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Abfallgebühren – Wer muss zahlen Vermieter, Mieter oder beide?

Vermieter aufgepasst: Selbst wenn Mieter ihre Müllgebühren nicht zahlen, bleibt der Eigentümer auf den Kosten sitzen. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass die Stadt säumige Mieter nicht erst bis zum Äußersten verfolgen muss, bevor sie den Vermieter zur Kasse bittet. Damit wird die Gesamtschuldnerhaftung von Eigentümern für Abfallgebühren ihrer Mieter deutlich verschärft.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Rechtsstreit betrifft die Festsetzung von Abfallgebühren, die nicht vom Mieter bezahlt wurden.
  • Der Kläger, Eigentümer einer Mietimmobilie, wurde zur Zahlung aufgrund der nicht beglichenen Gebühren seines früheren Mieters aufgefordert.
  • Die Abfallgebühren wurden zunächst gegenüber dem Mieter festgesetzt und später auch dem Eigentümer in Rechnung gestellt.
  • Der Eigentümer muss als gesamtschuldnerisch haftender Besitzer für die Gebühren aufkommen, wenn der Mieter nicht zahlt.
  • Das Gericht entschied, dass die Stadt die rechtliche Möglichkeit hat, auch den Eigentümer zur Zahlung der Gebühren heranzuziehen.
  • Schwierigkeiten bestanden darin, dass die Beklagte keine Nachweise über erfolglose Beitreibungsmaßnahmen gegen den Mieter vorlegen konnte.
  • Die Verwaltung hat einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der die Umlegung von Gebührenausfällen auf Eigentümer erlaubt.
  • Die Entscheidung stützt sich auf frühere Urteile, die die gesamtschuldnerische Haftung festgeschrieben haben.
  • Eigentümer tragen damit ein höheres Risiko bezüglich der nicht gezahlten Abfallgebühren ihrer Mieter.
  • Die Auswirkungen betreffen die finanzielle Belastung von Eigentümern, da sie im Falle eines Zahlungsverzugs ihrer Mieter zur Kasse gebeten werden können.

Abfallgebühren im Mietverhältnis: Wer haftet wirklich? Ein klarer Fall.

Abfallgebühren sind ein zentrales Thema im Mietverhältnis und werfen oft Fragen über die Zahlungspflicht auf. In vielen Gemeinden werden die Kosten für die Müllentsorgung durch eine Gebührenordnung geregelt, die festlegt, wie viel jeder Haushalt für die Abfallentsorgung zu zahlen hat. In der Regel fallen diese Gebühren unter die Betriebskosten und müssen in der Nebenkostenabrechnung aufgelistet werden. Doch wer genau ist dafür verantwortlich? Vermieter und Mieter stehen häufig im Zugzwang, wenn es um die Kostenteilung der Müllabfuhrkosten geht.

Die Grundsätze der Müllgebühren sind in den jeweiligen Abfallsatzungen verankert, und es ist wichtig zu verstehen, welche Regelungen hier greifen. Vermieter sind oftmals dafür zuständig, die Abfallentsorgung zu organisieren und die entsprechenden Entsorgungskosten an die Mieter weiterzugeben. Allerdings kann die genaue Verteilung der Gebühren, insbesondere bei der Hausratentsorgung, zu Missverständnissen führen. Deshalb ist es entscheidend, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des Abfallrechts vertraut zu machen, um die eigene Zahlungspflicht im Miethaus zu klären.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die intricaten Aspekte der Abfallgebühren und die Verantwortlichkeiten von Vermietern und Mietern näher untersucht.

Der Fall vor Gericht


Grundstückseigentümer haftet für unbezahlte Abfallgebühren des Mieters

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg hat die Haftung von Grundstückseigentümern für ausstehende Abfallgebühren ihrer Mieter bestätigt.

Haftung von Vermietern für Abfallgebühren
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg bestätigt die gesamtschuldnerische Haftung von Grundstückseigentümern für ausstehende Abfallgebühren ihrer Mieter und betont die Verantwortung der Vermieter, diese Kosten zu überwachen und abzurechnen. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Im vorliegenden Fall hatte die Stadt Freiburg einen Wohnungseigentümer zur Zahlung von Abfallgebühren in Höhe von 200,62 Euro für das Jahr 2018 herangezogen, nachdem der ehemalige Mieter diese nicht beglichen hatte.

Gesamtschuldnerische Haftung nach Abfallwirtschaftssatzung

Das Gericht stützte sich in seiner Entscheidung auf die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Freiburg. Diese sieht vor, dass sowohl der tatsächliche Nutzer einer Wohnung als auch der Eigentümer als Gebührenschuldner gelten und gesamtschuldnerisch haften. Die Satzung gibt zwar vor, dass vorrangig die zur Nutzung berechtigten oder tatsächlich nutzenden Personen herangezogen werden sollen. Jedoch reicht es nach Ansicht des Gerichts aus, wenn die Stadt zunächst den Mieter zur Zahlung auffordert und nach erfolgloser Mahnung den Eigentümer in Anspruch nimmt.

Keine Pflicht zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen Mieter

Das Gericht stellte klar, dass die Stadt nicht verpflichtet ist, Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter einzuleiten, bevor sie den Eigentümer zur Zahlung heranzieht. Eine solche Verpflichtung würde dem Zweck der Gesamtschuldnerschaft widersprechen, nämlich den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenerhebung zu verringern.

Späte Inanspruchnahme des Eigentümers zulässig

Obwohl die Stadt den Eigentümer erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist in Anspruch nahm, sah das Gericht darin keine unbillige Härte. Es betonte, dass die Stadt verpflichtet sei, die Gebühren zu erheben und alle Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruchs zu nutzen. Der Eigentümer habe zudem die Möglichkeit, einen Ausgleichsanspruch gegen den ehemaligen Mieter geltend zu machen, für den eine separate Verjährungsfrist gelte.

Handlungsoptionen für Vermieter

Das Gericht wies darauf hin, dass Vermieter die Möglichkeit haben, selbst als vorrangige Gebührenschuldner aufzutreten und die Gebühren als Nebenkosten mit ihren Mietern abzurechnen. Zudem bestehe ein Auskunftsanspruch gegenüber der Stadt über den Stand der Gebührenschuld.

Bedeutung für Grundstückseigentümer

Die Entscheidung unterstreicht die weitreichende Verantwortung von Grundstückseigentümern für die auf ihrem Grundstück anfallenden Abfälle. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit für Vermieter, die Abfallgebühren ihrer Mieter im Blick zu behalten und gegebenenfalls selbst zu regulieren, um spätere Überraschungen zu vermeiden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung bekräftigt die gesamtschuldnerische Haftung von Grundstückseigentümern für Abfallgebühren ihrer Mieter. Sie verdeutlicht, dass Kommunen nicht verpflichtet sind, alle Vollstreckungsmöglichkeiten gegen Mieter auszuschöpfen, bevor sie Eigentümer in Anspruch nehmen. Dies unterstreicht die Bedeutung präventiver Maßnahmen für Vermieter, wie die vorrangige Übernahme der Gebührenschuld oder regelmäßige Auskunftsanfragen bei der Kommune, um unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Eigentümer einer Mietimmobilie müssen Sie sich bewusst sein, dass Sie für unbezahlte Abfallgebühren Ihrer Mieter haftbar gemacht werden können – auch Jahre nach dem eigentlichen Veranlagungszeitraum. Die Stadt ist nicht verpflichtet, alle Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Mieter auszuschöpfen, bevor sie Sie in Anspruch nimmt. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie proaktiv handeln: Bitten Sie die Stadt um vorrangige Heranziehung als Gebührenschuldner, fragen Sie regelmäßig den Gebührenstand ab und rechnen Sie die Gebühren zeitnah mit Ihren Mietern ab. So behalten Sie die Kontrolle über Ihre finanziellen Verpflichtungen und minimieren das Risiko unerwarteter Nachforderungen.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie fundierte Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Mietrecht. Insbesondere beleuchten wir die Haftung von Vermietern für Abfallgebühren und geben Ihnen wertvolle Informationen, um Ihre Rechte und Pflichten als Mieter oder Vermieter zu verstehen. Lassen Sie uns gemeinsam Licht ins Dunkel bringen und für Klarheit sorgen.

 

Wie kann ein Vermieter sicherstellen, dass die Abfallgebühren vom Mieter pünktlich gezahlt werden?

Um die pünktliche Zahlung der Abfallgebühren durch den Mieter sicherzustellen, haben Vermieter mehrere Möglichkeiten:

Vorauszahlungen in den Nebenkosten: Die effektivste Methode ist, die Abfallgebühren in die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen einzubeziehen. Berechnen Sie einen angemessenen monatlichen Betrag basierend auf den Vorjahreskosten und einem Sicherheitszuschlag. So erhalten Sie die Gebühren kontinuierlich und können sie direkt an die Entsorgungsunternehmen weiterleiten.

Vertragsgestaltung

Nehmen Sie eine klare Regelung zur Übernahme der Abfallgebühren in den Mietvertrag auf. Spezifizieren Sie, dass diese Kosten Teil der Betriebskosten sind und vom Mieter zu tragen sind. Eine präzise Formulierung verhindert spätere Missverständnisse.

Regelmäßige Kontrolle

Überprüfen Sie regelmäßig die Eingänge der Nebenkostenvorauszahlungen. Bei Zahlungsrückständen können Sie frühzeitig reagieren und den Mieter schriftlich zur Zahlung auffordern. Eine zeitnahe Reaktion erhöht die Chancen auf eine schnelle Begleichung offener Beträge.

Anpassung der Vorauszahlungen

Passen Sie die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen jährlich an die tatsächlichen Kosten an. Informieren Sie den Mieter schriftlich über Erhöhungen und begründen Sie diese nachvollziehbar. So vermeiden Sie größere Nachzahlungen bei der Jahresabrechnung.

Direkte Abrechnung mit dem Entsorgungsunternehmen: In einigen Fällen können Sie mit dem Entsorgungsunternehmen vereinbaren, dass dieses die Gebühren direkt mit dem Mieter abrechnet. Prüfen Sie, ob diese Option in Ihrer Gemeinde möglich ist. Beachten Sie jedoch, dass Sie als Vermieter weiterhin in der Haftung bleiben, falls der Mieter nicht zahlt.

Durch die Kombination dieser Maßnahmen minimieren Sie als Vermieter das Risiko, für nicht gezahlte Abfallgebühren aufkommen zu müssen. Eine transparente Kommunikation mit dem Mieter über die anfallenden Kosten und deren Berechnung fördert zudem das Verständnis und die Zahlungsbereitschaft.


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Welche rechtlichen Schritte kann ein Vermieter unternehmen, wenn der Mieter die Abfallgebühren nicht zahlt?

Wenn der Mieter die Abfallgebühren nicht zahlt, stehen dem Vermieter mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung:

Mahnung und Zahlungsaufforderung

Als ersten Schritt sollten Sie als Vermieter den Mieter schriftlich zur Zahlung der ausstehenden Abfallgebühren auffordern. Setzen Sie dabei eine angemessene Frist, beispielsweise zwei Wochen. Eine solche Mahnung ist wichtig, um den Mieter in Verzug zu setzen und weitere rechtliche Schritte vorzubereiten.

Aufrechnung mit der Kaution

Sofern der Mieter eine Kaution hinterlegt hat, können Sie als Vermieter die ausstehenden Abfallgebühren mit dieser verrechnen. Beachten Sie jedoch, dass Sie die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses wieder auffüllen müssen, um sie dem Mieter zurückzahlen zu können.

Klage auf Zahlung

Bleibt der Mieter trotz Mahnung die Zahlung schuldig, können Sie als Vermieter eine Zahlungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Hierbei fordern Sie gerichtlich die Zahlung der ausstehenden Abfallgebühren ein. Im Erfolgsfall erhalten Sie einen vollstreckbaren Titel, mit dem Sie die Forderung zwangsweise durchsetzen können.

Kündigung des Mietverhältnisses

In schwerwiegenden Fällen, wenn der Mieter wiederholt oder über einen längeren Zeitraum die Abfallgebühren nicht zahlt, kann dies einen Kündigungsgrund darstellen. Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Zahlungsrückstand mehr als zwei Monatsmieten beträgt. Bedenken Sie jedoch, dass die Kündigung nur das letzte Mittel sein sollte und rechtlich anfechtbar ist.

Direktzahlung an die Gemeinde

Um zukünftige Probleme zu vermeiden, können Sie als Vermieter die Abfallgebühren direkt an die Gemeinde zahlen und diese dann als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Dies gibt Ihnen mehr Kontrolle über die Zahlungen und reduziert das Risiko von Gebührenrückständen.

Regressforderungen geltend machen

Wenn Sie als Vermieter von der Gemeinde für die Abfallgebühren in Anspruch genommen wurden, haben Sie das Recht, diese Kosten vom Mieter zurückzufordern. Sie können hierfür eine separate Zahlungsklage einreichen oder die Forderung mit zukünftigen Mietzahlungen verrechnen.

Beachten Sie, dass die rechtlichen Schritte je nach Einzelfall variieren können. Eine sorgfältige Dokumentation aller Zahlungsaufforderungen und Kommunikation mit dem Mieter ist entscheidend, um Ihre Position in einem möglichen Rechtsstreit zu stärken.


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Was bedeutet gesamtschuldnerische Haftung und wie wirkt sie sich auf den Vermieter aus?

Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass mehrere Personen gemeinsam für eine Schuld haften. Im Fall der Abfallgebühren sind sowohl der Vermieter als auch der Mieter gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Gebühren zu bezahlen.

Grundprinzip der gesamtschuldnerischen Haftung

Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung kann der Gläubiger – in diesem Fall die Stadt oder das Entsorgungsunternehmen – die gesamte Schuld von jedem einzelnen Schuldner einfordern. Das bedeutet, wenn Sie als Vermieter eine Immobilie vermieten, können Sie für die vollen Abfallgebühren in Anspruch genommen werden, auch wenn Sie mit Ihrem Mieter vereinbart haben, dass dieser die Gebühren zahlt.

Auswirkungen auf den Vermieter

Für Sie als Vermieter hat die gesamtschuldnerische Haftung folgende Konsequenzen:

  1. Zahlungspflicht: Sie können zur Zahlung der gesamten Abfallgebühren herangezogen werden, auch wenn Ihr Mieter eigentlich dafür verantwortlich ist.
  2. Auswahlrecht des Gläubigers: Die Stadt oder das Entsorgungsunternehmen kann frei wählen, ob sie die Gebühren von Ihnen oder vom Mieter einfordern.
  3. Regressanspruch: Wenn Sie die Gebühren bezahlt haben, obwohl laut Mietvertrag der Mieter dafür zuständig ist, haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung gegenüber dem Mieter.
  4. Risiko bei Zahlungsunfähigkeit des Mieters: Sollte Ihr Mieter die Abfallgebühren nicht zahlen können, bleiben Sie als Vermieter in der Pflicht.

Rechtliche Grundlagen und Handlungsmöglichkeiten

Die gesamtschuldnerische Haftung für Abfallgebühren basiert oft auf kommunalen Satzungen. Um Ihre Position als Vermieter zu stärken, können Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Regeln Sie die Verantwortlichkeit für Abfallgebühren klar im Mietvertrag.
  • Behalten Sie die Zahlungen im Blick und reagieren Sie frühzeitig auf Zahlungsrückstände.
  • Erwägen Sie, die Abfallgebühren selbst zu zahlen und über die Nebenkostenabrechnung umzulegen.

Wenn Sie als Vermieter zur Zahlung aufgefordert werden, prüfen Sie zunächst die Rechtmäßigkeit der Forderung. Beachten Sie dabei die Verjährungsfristen und die Möglichkeit, Auskunft über den Zahlungsstand zu erhalten.


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Welche Möglichkeiten hat ein Vermieter, die Abfallgebühren als Nebenkosten auf die Mieter umzulegen?

Vermieter haben mehrere Möglichkeiten, die Abfallgebühren als Betriebskosten auf ihre Mieter umzulegen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Betriebskostenverordnung (BetrKV), insbesondere § 2 Nr. 8 BetrKV.

Umlagefähige Kosten

Zu den umlagefähigen Kosten der Müllbeseitigung gehören:

  • Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr
  • Kosten für nicht-öffentliche Maßnahmen zur Müllbeseitigung
  • Betriebskosten für Müllkompressoren, Müllschleusen, Müllabsauganlagen
  • Kosten für Müllerfassungssysteme
  • Kosten für die Berechnung und Aufteilung der Müllgebühren

Wenn Sie als Vermieter diese Kosten haben, können Sie sie in der Regel vollständig auf Ihre Mieter umlegen.

Umlageschlüssel

Bei der Umlage der Abfallgebühren haben Sie als Vermieter folgende Optionen:

  1. Umlage nach Wohnfläche: Dies ist der gesetzliche Regelfall, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Umlage nach Personenzahl: Diese Methode kann im Mietvertrag festgelegt werden und ist oft gerechter, da sie den tatsächlichen Verursachern Rechnung trägt.
  3. Umlage nach tatsächlichem Verbrauch: Wenn Sie ein Müllerfassungssystem installiert haben, können Sie die Kosten nach dem tatsächlich verursachten Müll umlegen.
  4. Umlage nach Anzahl der Wohneinheiten: Diese Methode ist eher selten, kann aber in bestimmten Fällen sinnvoll sein.

Voraussetzungen für die Umlage

Um die Abfallgebühren rechtmäßig umzulegen, müssen Sie folgende Punkte beachten:

  • Die Umlage muss im Mietvertrag vereinbart sein.
  • Der gewählte Umlageschlüssel muss im Mietvertrag festgelegt oder durch die gesetzliche Regelung bestimmt sein.
  • Die Abrechnung muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. Das bedeutet, Sie müssen als Vermieter dafür sorgen, dass die Kosten angemessen sind.

Besonderheiten bei Sperrmüll

Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 137/09) können Sie als Vermieter auch die Kosten für wiederkehrende Sperrmüllentsorgung auf Ihre Mieter umlegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Sperrmüll von einzelnen Mietern verursacht wurde.

Wenn Sie diese Punkte beachten, können Sie als Vermieter die Abfallgebühren rechtmäßig und transparent als Nebenkosten auf Ihre Mieter umlegen. Denken Sie daran, dass eine klare Kommunikation mit Ihren Mietern über die Abrechnung der Müllgebühren dazu beitragen kann, Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.


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Was passiert, wenn ein Vermieter spät über die ausstehenden Abfallgebühren informiert wird und die Verjährungsfrist fast abgelaufen ist?

Wenn Sie als Vermieter erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist über ausstehende Abfallgebühren informiert werden, befinden Sie sich in einer zeitkritischen Situation. Die reguläre Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist.

Sofortiges Handeln erforderlich

In dieser Situation ist schnelles Handeln geboten. Sie sollten umgehend die Forderung gegenüber dem Mieter geltend machen, um die Verjährung zu hemmen. Dies kann durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung oder die Einleitung rechtlicher Schritte erfolgen.

Möglichkeiten zur Verjährungshemmung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen:

  1. Schriftliche Mahnung: Senden Sie dem Mieter eine förmliche Zahlungsaufforderung.
  2. Mahnbescheid: Beantragen Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid.
  3. Klageerhebung: Reichen Sie eine Klage beim zuständigen Gericht ein.

Jede dieser Maßnahmen unterbricht die Verjährung und gibt Ihnen mehr Zeit, die ausstehenden Gebühren einzufordern.

Vorsicht bei der Direktveranlagung

Wenn Sie als Vermieter die Direktveranlagung der Mieter durch die Stadt gewählt haben, tragen Sie ein erhöhtes Risiko. In diesem Fall sind Sie nicht automatisch über Zahlungsrückstände informiert. Es liegt in Ihrer Verantwortung, sich regelmäßig über den Zahlungsstand zu erkundigen.

Präventive Maßnahmen für die Zukunft

Um solche Situationen künftig zu vermeiden, können Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Regelmäßige Kontrolle der Zahlungseingänge
  • Vereinbarung einer Vorauszahlung oder Kaution für Nebenkosten
  • Übernahme der direkten Zahlung der Abfallgebühren und Umlage auf die Mieter als Betriebskosten

Beachten Sie, dass die Stadt nicht verpflichtet ist, Sie als Vermieter proaktiv über Zahlungsrückstände zu informieren. Die Verantwortung für die Überwachung liegt bei Ihnen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Dies ist ein rechtlicher Begriff, der sich auf die Verantwortung mehrerer Personen für eine gemeinsame Schuld bezieht. In diesem Fall haften sowohl der Mieter als auch der Vermieter für die Abfallgebühren. Das bedeutet, dass die Stadt sowohl den Mieter als auch den Vermieter zur Zahlung auffordern kann. Wenn eine der Parteien die Schuld begleicht, kann sie von der anderen Partei einen Ausgleich verlangen. Dies funktioniert ähnlich wie in einem Team, wo jeder seine Teilverpflichtung hat, aber einer für die gesamte Rechnung haftet, bis die anderen ausgleichen.
  • Abfallwirtschaftssatzung: Das ist ein Regelwerk einer Stadt oder Gemeinde, das spezifische Vorschriften zur Abfallentsorgung und den damit verbundenen Gebühren festlegt. Die Satzung legt fest, wie die Abfallgebühren berechnet werden und wer sie zahlen muss. Sie wirkt wie eine Art Vertrag zwischen den Bürgern und der Stadt, der die Rechte und Pflichten in Bezug auf Abfallentsorgung regelt. Angenommen, ein Vermieter vermietet eine Wohnung: Die Abfallwirtschaftssatzung legt fest, dass er gegenüber der Stadt für die Abfallgebühren seiner Mieter verantwortlich ist.
  • Vollstreckungsmaßnahmen: Dies sind rechtliche Schritte, die unternommen werden, um eine Zahlung einzutreiben, wenn jemand eine Schuld nicht begleicht. Dazu gehören Dinge wie Mahnungen, Gerichtsverfahren oder die Pfändung von Einkommen oder Eigentum. Im Kontext des Textes bedeutet es, dass die Stadt nicht zuerst versuchen muss, den Mieter zur Zahlung zu zwingen, bevor sie den Vermieter zur Kasse bittet. Man kann sich das wie das Einfordern eines Schuldenrückzahlungsplans vorstellen, bei dem zuerst eine mildere Maßnahme versucht wird, bevor man zu härteren Maßnahmen greift.
  • Unbillige Härte: Dieser Begriff beschreibt eine unzumutbare Belastung für eine der beteiligten Parteien, die durch rechtliche Entscheidungen entstehen kann. Das Gericht hat entschieden, dass die späte Inanspruchnahme des Vermieters keine unbillige Härte darstellt, da die Stadt verpflichtet ist, ihre Gebühren zu erheben. Stellen Sie sich vor, Sie sind durch das Versäumnis von jemandem finanziell betroffen, aber das Gericht erkennt an, dass niemand unfair behandelt werden sollte, ganz gleich wie spät die Inanspruchnahme ist.
  • Nebenkostenabrechnung: Hierbei handelt es sich um die regelmäßige Abrechnung von zusätzlichen Kosten, die neben der Grundmiete anfallen, wie Heizung, Wasser oder eben auch Abfallgebühren. Vermieter sind verpflichtet, diese Kosten transparent darzustellen und mit den Mietern abzurechnen. Diese Abrechnung gibt Mietern Einblick in die tatsächlich angefallenen Kosten. Man könnte sich das wie eine detaillierte Rechnung im Restaurant vorstellen, die die Summe aller zusätzlichen Bestellungen auflistet.
  • Auskunftsanspruch: Dies bezeichnet das Recht einer Person, Informationen von einer anderen Partei zu verlangen, in diesem Fall von der Stadt bezüglich der Abfallgebühren. Vermieter haben das Recht, zu erfahren, wie hoch die Gebühren sind, die möglicherweise auf sie zukommen. Dies ist vergleichbar mit dem Recht eines Verbrauchers, den Kassenbon anzufordern oder Informationen über seine Kreditkarte abzurufen, um die eigenen Finanzen im Blick zu behalten.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 26 der städtischen Abfallwirtschaftssatzung: Diese Vorschrift regelt die gesamtschuldnerische Haftung von Grundstücks- und Wohnungseigentümern für die Abfallgebühren ihrer Mieter. Die Regelung sieht vor, dass, unabhängig von der Zahlungspflicht des Mieters, die Gebühren letztendlich auch vom Eigentümer eingefordert werden können, falls der Mieter nicht zahlt. Im vorliegenden Fall wird der Kläger aufgrund dieser Regelung für die ausstehenden Gebühren des ehemaligen Mieters zur Verantwortung gezogen.
  • Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG): Dieses Gesetz regelt die Durchsetzung von Verwaltungsakten und die Vollstreckung von Ansprüchen durch die öffentliche Verwaltung. Es ist relevant, weil hier der Kläger nach geeigneten Nachweisen fragte, dass die Beklagte erfolglose Beitreibungsversuche gegen den Mieter unternommen hat. Die Regelungen des LVwVG sind entscheidend für die rechtmäßige Einforderung von Abfallgebühren und die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen.
  • § 17 des Grundgesetzes (GG) – Eigentum: Dieser Paragraph schützt das Eigentum und gewährleistet, dass Eigentümer auch Verantwortung für die Nutzung ihres Besitzes übernehmen müssen. In Bezug auf die Abfallentsorgung bedeutet dies, dass mit dem Eigentum an einer Immobilie auch die Verantwortung verbunden ist, dafür zu sorgen, dass Abfall ordnungsgemäß entsorgt wird. Im vorliegenden Fall wird der Eigentümer somit auch für die Zahlung der Abfallgebühren des Mieters haftbar gemacht.
  • BGB – Bürgerliches Gesetzbuch, § 421 (Gesamtschuldnerische Haftung): Nach diesem Paragraphen haften mehrere Personen für eine Leistung, sodass jeder Gläubiger die gesamte Forderung von einem Schuldner verlangen kann. Diese Regelung ist wichtig für die Interpretation der gesamtschuldnerischen Haftung bei den Abfallgebühren. Der Kläger wird in dieser Situation als gesamtschuldnerischer Haftender für die Gebühren seines Mieters betrachtet, was die rechtliche Grundlage der Klage beeinflusst.
  • Europäisches Abfallrecht (Richtlinie 2008/98/EG): Diese EU-Richtlinie regelt die abfallrechtlichen Vorgaben, einschließlich der Verantwortung für die Abfallentsorgung. Sie betont die Notwendigkeit, Abfall richtig zu entsorgen, um die Umwelt zu schützen und die Öffentlichkeit nicht mit den Kosten unberechtigter Entsorgung zu belasten. Die Anwendung solcher Richtlinien kann in das nationale Recht eingehen und ist somit auch im Kontext der vorliegenden Gebührenforderung ein relevanter Aspekt, der die Verantwortung der Eigentümer stärkt.

Das vorliegende Urteil

VG Freiburg – Az.: 4 K 1957/23 – Urteil vom 11.07.2024


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