Amtsgericht München, Az.: 463 C 10947/14, Urteil vom 08.08.2014
Wird ein Mieter von Nachbarn und Mitmietern gegenüber der Vermieterin beschuldigt, den Hausfrieden zu stören, hat er keinen Anspruch gegenüber der Vermieterin zu erfahren, wer welche Anschuldigungen erhebt. Dem Vermieter ist es nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten des Mieters beschweren, zu offenbaren und insbesondere auch, wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Vermieter gegenüber seinen Mietern eine Fürsorgepflicht hat und die Gefahr besteht, dass bei Erteilung der Auskunft sich die Störung des Hausfriedens verschärft.