Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Was passiert, wenn sich eine Eigentümergemeinschaft weigert, einen kaputten Aufzug zu reparieren?
- Worum ging es in diesem Fall genau?
- Wie entschied das erste Gericht und warum ging der Fall in die nächste Instanz?
- Warum hatte der Eigentümer mit seiner ersten Forderung keinen Erfolg?
- Warum bekam der Eigentümer bei der Aufzug-Reparatur Recht?
- Wie genau sieht die vom Gericht angeordnete Lösung für den Aufzug aus?
- Warum durfte die Eigentümergemeinschaft nicht mehr über alle Reparaturoptionen frei entscheiden?
- Wer muss am Ende die Kosten für das Gerichtsverfahren tragen?
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann kann ein Gericht Entscheidungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich der Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum aufheben oder ersetzen?
- Welche Handlungsmöglichkeiten hat ein einzelner Wohnungseigentümer, wenn die Eigentümergemeinschaft notwendige Reparaturen an zentralen Gemeinschaftseinrichtungen verweigert?
- Was ist ein „Negativbeschluss“ im Kontext von Eigentümerversammlungen und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Durchsetzung von Instandsetzungsmaßnahmen?
- Welche Bedeutung haben die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Barrierefreiheit bei der Reparatur oder dem Erhalt von bereits vorhandenen essenziellen Gemeinschaftseinrichtungen?
- Wann ist die Wahlfreiheit einer Eigentümergemeinschaft bei der Festlegung von Instandsetzungsmaßnahmen eingeschränkt, selbst wenn verschiedene Optionen zur Verfügung stehen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 1 S 4107/24 WEG | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München I, 1. Zivilkammer
- Datum: 23.10.2024
- Aktenzeichen: 1 S 4107/24 WEG
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG), Zivilprozessrecht (ZPO)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Wohnungseigentümer, der die Ungültigerklärung eines Negativbeschlusses und gerichtliche Beschlussersetzung für Instandsetzungsmaßnahmen anstrebte, insbesondere zur Wiederinbetriebnahme eines Aufzugs.
- Beklagte: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, welche die Anträge des Klägers ablehnte und die Zurückweisung der Berufung forderte.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Wohnungseigentümer klagte gegen seine Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ungültigerklärung eines Negativbeschlusses bezüglich umfangreicher Instandsetzungsarbeiten und auf gerichtliche Anweisung zur Wiederinbetriebnahme eines stillgelegten Aufzugs.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Besteht ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Ungültigerklärung eines Negativbeschlusses und/oder auf Beschlussersetzung durch das Gericht zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, insbesondere zur Wiederinbetriebnahme eines stillgelegten Aufzugs?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Berufung teilweise stattgegeben, teilweise zurückgewiesen: Das Gericht änderte das Urteil der Vorinstanz teilweise ab und ersetzte einen Beschluss zugunsten der Aufzugswiederinbetriebnahme, wies die Berufung im Übrigen aber zurück.
- Kernaussagen der Begründung:
- Negativbeschluss über Instandsetzungsarbeiten ist gültig geblieben: Die Eigentümergemeinschaft hatte bei der Wahl eines Auftragnehmers und der Einholung von Vergleichsangeboten für umfangreiche Instandsetzungsarbeiten Ermessen, sodass der Negativbeschluss nicht ungültig war.
- Keine gerichtliche Beschlussersetzung für Instandsetzungsarbeiten: Der Antrag auf gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses für die umfangreichen Arbeiten blieb erfolglos, da der Kläger keine schlüssigen Grundlagen oder notwendige Vergleichsangebote für die geforderte hohe Auftragssumme vorgelegt hatte.
- Anspruch auf Aufzugswiederinbetriebnahme bestand: Der Kläger hat einen Anspruch auf die Wiederinbetriebnahme des stillgelegten Aufzugs, da dies der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums entspricht und die Förderung barrierefreien Wohnens gesetzlich privilegiert ist.
- Gemeinschaft muss Aufzug wieder in Betrieb nehmen: Die Hausverwaltung wurde angewiesen, die laut TÜV-Bericht erforderlichen Arbeiten zur Wiederinbetriebnahme bis spätestens 31.03.2025 zu veranlassen und die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen.
- Wahlfreiheit bei Aufzugslösungen eingeschränkt: Bei den Maßnahmen zur Aufzugswiederinbetriebnahme bleiben der Gemeinschaft für den Mangel „Einsperrgefahr“ die Optionen Notrufsystem oder Türverstärkung. Für den Mangel „Zugänglichkeit“ wurde die „Schlüsseltresor in Schachtgrube“-Lösung wegen Sicherheitsbedenken ausgeschlossen, sodass nur der Eskalationsplan oder die Schlüsselhinterlegung bei einem Wachdienst zur Wahl stehen.
- Folgen für die Klägerin/den Kläger:
- Der Kläger erreichte, dass die Gemeinschaft zur Wiederinbetriebnahme des Aufzugs verpflichtet wurde und konkrete Schritte hierfür unternommen werden müssen.
- Die Anfechtung des Negativbeschlusses bezüglich anderer Instandsetzungsarbeiten sowie der Antrag auf deren Beschlussersetzung blieben jedoch erfolglos.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.
Der Fall vor Gericht
Was passiert, wenn sich eine Eigentümergemeinschaft weigert, einen kaputten Aufzug zu reparieren?
Stellen Sie sich vor, Sie wohnen in einem Mehrfamilienhaus und sind auf den Aufzug angewiesen. Doch seit Monaten ist er stillgelegt. Die Eigentümergemeinschaft, also die Gruppe aller Wohnungseigentümer, zu der auch Sie gehören, unternimmt nichts. Was können Sie tun? Ein Urteil des Landgerichts München I beleuchtet genau solch einen Fall und zeigt, wie Gerichte eingreifen können, wenn notwendige Reparaturen am Gemeinschaftseigentum blockiert werden.
Worum ging es in diesem Fall genau?
Ein 82-jähriger Wohnungseigentümer zog vor Gericht gegen seine eigene Eigentümergemeinschaft. Sein Ziel war es, zwei verschiedene Anliegen durchzusetzen.

Erstens wollte er die Gemeinschaft dazu zwingen, bestimmte Instandsetzungsarbeiten an der Immobilie für rund 33.600 Euro von einer bestimmten Firma ausführen zu lassen. Die Eigentümerversammlung hatte sich in einer Abstimmung jedoch dagegen entschieden. Ein solcher Beschluss, bei dem die Mehrheit „Nein“ zu einem Vorschlag sagt, wird juristisch als Negativbeschluss bezeichnet. Der Eigentümer wollte diesen Negativbeschluss für ungültig erklären lassen und erreichen, dass das Gericht die Zustimmung zu den Arbeiten ersetzt.
Zweitens – und das war der Kern des Streits – forderte er die sofortige Reparatur des seit Längerem stillgelegten Aufzugs. Er verlangte, dass das Gericht die Hausverwaltung anweist, alle notwendigen Maßnahmen zur Wiederinbetriebnahme zu beauftragen. Die Kosten dafür sollten bis zu 5.000 Euro betragen und aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden. Das ist eine Art gemeinsames Sparkonto der Eigentümergemeinschaft, das für größere Reparaturen am Gebäude genutzt wird.
Wie entschied das erste Gericht und warum ging der Fall in die nächste Instanz?
Das erste zuständige Gericht, das Amtsgericht München, wies die Klage des Eigentümers vollständig ab. Es sah keine Grundlage dafür, die Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft zu kippen oder durch eine gerichtliche Anordnung zu ersetzen.
Der Eigentümer war mit diesem Ergebnis nicht einverstanden und legte Berufung ein. Das bedeutet, er bat die nächsthöhere gerichtliche Instanz, in diesem Fall das Landgericht München I, den Fall erneut zu prüfen. Er war weiterhin der Meinung, dass die Entscheidungen der Gemeinschaft falsch waren und ihm ein Recht auf die Reparaturen, insbesondere auf einen funktionierenden Aufzug, zusteht. Das Landgericht musste nun also den gesamten Fall neu bewerten.
Warum hatte der Eigentümer mit seiner ersten Forderung keinen Erfolg?
Das Landgericht entschied, dass der Eigentümer mit seiner Forderung bezüglich der allgemeinen Instandsetzungsarbeiten für 33.600 Euro keinen Erfolg haben konnte. Warum war das so?
Das Gericht erklärte, dass eine Eigentümergemeinschaft bei Entscheidungen über Reparaturen einen gewissen Spielraum hat. Juristen nennen diesen Spielraum Ermessen. Das bedeutet, die Gemeinschaft ist nicht gezwungen, den erstbesten Handwerker oder das erstbeste Angebot anzunehmen. Gerade bei einer so hohen Summe von über 33.000 Euro gehört es zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, mehrere Vergleichsangebote einzuholen, um die beste und wirtschaftlichste Lösung zu finden.
Der „Nein“-Beschluss (der Negativbeschluss) der Gemeinschaft war daher nicht fehlerhaft. Die Gemeinschaft nutzte lediglich ihr Recht, über den Vorschlag nachzudenken und sich eventuell nach Alternativen umzusehen. Ein Gericht kann einen solchen Negativbeschluss nur dann für ungültig erklären, wenn das Ermessen der Gemeinschaft auf null reduziert ist – wenn es also gar keine andere vernünftige Wahl mehr gibt, als „Ja“ zu sagen. Das war hier nicht der Fall.
Auch der Antrag, das Gericht solle die Beauftragung der Firma direkt anordnen (eine sogenannte Beschlussersetzung), scheiterte. Um das zu verstehen, kann man sich das so vorstellen: Wenn ein Gericht einen Beschluss der Eigentümer ersetzen soll, muss es eine perfekte Entscheidungsgrundlage haben, so als wäre es selbst die Eigentümerversammlung. Der klagende Eigentümer hatte dem Gericht aber weder das konkrete Angebot der Firma vorgelegt noch dargelegt, warum genau diese Arbeiten alternativlos seien. Er hatte auch keine Vergleichsangebote eingeholt, was bei dieser Auftragssumme zwingend notwendig gewesen wäre. Dem Gericht fehlten also die nötigen Informationen, um eine solch weitreichende Entscheidung zu treffen.
Warum bekam der Eigentümer bei der Aufzug-Reparatur Recht?
Ganz anders bewertete das Landgericht die Situation beim stillgelegten Aufzug. Hier war die Berufung des Eigentümers erfolgreich. Das Gericht entschied, dass er einen klaren Anspruch auf die Wiederinbetriebnahme hat und die Gemeinschaft handeln muss.
Die Begründung des Gerichts war hier sehr grundsätzlich. Jeder Wohnungseigentümer hat gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein Recht darauf, das Gemeinschaftseigentum – also die Teile des Gebäudes, die allen gehören, wie der Aufzug, das Treppenhaus oder das Dach – zu benutzen. Die Instandhaltung dieses Eigentums gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung, einer Kernpflicht der Gemeinschaft. Einen Aufzug einfach stillgelegt zu lassen, widerspricht dieser Pflicht fundamental.
Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber barrierefreies Wohnen sogar besonders fördern will. Wenn schon der nachträgliche Einbau eines Aufzugs als angemessen gelten kann, dann muss das erst recht für die Reparatur eines bereits vorhandenen Aufzugs gelten. Dass der Kläger mit seinen 82 Jahren persönlich auf den Aufzug angewiesen war, war zwar nicht der alleinige Grund für die Entscheidung, unterstrich aber die Dringlichkeit.
Die Gemeinschaft hatte sich in der Vergangenheit zwar mit dem Thema befasst, aber keinen klaren und umsetzbaren Beschluss gefasst. Die Protokolle waren unklar und eine angebliche Zustimmung war an eine merkwürdige Bedingung geknüpft, die die Verantwortung unzulässigerweise auf einen einzelnen Eigentümer abwälzte. Das Gericht sah darin ein klares Zeichen der Untätigkeit, das ein gerichtliches Eingreifen rechtfertigte.
Wie genau sieht die vom Gericht angeordnete Lösung für den Aufzug aus?
Das Gericht sagte nicht einfach nur: „Repariert den Aufzug!“, sondern traf eine sehr detaillierte Anordnung. Es wollte sicherstellen, dass der Streit endgültig beigelegt wird, aber gleichzeitig die Autonomie der Eigentümergemeinschaft so weit wie möglich wahren.
Die vom Gericht beschlossene Lösung sieht so aus:
- Klare Anweisung: Die Hausverwaltung wird angewiesen, alle notwendigen Arbeiten zur Wiederinbetriebnahme des Aufzugs zu beauftragen.
- Fristsetzung: Die Eigentümergemeinschaft muss bis spätestens 31. März 2025 eine außerordentliche Eigentümerversammlung abhalten.
- Wahlmöglichkeiten für die Gemeinschaft: In dieser Versammlung muss die Gemeinschaft über die vom TÜV vorgeschlagenen Lösungen abstimmen und eine Variante auswählen.
Dabei ging es um zwei konkrete Mängel, die der TÜV festgestellt hatte:
- Mangel „Einsperrgefahr“: Um zu verhindern, dass jemand im Aufzug stecken bleibt und keine Hilfe rufen kann, muss die Gemeinschaft eine von zwei Optionen wählen: Entweder wird ein modernes Notrufsystem installiert, oder die Aufzugstür wird so verstärkt, dass im Notfall nur noch ein kleiner Spalt von 15 cm bleibt.
- Mangel „Zugänglichkeit“ für Retter: Hier gab es eine besondere Wendung. Die Gemeinschaft darf nur noch zwischen zwei Optionen wählen: Entweder wird ein detaillierter Eskalationsplan erstellt (wer wird im Notfall wann angerufen, welcher Schlüsseldienst ist autorisiert) oder der Wohnungsschlüssel zur obersten Wohnung wird sicher bei einer professionellen Wach- und Schließgesellschaft hinterlegt.
Warum durfte die Eigentümergemeinschaft nicht mehr über alle Reparaturoptionen frei entscheiden?
Das ist ein entscheidender Punkt in der Urteilsbegründung. Ursprünglich hatte der TÜV für den Mangel „Zugänglichkeit“ noch eine dritte Option vorgeschlagen: die Anbringung eines Schlüsseltresors direkt in der Schachtgrube des Aufzugs.
Der klagende Eigentümer hatte jedoch nachvollziehbar argumentiert, dass diese Lösung für ihn ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt. Er befürchtete, dass Unbefugte sich Zugang zum Schlüssel seiner Wohnung verschaffen könnten. Die Eigentümergemeinschaft hatte diesen Bedenken nichts entgegengesetzt und nicht erklärt, warum diese riskante Variante besser sein sollte als die anderen.
Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers. Es entschied, dass die Wahl einer Option, die begründete und unbestrittene Sicherheitsbedenken für einen Eigentümer mit sich bringt, nicht mehr Teil einer ordnungsgemäßen Verwaltung sein kann, wenn sichere Alternativen existieren. Die Entscheidung der Gemeinschaft wurde also in diesem Punkt eingeschränkt. Sie behält zwar ihr Wahlrecht (ihr Ermessen), aber nur zwischen den beiden sicheren und damit ordnungsgemäßen Varianten.
Wer muss am Ende die Kosten für das Gerichtsverfahren tragen?
Da der Kläger mit einem Teil seiner Forderungen (Aufzug) gewonnen, mit dem anderen Teil (allgemeine Reparatur) aber verloren hat, wurden die Kosten des Rechtsstreits aufgeteilt. Juristen nennen das eine Kostenquotelung.
Das bedeutet, keine Seite muss die vollen Kosten tragen. Stattdessen werden die Kosten entsprechend dem jeweiligen Anteil des Gewinnens und Verlierens verteilt. Für die erste Instanz (Amtsgericht) muss der Kläger 15 % und die Gemeinschaft 85 % der Kosten tragen. Für die zweite Instanz (Landgericht) muss der Kläger 87 % und die Gemeinschaft 13 % der Kosten übernehmen. Diese unterschiedlichen Quoten spiegeln den genauen Wert des jeweiligen Streitpunkts wider, den eine Partei gewonnen oder verloren hat.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des Landgerichts München I zeigt, wie Gerichte zwischen dem Ermessensspielraum von Eigentümergemeinschaften und den individuellen Rechten einzelner Wohnungseigentümer abwägen.
- Ermessensgrenzen bei Instandhaltungsentscheidungen: Das Urteil verdeutlicht, dass Eigentümergemeinschaften bei kostspieligen Reparaturen grundsätzlich das Recht haben, verschiedene Angebote zu prüfen und Negativbeschlüsse zu fassen, solange wirtschaftliche Alternativen bestehen. Ein gerichtlicher Eingriff erfolgt nur, wenn das Ermessen auf null reduziert ist.
- Durchsetzbare Ansprüche auf funktionsfähiges Gemeinschaftseigentum: Daraus folgt, dass die Ordnungsgemäße Verwaltung eine Kernpflicht darstellt, die einzelne Eigentümer auch gegen den Willen der Gemeinschaft gerichtlich durchsetzen können, wenn wesentliche Teile des Gemeinschaftseigentums dauerhaft unbrauchbar bleiben.
- Einschränkung des Ermessens durch Sicherheitsbedenken: Das Gericht etabliert das Prinzip, dass begründete und unbestrittene Sicherheitsrisiken für einzelne Eigentümer das Wahlrecht der Gemeinschaft einschränken können, wenn gleichwertige sichere Alternativen verfügbar sind.
Das Urteil stärkt damit sowohl die Autonomie der Eigentümergemeinschaft als auch die Schutzrechte einzelner Wohnungseigentümer und schafft einen praktischen Rahmen für die gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann kann ein Gericht Entscheidungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich der Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum aufheben oder ersetzen?
Gerichte können Entscheidungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum aufheben oder ersetzen, wenn die Gemeinschaft ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn ihr Entscheidungsspielraum faktisch auf null reduziert ist, weil es nur noch eine einzige rechtmäßige Handlungsoption gibt.
Grundsätzlich respektieren Gerichte den Entscheidungsspielraum, auch Ermessen genannt, einer Eigentümergemeinschaft. Dies bedeutet, dass die Gemeinschaft beispielsweise bei der Beauftragung größerer Reparaturen nicht gezwungen ist, das erstbeste Angebot anzunehmen, sondern mehrere Optionen prüfen kann. In solchen Fällen, wo die Gemeinschaft zwischen mehreren vertretbaren Lösungen wählen kann, wird ein Gericht ihren Beschluss – selbst einen „Nein“-Beschluss (Negativbeschluss) – in der Regel nicht aufheben oder ersetzen.
Ein gerichtliches Eingreifen ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn die Gemeinschaft ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verletzt. Dies liegt vor, wenn eine Reparatur zwingend notwendig ist, etwa um die Nutzungssicherheit eines Aufzugs zu gewährleisten, und die Gemeinschaft Untätigkeit zeigt oder einen fehlerhaften Beschluss fasst. Hier ist das Ermessen der Gemeinschaft auf null reduziert, da nur eine einzige, rechtmäßige Handlung (die Reparatur) in Frage kommt.
Das rechtliche Mittel, mit dem ein Gericht einen fehlenden oder fehlerhaften Beschluss der Gemeinschaft ersetzen kann, ist die sogenannte Beschlussersetzung. Dabei kann das Gericht detaillierte Anweisungen erteilen und die Wahlmöglichkeiten der Gemeinschaft auf jene Optionen beschränken, die eine ordnungsgemäße und sichere Lösung darstellen.
Welche Handlungsmöglichkeiten hat ein einzelner Wohnungseigentümer, wenn die Eigentümergemeinschaft notwendige Reparaturen an zentralen Gemeinschaftseinrichtungen verweigert?
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann gerichtlich gegen die Eigentümergemeinschaft vorgehen, um notwendige Reparaturen am Gemeinschaftseigentum durchzusetzen, wenn diese sich weigert oder untätig bleibt. Dies geschieht in der Regel, nachdem interne Versuche, eine Lösung zu finden, gescheitert sind.
Zunächst sollte der Eigentümer die Notwendigkeit der Reparatur in einer Eigentümerversammlung ansprechen und einen konkreten Beschlussvorschlag einbringen. Lehnt die Gemeinschaft diesen Vorschlag ab – dies wird juristisch als Negativbeschluss bezeichnet – oder kommt sie ihrer Pflicht zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums nicht nach, kann der gerichtliche Weg eingeschlagen werden.
Das zentrale Instrument hierfür ist die sogenannte Beschlussersetzungsklage. Damit kann das Gericht ersucht werden, die Zustimmung zu den notwendigen Arbeiten zu ersetzen oder die Gemeinschaft anzuweisen, die Reparaturen durchzuführen. Dies ist möglich, da die Instandhaltung von gemeinsam genutzten Einrichtungen wie Aufzügen oder Dächern zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gebäudes gehört, die von der Gemeinschaft sicherzustellen ist.
Für den Erfolg einer solchen Klage ist es entscheidend, den Mangel und die Notwendigkeit der Reparatur klar zu belegen. Dies kann beispielsweise durch unabhängige Gutachten oder technische Berichte geschehen, wie im Beispiel mit dem TÜV-Bericht für den Aufzug.
Was ist ein „Negativbeschluss“ im Kontext von Eigentümerversammlungen und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Durchsetzung von Instandsetzungsmaßnahmen?
Ein Negativbeschluss liegt vor, wenn eine Eigentümergemeinschaft in einer Versammlung einen Antrag, beispielsweise zur Durchführung einer Reparatur, ausdrücklich ablehnt. Dieser bewusste „Nein“-Beschluss bindet die Gemeinschaft und unterscheidet sich von bloßer Untätigkeit, bei der kein Beschluss gefasst wird.
Grundsätzlich ist ein solcher Negativbeschluss wirksam. Er kann jedoch von einzelnen Eigentümern gerichtlich angegriffen und für ungültig erklärt werden, wenn die Ablehnung der Maßnahme gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstößt oder das der Gemeinschaft zustehende Ermessen missbräuchlich ausgeübt wurde.
Das Gericht kann beispielsweise eingreifen, wenn die Eigentümergemeinschaft eine zwingend notwendige Reparatur verweigert, wie etwa die Wiederinbetriebnahme eines seit Langem stillgelegten Aufzugs. In solchen Fällen ist das Ermessen der Gemeinschaft auf null reduziert, da die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums eine Kernpflicht darstellt. Ein Negativbeschluss, der diese Pflicht missachtet, ist anfechtbar.
Für Eigentümer bedeutet dies, dass auch ein ablehnender Beschluss nicht das letzte Wort sein muss, wenn die Gemeinschaft ihre Pflichten bei der Instandhaltung wichtiger Gemeinschaftseinrichtungen verletzt.
Welche Bedeutung haben die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Barrierefreiheit bei der Reparatur oder dem Erhalt von bereits vorhandenen essenziellen Gemeinschaftseinrichtungen?
Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Barrierefreiheit sind entscheidend, da sie die Eigentümergemeinschaft verpflichten, vorhandene, essenzielle Gemeinschaftseinrichtungen wie Aufzüge in funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Dies stellt sicher, dass das Gemeinschaftseigentum für alle nutzbar bleibt.
„Ordnungsgemäße Verwaltung“ ist eine Kernpflicht jeder Eigentümergemeinschaft. Sie bedeutet, dass Teile des Gebäudes, die allen gehören (Gemeinschaftseigentum wie Aufzüge, Treppenhäuser oder Dächer), gepflegt und instandgehalten werden müssen. Lässt man beispielsweise einen Aufzug stillgelegt, widerspricht dies dieser grundlegenden Pflicht.
Die Förderung der Barrierefreiheit durch den Gesetzgeber verstärkt diese Instandhaltungspflicht zusätzlich. Auch wenn Barrierefreiheit nicht der alleinige Klagegrund ist, unterstreicht sie die Notwendigkeit, bestehende barrierefreie Einrichtungen zu reparieren und zu erhalten. Dies gilt umso mehr, wenn bereits ein Aufzug vorhanden ist.
Vernachlässigt eine Eigentümergemeinschaft diese Pflichten, indem sie notwendige Reparaturen unterlässt, kann dies ernsthafte Konsequenzen haben. Betroffene Wohnungseigentümer haben dann einen Anspruch darauf, dass die Reparaturen gerichtlich durchgesetzt werden. Diese Prinzipien gewährleisten, dass das gemeinsame Eigentum nicht nur seinen Wert behält, sondern auch seine Funktionalität für alle Bewohner gesichert ist.
Wann ist die Wahlfreiheit einer Eigentümergemeinschaft bei der Festlegung von Instandsetzungsmaßnahmen eingeschränkt, selbst wenn verschiedene Optionen zur Verfügung stehen?
Die Wahlfreiheit einer Eigentümergemeinschaft bei Instandsetzungsmaßnahmen ist eingeschränkt, wenn eine vorgeschlagene Option begründete Sicherheitsbedenken für einzelne Eigentümer birgt oder den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht. Zwar besitzt eine Eigentümergemeinschaft grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum, um aus verschiedenen Reparaturvarianten zu wählen, doch dieser Ermessensspielraum ist nicht grenzenlos.
Die Wahlfreiheit endet, sobald eine Option für Eigentümer objektiv unsichere Bedingungen schafft und es gleichzeitig sicherere Alternativen gibt. Ein Gericht kann in solchen Fällen feststellen, dass die unsichere Option nicht mehr Teil einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist und somit nicht zur Wahl stehen darf.
Dies zeigte sich beispielhaft bei der Wahl einer Lösung zur Zugänglichkeit für Retter bei einem Aufzug: Eine Option, einen Wohnungsschlüssel in einem Schlüsseltresor direkt in der Aufzugsschachtgrube zu hinterlegen, wurde vom Gericht ausgeschlossen. Sie stellte ein unverhältmäßiges Sicherheitsrisiko für den Eigentümer der betreffenden Wohnung dar, da Unbefugte sich Zugang zum Schlüssel verschaffen könnten. Die Gemeinschaft durfte dann nur noch zwischen den verbleibenden, sicheren und damit ordnungsgemäßen Optionen wählen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Berufung
Berufung ist ein Rechtsmittel, das es ermöglicht, ein Urteil eines Gerichts von einer höheren Instanz erneut überprüfen zu lassen. Dabei wird der Fall in rechtlicher und oft auch tatsächlicher Hinsicht nochmals vollständig gewürdigt. Es handelt sich um eine zweite Chance, das ursprüngliche Urteil zu korrigieren, wenn eine Partei mit dessen Ergebnis unzufrieden ist.
Beispiel: Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers abgewiesen hatte, legte dieser Berufung beim Landgericht ein, um den Fall neu beurteilen zu lassen.
Beschlussersetzung
Die Beschlussersetzung ist ein juristisches Instrument, das es einem Gericht erlaubt, einen fehlenden oder fehlerhaften Beschluss einer Eigentümergemeinschaft durch eine eigene gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. Dies kommt dann zum Tragen, wenn die Gemeinschaft ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht nachkommt, etwa indem sie eine notwendige Reparatur verweigert. Das Gericht trifft dann eine verbindliche Entscheidung anstelle der Eigentümerversammlung.
Beispiel: Da die Eigentümergemeinschaft die Reparatur des Aufzugs blockierte, ordnete das Gericht im Wege der Beschlussersetzung die Wiederinbetriebnahme an.
Ermessen
Ermessen bezeichnet den Entscheidungsspielraum oder die Wahlfreiheit, die einer Partei, hier einer Eigentümergemeinschaft, bei bestimmten Entscheidungen zusteht. Es bedeutet, dass es mehrere rechtlich zulässige Optionen gibt, zwischen denen die Gemeinschaft wählen kann, zum Beispiel bei der Auswahl eines Handwerkers. Ein Gericht greift nur dann ein, wenn dieses Ermessen missbräuchlich ausgeübt wird oder auf null reduziert ist, d.h., es nur noch eine einzige rechtmäßige Handlungsoption gibt.
Beispiel: Die Eigentümergemeinschaft hatte Ermessen bei der Wahl der günstigsten Firma für eine große Reparatur, musste aber auch die Qualität berücksichtigen.
Gemeinschaftseigentum
Als Gemeinschaftseigentum werden alle Teile eines Wohnungseigentumsgebäudes bezeichnet, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören und nicht im Sondereigentum (der einzelnen Wohnung) stehen. Dazu zählen typischerweise das Grundstück, das Fundament, das Dach, das Treppenhaus, die Fassade und gemeinsame technische Anlagen wie der Aufzug. Die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums obliegt der gesamten Eigentümergemeinschaft.
Beispiel: Der kaputte Aufzug ist Teil des Gemeinschaftseigentums, dessen Reparatur zur gemeinsamen Verantwortung der Eigentümergemeinschaft gehört.
Negativbeschluss
Ein Negativbeschluss liegt vor, wenn eine Eigentümergemeinschaft in einer Versammlung einen gestellten Antrag – beispielsweise auf Durchführung einer Reparatur – ausdrücklich ablehnt. Es handelt sich also um ein bewusstes „Nein“ der Mehrheit zu einem vorgeschlagenen Vorhaben. Auch ein solcher ablehnender Beschluss kann gerichtlich angefochten werden, wenn er gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung verstößt.
Beispiel: Die Eigentümerversammlung fasste einen Negativbeschluss gegen den Vorschlag, die Reparaturen von einer bestimmten Firma ausführen zu lassen.
Ordnungsgemäße Verwaltung
Die ordnungsgemäße Verwaltung ist eine gesetzliche Kernpflicht jeder Wohnungseigentümergemeinschaft, die besagt, dass das Gemeinschaftseigentum sachgerecht und wirtschaftlich zum Nutzen aller Eigentümer verwaltet, instandgehalten und instandgesetzt werden muss. Dazu gehört beispielsweise, notwendige Reparaturen zeitnah durchzuführen, um die Gebrauchsfähigkeit und den Wert des Gebäudes zu erhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann gerichtliches Eingreifen rechtfertigen.
Beispiel: Die fortgesetzte Stilllegung des Aufzugs, der für viele Bewohner essenziell war, wurde vom Gericht als Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung angesehen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Ordnungsgemäße Verwaltung und Instandhaltungspflicht (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG)
Jede Eigentümergemeinschaft ist gesetzlich verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum, zu dem zum Beispiel der Aufzug, das Dach oder das Treppenhaus gehören, ordnungsgemäß zu verwalten. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, das Eigentum instand zu halten und notwendige Reparaturen durchzuführen, um den Zustand des Gebäudes und die Nutzbarkeit für alle Eigentümer zu gewährleisten. Eine grundlose Untätigkeit bei notwendigen Reparaturen widerspricht dieser Pflicht.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Weigerung der Eigentümergemeinschaft, den seit Monaten stillgelegten Aufzug zu reparieren, verstieß gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Instandhaltung. Das Gericht betonte, dass die Reparatur des Aufzugs eine zwingend notwendige Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung ist, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Bedeutung barrierefreien Wohnens.
Ermessen der Eigentümergemeinschaft und Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 19 Abs. 1, 2 WEG)
Bei vielen Entscheidungen über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums hat die Eigentümergemeinschaft einen gewissen Spielraum, den man als Ermessen bezeichnet. Das bedeutet, sie kann zwischen verschiedenen sinnvollen Lösungen wählen, zum Beispiel verschiedene Angebote einholen oder den Zeitpunkt einer Maßnahme festlegen. Dieses Ermessen ist jedoch nicht grenzenlos, sondern muss stets im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ausgeübt werden. Entscheidungen dürfen nicht willkürlich sein, sondern müssen wirtschaftlich, sachgerecht und für alle Eigentümer zumutbar sein.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eigentümergemeinschaft durfte bei den umfassenderen Instandsetzungsarbeiten für 33.600 Euro ein „Nein“ (Negativbeschluss) fassen, weil sie ihr Ermessen nutzte, um sich Zeit für die Einholung weiterer Angebote zu nehmen – eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung. Im Fall des Aufzugs wurde das Ermessen jedoch durch die Pflicht zur sofortigen Instandsetzung eingeschränkt. Zudem durfte das Gericht eine vorgeschlagene Option (Schlüsseltresor) ausschließen, weil diese begründete Sicherheitsbedenken mit sich brachte und damit nicht mehr als „ordnungsgemäß“ galt, wenn sicherere Alternativen existierten.
Gerichtliche Beschlussersetzung (Untätigkeitsklage) (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG)
Wenn eine Eigentümergemeinschaft ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht nachkommt, zum Beispiel weil sie notwendige Maßnahmen nicht beschließt oder sich weigert, diese umzusetzen, können einzelne Eigentümer ein Gericht anrufen. Das Gericht kann dann die fehlende Entscheidung der Gemeinschaft ersetzen oder sie zu einer bestimmten Handlung verpflichten. Man spricht hier von einer Beschlussersetzungsklage oder einer Klage auf Erfüllung einer Leistungspflicht. Dies ist ein wichtiges Instrument, um die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft sicherzustellen, wenn diese blockiert ist.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat in Bezug auf den Aufzug die Untätigkeit der Eigentümergemeinschaft durch eine gerichtliche Anordnung ersetzt. Es hat die Hausverwaltung angewiesen, die notwendigen Reparaturen zu beauftragen und die Gemeinschaft verpflichtet, aus den vorgegebenen, ordnungsgemäßen Optionen zu wählen. Bei der Forderung nach den allgemeinen Instandsetzungsarbeiten scheiterte die Beschlussersetzung, da dem Gericht die notwendigen Informationen und Vergleichsangebote fehlten, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Kostenverteilung im Rechtsstreit (Kostenquotelung) (§ 92 ZPO)
Wenn ein Gerichtsverfahren endet und keine Partei vollständig gewinnt oder verliert, sondern beide Seiten teilweise Erfolg und teilweise Misserfolg haben, werden die Kosten des Rechtsstreits oft aufgeteilt. Dieses Vorgehen nennt man Kostenquotelung. Die Höhe des Anteils, den jede Partei tragen muss, richtet sich nach dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg im Prozess.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der klagende Eigentümer mit seiner Forderung bezüglich des Aufzugs Erfolg hatte, aber mit der Forderung nach den allgemeinen Instandsetzungsarbeiten keinen Erfolg, wurden die Prozesskosten beider Instanzen zwischen ihm und der Eigentümergemeinschaft aufgeteilt. Die unterschiedlichen Prozentsätze für die erste und zweite Instanz spiegeln den unterschiedlichen Wert der jeweils gewonnenen oder verlorenen Streitpunkte wider.
Das vorliegende Urteil
LG München I – Az.: 1 S 4107/24 WEG – Urteil vom 23.10.2024
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