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Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis für Wohngemeinschaft

AG Neukölln, Az.: 14 C 102/16

Urteil vom 02.03.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Untervermietung eines Zimmers unter Mitbenutzung von Küche und Bad in der Wohnung …., in …. Berlin, an ….., zuletzt wohnhaft … Berlin, sowie eines weiteren Zimmers unter Mitbenutzung von Küche und Bad in der Wohnung…. , in … Berlin, an … , zuletzt wohnhaft … Berlin, zuzustimmen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis für Wohngemeinschaft
Foto: fizkes/Bigstock

Die Kläger, Mieter der im Tenor zu Ziff. 1. näher bezeichneten 132,76 m2 großen 5-Zimmer-Wohnung, nehmen die Beklagte, Eigentümerin und Vermieterin, auf Zustimmung der Untervermietung von zwei Zimmern an zwei Untermieter in Anspruch.

Mit Mietvertrag vom 10.01.2010 mieteten die Kläger, sowie eine weitere Mitmieterin die vorgenannte Wohnung von der Rechtsvorgängerin der Beklagten an (vgl. K1, Bl. 5ff dA). Die weitere Mitmieterin ist mit Nachtrag vom 24.09./07.10.2013 einvernehmlich zum 30.09.2013 aus dem Mietvertrag ausgeschieden (vgl. K1, Bl. 12R dA). Die Beklagte ist durch Eigentumserwerb auf Vermieterseite in das Mietverhältnis eingetreten.

Mit E-Mail vom 24.05.2016 (K2, Bl. 14dA) baten die Kläger die Hausverwaltung der Beklagten um Erlaubnis zur Untervermietung von zwei Zimmern der WG an … und an … Der Beruf, das Geburtsdatum und die aktuelle Anschrift der Interessenten waren angegeben. Die beabsichtigte Untervermietung wurde damit begründet, die finanzielle Situation der Kläger etwas zu entlasten und wieder eine lebendigere WG zu etablieren.

Mit E-Mail vom 09.06.2016 (K3, Bl. 19R dA) bat die Hausverwaltung der Beklagten die Kläger um Übersendung der ausgefüllten Formblätter zur Selbstauskunft für Mietinteressenten und Untermieter. Eine Entscheidung werde sodann durch den Eigentümer getroffen. Ob die Kläger der Hausverwaltung diese Selbstauskunft übersandt haben, steht zwischen den Parteien im Streit.

Die Kläger übersandten der Beklagten – insoweit unstreitig – die Meldebestätigung von … und die Kopie der ersten Seite des Personalausweises von … (vgl. K3, Bl. 17R f dA).

Im Verlaufe des Rechtsstreits haben die Kläger die Untermietvertragsentwürfe, sowie vollständige Kopien der Aufenthaltsgestattung … von und des Personalausweises … von … eingereicht (vgl. K4, Bl. 67ff dA).

Die Kläger behaupten, auch der Kläger zu 3) sei im Juli 2016 ausgezogen, so dass sich die Mietbelastung für die Kläger zu 1) und zu 2) entsprechend erhöht habe. Um sich die Miete auch trotz zwischenzeitlicher Mieterhöhungen und gestiegener Betriebskosten weiterhin leisten zu können, seien sein daher auf die Untervermietung von zwei Zimmern angewiesen.

Ferner bestehe der Wunsch, wieder zu einer lebendigen Wohngemeinschaft zurückzukehren und diese aufrechtzuerhalten.

Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, der Untervermietung eines Zimmers unter Mitbenutzung von Küche und Bad in der Wohnung … , in … Berlin, an … , zuletzt wohnhaft … Berlin, sowie eines weiteren Zimmers unter Mitbenutzung von Küche und Bad in der Wohnung …, in Berlin, an zuletzt wohnhaft Berlin, zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Belegung der Wohnung führe zu einer Erhöhung der Abnutzung. Eine Zustimmung zur Untervermietung scheide ferner aus dem Grunde aus, dass die Mieter ihr zu keinem Zeitpunkt die Zahlung eines Untermietzuschlages angeboten hätten. Ohnehin käme, nachdem der Mietvertrag mit vier Personen geschlossen wurde und eine Mieterin ausgeschieden ist, allenfalls eine Zustimmung zur Untervermietung an eine Person in Betracht.

Das Ziel der Kläger, wieder eine lebendigere Wohngemeinschaft zu etablieren, lasse befürchten, dass zusätzliche erhebliche Geräusch- und Lärmimmissionen entstehen werden. Dies laufe den Interessen der Beklagten zuwider.

Ferner sei dem berechtigten Informationsbedürfnis der Beklagten nicht Genüge getan worden. U.a. müssten beide Seiten des Personalausweises, polizeiliche Führungszeugnisse sowie exakte Angaben über die beruflichen Verhältnisse der Interessenten vorgelegt werden.

Wegen des weiteren Parteivorbringens werden die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige und begründete Klage hat in vollem Umfang Erfolg.

I. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung von zwei Zimmern der 5-Zimmer-Wohnung gemäß § 553 Abs. 1 BGB.

Hiernach kann der Mieter von dem Vermieter die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten verlangen, wenn für ihn hieran nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

1. Untervermietung eines Zimmers

1) Vorliegend ergibt sich der Anspruch der Kläger auf Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers der 5-Zimmer-Wohnung bereits daraus, dass die Wohnung ursprünglich an eine Wohngemeinschaft bestehend aus vier Personen vermietet wurde, aktuell aber nur noch – selbst bei Unterstellung, dass der Kläger zu 3) weiterhin dort lebt – die Kläger (also drei Personen) als Mieter in der Wohnung leben.

Aus dem schriftlichen Mietvertrag ergibt sich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet hat. In diesem Mietvertrag wurde die gesamte Wohnung an die drei Kläger und eine weitere Mitmieterin, ohne dass diesen bestimmte Zimmer zugewiesen worden waren, in einem einheitlichen Vertrag vermietet. Bei den Mietern handelt es sich offensichtlich erkennbar um Einzelpersonen, nicht um einen Familienverband. Aus der Mietvertragsbestimmung ergibt sich, dass die Gesamtzahl der Personen, die die Wohnung beziehen, vier Personen beträgt. Der wesentliche Inhalt des Mietvertrages ist demnach eine bestimmte Gesamtzahl von Personen, die die Wohnung nutzen können, ohne dass hier auf bestimmte Personen abgestellt worden ist. Auch wenn in dem Vertrag die Mietparteien nicht ausdrücklich als Mitglieder einer Wohngemeinschaft bezeichnet worden sind, ergibt sich aus dem Rubrum des Vertrages, dass die Mieter eine Wohngemeinschaft bildeten. Denn der Vertrag wurde nicht mit einer Einzelperson oder mit zwei Personen einer Lebensgemeinschaft abgeschlossen, sondern mit vier Personen, die bei Vertragsabschluss zwischen 27 und 34 Jahre alt waren und bisher nicht gemeinsam gewohnt hatten. Kennzeichnend für eine Wohngemeinschaft ist das Zusammenziehen mehrerer noch junger Leute in eine Wohnung, wie es hier erfolgt ist (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 10.08.1995, 334 S 38/95 = WuM 1995, 697). Aus diesen Umständen ergibt sich, dass zwischen den Parteien eine Vermietung an eine Wohngemeinschaft Vertragsinhalt geworden ist, und dass die Möglichkeit besteht, dass Mitglieder der Wohngemeinschaft ausgewechselt werden (vgl. auch LG München I, Urteil vom 24.06.1981, 31 S 694/81 = WuM 1982, 189).

Bei der Vermietung an eine Wohngemeinschaft besteht auf Mieterseite auch ohne eine ausdrückliche Regelung in dem Vertrag das Recht, dass ein Mitglied ausscheidet und ein neues Mitglied in den Vertrag eintritt, wobei der Vermieter berechtigt ist, dem Eintritt eines neuen Mieters zu widersprechen, wenn dieser für ihn nicht zumutbar ist (vgl. LG Hamburg, a.a.O. m.w.N.).

Wenn dies der Fall ist, besteht – gleichsam als ein Minus – nach hier vertretener Ansicht aber auch ein Anspruch der Mieter auf Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers an einen Untermieter. Denn die verbleibenden Mieter können nicht verpflichtet sein, anstelle des ausgezogenen WG-Mitbewohners einen neuen Hauptmieter mit aufzunehmen. Vielmehr steht es ihnen offen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, einen Teil des Wohnraums unterzuvermieten. Der Vermieter kennt bei Abschluss des Mietvertrages das Interesse seiner Vertragspartner, die Zahl der Mieter gleich zu halten, damit die Miete gemeinsam aufgebracht und eine zu große wirtschaftliche Belastung des einzelnen Wohngemeinschaftsmitglieds vermieden wird. Er weiß, dass Studenten gegebenenfalls die Universität wechseln, sie jedenfalls nach Beendigung des Studiums verlassen und so die Notwendigkeit des Austauschs der Mitglieder entsteht, und er erklärt sich bei Vertragsschluss mit diesem Austausch einverstanden. In solchen Fällen ist daher ein nach Abschluss des Mietvertrages entstandenes berechtigtes Interesse i.S.v. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB an der gewünschten Vertragsveränderung von den Mietern nicht darzutun (vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.1991, 9 S 588/90 = WuM 1992, 45 zu § 549 BGB a.F.).

2) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Untervermietung eines Zimmers sind erfüllt. Das Interesse, ein Zimmer unterzuvermieten, ist erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden, da das Wohngemeinschaftsmitglied … erst 2,5 Jahre nach Mietbeginn ausgezogen ist.

3) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Anspruch auf Erlaubniserteilung nach § 553 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre. Hiernach besteht ein Anspruch auf Erlaubniserteilung nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

a) Einen wichtigen Grund in der Person der Untermietinteressenten hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist ein solcher sonst ersichtlich.

b) Auch eine Überbelegung der Wohnung ist nicht erkennbar. Eine solche liegt angesichts einer Gesamtwohnfläche von 132,76 m2, die sich gemäß Mietvertrag auf 5 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad/WC, 1 Korridor/Diele aufteilt, nicht vor (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 20. 08.2015, 6 S 38/15, zit. n. juris). Der Einschätzung der Beklagten, dass die streitgegenständliche Wohnung durch 4-5 Personen (je nachdem, ob der Kläger zu 3) weiterhin dort wohnt) überbelegt worden wäre, vermag das Gericht nicht zu folgen. So wird etwa eine 2-Zimmer- Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 65m2 als ein für eine kleine Familie (d.h. drei Personen) ausreichendes Raumangebot angesehen – auch unter Berücksichtigung der allgemein gestiegenen Anforderungen an die Größe der zur Verfügung stehenden Wohnfläche (vgl. etwa LG Hamburg, Urteil vom 06.04.2000, 333 S 177/99 = WuM 2002, 93).

c) Es ist nicht ersichtlich, dass die Gebrauchsüberlassung an die Untermietinteressenten unzumutbar wäre. Insoweit wäre auch unerheblich, wenn keiner der Untermietinteressenten zur Aufbringung der Gesamtmiete in der Lage wäre. Denn es geht bei § 553 BGB nicht um die Erlaubnis zu einem Mieterwechsel. Die Beklagte behält auch bei Erteilung der Untervermietungserlaubnis die Kläger als (alleinige) Vertragspartner und demnach alleinige Schuldner der monatlichen Miete (vgl. auch LG Bonn, a.a.O.). Insofern ist bereits nicht ersichtlich, warum ein berechtigtes Interesse der Beklagten bestehen sollte, genaue Detailinformationen über die Berufe der Untermietinteressenten zu erhalten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der Umstand, dass die vorgeschlagenen Untermieter Ausländer sind (bzw. einer von ihnen Araber und einer von ihnen „vermutlich jüdischen Glaubens“ ist), keiner, der die Überlassung aus sonstigen Gründen für die Beklagte unzumutbar macht. Den von der Beklagten formulierten Erfahrungssatz, dass in Wohngemeinschaften mit arabischen Mitbewohnern und solchen jüdischen Glaubens regelmäßig erhebliches Konfliktpotential gegeben ist, kann das Gericht so pauschal nicht teilen (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch LG Hamburg, a.a.O.).

Die Gestattung der Untervermietung ist der Beklagten auch nicht aus dem Grunde unzumutbar, dass ihr zu wenig Informationen über die Untermietinteressenten zur Verfügung stünden.

Z.T. wird in der Rechtsprechung angenommen, dass der Mieter im Regelfall keine weiteren Informationen über den Untermieter geben muss als dessen Name. Insbesondere hat der Vermieter hiernach keinen Anspruch auf Vorlage des Untermietvertrages oder auf Auskunft über die Höhe des Untermietzinses (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13.10.1992, 64 S 209/92 = MM 1993, 109).

Selbst wenn man der engeren Auffassung, welche z.T. in der Literatur vertreten wird, folgte, wären die Kläger hier ihrer Informationspflicht nachgekommen. Nach dieser Ansicht ist die Angabe folgender Daten erforderlich: der Name des Untermieters, dessen Anschrift, das Geburtsdatum, der Beruf, die vom Untermieter beabsichtigte Art der Nutzung der Räume, die Höhe des Untermietzinses, die Laufzeit des Untermietvertrags und etwaige Kündigungsmöglichkeiten (vgl. hierzu Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 553, Rn. 16 und § 540, Rn. 68). Die Kläger haben die Untermietvertragsentwürfe eingereicht. Aus diesen ergeben sich sämtliche relevanten vertragsbezogenen Daten. Auch die personenbezogenen Daten wurden mitgeteilt.

2. Untervermietung eines weiteren Zimmers Die Kläger können gemäß § 553 Abs. 1 BGB von der Beklagten die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung eines weiteren Zimmers der 5-Zimmer-Wohnung an einen Dritten verlangen, da für sie hieran nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entstanden ist.

1) Als berechtigt i.S.d. § 553 Abs. 1 BGB ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechtsordnung im Einklang steht (BGH, Urteil vom 11.06.2014, VIII ZR 349/13 = NJW 2014, 2717 m.w.N.). Ein derartiges Interesse liegt im vorliegenden Fall darin, dass die Kläger – was die Beklagte nicht in Abrede stellt – beabsichtigen, wieder zu einer lebendigen Wohngemeinschaft zurückzukehren und diese aufrecht zu erhalten.

Denn zu den berechtigten Interessen i.S.d. Vorschrift gehört grundsätzlich die Entscheidung eines Mieters, sein Privatleben „innerhalb der eigenen vier Wände“ nach seinen Vorstellungen zu gestalten, auch dann, wenn er etwa – wie hier – mit einem Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft bilden möchte (vgl. BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 03.10.1984, VIII ARZ 2/84 = NJW 1985, 130). Die Kläger haben das Recht, innerhalb ihrer Wohnung ihr Privatleben nach ihren Vorstellungen zu gestalten, ihnen steht auch das aus Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz abgeleitete und geschützte Recht zu, nicht mehr allein, sondern in einer Gemeinschaft mit anderen zu leben (vgl. BGH, RE vom 03.10.1984, a.a.O.). Nach dem Vortrag der Kläger, der von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden ist, wollen sie aus sozialen und gruppendynamischen Gründen eine Wohngemeinschaft mit einem Dritten bilden. Derartige Motivationen stehen mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung durchaus im Einklang, sie werden durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch geschützt (vgl. auch AG Wedding, Urteil vom 07.09.1989, 12 C 318/89 = Grundeigentum 1990, 549). Durch den Auszug der ehemaligen Mitmieterin (und ggf. – was an dieser Stelle offen bleiben kann – des Klägers zu 3.) ist auf Klägerseite ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung entstanden, um es den in der Wohnung verbliebenen Klägern erneut zu ermöglichen, in einer Wohngemeinschaft zu leben (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 09.04.1992, 307 S 363/91 = WuM 1992, 432). Soweit der Beklagtenvertreter pauschal behauptet, dies lasse befürchten, dass „zusätzliche erhebliche Geräusch- und Lärmimmissionen“ entstehen werden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kläger haben nicht vorgetragen, einen Club o.ä. in der Wohnung eröffnen zu wollen. Alleine das durch das Grundgesetz geschützte Recht der Kläger, in einer Wohngemeinschaft leben zu wollen, heißt nicht, dass es hierdurch zu einer erhöhten Lärmkulisse kommen wird, zumal die Beklagte auch nichts dazu vorträgt, dass es in der Vergangenheit irgendwelche Beschwerden gegeben hätte. Warum aufgrund des Einzugs von zwei erwachsenen Menschen ohne weitere Anhaltspunkte zu befürchten sein soll, dass es zu „erhöhten Lärmimmissionen“ kommen soll, erschließt sich hier nicht.

Ferner liegt ein weiteres berechtigtes Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 BGB in dem nachvollziehbaren wirtschaftlichen Interesse der Kläger, jedenfalls einen Teil der Wohnung an einen Dritten zu vermieten, um so die Kosten zu verringern. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse ist zu bejahen, wenn der Mieter durch die Untervermietung seine Wohnkosten reduzieren will (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2005, VIII ZR 4/05 = NJW 2006, 1200; LG Berlin, Beschluss vom 14.02.1994, 67 S 297/93 = NJW-RR 1994, 1289). Es liegt auch vor, wenn sich der Mieter finanziell entlasten möchte (vgl. AG Köln, Urteil vom 23.06.1994, 215 C 36/94 = WuM 1995, 654). Es ist ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert bestritten, dass die Kläger, welche bei Mietbeginn die Miete durch vier Personen teilen konnten, nunmehr finanziell stärker belastet sind, nachdem die ehemalige Mitmieterin (und ggf. auch – was offen bleiben kann – der Kläger zu 3.) ausgezogen ist.

2) Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erlaubniserteilung nach § 553 BGB sind erfüllt. Insbesondere bezog und bezieht sich die Gebrauchsüberlassung an die Untermietinteressenten nur auf einen Teil der Gesamtwohnung.

3) Schließlich ist auch das Interesse an der teilweisen Gebrauchsüberlassung der Wohnung an die Untermietinteressenten nach Abschluss des Mietvertrages entstanden. Denn hierzu haben die Kläger sich erst im Mai 2016, und damit deutlich nach Abschluss des Mietvertrages vom 10.01.2010 entschieden.

4) Auch § 553 Abs. 1 S. 2 BGB steht dem Anspruch nicht entgegen: in der Person des Dritten liegt kein wichtiger Grund vor, der Wohnraum würde nicht übermäßig belegt und es ist auch nichts dazu vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen (I.1.3)) Bezug genommen.

5) Die Beklagte darf die Zustimmung zur Untervermietung auch nicht von einer Mieterhöhung gemäß § 553 Abs. 2 BGB abhängig machen.

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Wohnung ohnehin bei Vertragsschluss an vier Personen vermietet wurde. Insofern ist bezüglich der Untervermietung eines Zimmers schon nicht ersichtlich, warum hierfür ein Untermietzuschlag angemessen sein sollte.

Aber auch bezüglich der Untervermietung eines weiteren Zimmers könnte die Beklagte die Erteilung der Erlaubnis nur davon abhängig machen, dass die Mieter sich mit einer angemessenen Mieterhöhung einverstanden erklären, wenn ihr nur unter dieser Voraussetzung die Erlaubniserteilung zumutbar ist (§ 553 Abs, 2 BGB; vgl. auch Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. 2009, Rn. VI 199). Dass dies der Fall ist, hat die Beklagte vorliegend nicht dargetan. Eine Erlaubniserteilung ist etwa auch ohne diese Bedingung (Mieterhöhung) zumutbar, wenn durch die Drittüberlassung weder eine stärkere Abnutzung noch eine höhere Belastung des Vermieters mit Betriebskosten zu befürchten ist (vgl. Sternel, a.a.O.), was insbesondere der Fall ist, wenn die Anzahl der bisherigen Bewohner in der Wohnung gleichbleibt.

Dass sich durch die Aufnahme einer weiteren Person als in dem Mietvertrag vorgesehen (bei Zugrundelegung, dass der Kläger zu 3. weiterhin dort wohnt) eine – spür- oder messbare – stärkere Abnutzung der Mietsache ergibt, kann hier nicht gesehen werden. Die pauschale Behauptung des Beklagtenvertreters, jede Mietpartei habe einen Lebensgefährten sowie einen entsprechenden Freundeskreis, so dass aufgrund der Untervermietung von einer ansteigende Bewohner- und Besucherzahl und damit Erhöhung der Abnutzung auszugehen sei, erfolgt ohne konkrete Anhaltspunkte ins Blaue hinein. Außerdem kommt es für die Frage nach der Abnutzung auf eine solche durch die Bewohner an. Soweit sich höhere Betriebskosten aufgrund der Untervermietung an eine weitere Person ergeben sollten, wären die Kläger aufgrund der mietvertraglichen Regelungen ohnehin verpflichtet, diese zu tragen. Insofern folgt auch daraus keine Unzumutbarkeit der Erlaubniserteilung ohne Untermietzuschlag.

II. Auf den Schriftsatz vom 16.02.2017 musste die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet und der Beklagten keine Stellungnahmefrist mehr eingeräumt werden, da er keine neuen Sachvortrag erhält (der rechtlichen Würdigung wurde zugrunde gelegt, dass der Kläger zu 3) weiterhin in der Wohnung lebt).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.

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