Eine Kleinreparaturklausel in einem Wohnraummietvertrag, nach der der Mieter die Reparaturkosten für anfallende Reparaturen in der angemieteten Wohnung bis zu einer Höhe von jeweils 120,00 Euro pro Reparatur selbst tragen muss, ist nach § 307 BGB unwirksam und nicht Bestandteil des Mietvertrages geworden, da eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt (Amtsgericht Bingen, Urteil vom 04.04.2013, Az.: 25 C 19/13). Eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag, nach der der Mieter die Kosten von Kleinreparaturen ohne Rücksicht […]