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Mieterhöhung durch Nachtrag zum Vormietvertrag bei Mietpreisbremse

Mieter aufgepasst! Das Landgericht Berlin stärkt die Rechte von Mietern und bekräftigt die strikte Anwendung der Mietpreisbremse – selbst bei kurzfristigen Änderungen am Mietvertrag vor Einzug. Eine Vermieterin scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, die Mietpreisbremse durch eine nachträgliche Vereinbarung zum Vormietvertrag zu umgehen. Ein wegweisendes Urteil, das die Rechte von Mietern stärkt und für mehr Fairness auf dem Wohnungsmarkt sorgt.

Das Wichtigste in Kürze

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Mietpartei, die laut Urteil Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Mietzahlungen aufgrund einer unwirksamen Mietvereinbarung hat. Sie argumentiert, dass die vereinbarte Miete die Mietpreisbremse überschritten hat.
  • Berufungsklägerin (Vermieterin): Diese Partei hat die Berufung eingelegt. Sie argumentiert für die Anwendbarkeit der Vormiete bzw. der Nachtragsvereinbarung als Basis für die Mieterhöhung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Streitigkeiten beziehen sich auf die Erhöhung der Miete durch eine Nachtragsvereinbarung zum Vormietvertrag, wenige Tage nach Vertragsunterzeichnung, aber vor dessen Inkrafttreten. Die ursprüngliche Mietvertrag wurde im Juni 2016 unterzeichnet, mit einem Vertragsbeginn am 01.08.2016. In diesem Zeitraum wurde eine Nachtragsvereinbarung getroffen, die eine höhere Miete festlegte. Die Anwendung der Mietpreisbremse wurde beanstandet.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage ist, ob die Nachtragsvereinbarung zur Erhöhung der Miete innerhalb eines Monats nach Vertragsunterzeichnung, aber vor dem Mietbeginn, die geltende Mietpreisbremse aushebelt und somit rechtmäßig ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Vermieterin wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Landgericht Berlin II befand, dass die Nachtragsvereinbarung ungültig ist, da sie vor Beginn des Mietverhältnisses geschlossen wurde, wodurch die Mietpreisbremse greift. Der entscheidende Punkt ist der rechtlich bindende Vertragsbeginn und nicht das Datum der Vertragsunterzeichnung.
  • Folgen: Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten Mietzahlungen erhalten. Die Entscheidung bestätigt die Gültigkeit der Mietpreisbremse, indem sie die rechtlichen Vorgaben zum Beginn eines Mietverhältnisses unterstreicht und schließt eine Anfechtung durch die Vermieterin aus, da keine weiteren Rechtsmittel eingelegt wurden.

Mieterhöhung nach Modernisierung: Urteile stärken Mieterschutz und Verbraucherrechte

Mieterhöhungen sind ein zentrales Thema im Mietrecht und betreffen viele Haushalte, besonders in Zeiten steigender Wohnkosten. Oft versuchen Vermieter, durch Modernisierungsmaßnahmen die Miete zu erhöhen, sei es durch die Installation neuer Heizungsanlagen oder andere Verbesserungsvorhaben. Doch nicht jede Mieterhöhung ist rechtlich gerechtfertigt, und der Mieterschutz spielt dabei eine entscheidende Rolle. Mieter können rechtliche Schritte einleiten, um ihre Mietrechtlichen Ansprüche durchzusetzen und sich gegen übermäßige Belastungen zu wehren.

In einem aktuellen Mietrechtsverfahren hat ein Mieter aus Siegen erfolgreich gegen eine moderate Mieterhöhung geklagt, die auf Kosten für eine neue Heizungsanlage basierte. Dieses Gerichtsurteil wirft grundlegende Fragen zur Angemessenheit von Mieterhöhungen und zur Rolle der Verbraucherrechte im Immobilienrecht auf. Im Folgenden wird der Fall näher betrachtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Berliner Landgericht bestätigt strikte Anwendung der Mietpreisbremse bei Vormietverträgen

Mieter prüft Mietvertrag und Heizungsrechnung am Tisch in einer kleinen deutschen Wohnung.
Mietpreisbremse und Mieterhöhungsschutz (Symbolfoto: KI gen.)

Das Landgericht Berlin II hat in einem wegweisenden Berufungsverfahren die Wirksamkeit der Mietpreisbremse auch bei kurzfristigen Änderungen von Vormietverträgen bekräftigt. Die Richter der 66. Zivilkammer wiesen die Berufung einer Vermieterin zurück, die sich gegen einen Rückzahlungsanspruch ihrer Mieterin gewehrt hatte.

Zeitpunkt des Mietvertragsbeginns entscheidend für Mietpreisbremse

Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, welcher Zeitpunkt für die Anwendung der Mietpreisbremse maßgeblich ist. Das Gericht stellte klar, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ankommt, sondern auf den vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses. Im konkreten Fall wurde der Mietvertrag im Juni 2016 unterschrieben, enthielt aber die Regelung „Der Mietvertrag beginnt am 01.08.2016“. Für die Berechnung der höchstzulässigen Miete war damit der 1. August 2016 entscheidend.

Nachtrag zum Vormietvertrag unwirksam

Besondere Bedeutung hatte in dem Fall eine Nachtragsvereinbarung zum Vormietvertrag, die nur wenige Tage nach der ursprünglichen Vertragsunterzeichnung geschlossen wurde. Die Vermieterin argumentierte, diese nachträgliche Vereinbarung vom 10. und 13. Juni 2016 führe zur Unanwendbarkeit der Mietpreisbremse. Das Landgericht wies diese Argumentation zurück: Da die Nachtragsvereinbarung noch vor dem eigentlichen Beginn des Mietverhältnisses geschlossen wurde, konnte sie nicht als nachträgliche Vereinbarung im laufenden Mietverhältnis gewertet werden.

Unterschiedliche gesetzliche Regelungen für Mieterhöhungen

Das Gericht setzte sich auch mit der unterschiedlichen Systematik verschiedener mietrechtlicher Vorschriften auseinander. Während bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB eine Wartefrist von 15 Monaten gilt, hat der Gesetzgeber bei der Mietpreisbremse bewusst andere Formulierungen gewählt. § 556d Abs. 1 BGB unterscheidet ausdrücklich zwischen dem Abschluss eines Mietvertrags und dem Beginn des Mietverhältnisses. Diese gesetzgeberische Entscheidung führt dazu, dass Nachtragsvereinbarungen vor Mietbeginn die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse nicht ausschließen können.

Mangelnde Substantiierung der Berufung

Die Kammer kritisierte zudem die formalen Mängel der Berufungsbegründung. Die Beklagte hatte weitgehend Textpassagen aus einem früheren Schriftsatz kopiert, ohne sich mit den Argumenten des Amtsgerichts auseinanderzusetzen. Auch die Beweisanträge waren nach Ansicht des Gerichts untauglich, da sie auf eine bloße Ausforschung hinausgelaufen wären. Die Vermieterin hatte weder substantiiert vorgetragen, was genau aus welcher Vereinbarung folgen sollte, noch was die benannten Zeugen konkret hätten bekunden sollen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Landgericht Berlin stellt klar, dass für die Mietpreisbremse der vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses entscheidend ist, nicht das Datum der Vertragsunterzeichnung. Nachträgliche Vereinbarungen vor dem eigentlichen Mietbeginn können die Mietpreisbremse nicht aushebeln. Der Zeitpunkt der „Miete zu Beginn des Mietverhältnisses“ im Sinne des § 556d BGB bezieht sich ausdrücklich auf den im Vertrag festgelegten Starttermin des Mietverhältnisses, auch wenn der Vertrag selbst schon früher unterschrieben wurde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter können Sie sich auf die Mietpreisbremse berufen, auch wenn Ihr Vermieter kurz nach Vertragsunterzeichnung, aber noch vor Ihrem Einzug, eine höhere Miete mit Ihnen vereinbart hat. Entscheidend ist das im Vertrag festgelegte Datum für den Mietbeginn – meist der Tag Ihres Einzugs. Vermieter können die Mietpreisbremse nicht durch schnelle Nachträge zum Mietvertrag umgehen. Sie haben als Mieter das Recht, zu viel gezahlte Miete zurückzufordern, wenn die vereinbarte Miete die nach der Mietpreisbremse zulässige Höhe übersteigt.


Sind Sie unsicher, ob Ihr Mietvertrag die Vorgaben der Mietpreisbremse einhält? Gerade bei Nachträgen oder Änderungen vor Mietbeginn ist die Rechtslage komplex. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte als Mieter zu verstehen und prüfen Ihren Mietvertrag auf mögliche Überschreitungen der zulässigen Miethöhe. So können Sie sicher sein, dass Sie nicht zu viel Miete zahlen und im Zweifelsfall zu viel gezahltes Geld zurückfordern.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Grenzen setzt die Mietpreisbremse bei Neuverträgen?

Die Mietpreisbremse legt fest, dass die Miete bei Neuvermietungen maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Diese Regelung gilt in von den Bundesländern festgelegten Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten.

Wichtige Ausnahmen

Bei Neubauten und modernisierten Wohnungen gelten besondere Regeln. Nicht von der Mietpreisbremse betroffen sind:

  • Wohnungen, die nach Oktober 2014 erstmals vermietet wurden
  • Wohnungen nach einer umfassenden Modernisierung bei der ersten Neuvermietung
  • Wohnungen, bei denen die Vormiete bereits höher lag (Bestandsschutz)

Berechnung der zulässigen Miete

Wenn Sie eine neue Wohnung anmieten möchten, orientiert sich die maximal zulässige Miete an der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese wird anhand des lokalen Mietspiegels ermittelt. Stellen Sie sich vor, die Ortsübliche Vergleichsmiete beträgt 8,50 Euro pro Quadratmeter – dann darf die neue Miete höchstens 9,35 Euro pro Quadratmeter betragen.

Rechtliche Durchsetzung

Wenn die vereinbarte Miete zu hoch ist, können Sie als Mieter die überhöhte Miete rückwirkend für bis zu zweieinhalb Jahre zurückfordern. Der Vermieter muss Sie vor Vertragsabschluss unaufgefordert informieren, wenn er sich auf eine Ausnahme von der Mietpreisbremse beruft.

Die Regelung wurde kürzlich bis Ende 2029 verlängert. Ein angespannter Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die Mieten überdurchschnittlich steigen, eine hohe Nachfrage bei geringem Leerstand besteht oder ein Bevölkerungswachstum ohne zusätzlichen Wohnraum zu verzeichnen ist.


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Wie berechnet sich die maximale Modernisierungsumlage?

Die maximale Modernisierungsumlage beträgt 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten pro Jahr. Diese Kosten können dann als dauerhafte monatliche Mieterhöhung umgelegt werden.

Berechnungsgrundlage

Zu den umlagefähigen Kosten gehören:

  • Baukosten und Baunebenkosten
  • Architekten-, Statiker- und Ingenieurleistungen
  • Materialkosten
  • Handwerkerkosten

Von den Gesamtkosten müssen zwingend abgezogen werden:

  • Instandhaltungskosten
  • Finanzierungskosten wie Kreditzinsen
  • Öffentliche Förderungen und Zuschüsse

Kappungsgrenzen

Die Modernisierungsumlage unterliegt folgenden Begrenzungen:

  • Maximal 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren
  • Bei Mieten unter 7 Euro pro Quadratmeter nur maximal 2 Euro Erhöhung

Berechnung anhand eines Beispiels

Wenn die Modernisierungskosten für eine 100-Quadratmeter-Wohnung 10.000 Euro betragen:

  • Jährliche Modernisierungsumlage: 10.000 € × 8% = 800 €
  • Monatliche Mieterhöhung: 800 € ÷ 12 = 66,67 €

Bei einer Heizungsmodernisierung gilt seit Januar 2024 eine zusätzliche Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren. Diese neue Regelung ergänzt die bestehenden Begrenzungen.


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Welche Rechte haben Mieter bei ungerechtfertigten Mieterhöhungen?

Bei einer ungerechtfertigten Mieterhöhung steht Ihnen als Mieter eine Widerspruchsfrist von zwei Monaten nach Erhalt des Mieterhöhungsschreibens zu. Während dieser Zeit können Sie die Rechtmäßigkeit der Erhöhung prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.

Voraussetzungen für eine rechtmäßige Mieterhöhung

Eine Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen und ausführlich begründet werden. Der Vermieter muss dabei konkret darlegen, warum die Erhöhung gerechtfertigt ist. Die Erhöhung darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Ein Verweis auf die allgemeine Inflation reicht als Begründung nicht aus.

Widerspruchsmöglichkeiten

Wenn Sie der Mieterhöhung widersprechen möchten, müssen Sie dies schriftlich tun. Ein bloßes Schweigen auf das Mieterhöhungsverlangen gilt bereits als Ablehnung. Während der Prüfung können Sie zunächst die bisherige Miete weiterzahlen.

Konsequenzen des Widerspruchs

Nach einem Widerspruch hat der Vermieter drei Monate Zeit, um die Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtlich einzuklagen. Sollte die Mieterhöhung tatsächlich ungerechtfertigt sein, müssen Sie der Erhöhung nicht zustimmen. Etwa ein Drittel aller Mieterhöhungen sind ungerechtfertigt.

Bei einer rechtmäßigen Mieterhöhung steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können das Mietverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Erhöhungsverlangens außerordentlich kündigen.


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Was muss ein Mieterhöhungsverlangen zwingend enthalten?

Ein wirksames Mieterhöhungsverlangen muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen, um rechtlich Bestand zu haben. Folgende Elemente sind zwingend erforderlich:

Textform

Das Mieterhöhungsverlangen muss mindestens in Textform erfolgen. Eine mündliche Mitteilung reicht nicht aus. Stellen Sie sicher, dass Sie als Mieter ein schriftliches Dokument erhalten, sei es per Brief, E-Mail oder Fax.

Korrekte Bezeichnung der Parteien

Der Vermieter muss alle Mieter, die im Mietvertrag genannt sind, korrekt ansprechen. Wenn Sie beispielsweise zu zweit den Mietvertrag unterschrieben haben, muss das Schreiben an beide Personen gerichtet sein. Ebenso müssen alle Vermieter korrekt angegeben sein, bei Gesellschaften die exakte Firmenbezeichnung.

Begründung der Mieterhöhung

Eine nachvollziehbare Begründung ist unerlässlich. Der Vermieter muss darlegen, warum er eine höhere Miete für angemessen hält. Hierfür kann er verschiedene Begründungsmittel nutzen:

  • Bezugnahme auf einen Mietspiegel
  • Benennung von mindestens drei Vergleichswohnungen
  • Vorlage eines Sachverständigengutachtens
  • Auskunft aus einer Mietdatenbank

Angabe der neuen Miethöhe

Das Schreiben muss eindeutig die gewünschte neue Miethöhe in Euro ausweisen. Eine rein prozentuale Angabe der Erhöhung ist nicht ausreichend.

Berücksichtigung von Fristen

Der Vermieter muss die gesetzlichen Fristen einhalten. Die Mieterhöhung darf frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung wirksam werden und erst ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang des Erhöhungsverlangens.

Aufforderung zur Zustimmung

Das Schreiben muss eine klare Aufforderung zur Zustimmung enthalten. Der Vermieter kann die Miete nicht einseitig erhöhen, sondern benötigt Ihre Zustimmung als Mieter.

Hinweis auf Zustimmungsfrist

Es muss ein Hinweis auf die gesetzliche Überlegungsfrist von zwei Monaten enthalten sein. Innerhalb dieser Zeit können Sie als Mieter die Berechtigung der Mieterhöhung prüfen.

Wenn Sie ein Mieterhöhungsverlangen erhalten, prüfen Sie sorgfältig, ob diese formellen Anforderungen erfüllt sind. Fehlt eines dieser Elemente, könnte die Mieterhöhung unwirksam sein. In einem solchen Fall wären Sie nicht verpflichtet, der Erhöhung zuzustimmen oder die höhere Miete zu zahlen.

Besonderheiten bei Modernisierungen

Bei Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen gelten zusätzliche Anforderungen. Der Vermieter muss die durchgeführten Maßnahmen detailliert darlegen und die Kosten transparent aufschlüsseln. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation wie der Mieter aus Siegen befinden, bei dem eine teure neue Heizungsanlage installiert wurde, haben Sie das Recht, die Begründung genau zu prüfen. Achten Sie darauf, ob die Maßnahmen tatsächlich eine Modernisierung darstellen und ob die Kostenverteilung angemessen ist.

Beachten Sie, dass selbst wenn alle formellen Anforderungen erfüllt sind, die inhaltliche Berechtigung der Mieterhöhung separat zu prüfen ist. Die Erhöhung muss sich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bewegen und darf Sie als Mieter nicht unangemessen belasten.


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Ab wann gilt eine Modernisierungsmaßnahme als Härtefall?

Eine Modernisierungsmaßnahme gilt als Härtefall, wenn sie für den Mieter, seine Familie oder Haushaltsangehörige eine nicht zu rechtfertigende Belastung darstellt. Dies kann sich auf zwei verschiedene Aspekte beziehen:

Bauliche und persönliche Härten

Bauliche Härten entstehen, wenn die Modernisierungsarbeiten selbst eine unzumutbare Belastung darstellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Bauarbeiten sich über einen Zeitraum von 12 Monaten erstrecken und ein Verbleib in der Wohnung während dieser Zeit nicht möglich ist.

Persönliche Härten können vorliegen bei:

  • Schwerer Erkrankung oder Gebrechlichkeit
  • Hohem Alter in Verbindung mit langer Wohndauer
  • Schwangerschaft oder kleinen Kindern
  • Bevorstehenden wichtigen Prüfungen

Finanzielle Härten

Eine finanzielle Härte liegt vor, wenn die Modernisierungsmieterhöhung den Mieter übermäßig belastet. Wenn Sie einen Härteeinwand wegen finanzieller Überlastung geltend machen möchten, reicht es aus, wenn Sie dem Vermieter mitteilen, dass die künftige Miete 30% Ihres Haushaltseinkommens übersteigen würde.

Formelle Anforderungen

Der Härteeinwand muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Modernisierungsankündigung in Textform beim Vermieter eingehen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf Form und Frist des Härteeinwands hingewiesen hat – dann müssen Sie diese Frist nicht einhalten.

Der Härteeinwand ist ausgeschlossen, wenn:

  • Die Modernisierung nur einen üblichen Zustand herstellt
  • Der Vermieter die Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen durchführen muss
  • Die Modernisierung im vereinfachten Verfahren (unter 10.000 Euro) durchgeführt wird

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mietpreisbremse

Eine gesetzliche Regelung (§556d BGB), die überhöhte Mieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt begrenzt. Sie legt fest, dass die Miete bei Neuvermietungen maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die Bundesländer können diese Regelung für bestimmte Gebiete durch Rechtsverordnung für jeweils maximal 5 Jahre in Kraft setzen. Beispiel: In Berlin darf eine Wohnung, deren ortsübliche Vergleichsmiete bei 10€/m² liegt, bei Neuvermietung maximal für 11€/m² vermietet werden.


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Modernisierungsmaßnahmen

Bauliche Veränderungen durch den Vermieter, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern oder nachhaltig Energie/Wasser einsparen (§555b BGB). Der Vermieter kann die Kosten teilweise auf die Miete umlegen – aktuell 8% der Kosten pro Jahr. Beispiel: Der Einbau einer energiesparenden Heizung oder die Wärmedämmung der Fassade. Abzugrenzen von bloßen Instandhaltungsmaßnahmen, deren Kosten nicht umgelegt werden können.


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Ortsübliche Vergleichsmiete

Der durchschnittliche Mietpreis für vergleichbare Wohnungen in derselben Gemeinde aus den letzten sechs Jahren (§558 BGB). Sie dient als Referenzwert für Mieterhöhungen und die Mietpreisbremse. Die Ermittlung erfolgt meist anhand des Mietspiegels. Beispiel: Für eine 70m² Altbauwohnung mit Standardausstattung in einem bestimmten Stadtteil liegt die ortsübliche Vergleichsmiete bei 9€/m². Abzugrenzen von der Marktmiete, die sich rein nach Angebot und Nachfrage richtet.


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Vormietvertrag

Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, die vor dem eigentlichen Beginn des Mietverhältnisses geschlossen wird. Der tatsächliche Mietbeginn wird dabei auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt. Rechtlich relevant ist dabei der vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses, nicht das Datum der Vertragsunterzeichnung. Beispiel: Ein Mietvertrag wird im Juni unterschrieben, das Mietverhältnis beginnt aber erst zum 1. August.


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Berufungsverfahren

Ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz (§511 ZPO), bei dem das nächsthöhere Gericht den Fall neu prüft. Die Berufung muss dabei konkret begründen, welche Fehler dem Erstgericht unterlaufen sind. Eine bloße Wiederholung der erstinstanzlichen Argumente genügt nicht. Beispiel: Ein Mieter verliert vor dem Amtsgericht und legt Berufung zum Landgericht ein, weil das Erstgericht wichtige Beweise übersehen hat.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 556d BGB (Mietpreisbremse): Die Mietpreisbremse regelt, dass in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete bei einer Wiedervermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Diese Vorschrift dient dem Schutz von Mietern vor überhöhten Mieten und ist in vielen deutschen Städten, einschließlich Berlin, anwendbar.
    Für den Fall ist § 556d BGB relevant, da die Kammer bestätigt, dass die Mietpreisbremse wirksam für die streitige Mietvereinbarung gilt und eine Vereinbarung aus einem Vormietverhältnis nicht zu deren Unanwendbarkeit führt.
  • § 556e BGB (Ausnahmen von der Mietpreisbremse): Hier wird geregelt, wann die Mietpreisbremse nicht greift, z. B. bei Neubauten oder wenn die Miete bereits vor Anwendung der Mietpreisbremse über der zulässigen Höchstgrenze lag. Diese Ausnahme betrifft allerdings nur spezifische Konstellationen.
    Im konkreten Fall wird dargelegt, dass keine der Ausnahmen einschlägig ist, da die Vormietregelung und die spätere Mietvereinbarung in einem Zeitraum lagen, in dem die Mietpreisbremse in Berlin bereits in Kraft war.
  • § 557 Abs. 1 BGB (Mieterhöhung während des Mietverhältnisses): Nach dieser Vorschrift können Mieterhöhungen während eines bestehenden Mietverhältnisses vereinbart werden, wenn sich beide Parteien einig sind.
    Im Fall wurde jedoch klargestellt, dass die in Frage stehende Vereinbarung keine nachträgliche Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis darstellt, sondern vor dem eigentlichen Vertragsbeginn erfolgte und daher nicht als Ausnahme von der Mietpreisbremse behandelt werden kann.
  • § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete): Diese Vorschrift erlaubt eine Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete unter bestimmten formalen Voraussetzungen, wie der Einhaltung einer Wartefrist.
    Im vorliegenden Fall wird betont, dass eine Anwendung dieser Vorschrift nicht infrage kommt, da der Gesetzgeber für die Mietpreisbremse andere Bedingungen festgelegt hat, die sich auf den Beginn des Mietverhältnisses beziehen und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung der Berufung): Diese Vorschrift ermöglicht es Gerichten, Berufungen zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich unbegründet sind und keine Aussicht auf Erfolg haben.
    Die Kammer hat im Fall von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, da die Argumente der Berufungsklägerin überwiegend unsubstantiiert und formal unzulässig waren, insbesondere da wesentliche Aspekte des Amtsgerichtsurteils unverändert und ohne neue Begründung wiederholt wurden.

Das vorliegende Urteil

LG Berlin II – Az.: 66 S 33/24 – Beschluss vom 07.05.2024


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