten so einseitig verteilt, dass der Mieter gegenüber dem, was gesetzlich vorgesehen wäre oder einer fairen Vereinbarung entsprechen würde, erheblich schlechter gestellt ist.

Beispiele dafür, wann eine Klausel unangemessen benachteiligend sein kann:

  • Einseitige Anpassungsmöglichkeit: Die Klausel erlaubt nur dem Vermieter, die Miete zu erhöhen, bietet dem Mieter aber keine Möglichkeit, eine Senkung zu verlangen, falls der zugrunde liegende Index oder die Kosten sinken. Eine ausgewogene Klausel würde Anpassungen in beide Richtungen vorsehen.
  • Fehlende Begrenzung oder zu hohe Erhöhung: Es fehlt eine klare Obergrenze, wie stark die Miete maximal steigen darf, oder die mögliche Erhöhung ist so drastisch, dass sie die wirtschaftliche Grundlage des Mieters unverhältnismäßig belastet.
  • Zu kurze Anpassungsintervalle: Die Miete darf zu häufig angepasst werden, beispielsweise schon nach wenigen Monaten, anstatt in angemessenen Zeitabständen von in der Regel mindestens einem Jahr.

Verstoß gegen das Transparenzgebot

Das Transparenzgebot bedeutet, dass eine Klausel klar, verständlich und eindeutig formuliert sein muss. Als Mieter müssen Sie auf einen Blick erkennen können, unter welchen Voraussetzungen, wie und nach welchen Kriterien eine Mieterhöhung erfolgen kann.

Beispiele für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot sind:

  • Unklarer oder fehlender Bezugsindex: Die Klausel benennt keinen spezifischen, allgemein anerkannten und nachvollziehbaren Index – wie beispielsweise den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes – oder verweist auf einen Index, der nicht mehr existiert.
  • Undeutliche Berechnungsmechanismen: Es ist nicht eindeutig beschrieben, wie die Mieterhöhung genau berechnet wird. Es fehlt beispielsweise an genauen Angaben, welche Zahlen in die Berechnung einfließen oder wie die Formel aussieht.
  • Verweis auf nicht öffentlich zugängliche Quellen: Die Grundlage der Berechnung ist in Dokumenten versteckt, die Sie als Mieter nicht ohne Weiteres einsehen oder überprüfen können.

Eine Preisanpassungsklausel kann somit unwirksam sein, wenn sie Sie als Mieter einseitig benachteiligt, indem sie etwa nur Erhöhungen zulässt oder keine Obergrenze vorsieht, oder wenn sie so unklar formuliert ist, dass die Anpassung nicht nachvollziehbar ist.


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Warum ist die genaue Formulierung und Verständlichkeit einer Preisanpassungsklausel so entscheidend?

Die präzise und klare Formulierung einer Preisanpassungsklausel in einem Vertrag ist aus mehreren Gründen von entscheidender Bedeutung. Es geht darum, dass der Vertrag für alle Beteiligten, insbesondere für Sie als Vertragspartner, eindeutig und nachvollziehbar ist.

Das Transparenzgebot: Klarheit ist Gesetz

Ein zentraler Pfeiler im Vertragsrecht, besonders wenn es um vorformulierte Bedingungen – die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – geht, ist das Transparenzgebot. Dieses Gebot verlangt, dass Klauseln klar und verständlich formuliert sein müssen. Stellen Sie sich vor, ein Vertrag ist wie eine Gebrauchsanweisung. Sie erwarten, dass diese Anleitung präzise beschreibt, wie ein Gerät funktioniert und was zu tun ist. Genauso muss ein Vertrag klar aufzeigen, welche Rechte und Pflichten Sie haben und welche Veränderungen eintreten können.

Für eine Preisanpassungsklausel bedeutet dies: Es muss für Sie auf den ersten Blick erkennbar sein, unter welchen genauen Voraussetzungen der Preis steigen kann, welche Berechnungsgrundlagen dafür gelten und in welcher Höhe eine solche Anpassung maximal erfolgen darf. Wenn Sie beispielsweise einen Mietvertrag unterschreiben, müssen Sie als Mieter genau wissen, wann und wie die Miete erhöht werden kann, ohne dass Sie spekulieren oder juristische Literatur studieren müssen.

Die Bedeutung der AGB-Kontrolle

Preisanpassungsklauseln sind oft Bestandteil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Vertragspartei (z.B. ein Unternehmen oder Vermieter) für viele Verträge verwendet. Das deutsche Recht schützt Verbraucher und Vertragspartner vor überraschenden, unfairen oder unklaren Klauseln in solchen AGB. Diese AGB-Kontrolle durch Gerichte prüft, ob die vorformulierten Bedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Ist eine Preisanpassungsklausel nicht transparent genug oder widersprüchlich formuliert, kann sie im Rahmen dieser AGB-Kontrolle unwirksam sein. Das bedeutet, die Klausel ist dann nicht gültig, als ob sie nie Teil des Vertrages gewesen wäre. Ziel ist es, ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien zu verhindern und sicherzustellen, dass Sie als Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt werden.

Die Folgen unklarer Klauseln

Unklare oder widersprüchliche Formulierungen können zu erheblichen Problemen führen. Wenn zum Beispiel eine Klausel verschiedene, sich gegenseitig ausschließende Auslöser für eine Preisanpassung nennt oder die Berechnungsmethode nur vage beschreibt, können Unsicherheiten und Streitigkeiten entstehen.

  • Unsicherheit für Sie: Sie wissen nicht genau, wann und wie viel Sie zahlen müssen. Dies erschwert Ihre finanzielle Planung.
  • Möglichkeit der Unwirksamkeit: Kommt es zum Streitfall, kann ein Gericht die unklare oder widersprüchliche Klausel für unwirksam erklären. Das hat zur Folge, dass die Preisanpassung auf dieser Grundlage nicht erfolgen kann und der ursprüngliche, niedrigere Preis oder die gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben. Dies dient Ihrem Schutz als Vertragspartner.

Die genaue und verständliche Formulierung ist also entscheidend, damit Verträge ihre Schutzfunktion erfüllen können und Sie als Vertragspartner Ihre Rechte und Pflichten jederzeit klar erkennen können.


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Welche Folgen hat es, wenn eine Preisanpassungsklausel in meinem Gewerbemietvertrag unwirksam ist?

Wenn eine Preisanpassungsklausel in Ihrem Gewerbemietvertrag unwirksam ist, bedeutet das rechtlich, dass diese Klausel von Anfang an so behandelt wird, als hätte sie nie existiert. Man spricht hier von einer Nichtigkeit „ex tunc“, was bedeutet: „von Anfang an“.

Auswirkungen auf die Mietzahlungen

Für Sie als Mieter hat dies klare Konsequenzen, die sich auf vergangene und zukünftige Mietzahlungen beziehen:

  • Rückforderung zu viel gezahlter Mieten: Haben Sie aufgrund der unwirksamen Klausel in der Vergangenheit bereits erhöhte Mieten gezahlt, können Sie diese zu viel gezahlten Beträge vom Vermieter zurückfordern. Diese Zahlungen hatten keine rechtliche Grundlage, da die Klausel, die sie ermöglichte, nie gültig war. Es ist, als hätten Sie Geld ohne einen gültigen Grund gezahlt.
  • Geltung der ursprünglichen Miete: Die Miete, die fortan gilt, ist die ursprüngliche Miete, die vor Inkrafttreten der unwirksamen Preisanpassung vereinbart wurde. Alle Mieterhöhungen, die allein auf dieser unwirksamen Klausel basierten, entfallen.
  • Auswirkungen auf zukünftige Zahlungen: Sie sind nur noch verpflichtet, die ursprünglich vereinbarte Miete zu zahlen. Zukünftige Erhöhungen, die aus der unwirksamen Klausel resultieren würden, sind ausgeschlossen.

Was das praktisch bedeutet

Stellen Sie sich vor, Ihr ursprünglicher Gewerbemietvertrag sah eine Miete von 1.000 Euro vor. Nach einem Jahr wurde diese Miete aufgrund einer Preisanpassungsklausel auf 1.100 Euro erhöht. Stellt sich später heraus, dass diese Preisanpassungsklausel unwirksam ist, dann:

  • Sind die 100 Euro, die Sie jeden Monat zusätzlich gezahlt haben, zu viel gezahlt. Sie können diese Beträge für die Zeit, in der Sie sie gezahlt haben, vom Vermieter zurückfordern.
  • Beträgt Ihre aktuelle und zukünftige Miete wieder 1.000 Euro, solange es keine andere, wirksame Vereinbarung oder gesetzliche Grundlage für eine Mieterhöhung gibt.

Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel führt also dazu, dass der ursprüngliche Zustand des Mietvertrags bezüglich der Miethöhe wiederhergestellt wird.


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Was sollte ich tun, wenn ich Zweifel an der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in meinem Gewerbemietvertrag habe?

Wenn Sie sich mit einer Preisanpassungsklausel in Ihrem Gewerbemietvertrag auseinandersetzen, die Ihnen möglicherweise unklar oder ungerecht erscheint, ist es hilfreich, die allgemeinen Prinzipien zu verstehen, die für deren Wirksamkeit maßgeblich sind. Eine Preisanpassungsklausel ist eine Vereinbarung im Mietvertrag, die eine spätere Änderung der Miethöhe nach bestimmten Regeln ermöglicht. Ihr Ziel ist es, die Miete an veränderte wirtschaftliche Bedingungen anzupassen, etwa an die Inflation oder an gestiegene Betriebskosten.

Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln: Worauf es ankommt

Die Wirksamkeit einer solchen Klausel hängt von mehreren Faktoren ab. Generell müssen Preisanpassungsklauseln klar und verständlich formuliert sein. Das bedeutet, dass für beide Vertragsparteien, also Mieter und Vermieter, eindeutig erkennbar sein muss, wann und unter welchen Voraussetzungen die Miete angepasst werden kann und wie die Anpassung berechnet wird. Unscharfe oder mehrdeutige Formulierungen können die Wirksamkeit einer Klausel beeinträchtigen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die rechtliche Zulässigkeit der Art der Klausel. Im Gewerbemietrecht gibt es verschiedene Typen von Preisanpassungsklauseln, die jeweils spezifischen gesetzlichen Vorgaben unterliegen können:

  • Indexmietklauseln: Hierbei wird die Miete an einen bestimmten Index, meist den Verbraucherpreisindex, gebunden. Die Miete erhöht oder senkt sich dann automatisch mit der Entwicklung dieses Index. Das Gesetz stellt hier oft Anforderungen an die Berechnung und die Häufigkeit der Anpassung.
  • Staffelmietklauseln: Die Miete steigt in festgelegten Zeiträumen um vorher vereinbarte Beträge. Diese Erhöhungen sind bereits bei Vertragsabschluss exakt bestimmt.
  • Betriebskostenklauseln: Hier können sich die Mietkosten an der Entwicklung spezifischer Betriebskosten orientieren.

Unabhängig vom Typ muss eine Preisanpassungsklausel in der Regel so ausgestaltet sein, dass sie keinen der Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Das deutsche Recht sieht vor, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), zu denen viele Vertragsklauseln in vorformulierten Mietverträgen gehören, einer Kontrolle unterliegen, um sicherzustellen, dass sie ausgewogen sind und den Mieter nicht überraschen oder übervorteilen.

Was eine unwirksame Klausel bedeutet

Wenn eine Preisanpassungsklausel in einem Gewerbemietvertrag unwirksam ist, hat dies weitreichende Konsequenzen. Eine unwirksame Klausel wird so behandelt, als wäre sie nicht Teil des Vertrages. Das bedeutet, dass eine auf dieser Klausel basierende Mietanpassung nicht durchgesetzt werden kann. Die Miethöhe, die vor der unwirksamen Anpassung galt, bleibt dann maßgeblich, es sei denn, es gibt eine andere gültige Vereinbarung zur Mietanpassung. Stellen Sie sich vor, eine unwirksame Klausel wäre wie eine leere Seite im Vertrag – sie hat keine Wirkung.

Die Bewertung der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel ist komplex und hängt stark von den genauen Formulierungen im Vertrag, den individuellen Umständen und der jeweils aktuellen Rechtsprechung ab. Es ist entscheidend, den gesamten Kontext des Mietvertrages zu betrachten und die Klausel sorgfältig zu analysieren, um ihre rechtliche Relevanz vollständig zu erfassen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wertsicherungsklausel

Eine Wertsicherungsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung, die die Anpassung von Zahlungen, wie etwa Miete, an die Veränderung eines bestimmten Preisindexes oder einer anderen Wirtschaftszahl koppelt. Ziel dieser Klausel ist es, den Wert der Zahlung über die Vertragsdauer stabil zu halten – beispielsweise gegen Inflation. Bei Gewerbemietverträgen bindet eine solche Klausel meist die Miete an den Verbraucherpreisindex, der die allgemeine Preisentwicklung misst. Die Klausel muss klar formuliert sein und darf den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen, sonst ist sie unwirksam.

Beispiel: Wird eine Wertsicherungsklausel vereinbart, steigt die Miete automatisch, wenn der Verbraucherpreisindex steigt, sodass der Vermieter trotz Inflation etwa den gleichen Wert erhält.

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Preisklauselgesetz (PreisklauselG)

Das Preisklauselgesetz regelt, wann und wie Preisänderungsklauseln, etwa in Mietverträgen, an Indizes oder andere Werte gekoppelt werden dürfen. Es schützt vor willkürlichen oder unklaren Preisanpassungen, insbesondere um die Stabilität der Währung zu wahren. Eine Klausel, die gegen dieses Gesetz verstößt, bleibt zunächst gültig, bis ein Gericht sie für ungültig erklärt; ihre Unwirksamkeit wirkt dann aber nur für die Zukunft (ex nunc). Das Gesetz stellt klare Anforderungen an Form und Transparenz von Preisanpassungsklauseln.

Beispiel: Eine Mietvertragsklausel, die die Miete an den Verbraucherpreisindex koppelt, muss genau erklären, wie und wann die Anpassung erfolgt, damit sie das Preisklauselgesetz erfüllt.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und § 307 BGB

AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen stellt, oft ohne individuelle Verhandlung. § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schützt den Vertragspartner vor unklaren oder unangemessen benachteiligenden Klauseln in solchen AGB. Eine Klausel verstößt gegen § 307 BGB, wenn sie den Vertragspartner überschwemmt, verwirrt oder unzumutbare Nachteile bringt. Wird gegen diese Regelung verstoßen, ist die Klausel von Anfang an ungültig (ex tunc), als wäre sie nie Teil des Vertrags gewesen.

Beispiel: Eine Mieterhöhungsklausel, die so unverständlich ist, dass der Mieter nicht erkennen kann, wann und wie viel er mehr zahlen muss, verstößt gegen § 307 BGB.

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Transparenzgebot

Das Transparenzgebot ist eine gesetzliche Anforderung im AGB-Recht, bei der Vertragsklauseln klar, verständlich und nachvollziehbar formuliert sein müssen. Der Vertragspartner soll ohne besondere juristische Kenntnisse erkennen können, welche Rechte und Pflichten die Klausel begründet. Besonders bei komplexen Regelungen zur Preisanpassung ist das Transparenzgebot entscheidend, da unklare Klauseln unwirksam sein können. Das Gebot dient der Rechtssicherheit und verhindert überraschende oder versteckte Benachteiligungen.

Beispiel: Eine Klausel, die sowohl automatische Mieterhöhungen vorsieht, aber zugleich deren Wirksamkeit von einer schriftlichen Aufforderung abhängig macht, ist intransparent, weil unklar bleibt, wann die Erhöhung zu zahlen ist.

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Unwirksamkeit „ex tunc“ und „ex nunc“

Diese lateinischen Begriffe beschreiben den Zeitpunkt, ab dem eine gesetzlich unwirksame Klausel ihre Wirkung verliert. „Ex tunc“ bedeutet „von Anfang an“: Die Klausel gilt rechtlich so, als wäre sie nie Bestandteil des Vertrags gewesen. Das ist die Folge bei Verstößen gegen das AGB-Recht (§ 307 BGB). „Ex nunc“ bedeutet „von jetzt an“ oder „für die Zukunft“: Die Klausel bleibt bis zu einer gerichtlichen Entscheidung gültig, wird aber danach unwirksam, für vergangene Rechtswirkungen ändert sich nichts. Dieses Prinzip gilt meist bei Verstößen gegen das Preisklauselgesetz.

Beispiel: Wenn eine Mieterhöhungsklausel ex tunc unwirksam ist, können zu viel gezahlte Mieten zurückgefordert werden, da die Klausel nie gültig war. Bei ex nunc-Unwirksamkeit sind bisherige Zahlungen gültig und nur künftige Anpassungen unwirksam.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 307 BGB (Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen): Dieses Gesetz schützt Verbraucher und Geschäftspartner vor einseitigen, vorformulierten Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Es erlaubt eine richterliche Kontrolle solcher Klauseln, um sicherzustellen, dass sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen oder so unklar sind, dass sie nicht verstanden werden können (Transparenzgebot). Ziel ist die Fairness im Geschäftsverkehr. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Wertsicherungsklausel wurde von dem Gericht als unwirksam befunden, weil sie die Mieterin unangemessen benachteiligte und gegen das Transparenzgebot verstieß, da sie widersprüchlich und schwer nachvollziehbar formuliert war.
  • Preisklauselgesetz (PrKG): Dieses Spezialgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Vereinbarungen über die Anpassung von Preisen oder Entgelten an die Entwicklung von Indizes, wie dem Verbraucherpreisindex, zulässig sind. Sein Hauptzweck ist es, die Stabilität der Währung zu sichern und eine unkontrollierte Weitergabe von Preissteigerungen zu verhindern. Verstöße führen in der Regel zur Unwirksamkeit der Klausel erst ab Rechtskraft des Urteils. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste klären, ob das PrKG allein maßgeblich ist oder ob zusätzlich die strengeren Regeln des AGB-Rechts anzuwenden sind, was es bejahte.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 305 BGB (Begriffe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) und § 306 BGB (Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen): § 305 BGB definiert, wann vorformulierte Vertragsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten und somit der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. § 306 BGB regelt die Folgen, wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist: Die restlichen Vertragsbestandteile bleiben gültig, die unwirksame Klausel fällt weg, und es gelten die gesetzlichen Vorschriften an ihrer Stelle. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die strittige Wertsicherungsklausel als AGB zu qualifizieren war, obwohl Lücken ausgefüllt wurden, und war daher von Anfang an unwirksam, was zur Rückzahlung der erhöhten Miete führte.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 812 BGB (Anspruch auf Herausgabe bei ungerechtfertigter Bereicherung): Diese Vorschrift besagt, dass jemand, der etwas ohne rechtlichen Grund auf Kosten eines anderen erlangt hat, dies an den anderen zurückgeben muss. Es dient dazu, unrechtmäßige Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen und stellt sicher, dass niemand auf Kosten eines anderen ungerechtfertigt bereichert wird. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Wertsicherungsklausel von Anfang an unwirksam war, hatte die Vermieterin die erhöhten Mietzahlungen der Mieterin ohne rechtlichen Grund erhalten und muss diese daher gemäß dieser Vorschrift zurückerstatten.
  • Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 535 ff. BGB (Mietvertrag): Das Mietrecht regelt die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern. Ein Mietvertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch einer Sache gegen Entgelt zu gewähren, und der Mieter zur Entrichtung der Miete verpflichtet ist. Für Gewerbemietverträge gelten viele allgemeine Vorschriften des Mietrechts, jedoch nicht die speziellen Mieterschutzbestimmungen des Wohnraummietrechts. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der gesamte Rechtsstreit basierte auf einem Gewerbemietvertrag, dessen mietvertragliche Wertsicherungsklausel die Grundlage für die Forderung der erhöhten Miete und somit für die gerichtliche Auseinandersetzung bildete.

Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: 10 U 146/24 – Urteil vom 05.06.2025


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