LG Cottbus, Az: 5 S 46/09, Urteil vom 18.06.2010 1. Führt der Einbau einer ungeeigneten Mischbatterie zu einem Wasserschaden an dem Mietobjekt, haftet der Mieter aufgrund einfacher Fahrlässigkeit für den eingetretenen Schaden, soweit dieser nicht von der Gebäudeversicherung, wie z. B. bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung, reguliert wird. (Rn.22) 2. Derjenige, der eine Mischbatterie trotz Anhaltspunkte für deren Ungeeignetheit für den beabsichtigten Verwendungszweck einbaut, ohne weitere Erkundigungen einzuholen, kann sich bei einem Schadenseintritt nicht darauf berufen, […]