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Mietvertrag – Verpflichtung Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuschließen

In Essen entbrannte ein ungewöhnlicher Streit zwischen Vermieter und Mieter: Ging es doch um die Frage, wer für den Schutz von Hab und Gut aufkommen muss. Ein Mietvertrag wurde zum Zankapfel, als der Vermieter auf den Abschluss von Versicherungen pochte – doch das Gericht sprach nun ein überraschendes Urteil. Wer trägt die Verantwortung, wenn es um Hausrat und Haftpflicht geht?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Essen-Borbeck
  • Datum: 29.11.2024
  • Aktenzeichen: 5 C 355/24
  • Verfahrensart: Mietrechtsstreit im schriftlichen Verfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Eigentümerin des Grundstücks P. in Essen; nach Erwerb des Grundstücks im Jahr 2019 in den bestehenden Mietvertrag eingetreten; reichte Klage ein, weil sie eine vertragswidrige bauliche Veränderung beanstandet.
  • Beklagte: Mieter des vermieteten Gartenanteils des Grundstücks; errichteten eigenmächtig einen Swimmingpool, was im Streitgegenstand der Klage steht.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks P. in Essen und nach Erwerb des Grundstücks 2019 in einen bestehenden Mietvertrag eingetreten. Der Mietvertrag erlaubt dem Mieter lediglich Veränderungen im verkehrsüblichen Maß und verpflichtet ihn, auf eigene Kosten eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Beklagten, als Mieter des vermieteten Gartenanteils, errichteten einen Swimmingpool.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Errichtung des Swimmingpools als vertragswidrige bauliche Veränderung zu werten ist oder ob sie im verkehrsüblichen Maß erfolgt.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen; das Urteil bleibt vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages erbringen kann, sofern die Beklagten nicht zuvor eine entsprechende Sicherheit leisten.

Der Fall vor Gericht


Der Fall: Streit um Versicherungsverpflichtung im Mietvertrag

Vermieter und Mieterin diskutieren angespannt einen Mietvertrag am Tisch, Fokus auf Versicherungsklausel.
Versicherungsverpflichtung im Mietvertrag | Symbolbild: KI-generiertes Bild

In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Essen-Borbeck (Az.: 5 C 355/24) ging es um die Frage, ob ein Mieter aufgrund einer Klausel im Mietvertrag verpflichtet ist, eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuschließen und dies dem Vermieter nachzuweisen. Die Klägerin, die Eigentümerin eines Grundstücks in Essen ist, forderte von den Beklagten, ihren Mietern, die Erfüllung dieser Versicherungsverpflichtung.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Klägerin war durch den Erwerb des Grundstücks im Jahr 2019 in den bestehenden Mietvertrag eingetreten. Der Mietvertrag enthielt in § 21 eine Klausel, die dem Mieter lediglich Veränderungen an der Mietsache im verkehrsüblichen Maß gestattete. Entscheidend für den vorliegenden Fall war jedoch Ziffer 6 der Anlage 4 („Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag“), die den Mieter verpflichtete, auf eigene Kosten eine Hausratversicherung und eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und dies dem Vermieter nachzuweisen. Die Mieter kamen dieser Aufforderung nicht nach, was die Vermieterin dazu veranlasste, vor Gericht zu ziehen. Es ging also im Kern um die Rechtslage hinsichtlich der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit einer solchen Klausel im Mietrecht. Die Vermieterin wollte die Absicherung der Mietsache und sich selbst vor möglichen Haftpflichtschäden schützen.

Die Argumentation der Klägerin (Vermieterin)

Die Klägerin argumentierte, dass die Zusatzvereinbarung im Mietvertrag klar und eindeutig formuliert sei. Sie sah die Beklagten in der Pflicht, die geforderten Versicherungen abzuschließen und den Nachweis zu erbringen. Sie argumentierte, dass eine solche Versicherungspflicht im Interesse beider Parteien liege, um potenzielle Schäden in der Wohnung abzudecken und die finanzielle Sicherheit im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen zu gewährleisten. Die Vermieterin wollte somit auch ihre Vermieterpflichten erfüllen, indem sie auf eine umfassende Absicherung der Mietsache achtet. Sie argumentierte weiterhin, dass die Klausel nicht gegen den Mieterschutz verstoße, da sie eine übliche und zumutbare Verpflichtung darstelle.

Das Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck

Das Amtsgericht Essen-Borbeck wies die Klage ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die in Ziffer 6 der Anlage 4 getroffene Vereinbarung, wonach der Mieter verpflichtet ist, auf seine Kosten eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und nachzuweisen, unwirksam ist.

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass eine solche Klausel in einem Formularmietvertrag – und ein solcher lag hier vor – eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 BGB darstellt. Dies folge daraus, dass eine solche Verpflichtung, die den Mieter zum Abschluss bestimmter Versicherungen zwingt, nicht durch ein berechtigtes Interesse des Vermieters gerechtfertigt sei. Der Vermieter könne sich gegen die Risiken, die er durch das Mietverhältnis eingeht, selbst durch den Abschluss entsprechender Versicherungen (z.B. Gebäudeversicherung, Vermieterhaftpflichtversicherung) schützen. Eine Verpflichtung des Mieters zum Abschluss einer Hausratversicherung diene primär dessen eigenem Interesse, da sie sein Eigentum vor Schäden schützt. Auch der Abschluss einer persönlichen Haftpflicht diene primär dem Interesse des Mieters, da diese ihn vor Ansprüchen Dritter schützt.

Die Kammer führte weiterhin aus, dass der Mieter ohne eine solche Klausel im Mietvertrag selbst entscheiden könne, ob und in welchem Umfang er sich versichern möchte. Eine generelle Verpflichtung zum Versicherungsabschluss greife in diese Entscheidungsfreiheit unzulässig ein.

Bedeutung des Urteils für Mieter und Vermieter

Das Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck hat erhebliche Bedeutung für Mieter und Vermieter. Es unterstreicht die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Vermieters bei der Formulierung von Mietverträgen, insbesondere von Formularmietverträgen. Vermieter können Mieter nicht generell zum Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung verpflichten. Dies gilt besonders dann, wenn der Vermieter seine Interessen bereits durch eigene Versicherungen absichern kann. Für Mieter bedeutet das Urteil, dass sie nicht gezwungen sind, auf Druck des Vermieters zusätzliche Versicherungen abzuschließen, die primär ihrem eigenen Schutz dienen. Sie haben das Recht, selbst zu entscheiden, ob und wie sie ihren Hausrat absichern und sich gegen Haftpflichtschäden schützen möchten. Das Urteil stärkt somit den Schutz der Mieterrechte.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils

Das Gericht ordnete an, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Dies bedeutet, dass die Beklagten (Mieter) sofort Maßnahmen zur Vollstreckung des Urteils einleiten könnten. Allerdings wurde der Klägerin (Vermieterin) die Möglichkeit eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Beklagten wiederum konnten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des Vermieters ebenfalls abwenden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass Klauseln in Mietvertrags-Anlagen, die den Mieter zum Abschluss und Nachweis bestimmter Versicherungen verpflichten, als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einzustufen sind, wenn sie erkennbar für mehrfache Verwendung vorformuliert wurden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klauseln allgemein von „Mieter“ und „Vermieter“ sprechen und Namensfelder vorgedruckt sind. Die wesentliche Quintessenz liegt darin, dass solche standardisierten Klauseln einer besonderen rechtlichen Prüfung unterliegen und nicht automatisch Vertragsbestandteil werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter müssen Sie nicht automatisch jede Versicherungspflicht akzeptieren, die in standardisierten Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag steht. Wenn Sie einen Mietvertrag mit vorformulierten Zusatzvereinbarungen unterschreiben, bei denen nur Ihr Name handschriftlich eingefügt wurde, können diese Klauseln unwirksam sein. Dies gilt besonders für Verpflichtungen zum Abschluss von Versicherungen. Vermieter sollten beachten, dass sie wichtige Verpflichtungen nicht einfach durch standardisierte Zusatzvereinbarungen durchsetzen können, sondern diese individuell vereinbaren müssen.

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Klare Perspektiven im Mietrecht bei Versicherungsverpflichtungen?

Vertragsklauseln, die Mieter zu bestimmten Versicherungsleistungen verpflichten, können mitunter zu Unklarheiten und Unsicherheiten führen. Es besteht oftmals ein abwägender Zusammenhang zwischen den Interessen beider Vertragspartner, der eine detaillierte Prüfung erfordert.

Unsere Rechtsberatung unterstützt Sie dabei, Ihre vertragliche Situation präzise zu analysieren. Wir bieten Ihnen eine sachliche und verständliche Orientierung, um Ihre Rechte im Rahmen des Mietrechts klar zu erkennen. Vertrauen Sie darauf, dass wir Ihre individuellen Fragen unter Berücksichtigung Ihres spezifischen Falls fundiert beleuchten.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Vermieter den Abschluss einer Hausratversicherung im Mietvertrag zur Pflicht machen?

Eine Klausel im Mietvertrag, die den Abschluss einer Hausratversicherung verpflichtend vorschreibt, ist rechtlich unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn Sie einen Mietvertrag mit einer solchen Klausel bereits unterschrieben haben.

Rechtliche Grundlage

Die Unwirksamkeit solcher Klauseln ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Eine Versicherungspflicht verstößt gegen § 307 BGB, da sie Mieter unangemessen benachteiligt. Zusätzlich können solche Klauseln nach § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klauseln eingestuft werden.

Maximale Mietsicherheit

Das Gesetz sieht vor, dass Vermieter als Sicherheit maximal drei Monatsmieten als Kaution verlangen dürfen. Diese Regelung findet sich in § 551 BGB. Weitere Sicherheiten, wie der Abschluss einer Hausratversicherung, sind darüber hinaus nicht zulässig.

Praxis bei der Wohnungssuche

Auch wenn Vermieter keine Versicherungspflicht im Mietvertrag festschreiben dürfen, können sie vor Vertragsabschluss den Nachweis einer bestehenden Hausratversicherung als Auswahlkriterium nutzen. In der Praxis bedeutet dies: Vermieter dürfen sich bei der Auswahl ihrer Mieter für Bewerber entscheiden, die bereits eine Hausratversicherung besitzen.

Die Rechtslage wurde durch ein Urteil des Amtsgerichts Dresden bestätigt, das eine entsprechende Vertragsklausel für unwirksam erklärte. Wenn Sie in Ihrem Mietvertrag eine solche Klausel finden, müssen Sie dieser nicht Folge leisten.


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Welche Versicherungen sind für Mieter gesetzlich vorgeschrieben?

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen für Mieter. Der Gesetzgeber überlässt es den Mietern selbst zu entscheiden, welche Versicherungen sie für ihre individuelle Situation als sinnvoll erachten.

Rechtliche Situation bei Versicherungspflichten

Ein Vermieter kann im Mietvertrag nicht einseitig den Abschluss bestimmter Versicherungen vorschreiben. Solche Klauseln im Mietvertrag verstoßen gegen § 307 BGB und sind daher unwirksam. Dies wurde auch durch ein Urteil des Amtsgerichts Dresden bestätigt.

Ausnahmen für spezielle Risiken

In bestimmten Fällen darf der Vermieter dennoch Versicherungen verlangen:

  • Bei Aquarienbesitz mit Gefahr von Wasserschäden
  • Bei Hundehaltung in Gemeinschaftsbereichen

Gewerbliche Mietverhältnisse

Im gewerblichen Bereich gelten andere Regelungen. Hier sind vertragliche Vereinbarungen über Versicherungspflichten grundsätzlich zulässig. Typische Versicherungen können dabei sein:

  • Glasversicherung für Schaufenster
  • Betriebshaftpflichtversicherung
  • Einbruch- und Diebstahlversicherung
  • Brandschutzversicherung

Wichtig ist: Der Vermieter darf lediglich die Kosten der Gebäudeversicherungen (insbesondere Wohngebäudeversicherung) und Haus-Haftpflichtversicherung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.


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Wie können Vermieter ihre Immobilie auch ohne Versicherungspflicht des Mieters absichern?

Vermieter können ihre Immobilie durch eigene Versicherungen umfassend absichern, da sie Mieter nicht zum Abschluss von Versicherungen verpflichten dürfen.

Grundlegende Absicherung

Eine Wohngebäudeversicherung ist die wichtigste Absicherung für Vermieter. Sie deckt Schäden am Gebäude ab, auch wenn diese durch Mieter fahrlässig verursacht wurden. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgelegt, dass bei einfacher Fahrlässigkeit des Mieters die Gebäudeversicherung den Schaden übernehmen muss.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen

Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützt vor Kosten bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden, wenn Vermieter ihren Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen sind. Bei vermieteten Eigentumswohnungen ist besonders zu beachten, dass für Schäden im Sondereigentum eine separate Absicherung notwendig ist, da die Versicherung der Eigentümergemeinschaft hier nicht greift.

Rechtliche Absicherung

Ein Vermieter-Rechtsschutz bietet zusätzliche Sicherheit bei rechtlichen Auseinandersetzungen. Diese Versicherung übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten sowie eventuelle Kosten einer Zwangsräumung. Die Prämie berechnet sich nach der Bruttojahresmiete und der Anzahl der Mieteinheiten.

Die Kosten für die Wohngebäudeversicherung können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Eine pauschale Formulierung wie „Der Mieter trägt alle Versicherungskosten“ ist dabei nicht ausreichend.


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Was passiert, wenn der Mieter trotz Klausel im Mietvertrag keine Versicherung abschließt?

Wenn Sie als Mieter trotz einer Klausel im Mietvertrag keine Versicherung abschließen, müssen Sie keine rechtlichen Konsequenzen befürchten. Solche Klauseln sind in der Regel rechtlich nicht bindend.

Rechtliche Situation

Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Hausrat- oder Haftpflichtversicherung im Mietvertrag verstößt gegen § 307 BGB und ist damit unwirksam. Dies wurde durch ein Urteil des Amtsgerichts Dresden bestätigt.

Ausnahmen von der Regel

In bestimmten Situationen kann der Vermieter dennoch eine Versicherung verlangen:

  • Bei großen Aquarien mit Gefahr von Wasserschäden
  • Bei Hundehaltung im Gemeinschaftsgarten
  • Durch eine individuelle Vereinbarung außerhalb des Standard-Mietvertrags

Praktische Konsequenzen

Wenn Sie keine Versicherung abschließen, ergeben sich folgende Konsequenzen:

Bei Schäden müssen Sie die Kosten selbst tragen, sofern Sie diese verschuldet haben. Die Gebäudeversicherung des Vermieters greift zwar bei leicht fahrlässig verursachten Schäden, aber nicht bei allen Schadensfällen. Besonders bei Schäden an Ihrem persönlichen Eigentum oder bei Haftungsfällen gegenüber Dritten tragen Sie das volle finanzielle Risiko.

Beachten Sie: Der Vermieter darf die Kosten seiner Gebäudeversicherung weiterhin als Betriebskosten auf Sie umlegen. Als Mieter profitieren Sie dann auch vom Versicherungsschutz bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude.


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Welche Versicherungen sind für Mieter sinnvoll, auch wenn sie nicht verpflichtend sind?

Private Haftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung ist die wichtigste nicht verpflichtende Versicherung für Mieter. Sie schützt bei Schäden, die Sie anderen Personen oder deren Eigentum zufügen, einschließlich Mietsachschäden wie beschädigte Waschbecken oder Wasserschäden am Parkett. Wenn beispielsweise Ihre Waschmaschine ausläuft und einen Wasserschaden in der Wohnung unter Ihnen verursacht, übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten.

Hausratversicherung

Eine Hausratversicherung sichert Ihr persönliches Eigentum in der Wohnung ab. Sie schützt Ihre beweglichen Gegenstände wie Möbel, Elektronik und Kleidung gegen:

  • Einbruchdiebstahl und Vandalismus
  • Feuer, Blitzschlag und Explosion
  • Leitungswasser
  • Sturm und Hagel

Besonders wichtig ist der Elementarschadenschutz als Ergänzung zur Hausratversicherung, der bei Schäden durch Starkregen oder Hochwasser greift.

Rechtsschutzversicherung mit Mietrechtsschutz

Eine Rechtsschutzversicherung mit Wohnrechtsschutz ist sinnvoll für den Fall von Streitigkeiten mit dem Vermieter. Sie übernimmt die Kosten für Anwalt und Gericht bei Auseinandersetzungen um:

  • Nebenkostenabrechnungen
  • Mieterhöhungen
  • Kündigungen
  • Kautionsrückzahlungen

Tierhalterhaftpflicht

Wenn Sie Haustiere haben, ist die Situation unterschiedlich: Kleintiere wie Katzen, Meerschweinchen oder Kaninchen sind in der Regel durch die private Haftpflichtversicherung mitversichert. Für Hunde benötigen Sie hingegen eine separate Hundehalterhaftpflichtversicherung, die in einigen Bundesländern sogar verpflichtend ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Hausratversicherung

Eine freiwillige Versicherung, die das gesamte bewegliche Eigentum in einer Wohnung oder einem Haus schützt. Sie deckt Schäden an Möbeln, Kleidung, Elektronik und anderen beweglichen Gegenständen ab, die durch Ereignisse wie Einbruch, Feuer, Leitungswasser oder Sturm entstehen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 92 ff. VVG (Versicherungsvertragsgesetz).

Beispiel: Ein Wasserrohrbruch beschädigt Möbel und elektronische Geräte im Wert von 5.000 Euro – die Hausratversicherung würde diese Schäden ersetzen.


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Haftpflichtversicherung

Eine Versicherung, die Schäden abdeckt, die der Versicherte anderen Personen oder deren Eigentum unbeabsichtigt zufügt. Sie ist eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt, da sie vor existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen schützt. Die rechtliche Grundlage basiert auf §§ 100 ff. VVG in Verbindung mit §§ 823 ff. BGB.

Beispiel: Ein Mieter verursacht versehentlich einen Wasserschaden, der sich auf die Wohnung darunter ausbreitet. Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Reparaturkosten.


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Mietvertrag

Ein rechtlich bindender Vertrag zwischen Vermieter und Mieter, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei der Überlassung von Wohnraum regelt. Die wesentlichen Regelungen finden sich in §§ 535 ff. BGB. Er bestimmt die Hauptpflichten wie Mietzahlung und Überlassung der Mietsache sowie Nebenpflichten wie Instandhaltung oder Versicherungspflichten.

Beispiel: Ein Mietvertrag legt fest, dass die monatliche Miete 800 Euro beträgt und der Mieter für Schönheitsreparaturen verantwortlich ist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 305c BGB): Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Unwirksamkeit von überraschenden oder mehrdeutigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine Vertragsklausel, die für den Vertragspartner unerwartet und schwer verständlich ist, wird gemäß § 305c BGB unwirksam. Im vorliegenden Fall bewertete das Gericht die Verpflichtung des Mieters, eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuschließen, als eine solche unwirksame AGB-Klausel.
  • § 535 BGB): Dieser Paragraph legt die grundlegenden Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern fest, insbesondere die Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und zu erhalten. In diesem Fall bildet § 535 BGB die Basis für das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten sowie die jeweiligen Verpflichtungen bezüglich der Nutzung und Veränderung der Mietsache.
  • § 554 BGB): Regelt die Möglichkeit des Mieters, Veränderungen an der Mietsache mit Zustimmung des Vermieters vorzunehmen. Veränderungen dürfen nur im verkehrsüblichen Maß erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hier überschritten die Beklagten mit dem Bau des Swimmingpools das erlaubte Maß, wodurch die Klägerin berechtigt war, dessen Entfernung zu fordern.
  • § 280 BGB): Dieser Paragraph behandelt Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen aus dem Vertragsverhältnis. Wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten verletzt und dem anderen dadurch Schaden entsteht, kann Schadensersatz gefordert werden. Die Klägerin argumentierte, dass der Bau des Pools eine Pflichtverletzung darstellt und ein erhebliches Haftungsrisiko mit sich bringt.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 708): Dieser Paragraph ermöglicht die vorläufige Vollstreckung von Urteilen, wobei Sicherheitsleistungen gefordert werden können, um die Durchsetzbarkeit des Urteils zu sichern. Im Urteil wurde festgelegt, dass die Klägerin unter bestimmten Bedingungen die Vollstreckung des Urteils abwenden kann, was durch die Leistung einer Sicherheitsleistung nach § 708 ZPO geregelt wird.

Das vorliegende Urteil


AG Essen-Borbeck – Az.: 5 C 355/24 – Urteil vom 29.11.2024


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