Skip to content
Menu

Mieterschadensersatzpflicht bei hohem Kaltwasserverbrauch bei Nebenkostenpauschale

Nebenkostenpauschale: Mieter haften nicht für hohen Kaltwasserverbrauch

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Mieterschadensersatz wegen hohem Kaltwasserverbrauch ab, da der Mieter den Defekt an der Toilette rechtzeitig meldete und keine ausreichenden Beweise für ein schuldhaftes Handeln des Mieters vorlagen. Der Mietvertrag sah eine Pauschale für Nebenkosten vor, und es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, dass der übermäßige Wasserverbrauch allein durch den Defekt verursacht wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 411 C 17290/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Das Gericht lehnte die Forderung des Klägers auf Schadensersatz ab.
  2. Rechtzeitige Meldung des Defekts: Der Beklagte meldete den Defekt an der Toilette rechtzeitig.
  3. Unklarheit über Wasserverbrauch: Es bestanden Unklarheiten bezüglich des tatsächlichen Wasserverbrauchs und dessen Ursachen.
  4. Nebenkostenpauschale: Der Mietvertrag beinhaltete eine Pauschale für Nebenkosten, die auch den Wasserverbrauch abdeckte.
  5. Kein schuldhaftes Handeln des Mieters: Es gab keine ausreichenden Beweise für ein schuldhaftes Handeln des Beklagten hinsichtlich des erhöhten Wasserverbrauchs.
  6. Beweislage unzureichend: Die vom Kläger vorgebrachten Beweise waren nicht ausreichend, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
  7. Verzögerung der Reparatur nicht dem Mieter anzulasten: Die Verzögerung bei der Reparatur des Defekts konnte nicht dem Beklagten angelastet werden.
  8. Unklare Verbrauchswerte: Es konnte nicht genau festgestellt werden, wann und in welchem Umfang der erhöhte Wasserverbrauch auftrat.

Sind Sie mit einer ähnlichen Rechtsfrage konfrontiert und benötigen professionelle Beratung? Unsere erfahrenen Anwälte stehen Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns jetzt, um Ihre individuelle Situation in einem persönlichen Gespräch zu besprechen und eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Lösung zu erhalten. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Mietrecht und nehmen Sie noch heute Kontakt auf. → Jetzt Ersteinschätzung anfragen


Der Streit um die Kaltwasserkosten: Ein Fall aus München

In München fand ein bemerkenswerter Rechtsstreit statt, der die Grenzen der Mieterschadensersatzpflicht bei hohem Kaltwasserverbrauch in den Fokus rückte. Der Fall drehte sich um einen Mieter, der einem erheblichen Kaltwasserverbrauch in seiner Wohnung gegenüberstand. Trotz einer Pauschalvereinbarung für Nebenkosten im Mietvertrag sah sich der Mieter mit einer Klage auf Schadensersatz konfrontiert.

Hintergrund des Rechtsstreits: Defekte Toilettenanlage als Auslöser

Ausgangspunkt der Auseinandersetzung war ein Defekt in der Toilettenanlage der gemieteten Wohnung. Der Mieter meldete diesen Mangel an den Vermieter, doch eine zeitnahe Reparatur blieb aus. In der Zwischenzeit führte der Defekt zu einem ungewöhnlich hohen Wasserverbrauch. Der Vermieter forderte daraufhin Schadensersatz, da er einen übermäßigen Verbrauch von Kaltwasser durch den Mieter annahm. Er argumentierte, dass der Mieter den Defekt zu spät gemeldet habe und daher für den entstandenen Schaden haftbar sei.

Verhandlungen und Beweislage: Die Rolle des Gerichts

Das Amtsgericht München hatte sich intensiv mit der Beweislage zu befassen. Es wurden Zeugen vernommen und die Umstände des gemeldeten Defekts genau untersucht. Der beauftragte Handwerker konnte sich jedoch nicht konkret an den Zustand der Toilette erinnern, und seine Aussagen blieben vage. Die Tochter des Mieters, eine weitere Zeugin, bestätigte, dass der Mangel erst kurz vor der Meldung bemerkt wurde. Das Gericht stand vor der Herausforderung, den tatsächlichen Wasserverbrauch und den Zeitpunkt des Erkennens des Defekts durch den Mieter festzustellen.

Das Urteil: Kein Schadensersatzanspruch des Vermieters

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass dem Vermieter kein Schadensersatzanspruch zusteht. Es wurde festgestellt, dass der Mieter den Defekt rechtzeitig gemeldet hatte und dass die Pauschalvereinbarung über die Wasserkosten im Mietvertrag den Mieter vor zusätzlichen Kosten schützte. Das Gericht betonte, dass die Grenze der Nutzung bei Kaltwasserkosten nach Treu und Glauben zu beurteilen sei und dass kein schuldhaftes Handeln des Mieters nachgewiesen werden konnte. Daher wurde die Klage abgewiesen und der Vermieter musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Das Urteil des Amtsgerichts München im Fall der Mieterschadensersatzpflicht bei hohem Kaltwasserverbrauch stellt einen wichtigen Bezugspunkt für ähnliche Fälle dar. Es verdeutlicht die Bedeutung präziser Mietvertragsklauseln und die Notwendigkeit einer schnellen Reaktion auf gemeldete Mängel seitens der Vermieter.### Der Streit um die Kaltwasserkosten: Eine juristische Auseinandersetzung

In München stand ein bemerkenswerter Fall vor Gericht, der sich um die Mieterschadensersatzpflicht bei hohem Kaltwasserverbrauch drehte. Im Zentrum stand die Frage, ob ein Mieter für übermäßigen Wasserverbrauch haftet, insbesondere wenn eine Nebenkostenpauschale im Mietvertrag vereinbart war. Der Fall begann, als der Mieter, der Beklagte, seinen Vermieter, den Kläger, über einen tropfenden Toilettenkasten informierte. Dieser Defekt führte offenbar zu einem ungewöhnlich hohen Kaltwasserverbrauch in der betreffenden Wohnung.

Eskalation eines scheinbar kleinen Problems

Die Situation eskalierte, als der Vermieter die Hausverwaltung um Reparatur bat und der Mieter zur Terminabsprache aufgefordert wurde. Trotz mehrerer Kommunikationsversuche zwischen den Parteien wurde die Reparatur erst Monate später durchgeführt. Der Kläger machte geltend, dass der hohe Wasserverbrauch der Jahre 2011 und 2012, der wesentlich über dem Durchschnitt lag, auf den defekten Spülkasten zurückzuführen sei. Daraus leitete er einen Schadensersatzanspruch ab, wobei er argumentierte, dass der Mieter den Defekt zu spät gemeldet habe.

Die juristische Komplexität des Falles

Das rechtliche Dilemma in diesem Fall lag in der Pauschalvereinbarung über die Nebenkosten und der Frage, ob und inwieweit der Mieter für den überhöhten Wasserverbrauch haften muss. Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen waren Heizungs- und Warmwasserkosten nach Verbrauch zu zahlen, während alle anderen Nebenkosten, einschließlich Kaltwasser, pauschal abgedeckt waren. Die Herausforderung bestand darin, zu bestimmen, inwiefern der Mieter für den übermäßigen Verbrauch verantwortlich war und ob dieser übermäßige Verbrauch eindeutig auf den Defekt zurückgeführt werden konnte.

Urteilsfindung und Begründung

Das Amtsgericht München wies die Klage letztendlich ab. Es stellte fest, dass der Beklagte den Defekt rechtzeitig gemeldet hatte und keine ausreichenden Beweise für ein schuldhaftes Handeln des Mieters vorlagen. Darüber hinaus konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob der überhöhte Wasserverbrauch allein durch den Defekt verursacht wurde. Das Gericht betonte, dass bei einer Pauschalvereinbarung über die Nebenkosten, der Mieter im Grunde genommen das Recht habe, beliebig viel Wasser zu verbrauchen, solange dies im Rahmen einer üblichen Nutzung geschieht. Die Entscheidung beruhte auf der Tatsache, dass die genauen Umstände des überhöhten Wasserverbrauchs nicht vollständig geklärt werden konnten.

In diesem speziellen Fall liefert das Urteil des Amtsgerichts München wertvolle Einblicke in die Komplexität von Mietverhältnissen und die Bedeutung klar definierter Vereinbarungen in Mietverträgen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was genau umfasst die Mieterschadensersatzpflicht im Kontext eines erhöhten Kaltwasserverbrauchs?

Die Mieterschadensersatzpflicht im Kontext eines erhöhten Kaltwasserverbrauchs bezieht sich darauf, dass Mieter für Schäden aufkommen müssen, die durch ihr Verschulden entstanden sind. Im Falle eines erhöhten Wasserverbrauchs durch eine defekte Toilettenspülung ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter über den Mangel zu informieren, damit dieser behoben werden kann. Unterlässt der Mieter diese Mitteilung und es entstehen dadurch höhere Wasserkosten, kann der Vermieter vom Mieter Schadensersatz verlangen.

Ein Gerichtsurteil des AG Münster (Urteil v. 01.04.14, Az. 3 C 4087/13) bestätigte, dass ein Mieter für den erhöhten Wasserverbrauch aufkommen muss, wenn er den Vermieter nicht über den Defekt informiert hat. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, selbst nach einem Mangel zu suchen, wenn er nur auf Unregelmäßigkeiten beim Kaltwasserzähler hingewiesen wurde.

Ein Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter besteht nur, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Ist eine Betriebskostenpauschale vereinbart, deckt diese in der Regel auch einen überhöhten Wasserverbrauch ab, es sei denn, der Mieter hat den übermäßigen Verbrauch schuldhaft verursacht.

Zusammenfassend umfasst die Mieterschadensersatzpflicht im Kontext eines erhöhten Kaltwasserverbrauchs die Verpflichtung des Mieters, den Vermieter über bekannte Mängel zu informieren, um eine Reparatur zu ermöglichen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach und entstehen dadurch höhere Kosten, kann der Vermieter Schadensersatz fordern.

Wie wird der Kaltwasserverbrauch in Verbindung mit einer Nebenkostenpauschale rechtlich behandelt?

Die rechtliche Behandlung des Kaltwasserverbrauchs in Verbindung mit einer Nebenkostenpauschale hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich deckt eine Betriebskostenpauschale auch einen überhöhten Wasserverbrauch des Mieters ab. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn der Mieter den übermäßigen Verbrauch schuldhaft verursacht hat, beispielsweise durch das verspätete Melden eines Schadens.

Die genaue Abrechnung des Wasserverbrauchs hängt von den Vereinbarungen im Mietvertrag ab. Ist im Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale vereinbart, steht es dem Mieter in der Regel frei, beliebig viel Wasser zu verbrauchen, ohne zusätzlich zahlen zu müssen.

Die Kosten, die im Rahmen der Wasserversorgung anfallen und auf den Mieter umgelegt werden können, sind in § 2 Nr. 2 und 3 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt. Dazu zählen unter anderem die Grundgebühren für die Wasserbereitstellung und Lieferung, Miet- und Eichkosten für Wasserzähler, Kosten der Abrechnungserstellung, Wartungs- und Betriebskosten von hauseigenen Versorgungsanlagen und Wassermengenreglern sowie die Menge des verbrauchten Wassers.

Wenn ein Vermieter den Wasserverbrauch zukünftig verbrauchsabhängig abrechnen möchte, muss er den Verbrauch zuvor ermitteln. Dazu kann er beispielsweise eine Wasseruhr einbauen lassen und den individuellen Jahresverbrauch messen.

Es ist zu erwähnen, dass die Zählermiete für Wasserzähler in der Nebenkostenabrechnung auch verbrauchsabhängig, nach dem Wasserverbrauch des jeweiligen Mieters, umgelegt werden kann.

Falls im Mietvertrag keine Regelung zur Wasserkostenabrechnung getroffen wurde, kann der Vermieter den Verteilerschlüssel nach billigem Ermessen festlegen.

Es ist jedoch zu betonen, dass eine Änderung der Betriebskostenabrechnung für Wasser in der Regel schwierig ist, da alle Mieter den veränderten Bedingungen zustimmen müssen.

Inwiefern ist die fristgerechte Meldung eines Defekts für die Reparatur und daraus resultierende Schadensersatzansprüche relevant?

Die fristgerechte Meldung eines Defekts ist aus mehreren Gründen relevant.

Erstens ist sie oft eine formale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Reparaturdienstleistungen oder Schadensersatzansprüchen. Im Falle eines Unfallschadens beispielsweise ist die fristgerechte Schadensmeldung durch den Unfallverursacher die Basis für die anstehende Regulierung.

Zweitens kann die fristgerechte Meldung eines Defekts dazu beitragen, dass der Verkäufer oder Dienstleister den Mangel zu vertreten hat und somit Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen.

Drittens kann die fristgerechte Meldung eines Defekts dazu beitragen, dass die Gewährleistungsfrist nicht von neuem beginnt. Wenn der Verkäufer ausdrücklich darauf hinweist, dass er lediglich aus Kulanz gehandelt hat, beginnt die Gewährleistungsfrist nicht von neuem.

Viertens kann die fristgerechte Meldung eines Defekts dazu beitragen, dass die Reparaturkosten vom Verkäufer oder Dienstleister übernommen werden. Im Falle eines Unfallschadens kann der Geschädigte beispielsweise die Übernahme der Reparaturkosten von der Versicherung des Unfallgegners verlangen.

Fünftens kann die fristgerechte Meldung eines Defekts dazu beitragen, dass der Käufer oder Dienstleister zur Nachlieferung oder Nachbesserung verpflichtet ist. Der Käufer muss den Verkäufer zunächst zur Nachlieferung oder Nachbesserung auffordern.

Schließlich kann die fristgerechte Meldung eines Defekts dazu beitragen, dass der Käufer oder Dienstleister zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Im Falle eines Unfallschadens kann der Geschädigte beispielsweise eine Nutzungsausfallentschädigung einfordern.

Es ist daher ratsam, Defekte so schnell wie möglich zu melden, um die oben genannten Rechte und Ansprüche geltend machen zu können.


Das vorliegende Urteil

AG München – Az.: 411 C 17290/14 – Urteil vom 27.02.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.564,09 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz.

Der Beklagte hat vom Kläger die … im Objekt … gemietet. Im Mietvertrag wurde zwischen den Parteien hinsichtlich der Nebenkosten – mit Ausnahme der Heizungs- und Warmwasserkosten, die nach konkreten Verbrauch abgerechnet werden – eine Pauschale vereinbart.

Mit Schreiben vom 03.07.2012 informierte der Beklagte den Kläger erstmals darüber, dass aus der Toilette Wasser herauströpfle.

Mit Schreiben vom 10.07.2012 bat der Kläger die Hausverwaltung um Reparatur und teilte dem Beklagten mit, dass er sich zur Terminsvereinbarung mit der Hausverwaltung in Verbindung setzen solle.

Mit Schreiben vom 30.07.2012 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Hausverwaltung eine Behebung des Mangels abgelehnt habe und bat den Kläger um Erledigung, nicht jedoch in der Zeit von 18.08.2012 bis 16.09.2012, in der er sich in Urlaub befinde.

Mit Schreiben vom 20.09.2012 forderte der Kläger den Beklagten auf, per E-Mail drei Terminsvorschläge zur Durchführung der Reparatur zu benennen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte mit E-Mail vom 24.09.2012 nach.

Am 17.10.2012 erfolgte dann durch die Fa. … eine Reparatur, bei der der Spülkasteneinsatz in der Toilette ausgetauscht wurde.

Der Kläger trägt vor, dass die Klage aus folgenden Gründen zuzusprechen sei:

Auf Grund eines defekten Schwimmerventils sei laufend Wasser in großen Mengen vom Spülkasten direkt in die Toilettenanlage geflossen, so dass die streitgegenständliche Wohnung in den Jahren 2011 und 2012 einen überaus hohen Kaltwasserverbrauch aufgewiesen habe:

– 2011:       409,70 m3

– 2012:       196,80 m3.

Im Jahr 2011 ist von sämtlichen Nutzern der 1.052,79 m2 großen Anlage eine Kaltwassermenge von 1.018,50 m3 verbraucht worden, hiervon seien 40 % auf die Wohnfläche des Beklagten von 58,34 m2 entfallen, die flächenmäßig nur einen Anteil von 5,5 % einnimmt.

Schon die Vergleichszahlen aus den Jahren bis 2010 und ab 2012 würden belegen, dass jedenfalls mit einem normalen Verbrauchsverhalten eines 2-Personen-Haushaltes ein Wasserverbrauch in der festgestellten Höhe nicht erklärt werden könne.

Dieser übermäßige Verbrauch gehe allein auf den defekten Spülkasten in der Wohnung des Beklagten zurück. Theoretisch komme neben einem Verbrauch durch die in der Wohnung angeschlossenen Verbraucher lediglich eine Leckage innerhalb des Wohnungsbereichs des Beklagten als mögliche weitere Schadensursache in Betracht. Da eine solche Leckage aber nicht festgestellt worden sei, könne diese Ursache ausgeschlossen werden.

Desweiteren stehe fest, dass im Bereich der Wohnung ein Defekt bei der Wasserspülung aufgetreten ist, der zu einem erhöhten Wasserverbrauch geführt habe. Das angebliche „Tröpfeln“ sei offensichtlich bereits seit geraumer Zeit vom Beklagten bemerkt worden.

Weder die vom Beklagten benannte Zeugin, noch der Beklagte selbst habe einen anderen plausiblen Grund für den erhöhten Wasserverbrauch angeben können.

Insbesondere der Umstand, dass nach Behebung des Schadens im Jahr 2012 der Wasserverbrauch wieder auf ein normales Maß zurückgegangen sei, belege hinreichend deutlich, dass es für den Wasserverbrauch in der Wohnung des Beklagten nur eine Erklärung gebe, nämlich der Defekt der Spülung im WC. Sofern es hier andere Anhaltspunkte geben würde, wäre es nach den Grundsätzen zur Beweislastverteilung zum Anscheinsbeweis Sache des Beklagten, hierzu zunächst substantiiert vorzutragen.

Nachdem der Beklagte den Defekt zu spät gemeldet habe, hafte er für den entstandenen Schaden.

Im Jahr 2012 ist von sämtlichen Nutzern ein Verbrauch von 1.013,95 m3 angefallen, wovon auf den Beklagten mit 196,80 m2 20 % entfielen. Auch dies sei auf den defekten Spülkasten zurückzuführen. Der Verbrauch sei nicht so stark überhöht gewesen wie im Jahr 2011, da noch im Jahr 2012 die Reparatur erfolgt ist.

Der Beklage habe in den Jahren 2005 bis 2010 durchschnittlich nur 47,93 m3 Kaltwasser verbraucht. 2013 habe der Verbrauch bei 34,5 m3 Kaltwasser gelegen.

Nach dem durchschnittlichen Verbrauch hätten die Kosten in den Jahren 2011 bei 172,80 € und im Jahr 2012 bei 188,10 € gelegen.

Damit ergebe sich ein Schaden des Klägers in Höhe von 1.304,04 € im Jahr 2011 und in Höhe von 584,11 € im Jahr 2012. Ziehe man von dem Gesamtbetrag von 1.888,15 € ein Guthaben des Beklagten in Höhe von 324,06 € ab, ergebe sich ein Betrag von 1.564,09 €‚ den der Beklagte dem Kläger im Wege des Schadensersatzes zu bezahlen habe.

Mit den von der Fa. … in den Jahren 2011 und 2012 gelieferten Verbrauchswerten lägen substantiierte Anhaltspunkte für den Umfang des eingetretenen Schadens vor, die einer Schätzung nach § 287 ZPO zu Grunde gelegt werden könnten.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.564,09€ nebst 5 % Zinsen hieraus seit 07.12.2012 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Klage aus folgenden Gründen abzuweisen sei:

Es wird bestritten, dass der Beklagte einen Schaden vertragswidrig nicht rechtzeitig gemeldet hat. Dem Beklagten sei der Mangel erstmals gemäß Schreiben vom 03.07.2012 aufgefallen und er hat ihn daraufhin sofort angezeigt. Zuvor sei der Mangel nicht offenkundig gewesen.

Die fiktive Verbrauchsberechnung sei unzulässig. Der Vortrag zum klägerischen Anspruch sei unsubstantiiert.

Im Rahmen der Pauschalvereinbarung über die Wasserkosten stehe es dem Beklagten frei, kostenlos beliebig viel Wasser zu verbrauchen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.11.2014 durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie Vernehmung des Beklagten als Partei.

Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.12.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München örtlich und sachlich ausschließlich zuständig, da streitgegenständlich Ansprüche aus einem Wohnungsmietverhältnis in München sind, §§ 29 a ZPO, 23 Nr. 2 a GVG.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen hat der Beklagte nur für die Heizungs- und Warmwasserkosten nach konkretem Verbrauch aufzukommen, während alle anderen Nebenkosten mit dem Mietzinsbetrag bereits pauschal mit abgegolten sind.

Der Verbrauch von Kaltwasserkosten variiert bei den einzelnen Nutzern je nach persönlicher Lebensgestaltung, Anwesenheit in der Wohnung und Zahl der Personen, die mit in der Wohnung leben.

Da die einzelnen Nebenkosten im Mietvertrag nicht aufgeschlüsselt sind, ist unklar, welchen Anteil der Vermieter für den Nettomietzins und welchen Anteil für welche Nebenkosten ansetzt. Auch wenn der Mieter somit in einem Jahr extrem sparsam mit seinem Wasserverbrauch umgegangen ist, erhält er dafür vom Vermieter keine Rückvergütung. Im Gegenzug kann der Vermieter auch grundsätzlich keine gesonderte Vergütung geltend machen, wenn der Kaltwasserverbrauch des Mieters in einem Jahr deutlich höher ist als in den anderen Jahren oder deutlich höher als bei den übrigen Mietern.

Die Grenze liegt aber nach Treu und Glauben dort, wenn der Mieter auf Kosten des Vermieters und nicht mehr gerechtfertigt durch eine übliche Nutzung das Kaltwasser über die Maßen in Anspruch nimmt, wobei allerdings schon problematisch ist, bei welchen Werten hier Grenzen zu ziehen sind.

Weitere Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, dass der Mieter hierbei schuldhaft gehandelt hat.

Ein solches Verschulden läge vor, wenn der Mieter den überhöhten Wasserverbrauch bemerkt und durch eine unterlassene Anzeige eine rechtzeitige Reparatur verhindert hätte.

Vorliegend hat der Beklagte mit Schreiben vom 03.07.2012 angezeigt, dass aus der Toilette Wasser tröpfelt. Für jeden erhöhten Wasserverbrauch, der nach dieser Zeit entstanden ist und bei dem die Verzögerung der Reparatur nicht an einem Verhalten des Beklagten gelegen hat, wäre der Beklagte keinesfalls schadensersatzpflichtig. Insoweit ist auch unstreitig, dass die Verzögerung der Reparatur zunächst deswegen erfolgte, weil der Kläger den Beklagten an die Hausverwaltung verwies, die sich jedoch weigerte, entsprechend tätig zu werden. Seine Urlaubsabwesenheit hat der Beklagte dem Kläger rechtzeitig mitgeteilt. Auf die Aufforderung des Klägers, drei Terminsvorschläge für die Durchführung der Reparatur zu benennen, ist der Beklagte ohne schuldhaftes Zögern zeitnah nachgekommen. Dass die Reparatur also erst am 17.10.2012 erfolgte, kann nicht dem Beklagten angelastet werden. Soweit der erhöhte Verbrauch also tatsächlich durch diesen Defekt des Spülkastens zustande gekommen wäre, wäre er jedenfalls für die Zeit vom 03.07.2012 bis 17.10.2012 nicht dem Mieter zuzurechnen.

Damit stellt sich das Problem, dass gar nicht geklärt werden kann, welcher konkrete Verbrauch gerade in diesen mehr als vier Monaten aufgetreten ist bzw. welcher überhöhte Verbrauch bereits zuvor erfolgt sein soll.

Der Kläger stützt seinen Vorwurf gegen den Beklagten darauf, dass bei einem derartigen Defekt, wie ihn der dann hinzugezogene Handwerker am Spülkasten der Toilette festgestellt hat, das Wasser schon über einen langen Zeitraum unkontrolliert aus der Toilette gelaufen sein hätte müssen, was wiederum der Beklagte hätte bemerken müssen.

Dieser Handwerker, der Zeuge …‚ hat bei seiner Vernehmung aber nichts ausreichend Konkretes zu diesem Verdacht beitragen können. An die Arbeiten in der Wohnung des Beklagten am 17.10.2012 konnte er sich nicht mehr konkret erinnern. Er musste sich auf die ihm vorliegenden schriftlichen Unterlagen, insbesondere die Rechnung stützen. Weiter gab er an, dass er im Wesentlichen für Heizungen tätig sei, im Sanitärbereich habe er keine so großen Erfahrungen. Er könne deswegen auch keine eigenen Erfahrungswerte nennen, ab wann bei derartigen defekten Schwimmerventilen schon größere Mengen Wasser gelaufen sein müssen, um den vorgefundenen Toilettenzustand zu erreichen.

Auf Vorhalt seines eigenen Vermerks auf der Rechnung, wonach er damals festgestellt habe, dass der Spülkasten schon lange Zeit sehr viel Wasser durch das defekte Schwimmerventil verloren habe müssen, gibt er an, dass er damals vielleicht aus vorhandenen Kalkresten/-rändern Rückschlüsse habe ziehen können, dies aber nunmehr nicht mehr rekonstruieren könne. Auch auf Nachfrage des Gerichts antwortete der Zeuge eher ausweichend.

Auf jeden Fall konnte der Zeuge in keiner Weise konkret darlegen, welche objektiven Umstände in welchem Ausmaß wo genau vorlagen, die eine ausreichende Grundlage dafür liefern könnten zu rekonstruieren, welcher übermäßige Wasserverbrauch in welcher Zeit auf Grund des defekten Schwimmerventils durch die Toilette geflossen ist. Später spricht er zwar von Kalkrändern im Spülkasten, die ähnlich einem Flußbett das ablaufende Wasser nachzeichnen. Aber auch hierzu kann er keine konkreten Angaben machen, wie es im vorliegenden, streitgegenständlichen Fall ausgesehen hat.

Auch gibt der Zeuge auf weiteres Nachfragen an, dass es nicht zwingend ist, dass bei einem solchen Defekt das Wasser stets nachläuft. Der Schwimmer kann trotzdem manchmal schließen.

Damit kann auch nicht geklärt werden, ab wann genau der Beklagte einen solchen Defekt hätte bemerken müssen.

Auf die Frage, was der Zeuge damals gemeint habe, als er vermerkte, das Wasser müsse schon lange Zeit geflossen sein, gibt der Zeuge an, es könne sich dabei um ein halbes oder ein ganzes Jahr oder sogar zwei Jahre handeln. Mindestens müsse es sich um einen Zeitraum von 3 Monaten gehandelt haben. Einen solchen Zeitraum hätte der Beklagte wiederum nicht zu vertreten, da der Vermieter schon mehr als drei Monate ab der Schadensanzeige benötigte, um die Reparatur ausführen zu lassen.

Die weitere Zeugin …‚ die Tochter des Beklagten, gab bei ihrer Vernehmung an, dass sie sich gelegentlich, meist zweimal pro Woche, zu Besuchen in der Wohnung aufhalte und dass sie erst im Juli 2012 selbst bemerkt habe, dass bei der Toilette ein paar Tropfen durchgelaufen sind. Zuvor sei ihr ein erhöhter Wasserverbrauch nicht aufgefallen. Nachdem sie diesen bemerkt habe, hat sie dann eine entsprechende Schadensanzeige an den Vermieter geschrieben. An besondere Kalkablagerungen kann sie sich nicht erinnern. Ihr selbst ist der hohe Wasserverbrauch nicht erklärlich.

Zwar ist bei der Würdigung dieser Zeugenaussage zu berücksichtigen, dass die Zeugin in einem besonderen Näheverhältnis zum Beklagten steht und sie somit keine neutrale Zeugin darstellt, sondern ein persönliches Interesse am Obsiegen der Beklagtenpartei hat. Ansonsten liegen aber keine besonderen Anhaltspunkte vor, an der Wahrheit der Aussage zu zweifeln. Die Zeugin machte einen glaubwürdigen Eindruck. Ihre Aussage erscheint zudem glaubhaft. Nachdem sie gewissenhaft den Schaden im Juli gemeldet hat, gibt es keinen ersichtlichen Grund, warum sie bei einem früheren Auftreten bzw. Bemerken nicht bereits früher diese Anzeige gemacht hätte. Mit eigenen Kosten musste ihr Vater diesbezüglich nicht rechnen. Die Zeugin machte einen sehr gewandten Eindruck, die auch sprachlich ohne weiteres zu entsprechenden Schreiben in der Lage war und sich insoweit um Angelegenheiten der Eltern kümmerte. Dass die Wasserkosten auffallend angestiegen waren, wusste der Beklagte nicht, da der Kläger – auf Grund der Pauschalvereinbarung – hierzu nie eine Abrechnung gefertigt hatte. Die Zeugin sagte ruhig und sachlich aus. Sie versuchte auch nicht, andere Ursachen zu behaupten, um von einer Verursachung durch den Vater abzulenken, sondern gab freimütig an, nicht zu wissen, auf was der vom Kläger behauptete vorübergehend hohe Wasserverbrauch beruhe.

Auch der Beklagte gibt in seiner Parteivernehmung, die vom Kläger selbst beantragt worden war, an, dass das Nachlaufen des Wassers dem Kläger angezeigt worden war, als es bemerkt wurde. Auch er könne die Ursache für den erhöhten Verbrauch nicht erklären.

Somit hat die Vernehmung aller angebotenen Zeugen und des Beklagten als Partei keinen Nachweis dafür ergeben, dass der Beklagte wesentlich vor seiner Schadensanzeige bemerkt hat, dass große Wassermengen laufend in der Toilette durchlaufen, auch wenn der Spülvorgang schon längst beendet sein müsste.

Eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht veranlasst. Im Zivilprozess ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Ursachenforschung bzw. Ausforschung zu betreiben. Auch ein Sachverständiger kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht belegen, dass konkret durch die defekte Toilettenspülung in den Jahren 2011 und 2012 der vom Kläger behauptete erhöhte Wasserverbrauch stattgefunden hat und dies der Mieter in dieser gesamten Zeit hätte bemerken müssen. Insbesondere Zeitpunkt des Eintritts des Defekts und des Bemerkens sowie die Menge des Wassers, die deswegen überhöht verbraucht wurden, sind für diesen Zeitraum nicht mehr rekonstruierbar. Um andere Ursachen auszuschließen, müsste praktisch unbegrenzt Erforschungen in jede Richtung unternommen, Wände aufgerissen und Leitungen freigelegt werden. Damit wäre aber immer noch nicht belegt, wann der Beklagte hiervon zurechenbar Kenntnis gehabt hat.

Eine weitere Beweiserhebung war daher nicht mehr durchzuführen.

Der Kläger hat das Vorliegen der Schadensersatzvoraussetzungen nicht ausreichend belegen können. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erging nach § 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!