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Bestimmtheit von einem WEG-Beschluss: Wann Sonderumlagen ungültig sind

Neue Wege, keine Barrieren und eine Sonderumlage mit Preisspanne. Doch im Beschluss der Eigentümergemeinschaft bleibt völlig offen, wie teuer es wird und welcher Verteilungsschlüssel für die Kosten gilt. Das Amtsgericht Charlottenburg muss nun klären, ob ein vager Finanzrahmen für den Umbau der Außenflächen rechtlich überhaupt Bestand hat.

Wohnungseigentümer stehen ratlos vor einem Bauplan mit verschwommenem Motiv und einem Geldbündel auf einem Parkplatz.
Unklare WEG-Beschlüsse ohne konkrete Kostenplanung und Bauausführung sind rechtlich nicht bindend und können erfolgreich angefochten werden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 73 C 15/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: AG Charlottenburg
  • Datum: 06.06.2025
  • Aktenzeichen: 73 C 15/25
  • Verfahren: Anfechtungsklage gegen WEG-Beschluss
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwalter

Wohnungseigentümer dürfen keine unklaren Beschlüsse über teure Baumaßnahmen und deren Finanzierung fassen.
  • Das Gericht erklärte den Beschluss für ungültig, weil der Wortlaut zu ungenau blieb.
  • Beschlüsse müssen für alle Beteiligten eindeutig erkennbar und klar formuliert sein.
  • Unpräzise Angaben zu Baukosten und zum Verteilerschlüssel machen eine Sonderumlage rechtswidrig.
  • Ein bloßer Kostenrahmen ohne exakte Summen reicht für eine wirksame Sonderumlage nicht aus.
  • Die Gemeinschaft muss Kosten und Aufgabenverteilung vor der Abstimmung konkret festlegen.

Wann ist ein WEG-Beschluss für Nachfolger bindend?

Ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) objektiv aus seinem Wortlaut heraus auslegbar sein. Diese Bestimmtheit ist zwingende Voraussetzung für die rechtliche Bindungswirkung gegenüber zukünftigen Rechtsnachfolgern. Das bedeutet konkret: Wer später eine Wohnung in der Anlage kauft, ist an diesen Beschluss gebunden und muss den genauen Inhalt sowie die finanziellen Folgen allein aus dem geschriebenen Text ablesen können, da er bei den Diskussionen in der Eigentümerversammlung nicht dabei war. Darüber hinaus verlangen die gesetzlichen Grundsätze einer ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 18 Abs. 2 WEG jederzeit klare und unmissverständliche Regelungen.

In einem aktuellen Rechtsstreit aus Berlin führte genau diese rechtliche Anforderung zu handfesten Konsequenzen für eine Eigentümergemeinschaft.

Fehlende Details zur Bauausführung

Das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 73 C 15/25) erklärte auf eine fristgerechte Anfechtungsklage hin in seinem Urteil vom 6. Juni 2025 einen Beschluss zu den Außenanlagen für ungültig. Mit einer solchen Klage fordert ein einzelner Eigentümer das Gericht auf, einen rechtlich fehlerhaften Beschluss der Gemeinschaft offiziell aufzuheben. Der strittige Wortlaut ließ völlig unklar, ob eine verbindliche Bauverpflichtung, eine reine Absichtserklärung oder lediglich eine weitreichende Vollmacht für die Hausverwaltung vorlag. In dem Text fehlten Angaben, welche konkreten baulichen Maßnahmen tatsächlich und in welchem Umfang auf dem Grundstück durchgeführt werden sollten. Verlangen Sie als Eigentümer bei baulichen Vorhaben immer, dass konkrete Kostenvoranschläge, genaue Materialvorgaben oder detaillierte Baupläne ausdrücklich im Beschlusstext benannt und als Anlage beigefügt werden, um solche Unklarheiten von vornherein auszuschließen.

Warum Preisspannen bei Sonderumlagen zur Ungültigkeit führen

Eine finanzielle Sonderumlage gilt rechtlich als unbestimmt, wenn in der Abstimmung weder die exakte Beitragshöhe noch der anzuwendende Verteilerschlüssel feststehen. Entsprechende Beschlüsse über die Finanzierung müssen zwingend sicherstellen, dass die finanzielle Last für die einzelnen Eigentümer von Beginn an konkret erkennbar ist.

Genau diesen Aspekt musste das Berliner Gericht bei der Überprüfung der geplanten Baumaßnahme detailliert bewerten.

Streit um die Finanzierungshöhe

Auf einer Eigentümerversammlung am 30. Dezember 2024 hatten die Anwesenden mit einer knappen Mehrheit von acht Ja-Stimmen, sieben Nein-Stimmen und einer Enthaltung eine Sonderumlage in einer weiten Spanne von 80.000 bis 100.000 Euro beschlossen. Die Verwaltung hatte dazu folgenden Wortlaut unter Tagesordnungspunkt 16 gestellt:

„Barrierefreie Neuanlage der Außenanlagen und der Parkflächen auf dem Grundstück … straße … sowie Finanzierung der Maßnahme durch eine Sonderumlage in Höhe von 80.000 Euro bis 100.000 Euro sowie Regelung der Auftragsvergabe und Baubetreuung“

Das Gericht rügte bei der Prüfung, dass der zwingend anzuwendende Verteilerschlüssel im gesamten Beschlusstext fehlte. Die bloße Festlegung von einem Kostenrahmen reichte den Richtern für die Festsetzung einer Zahlungspflicht schlichtweg nicht aus. Laut Versammlungsprotokoll wurde explizit eine

„Finanzierung der Maßnahmen durch eine Sonderumlage“

beschlossen, was nach Ansicht des Gerichts nicht nur einen Orientierungsrahmen bildete, sondern die Zahlungspflicht selbst festsetzte und damit unzulässig unbestimmt war.

Praxis-Hinweis: Finanzielle Bestimmtheit

Der entscheidende Hebel für die Ungültigkeit war hier die Verknüpfung einer Preisspanne mit einer direkten Zahlungspflicht. Ein bloßer Kostenrahmen (von–bis) ist bei einer Sonderumlage nur zulässig, wenn der Beschluss gleichzeitig klarstellt, nach welchem Verteilerschlüssel die Lasten auf die einzelnen Eigentümer entfallen. Fehlt dieser Hinweis im Beschluss oder ergibt er sich nicht zweifelsfrei aus der Gemeinschaftsordnung, ist die finanzielle Belastung für den Einzelnen nicht unmittelbar erkennbar.

Wann wird ein Grundbeschluss zum verbindlichen Bauauftrag?

Ein wirksamer Vorbereitungs- oder Grundbeschluss muss als solcher eindeutig aus dem formulierten Wortlaut erkennbar sein. Das bedeutet konkret: Ein solcher Beschluss legt zunächst nur die grundsätzliche Absicht fest, beispielsweise eine Sanierung zu prüfen oder Angebote einzuholen, ohne jedoch sofort verbindliche Bauaufträge oder Zahlungen auszulösen. Für die rechtliche Sicherheit muss die Abgrenzung zwischen einer finalen Bauentscheidung und einem bloßen Vorbereitungsbeschluss zu jedem Zeitpunkt zweifelsfrei möglich sein.

Das Urteil aus dem Sommer 2025 illustriert sehr anschaulich, worauf Gemeinschaften bei der Textgestaltung zwingend achten müssen.

Grenzen eines Grundbeschlusses

Die unterlegene Eigentümergemeinschaft verteidigte das Vorgehen im Prozess und argumentierte, es handele sich lediglich um einen Grundbeschluss über das „Wie“ der Maßnahme, der erst nach dem Einholen von Kostenvoranschlägen konkretisiert werden sollte. Das Amtsgericht verwarf diese Argumentation jedoch entschieden, da der Wortlaut bereits die Vergabe von Aufträgen erwähnte.

„Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass es sich lediglich um einen Grundbeschluss handeln soll“

Da im Rahmen der Abstimmung keine inhaltliche Ausgestaltung der Vergaberichtlinien erfolgte, war der gefasste Beschluss für eine tatsächliche Bauausführung viel zu unklar formuliert.

Praxis-Hürde: Abgrenzung zum Grundbeschluss

Ein Beschluss wird von Gerichten nicht nach dem etikettiert, was die Eigentümer beabsichtigten, sondern nach dem, was im Protokoll steht. Die Verwendung des Begriffs „Auftragsvergabe“ ist hier die Falle: Er signalisiert eine finale Entscheidung über die Bauausführung. Wenn Sie lediglich die Richtung vorgeben wollen (Grundbeschluss), darf der Text keine Ermächtigung zum Vertragsschluss enthalten. Sobald die Vergabe erwähnt wird, müssen auch die baulichen Details so konkret sein, dass kein Spielraum für Missverständnisse bleibt.

Darf der Verwalter Bauverträge eigenmächtig schließen?

Gemäß § 27 Abs. 2 WEG darf durch einen Beschluss keine unzulässige Kompetenzübertragung auf den amtierenden Verwalter stattfinden. Das bedeutet konkret: Die Eigentümerversammlung darf ihre eigene Entscheidungsmacht nicht einfach blind an die Hausverwaltung abgeben. Nur die Eigentümer selbst dürfen über das „Ob“ und „Wie“ einer Baumaßnahme sowie über große Budgets entscheiden. Ein Votum, das der Verwaltung weite Spielräume ohne klare Vorgaben der Eigentümer einräumt, widerspricht den Prinzipien einer ordnungsmäßigen Verwaltung.

Wie riskant schwammige Formulierungen in der Praxis sein können, offenbarte die Detailprüfung der Richter im vorliegenden Fall.

Risiko der Kompetenzübertragung

Der beanstandete Text zur barrierefreien Neuanlage enthielt ausdrücklich den Passus zur

„Regelung der Auftragsvergabe und Baubetreuung“

Da in der Abstimmung faktisch aber gar keine Regeln aufgestellt wurden, war eine völlig selbstständige Beauftragung durch den Verwalter sprachlich durchaus möglich. Diese massive Unklarheit über den tatsächlichen Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft führte letztlich zur Ungültigerklärung durch das Gericht. Die Gemeinschaft muss das Vorhaben nun mit einem rechtssicheren Beschluss neu starten, während die unterlegene Seite die gesamten Kosten des Verfahrens trägt. Begrenzen Sie Vollmachten für die Hausverwaltung daher immer durch klare Leitplanken direkt im Beschlusstext: Legen Sie ein verbindliches Maximalbudget fest und machen Sie die finale Auftragsvergabe zwingend von der vorherigen Prüfung und Zustimmung des Verwaltungsbeirats abhängig.

Infografik: Gegenüberstellung von anfechtbaren und rechtssicheren WEG-Beschlüssen sowie Hinweis auf die einmonatige Anfechtungsfrist.
Was einen WEG-Beschluss rechtssicher macht und welche Fehler zur Ungültigkeit führen.

Wie fechten Eigentümer unklare WEG-Beschlüsse an?

Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ist zwar eine erstinstanzliche Entscheidung. Das heißt, das Urteil stammt von der untersten gerichtlichen Ebene und könnte theoretisch von höheren Instanzen noch abgeändert werden. Dennoch verdeutlicht es einen bundesweit geltenden Grundsatz für Wohnungseigentümergemeinschaften: Gerichte kippen schwammige Beschlüsse rigoros. Diese strengen Anforderungen an die Bestimmtheit sind auf sämtliche Modernisierungs- und Sanierungsvorhaben übertragbar, bei denen finanzielle Lasten verteilt oder weitreichende Verwaltervollmachten erteilt werden.

Prüfen Sie als Eigentümer künftige Beschlussvorlagen vor der Versammlung zwingend auf konkrete Maßnahmen, exakte Verteilerschlüssel und begrenzte Vollmachten. Wurde in Ihrer WEG bereits ein ähnlich unbestimmter Beschluss gefasst, müssen Sie innerhalb der einmonatigen Frist ab Beschlussfassung eine Anfechtungsklage erheben. Tun Sie das nicht, wird auch eine riskante, unklare Regelung bestandskräftig. Das bedeutet konkret: Nach Ablauf dieser vier Wochen wird selbst ein fehlerhafter Beschluss endgültig rechtsgültig und kann nachträglich nicht mehr gekippt werden. Er bindet Sie dann unwiderruflich rechtlich wie finanziell an die Entscheidungen der Hausverwaltung.


WEG-Beschluss rechtssicher prüfen: Schützen Sie Ihr Eigentum

Unklare Formulierungen in Beschlussprotokollen können zu unvorhersehbaren Kosten und rechtlichen Nachteilen für Sie führen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die Gültigkeit von Beschlüssen rechtzeitig zu klären und notwendige Anfechtungsschritte innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist einzuleiten. Gemeinsam sichern wir Ihre Position gegenüber der Gemeinschaft und der Hausverwaltung ab.

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Experten Kommentar

Der wahre Grund für solche unbestimmten Beschlüsse ist meist die schlichte Erschöpfung auf der Eigentümerversammlung. Wenn nach stundenlangen Diskussionen kein Konsens über das Budget besteht, basteln Verwaltungen gerne schwammige Rahmenbeträge, um das Thema endlich abzuschließen. Dieser faule Kompromiss zur späten Stunde ist rechtlich jedoch ein sicheres Todesurteil für jedes Bauvorhaben.

Wer merkt, dass eine Beschlussvorlage in letzter Minute derart weichgespült wird, sollte im Saal direkt auf die Bremse treten. Ich empfehle in solchen Situationen, lieber die Vertagung zu fordern, als einem Text zuzustimmen, der später ohnehin vom Gericht gekippt wird. Ein sauber vorbereiteter zweiter Anlauf schont letztlich die Nerven der Gemeinschaft und bewahrt alle vor teuren Klagen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bin ich als Neukäufer an Sonderumlagen gebunden, wenn die Details im Beschluss fehlen?

NEIN. Als Neukäufer sind Sie nur an jene Sonderumlagen gebunden, deren finanzielle Folgen Sie zweifelsfrei aus dem schriftlichen Wortlaut des Beschlusses ablesen können. Fehlen Angaben zur genauen Höhe oder zum anzuwendenden Verteilerschlüssel, mangelt es dem Beschluss meist an der notwendigen Bestimmtheit für eine rechtliche Bindungswirkung gegenüber zukünftigen Eigentümern.

Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 10 Absatz 2 Satz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes muss ein Beschluss aus sich heraus objektiv auslegbar sein, damit er auch für Personen gilt, die erst später Eigentum erwerben. Da Sie als Erwerber nicht an der ursprünglichen Versammlung teilgenommen haben, dürfen Ihnen keine finanziellen Lasten auferlegt werden, die nicht klar und unmissverständlich im Versammlungsprotokoll dokumentiert wurden. Eine Sonderumlage ohne Nennung einer konkreten Summe oder eines eindeutigen Verteilerschlüssels erfüllt diese strengen Anforderungen an die Bestimmtheit (eindeutige Erkennbarkeit der Verpflichtung) in der Regel nicht. Die Rechtsprechung verlangt eine präzise Festlegung, damit jeder potenzielle Käufer sein finanzielles Risiko vor dem Kauf durch eine Einsicht in die Beschlusssammlung sicher kalkulieren kann.

Sie müssen jedoch berücksichtigen, dass ein fehlerhafter Beschluss nicht automatisch nichtig (von Anfang an unwirksam) ist, sondern meist innerhalb einer einmonatigen Frist gerichtlich angefochten werden muss, um seine bindende Wirkung endgültig zu verlieren. Zur Sicherheit sollten Sie vor dem Wohnungskauf die Protokolle der letzten Jahre intensiv prüfen und bei unklaren Formulierungen zu Sonderumlagen rechtzeitigen juristischen Rat zur Wirksamkeit dieser Beschlüsse einholen.


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Muss ich eine unklar beschlossene Sonderumlage zahlen, wenn ich die Anfechtungsfrist verpasst habe?

JA, Sie müssen die Sonderumlage grundsätzlich zahlen, da auch ein inhaltlich fehlerhafter Beschluss nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist gemäß § 44 Abs. 2 WEG bestandskräftig und rechtlich bindend wird. Durch das Versäumen der Klagefrist wird der rechtliche Mangel endgültig geheilt.

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass Beschlüsse der Eigentümerversammlung innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden müssen, um ihre dauerhafte Wirksamkeit zu verhindern. Unterbleibt eine solche Anfechtungsklage innerhalb dieser vierwöchigen Ausschlussfrist, tritt die sogenannte Bestandskraft ein, wodurch selbst unklare oder rechtswidrige Regelungen für alle Eigentümer verbindlich werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie sich später gegenüber Zahlungsaufforderungen nicht mehr erfolgreich auf die Unbestimmtheit oder die fehlerhafte Kalkulation der Sonderumlage berufen können. Die Rechtssicherheit der Gemeinschaft wiegt in diesem Fall schwerer als der individuelle Schutz vor inhaltlich mangelhaften Mehrheitsentscheidungen der Versammlung. Daher sollten Sie das Versammlungsprotokoll stets unmittelbar nach Erhalt prüfen, um die kurze Frist für eine gerichtliche Überprüfung keinesfalls ungenutzt verstreichen zu lassen.

Eine Ausnahme gilt nur bei absoluter Nichtigkeit des Beschlusses, die bei extrem schwerwiegenden Rechtsverstößen vorliegt und unabhängig von Fristen geltend gemacht werden kann. In diesem seltenen Sonderfall bleibt die Zahlungspflicht trotz verpasster Anfechtungsfrist rechtlich unwirksam.


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Reicht ein schriftlicher Widerspruch beim Verwalter aus, um die einmonatige Anfechtungsfrist zu wahren?

NEIN. Ein einfacher schriftlicher Widerspruch gegenüber der Hausverwaltung reicht für Sie nicht aus, um die gesetzliche Anfechtungsfrist von einem Monat wirksam zu wahren. Hierfür ist zwingend die Einreichung einer formgerechten Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen für den betroffenen Eigentümer erforderlich.

Die gesetzliche Regelung gemäß § 44 Abs. 1 WEG schreibt vor, dass ein wirksam gefasster Beschluss ausschließlich durch eine gestaltende gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt werden kann. Da es sich bei der einmonatigen Frist um eine materielle Ausschlussfrist handelt, führt das Verstreichenlassen dieses Zeitraums ohne Klageerhebung zur unanfechtbaren Bestandskraft des Beschlusses. Ein bloßes Schreiben an den Verwalter entfaltet keine rechtliche Wirkung gegenüber dem Lauf dieser Frist und kann den automatischen Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern.


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Was kann ich tun, wenn der Verwalter trotz unklarem Beschluss bereits teure Aufträge vergibt?

Sie müssen den unklaren Beschluss unverzüglich mittels einer Anfechtungsklage angreifen und parallel dazu einen gerichtlichen Eilantrag auf einen vorläufigen Baustopp stellen. Nur durch die fristgerechte Klage entziehen Sie dem Verwalter die formale Rechtsgrundlage für seine eigenmächtige Auftragsvergabe und verhindern vollendete Tatsachen.

Nach den Grundsätzen des Wohnungseigentumsgesetzes darf die Eigentümerversammlung ihre Entscheidungsmacht über das Ob und Wie größerer Baumaßnahmen nicht blind gemäß § 27 Abs. 2 WEG auf den Verwalter übertragen. Ein Beschluss ist nur dann rechtmäßig, wenn er hinreichend bestimmt ist und den finanziellen Rahmen sowie den konkreten Leistungsumfang für jeden Wohnungseigentümer zweifelsfrei erkennbar macht. Handelt der Verwalter auf Basis einer schwammigen Ermächtigung, überschreitet er seine gesetzlichen Kompetenzen und verletzt die Pflichten einer ordnungsgemäßen Verwaltung massiv. Da ein fehlerhafter Beschluss jedoch nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist bestandskräftig wird, ist schnelles juristisches Handeln zur Sicherung Ihrer Rechte zwingend erforderlich.

Beachten Sie jedoch, dass bereits wirksam geschlossene Verträge mit Handwerkern im Außenverhältnis oft bindend bleiben, während der Verwalter im Innenverhältnis gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft für entstandene Schäden persönlich haftet.


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Wie erhalte ich meine Sonderumlage zurück, wenn der Beschluss erst nach der Zahlung aufgehoben wird?

Sie erhalten Ihre Zahlung zurück, indem Sie nach der rechtskräftigen Aufhebung des Beschlusses durch ein Gericht die Erstattung von der Hausverwaltung fordern. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss Ihnen den gezahlten Betrag dann vollständig zurückerstatten oder mit zukünftigen Hausgeldforderungen verrechnen.

Durch die gerichtliche Gestaltungswirkung wird der Beschluss von Anfang an als nichtig behandelt, wodurch die Gemeinschaft Ihr Geld ohne rechtlichen Grund (ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 BGB) einbehält. Der Verwalter muss die Rückabwicklung einleiten, da die Sonderumlage nun nicht mehr für die ursprünglich geplanten Maßnahmen verwendet werden darf. Sie sollten die Hausverwaltung schriftlich unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern, um die Gemeinschaft in Verzug zu setzen und mögliche Verzugszinsen zu sichern. Eine eigenmächtige Kürzung des Hausgeldes ist jedoch riskant und sollte erst nach einer expliziten Bestätigung der Verrechnung durch die Verwaltung erfolgen.

Ein durchsetzbarer Anspruch auf Auszahlung besteht erst, wenn das Urteil rechtskräftig ist und keine Rechtsmittel wie eine Berufung mehr eingelegt werden können. Solange das Verfahren schwebt, behält der angefochtene Beschluss seine vorläufige Bindungswirkung für die Verwaltung.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Charlottenburg – Az.: 73 C 15/25 – Urteil vom 06.06.2025

 


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