Tiefgaragenstellplatz – Nutzung als sonstige Abstellfläche
Auf einem Tiefgaragenstellplatz darf lediglich ein Fahrzeug abgestellt und keine anderweitigen Güter gelagert werden, wenn es im geschlossenen Tiefgaragenstellplatzmietvertrag keine anderweitigen Regelungen gibt (AG München, Urteil vom 21.11.2012, Az.: 433 C 7448/12). Der normale Gebrauch eines Tiefgaragenstellplatzes sieht nur das Abstellen von Fahrzeugen vor, nicht das Lagern von sonstigen Gegenständen.