Auf einem Tiefgaragenstellplatz darf lediglich ein Fahrzeug abgestellt und keine anderweitigen Güter gelagert werden, wenn es im geschlossenen Tiefgaragenstellplatzmietvertrag keine anderweitigen Regelungen gibt (AG München, Urteil vom 21.11.2012, Az.: 433 C 7448/12). Der normale Gebrauch eines Tiefgaragenstellplatzes sieht nur das Abstellen von Fahrzeugen vor, nicht das Lagern von sonstigen Gegenständen.