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Eigentumswohnung – Anleinpflicht für einen jungen Hund eines Mieters

AG München –  Az.: 113 C 19711/13 – Urteil vom 23.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …, … in … München. Die Beklagten sind Mieter einer in der … in München gelegenen Wohnung. Im selben Haus befindet sich die im Eigentum des Klägers stehende Wohnung. Die Beklagten halten mit Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft und ihrer Vermieter einen Hund. Die Hausordnung der Wohnungseigentumsanlage sieht eine Leinenpflicht nicht vor.

Eigentumswohnung - Anleinpflicht für einen jungen Hund eines Mieters
Symbolfoto: Von Ska_Zka /Shutterstock.com

Der Kläger trägt nun vor, dieser Hund sei jung, ungestüm und unbändig. Die Beklagten hätten diesen Hund in der Vergangenheit unangeleint auf dem Gelände der Wohnungseigentümergemeinschaft herumlaufen lassen. So sei es zu Begegnungen zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und dem Hund andererseits gekommen. Einmal habe der Hund versucht, die Ehefrau des Klägers zu beschnuppern und versucht, an ihr hochzuspringen. Ein anderes Mal habe er die Ehefrau des Klägers in ca. 1 m Abstand umkreist. Diverse andere Male seien der Kläger und seine Ehefrau gezwungen gewesen, ihren Weg zu ändern oder abzuwarten, um eine Begegnung mit dem Hund zu vermeiden. Der Kläger ist der Ansicht, er werde durch den unangeleinten Hund beeinträchtigt und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Es sei gleichgültig, ob von dem Hund tatsächlich eine Gefahr ausgehe. Der Kläger müsse die Wege in der Wohnanlage frei von der Sorge benutzen können, dass der unangeleinte Hund ihn berühren oder erschrecken könne. Die Verpflichtung, den Hund auf dem Gelände der Wohnungseigentumsanlage nicht unangeleint laufen zu lassen, folge aus den §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG. Das Laufenlassen von Hunden in dem Gebäude und auf dem Freigelände der Wohnungseigentumsanlage stelle eine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer dar, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehe. Im Weiteren ergebe sich ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1004 BGB, die Be-/Verhinderung tatsächlicher Nutzung des Eigentums stelle eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, insbesondere bei Zu- oder Abgangsverhinderung. Im Weiteren werde das Eigentum, das Leben und die Gesundheit des Klägers durch den sich aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 222 StGB ergebenden Schadensersatzanspruch geschützt.

Der Kläger trägt weiter vor, mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.6.2013 seien die Beklagten aufgefordert worden, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis spätestens zum 27.6.2013 abzugeben. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Es sei daher Klage geboten. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 490,28 €.

Der Kläger beantragt daher, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann von Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren zu unterlassen, ihren Hund außerhalb der eigenen Wohnung unangeleint auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft …, … in … München laufen zu lassen.

Die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger 490,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie führen aus, die vom Kläger beschriebenen Vorfälle seien zum Teil frei erfunden oder übertrieben. In keinem einzigen der vom Kläger aufgezählten Vorfälle habe sich ihr Hund für den Kläger oder seine Ehefrau interessiert oder sich einem der beiden aktiv genähert. Im Übrigen werde der Hund bereits seit 4 Monaten auf der ganzen Wohnanlage freiwillig an der Leine geführt, um weitere Auseinandersetzungen mit dem Kläger zu vermeiden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2013 vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihren Hund auf dem Gelände der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich anzuleinen, ergibt sich nicht aus den §§ 14, 15 WEG. Die Beklagten sind nicht Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagten haben die Wohnung von einem Miteigentümer angemietet. Den Mieter treffen die Verpflichtungen aus den §§ 14, 15 WEG nicht, diese sind nur zwischen Wohnungseigentümern einschlägig. Die Hausordnung der WEG sieht keine Leinenpflicht für Hunde auf dem Gelände der Anlage vor, so dass die Mieter auch aus der Hausordnung keine Verpflichtung trifft den Hund anzuleinen.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 1004 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB. Das Eigentum des Klägers ist durch den freilaufenden Hund der Beklagten nicht beeinträchtigt.

Eine Eigentumsbeeinträchtigung i. S. d. § 1004 BGB wäre jeder, dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers, vgl. Palandt, 70. Aufl., § 1004 Rdnr. 6. Ein derartiger Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Klägers, betreffend sein Miteigentum an den Gemeinschaftsflächen, liegt durch das laufen lassen des Hundes auf den Gemeinschaftsflächen nicht vor. Der Kläger und seine Gattin können ihr Miteigentum ungehindert nutzen auch wenn sich der Hund der Beklagten auf diesem aufhält. Eine irgendwie geartete Gefährlichkeit des Hundes liegt offenbar nicht vor. Der Kläger hat in keinster Weise vorgetragen, dass von dem Hund irgendeine Gefahr ausginge, vielmehr hat er lediglich einen (bestrittenen) Vorfall dargetan, an dem der Hund der Beklagten versucht habe, seine Gattin zu beschnuppern bzw. an ihr hochzuspringen, was jedoch nach dem eigenen Vortrag des Klägers sogleich von den Beklagten unterbunden wurde. Es liegt somit kein nachvollziehbarer Grund vor, warum der Kläger und seine Gattin in ihrem Miteigentum am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt sein sollten. Sie können trotz der Anwesenheit des Hundes ohne weiteres ihre Wege auf dem Gelände der Wohnungseigentümergemeinschaft fortsetzen. Die Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft sieht keinen Leinenzwang vor. Der Hund ist auch von der Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt. Das Miteigentum reicht nur soweit, wie es von der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgestaltet ist. Nachdem Hundehaltung in der Anlage zulässig ist und auch ein Leinenzwang nicht besteht, haben die Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Anleinen des Hundes.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 I, II BGB.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht jedoch den Eindruck gewonnen, dass den Beklagten sehr an einer Streitvermeidung mit dem Kläger gelegen ist, diese haben ausgeführt, den Hund bereits seit einiger Zeit auf dem Gelände der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich anzuleinen, um Ärgernis mit dem Kläger zu vermeiden. Der Kläger sollte dies dankend annehmen, denn einen Rechtsanspruch hierauf hat der Kläger nicht.

Die Klage war vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG. Das Interesse des Klägers an der Anleinpflicht ist mangels einer ersichtlichen Beeinträchtigung des Klägers auf allenfalls 2000 € festzusetzen.

 

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