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Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich des Austauschs eines Elektroherdes

AG Neukölln, Az.: 10 C 391/16, Urteil vom 19.12.2016

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, die Durchführung folgender Arbeiten in der Wohnung … Berlin, …, …, zu dulden: Austausch des vorhandenen Elektroherdes nebst Backofen gegen einen neuen Elektroherd mit Cerankochfeld und Backofen der Marke …, Marke …– Ceran Elektroherd -; insbesondere durch Entfernung des alten Elektroherdes und die fachgerechte Installation des neuen Elektroherdes nebst Backofen an gleicher Stelle in der Küche.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

5. Der Streitwert wird auf bis 500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Beklagte ist verpflichtet, die Erneuerung des Elektroherdes zu dulden. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Maßnahme auch eine Erhaltungsmaßnahme nach § 555a Abs. 1 BGB darstellt. Denn sie stellt jedenfalls eine Modernisierungsmaßnahme ist nach § 555b Nr. 4 BGB dar, die die Beklagte nach § 555d Abs. 1 BGB zu dulden hat.

Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich des Austauschs eines Elektroherdes
Symbolfoto: New Africa/bigstock

Der Austausch eines Plattenherdes gegen einen Herd mit Cerankochfeld stellt eine Maßnahme zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der Wohnung dar. Denn der Herd mit einem Cerankochfeld wird allgemein als wohnwerterhöhend gegenüber einem Plattenherd angesehen. Dies bestätigt auch gerade die Aufstellung der wohnwerterhöhenden Merkmale in der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung in dem Berliner Mietspiegel 2015, in der das Vorhandensein eines Cerankochfeldes als wohnwerterhöhendes Merkmal aufgeführt ist, worauf die Beklagte ausdrücklich Bezug nimmt. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 17.8.2011 (– VIII ZR 20/11 – juris) steht dem nicht entgegen, da sie hierzu keine Aussage trifft. Ihre Ansicht, dass die gleichzeitige Erneuerung der Steigleitungen unabhängig von ihrem bestehenden Zustand Voraussetzung für eine Beurteilung als Modernisierung wäre, begründet die Beklagte nicht und ist auch nicht nachvollziehbar. Dies wird auch von … an der von der Beklagten zitierten Stelle (in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 555b BGB, Rn. 123) so nicht vertreten, sondern lediglich als Beispiel aus der Rechtsprechung aufgeführt, in dem beides gegeben war, ohne dass erklärt werden würde, dass ein kumulatives Vorliegen beider Maßnahmen Voraussetzung für eine Einordnung als Modernisierung wäre.

Die Klägerin hat die Modernisierungsmaßnahme mit den Schreiben vom 15.3. und 10.8.2016 auch ausreichend angekündigt. Die formalen Anforderungen an eine Ankündigung nach § 555c BGB gelten in dem vorliegenden Fall nach § 555c Abs. 4 BGB nicht, da es sich um eine Maßnahme handelt, die mit nur unerheblichen Einwirkungen auf die Mietsache verbunden ist. Dies bestreitet auch die Beklagte nicht konkret. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt die Modernisierungsmaßnahme aber auch nicht zu einer Mieterhöhung im Sinne des § 555c Abs. 4 BGB. Denn die Klägerin hat auf eine solche nach § 559 BGB ausdrücklich verzichtet. Eine etwaige Mieterhöhung nach § 558 BGB ist im Rahmen der Ankündigungspflicht einer Modernisierungsmaßnahme aber nicht beachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2008 – VIII ZR 275/07 – juris, Rn. 13ff).

Randnummer 4

Die Beklagte kann sich aus diesem Grund auch nicht auf eine Härte im Sinne des § 555d Abs. 1 BGB durch eine etwaige Möglichkeit zur Mieterhöhung nach § 558 BGB infolge der Modernisierungsmaßnahme berufen. Es ist das Wesen einer wohnwerterhöhenden Modernisierung, dass sie den Wohnwert erhöht. Die sich daraus ergebende Folge der besseren Vermietbarkeit und damit auch der Einordnung bei einer höheren erzielbaren Vergleichsmiete, stellt das im Vordergrund stehende Interesse des Vermieters an der Modernisierung dar. Ein Interesse des Mieters, gerade diese Erhöhung des Wohnwerts und damit auch der sich erhöhenden Vergleichsmiete zu vermeiden, mag hiermit allenfalls gleich stehen, kann dieses aber nicht überwiegen.

Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zurückzuweisen.

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