Skip to content
Menu

Modernisierungsmaßnahme – Instandsetzungsmaßnahme – Mieterhöhung?

LG Berlin, Az.: 66 S 283/17, Beschluss vom 12.03.2018

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin am 12.03.2018 beschlossen:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. November 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 13 C 131/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.549,90 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Modernisierungsmaßnahme – Instandsetzungsmaßnahme – Mieterhöhung?
Foto: david martyn/Bigstock

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 522 Abs. 2 S. 4, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht (dennoch) geboten ist.

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 01. Februar 2018 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 20. Februar 2018 führt nicht dazu, dass die Erfolgsaussichten nunmehr günstiger zu bewerten wären. Insoweit ist ergänzend auszuführen:

Bei den streitgegenständlichen Baumaßnahmen handelt es sich nicht um solche, die im Sinne des §§ 554 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. „… nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen…“. Nur für solche im Hinweisbeschluss als Bagatelle-Maßnahmen bezeichneten Arbeiten könnte es nach der Überleitungsvorschrift darauf ankommen, ob die Ausführung der Arbeiten vor dem 1.5.2013 begonnen hat. Einen anderslautenden Eindruck erweckt die Beklagte im Schriftsatz vom 20.2.2018 allein dadurch, dass sie in sinnentstellender Weise den gesetzlichen Wortlaut nur auszugsweise zitiert.

Art. 229 § 29 EGBGB stellt unmissverständlich in Ziffer 1 auf den Zugang einer Modernisierungsmitteilung, und nur in Ziffer 2 auf den tatsächlichen Beginn von Arbeiten ab. Letzteres ist allerdings nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für Maßnahmen nach der alten Fassung des Gesetzes entscheidend, „… auf die § 554 Abs. 3 Satz 3 BGB (…) anzuwenden ist mithin nur für die hier nicht vorliegenden Bagatelle-Maßnahmen.

Im Übrigen hat die Kammer zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte abweichende rechtliche Zusammenhänge für gegeben und andere Rechtsansichten für vorzugswürdig hält, als die Kammer sie bereits ausgeführt hat. Nach Überprüfung der angeführten Auffassungen hält die Kammer aber an den unverändert vorzugswürdigen Einschätzungen fest, die im Hinweisbeschluss vom 01.02.2018 detailliert dargestellt und erläutert worden sind.

Die Zulassung der Revision kam vorliegend nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2 ZPO, § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!