AG Schöneberg, Az.: 103 C 59/10, Urteil vom 07.07.2010
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52,52 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2007 zu zahlen
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Gründe
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 52,52 € aufgrund § 3 des Mietvertrages vom 3.6.1993.
Wie die Parteien übereinstimmend vortragen, sind anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses und des Auszugs der Beklagten aus der Wohnung für eine Zwischenablesung der Heizkörper Kosten in Höhe der Klageforderung entstanden.
Bei den Kosten der Verbrauchserfassung, die wegen des Auszugs eines Mieters entstehen, handelt es sich nach der Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 – VIII ZR 19/07 – um Verwaltungskosten, die mangels anderweitiger vertraglicher Regelungen dem Vermieter zur Last fallen.
Im vorliegenden Fall ist in § 3 des Mietvertrags jedoch geregelt, dass der Mieter die zusätzlichen Kosten der Heizkostenabrechnung zu tragen hat, die infolge des Mieterwechsels entstehen.
Die entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag ist wirksam und verstößt nicht gegen § 307 BGB.
Die Klausel ist nicht intransparent. Der Mieter ist derjenige Mieter, der den Mietvertrag abgeschlossen hat, hier die Beklagte. Eine Klausel des Inhalts, dass der einziehende Mieter diese Kosten zu tragen hat, würde eine unzulässige Vereinbarung zu Lasten eines Dritten darstellen.
Die Vertragsklausel enthält auch keine Abweichung von den vertraglichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, die mit dieser nicht zu vereinbaren ist.
Zwar hat nach den gesetzlichen Regelungen der Vermieter die Verwaltungskosten zu tragen. Der Mieter wird durch eine Überbürdung der Kosten für eine Zwischenablesung aus Anlass der Vertragsbeendigung jedoch nicht unangemessen benachteiligt. Die Kosten entstehen nur einmal im Laufe eines Mietverhältnisses und sind auch relativ gering. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Zwischenablesung auch im Interesse des ausziehenden Mieters liegt.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11und 713 ZPO.