Der Mieter muss dem Vermieter bei Verlust oder sonstiger Nichtrückgabe eines ihm überlassenen Schlüssels bei Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz leisten, wenn ihn hinsichtlich des Schlüsselverlustes bzw. der Nichtrückgabe ein Verschulden (z.B. Schlüssel verloren, Schlüssel abgebrochen, Schlüssel weggeworfen) trifft. Durch die Nichtrückgabe eines überlassenen Schlüssels verletzt ein Mieter die ihm obliegende Obhuts- und Rückgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB, die sich auch auf mitvermietetes Zubehör der Mietsache erstreckt. Zu ersetzen sind im Fall des Verlustes […]